Beschluss
4 S 216/09
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist beim zuständigen Berufungsgericht binnen der einmonatigen Frist nach § 517 ZPO einzulegen; Einlegung bei einem anderen Landgericht wahrt die Frist nicht.
• Ein abweichendes, fristwahrendes Verhalten beim allgemein zuständigen Gericht ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn objektive Unklarheiten über die Zuständigkeit bestehen.
• Ein Rechtsirrtum über die Zuständigkeit berechtigt nur zur Wiedereinsetzung, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Verfahrenswege und Zuständigkeiten informiert hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Berufung wegen Einlegung bei unzuständigem Landgericht • Die Berufung ist beim zuständigen Berufungsgericht binnen der einmonatigen Frist nach § 517 ZPO einzulegen; Einlegung bei einem anderen Landgericht wahrt die Frist nicht. • Ein abweichendes, fristwahrendes Verhalten beim allgemein zuständigen Gericht ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn objektive Unklarheiten über die Zuständigkeit bestehen. • Ein Rechtsirrtum über die Zuständigkeit berechtigt nur zur Wiedereinsetzung, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Verfahrenswege und Zuständigkeiten informiert hat. Die Beklagte erhielt am 25.05.2009 das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst, gegen das das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte. Sie legte nach eigenen Angaben am 25.06.2009 Berufung beim Landgericht Oldenburg ein. Das Landgericht Oldenburg wies darauf hin, dass das Landgericht Aurich zuständig sei, und schickte die Berufungsschrift an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurück. Am 10.07.2009 reichte die Beklagte die Berufung beim Landgericht Aurich ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Frist. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Berufung und der Antrag auf Wiedereinsetzung. Relevante Tatsache ist, dass nach der Zuständigkeitsregelung (§ 72 Abs.2 S.3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz) das Landgericht Aurich für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Die Beklagte berief sich auf Irrtum über die Zuständigkeit; das Gericht prüfte, ob objektive Unklarheiten bestanden, die ein fristwahrendes Einlegen bei Oldenburg rechtfertigen könnten. • Die Berufung ist gemäß § 519 ZPO unzulässig, weil sie nicht binnen der einmonatigen Frist nach § 517 ZPO beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde. • Die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich ergibt sich eindeutig aus § 72 Abs.2 S.3 GVG in Verbindung mit § 2a ZustVO-Justiz; es bestanden keine vergleichbaren objektiven Zweifel wie in der Rechtsprechung zu Kartellsachen. • Die Rechtsprechung gestattet ausnahmsweise fristwahrendes Einlegen bei einem allgemein zuständigen Gericht nur bei schwer erkennbaren Zuständigkeitsregelungen; solche Unklarheiten liegen hier nicht vor. • Die Verordnung zur Zuständigkeitsregelung war allgemein zugänglich und abfragbar, sodass die Vertreter der Beklagten sich hätten informieren können; ein bloßer Rechtsirrtum rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn keine hinreichende vorherige Recherche stattgefunden hat. • Mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung war die Berufung verspätet und daher gemäß § 519 ZPO als unzulässig zu verwerfen; die Beklagte hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht beim zuständigen Landgericht Aurich eingelegt wurde. Die Einlegung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg wahrt die Berufungsfrist nicht. Objektive Unklarheiten über die Zuständigkeit lagen nicht vor, da die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs.2 S.3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz klar ist und allgemein zugänglich war; die Vertreter der Beklagten hätten die Zuständigkeit prüfen können. Damit konnte keine Wiedereinsetzung wegen eines bloßen Rechtsirrtums gewährt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.322,85 € festgesetzt.