Beschluss
4 S 198/09
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde (§§ 517, 519 ZPO).
• Die Einlegung der Berufung bei einem anderen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nicht, wenn keine für den Rechtssuchenden erkennbaren Zweifel über die Zuständigkeit bestanden.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Berufungsfrist kann bei bloßem Rechtsirrtum über die Zuständigkeit versagt werden, wenn die Partei sich nicht ausreichend über Zuständigkeitsregelungen informiert hat.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen Fristversäumnis beim nicht zuständigen Landgericht • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde (§§ 517, 519 ZPO). • Die Einlegung der Berufung bei einem anderen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nicht, wenn keine für den Rechtssuchenden erkennbaren Zweifel über die Zuständigkeit bestanden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Berufungsfrist kann bei bloßem Rechtsirrtum über die Zuständigkeit versagt werden, wenn die Partei sich nicht ausreichend über Zuständigkeitsregelungen informiert hat. Die Beklagte legte gegen ein am 05.05.2009 ergangenes Urteil des Amtsgerichts D. Berufung ein. Das Urteil wurde der Beklagten am 25.05.2009 zugestellt. Die Beklagte reichte die Berufung zunächst am 25.06.2009 beim Landgericht O. ein. Das Landgericht O. wies darauf hin, dass das Landgericht A. als Berufungsgericht zuständig sei, und sandte die Berufungsschrift zurück. Am 10.07.2009 legte die Beklagte die Berufung beim Landgericht A. ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Berufung und das Recht auf Wiedereinsetzung. Relevante Tatsachen sind der Zeitpunkt der Zustellung, die zunächst falsche Einreichung bei Landgericht O. und die Regelung der Zuständigkeit in § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz. • Die Berufung ist gemäß § 519 ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde (§ 517 ZPO). • Das Landgericht A. ist nach § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz das zuständige Berufungsgericht für die Wohnungseigentumsstreitigkeit; die Zuständigkeitsregelung ist öffentlich zugänglich und für die Prozessbevollmächtigten erkennbar. • Die Rechtsprechung, die in Kartellsachen ausnahmsweise eine fristwahrende Einlegung bei einem allgemein zuständigen Gericht zuließ, ist hier nicht übertragbar, weil im vorliegenden Fall keine vergleichbaren Zweifel über die Zuständigkeit bestanden. • Rechtsirrtümer über die Zuständigkeit begründen nur dann einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die möglichen Rechtsbehelfe, Fristen und Formerfordernisse informiert hat; hier unterließ die Beklagte dies, sodass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. • Kostenentscheidung und Streitwertermittlung beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und dem geltend gemachten Hauptforderungsbetrag. • Folge ist, dass die Berufung als unzulässig verworfen und der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurde. Die Beklagte hat die Berufung verloren: Die Einlegung beim zunächst angerufenen Landgericht O. hat die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil die Berufung gemäß § 519 ZPO beim zuständigen Berufungsgericht (Landgericht A.) eingelegt werden muss. Die behaupteten Zweifel an der Zuständigkeit bestanden nicht, da die maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen (§ 72 Abs. 2 S. 3 GVG, § 2a ZustVO-Justiz) öffentlich und für die Prozessbevollmächtigten ohne weiteres zugänglich waren. Ein Wiedereinsetzungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil kein zurechenbarer, entschuldigender Rechtsirrtum vorlag und die Beklagte sich nicht hinreichend über Zuständigkeiten informiert hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.445,81 € festgesetzt.