Beschluss
4 S 192/09
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einlegung der Berufung beim falschen Landgericht wahrt die einmonatige Berufungsfrist nicht; die Berufung ist unzulässig zu verwerfen (§§ 517, 519 ZPO).
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist wegen eines vermeidbaren Rechtsirrtums über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts zu versagen.
• Bei klar zugänglicher Zuständigkeitsregelung trifft den Prozessbevollmächtigten eine Pflicht zur aufgrund der Regelung oder kurzer Nachfrage zu prüfenden Feststellung des zuständigen Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Einlegung beim falschen Landgericht; Wiedereinsetzung abgelehnt • Die Einlegung der Berufung beim falschen Landgericht wahrt die einmonatige Berufungsfrist nicht; die Berufung ist unzulässig zu verwerfen (§§ 517, 519 ZPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist wegen eines vermeidbaren Rechtsirrtums über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts zu versagen. • Bei klar zugänglicher Zuständigkeitsregelung trifft den Prozessbevollmächtigten eine Pflicht zur aufgrund der Regelung oder kurzer Nachfrage zu prüfenden Feststellung des zuständigen Berufungsgerichts. Das Amtsgericht D. wies die Klage ab; das Urteil wurde der Beklagten am 25.05.2009 zugestellt. Die Beklagte legte nach eigenen Angaben am 25.06.2009 Berufung beim Landgericht O. ein. Das Landgericht O. wies darauf hin, dass es unzuständig sei, und sandte die Berufungsschrift an die Prozessbevollmächtigten zurück. Am 10.07.2009 reichte die Beklagte die Berufung beim zuständigen Landgericht A. ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsfrist. Streitgegenstand war die formelle Zulässigkeit der Berufung und die Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung wegen eines angeblichen Zuständigkeitsirrtums. • Die Berufung ist nach § 519 ZPO unzulässig, weil sie nicht binnen der einmonatigen Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO beim zuständigen Berufungsgericht (Landgericht A.) eingelegt wurde. • Die Zuständigkeit des Landgerichts A. folgt aus § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. § 2a ZustVO-Justiz für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten; diese Regelung ist allgemein zugänglich und erweckte keinen unüberwindbaren Zweifel. • Die Rechtsprechung, die in Kartellsachen ausnahmsweise eine fristwahrende Einlegung bei einem allgemein zuständigen Oberlandesgericht anerkannt hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil hier keine vergleichbare Unklarheit über das zuständige Gericht bestand. • Ein Rechtsirrtum über die Zuständigkeit rechtfertigt Wiedereinsetzung nur, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse informiert hat; hier unterblieb eine solche Prüfung oder einfache Nachfrage, sodass der Irrtum vermeidbar war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert richtet sich nach der geltend gemachten Hauptforderung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts D. wird gemäß § 519 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht beim zuständigen Landgericht eingelegt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 965,61 € festgesetzt. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass die Zuständigkeitsregelung klar und allgemein zugänglich war und der behauptete Zuständigkeitsirrtum von den Vertretern der Beklagten durch einfache Nachfragen vermeidbar gewesen wäre.