Beschluss
4 S 209/09
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einlegung der Berufung muss beim zuständigen Berufungsgericht erfolgen; die Einlegung bei einem anderen Landgericht wahrt die Frist nicht.
• Ein bloßer Irrtum über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts begründet nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Rechtsmittelmöglichkeiten und Fristen informiert hat.
• Sind die Zuständigkeitsregelungen eindeutig und öffentlich zugänglich, rechtfertigt dies keinen Ausnahmetatbestand zur Fristwahrung.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Einlegung bei falschem Landgericht; Wiedereinsetzung abgelehnt • Die Einlegung der Berufung muss beim zuständigen Berufungsgericht erfolgen; die Einlegung bei einem anderen Landgericht wahrt die Frist nicht. • Ein bloßer Irrtum über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts begründet nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Rechtsmittelmöglichkeiten und Fristen informiert hat. • Sind die Zuständigkeitsregelungen eindeutig und öffentlich zugänglich, rechtfertigt dies keinen Ausnahmetatbestand zur Fristwahrung. Die Beklagte legte gegen ein am 05.05.2009 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst Berufung ein. Die Berufung reichte sie zunächst am 25.06.2009 beim Landgericht O. ein, das jedoch darauf hinwies, dass das Landgericht A. zuständig sei, und die Schrift an die Beklagte zurücksandte. Am 10.07.2009 legte die Beklagte daraufhin formell Berufung beim Landgericht A. ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist. Streitpunkt war, ob die erst beim richtigen Gericht eingereichte Berufung noch fristwahrend ist und ob die Beklagte wegen eines Zuständigkeitsirrtums Wiedereinsetzung erhalten könne. Relevante Tatsachen sind die Fristbeginn mit Zustellung des Urteils, die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz sowie die öffentliche Zugänglichkeit dieser Regelung. • Die Berufung ist gemäß § 519 ZPO unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht, hier dem Landgericht A., eingelegt wurde. • Die Einlegung der Berufung beim Landgericht O. wahrt die Frist nicht; die Berufung ist beim Berufungsgericht einzulegen (§ 519 Abs.1 ZPO). • Anderslautende Ausnahmen der Rechtsprechung, die in komplizierten Zuständigkeitsfällen eine fristwahrende Einlegung bei einem anderen Oberlandesgericht zuließen, sind hier nicht anwendbar, weil die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs.2 S.3 GVG in Verbindung mit §2a ZustVO-Justiz eindeutig ist. • Die Zuständigkeitsregelung ist öffentlich zugänglich; die Beklagtenvertreter hätten sich durch Einsicht in die Verordnung oder durch Nachfrage bei den Gerichten über die Zuständigkeit informieren können. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Rechtsirrtum nur gewährt werden, wenn sich die Partei zuvor über Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse informiert hat; ein bloßer Zuständigkeitsirrtum ohne vorherige Informationsbemühungen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. • Folgerung: Mangels Rechtfertigung für die Fristversäumung sind sowohl die Wiedereinsetzung als auch die Anhängigkeit der Berufung beim richtigen Gericht erfolglos. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §97 Abs.1 ZPO bzw. aus dem geltend gemachten Hauptforderungsbetrag. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde. Die Beklagte hat die Berufungsfrist nicht dadurch gewahrt, dass sie zunächst bei einem nicht zuständigen Landgericht einreichte; eine Ausnahme zur Fristwahrung kommt nicht in Betracht, da die einschlägigen Zuständigkeitsregelungen eindeutig und öffentlich zugänglich sind. Die Beklagte bzw. ihre Vertreter hätten sich über die zuständige Gerichtsinstanz informieren können und müssen; ein bloßer Zuständigkeitsirrtum begründet keine Wiedereinsetzung, weil keine hinreichenden Informationsbemühungen dargetan sind. Folge ist die Kostenlast der Beklagten für das Berufungsverfahren; der Streitwert wird auf 1.261,85 € festgesetzt.