Beschluss
4 S 208/09
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wird (§§ 517, 519 ZPO).
• Ein Vortrag zur Unkenntnis der zuständigen Berufungsinstanz rechtfertigt nur dann Wiedereinsetzung, wenn sich die Partei zuvor über die prozessualen Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse informiert hat.
• Die besondere Zuständigkeitsregelung nach § 72 Abs. 2 S. 3 GVG in Verbindung mit einer Zuständigkeitsverordnung schafft hinreichende Klarheit über das zuständige Landgericht, so dass ein Irrtum hierüber nicht ohne Weiteres entschuldigt ist.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei fristversäumter Einlegung bei falschem Landgericht • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wird (§§ 517, 519 ZPO). • Ein Vortrag zur Unkenntnis der zuständigen Berufungsinstanz rechtfertigt nur dann Wiedereinsetzung, wenn sich die Partei zuvor über die prozessualen Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse informiert hat. • Die besondere Zuständigkeitsregelung nach § 72 Abs. 2 S. 3 GVG in Verbindung mit einer Zuständigkeitsverordnung schafft hinreichende Klarheit über das zuständige Landgericht, so dass ein Irrtum hierüber nicht ohne Weiteres entschuldigt ist. Die Beklagte legte gegen ein am 05.05.2009 ergangenes Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst Berufung ein. Sie reichte die Berufung zunächst am 25.06.2009 beim Landgericht O. ein; dieses wies darauf hin, dass für die Berufung das Landgericht Aurich zuständig sei, und sandte die Schriftstücke zurück. Am 10.07.2009 legte die Beklagte die Berufung beim Landgericht Aurich nach und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Berufungseinlegung und die Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung. Relevante Tatsachen sind die Zustellung des Urteils am 25.05.2009, die einmonatige Berufungsfrist, die ursprüngliche Einlegung beim falschen Landgericht sowie die bestehende Zuständigkeitsregelung in § 72 GVG und der ZustVO-Justiz. • Die Berufung ist gemäß § 519 ZPO unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde (§ 517 ZPO). • Die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich folgt aus § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz; diese Regelung ist öffentlich zugänglich und schafft hinreichende Erkennbarkeit der Zuständigkeit. • Die Ausnahmepraxis des BGH für Kartellsachen, wonach eine fristwahrende Einlegung auch beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht möglich sein kann, greift hier nicht, da keine vergleichbaren Zweifel an der Zuständigkeit bestehen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil ein Rechtsirrtum über die Zuständigkeit nur dann entschuldigt ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter zuvor Anstrengungen zur Informationsbeschaffung über Fristen und Zuständigkeiten unternommen hat; eine solche hinreichende Informationsbemühung ist hier nicht dargelegt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert bemisst sich nach der geltend gemachten Hauptforderung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde. Die Beklagte hat die Berufungsfrist durch Einlegung beim falschen Landgericht versäumt; die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich war aufgrund gesetzlicher Regelungen erkennbar. Ein entschuldigender Rechtsirrtum liegt nicht vor, weil die Beklagte keine hinreichenden Informationsbemühungen über die Zuständigkeit darlegte. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 851,23 € festgesetzt.