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Beschluss

4 T 457/05

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflegefamilien können unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VBVG als Heime im Sinne des VBVG gelten. • Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit von Wechsel und Zahl der Bewohner ist erfüllt, wenn die Einrichtung dauerhaft gegen Entgelt Wohnraum sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung bereitstellt. • Die Festsetzung der Vergütung nach VBVG richtet sich nach der Frage, ob die Unterbringung Heimunterbringung i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG ist. • Eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung ist zulässig, kann aber in der Sache zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Pflegefamilie als Heim im Sinne des VBVG bei dauerhafter, entgeltlicher Betreuung • Pflegefamilien können unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VBVG als Heime im Sinne des VBVG gelten. • Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit von Wechsel und Zahl der Bewohner ist erfüllt, wenn die Einrichtung dauerhaft gegen Entgelt Wohnraum sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung bereitstellt. • Die Festsetzung der Vergütung nach VBVG richtet sich nach der Frage, ob die Unterbringung Heimunterbringung i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG ist. • Eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung ist zulässig, kann aber in der Sache zurückgewiesen werden. Die Berufsbetreuerin beantragte Vergütung für Betreuungsleistungen für den Zeitraum 01.07.2005–30.09.2005 für eine nicht mittellose Betreute, die seit mindestens 2003 betreut wird und in einer Pflegefamilie lebt. Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 7,5 Stunden x 44 € = 330 € fest, weil es die Unterbringung als Heim i.S.d. VBVG ansah. Die Betreuerin legte sofortige Beschwerde ein und hielt dagegen, die Pflegefamilie sei keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG. Das Beschwerdegericht forderte ergänzende Ausführungen zur Art der Unterbringung an; die Betreuerin legte Stellungnahmen vor. Streitpunkt ist, ob die konkrete Pflegefamilie die merkmalsmäßigen Voraussetzungen eines Heims nach § 5 Abs. 3 VBVG erfüllt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 11 RPflG, 56g Abs. 5 FGG. • Tatbestandsmerkmal (Zweck und Leistung): Nach § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime Einrichtungen, die Volljährige aufnehmen, Wohnraum überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten; diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Betreuten ein Zimmer mit eigenen Möbeln überlassen wurde und sie umfassende Hilfeleistungen sowie Verpflegung gegen pauschales Entgelt erhält. • Tatbestandsmerkmal (Unabhängigkeit von Wechsel und Zahl der Bewohner): Die Pflegefamilie ist in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner, weil die Betreiber mehrere Betreute aufnehmen, Probeunterbringungen vorgenommen und bei berechtigten Beschwerden Austausch zwischen Pflegefamilien erfolgt; dadurch liegt dauerhafte, institutionelle Struktur vor. • Entgeltlichkeit: Die Leistungen werden gegen ein pauschales Entgelt von derzeit 920 € monatlich erbracht, was den Entgeltlichkeitsanforderungen des § 5 Abs. 3 VBVG entspricht. • Folgerung: Aus den vorgenannten Feststellungen folgt, dass die Pflegefamilie die Merkmale eines Heims i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG erfüllt und die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts damit gerechtfertigt ist. • Kosten und Beschwerdewert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 KostO; der Beschwerdewert wurde auf 264 € festgesetzt. • Zulassung der weiteren Beschwerde: Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 FGG zugelassen wurde. Die sofortige Beschwerde der Berufsbetreuerin wurde zurückgewiesen; die Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die konkret beschriebene Pflegefamilie die Voraussetzungen eines Heims im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG erfüllt, weil sie dauerhaften Wohnraum, tatsächliche Betreuung und Verpflegung gegen Entgelt bereitstellt und in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner ist. Deshalb war die vom Amtsgericht vorgenommene Vergütungsbemessung sachgerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde mit 264 € festgesetzt. Gegen die Entscheidung wurde die weitere Beschwerde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.