Urteil
4 O 538/01
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterlassene Aufklärung und fehlende engmaschige Kontrolle des Kopfwachstums bei Neugeborenen können Behandlungsfehler darstellen und Schmerzensgeld begründen.
• Kommt durch unterlassene Befunderhebung oder Überwachung ein reaktionspflichtiger Befund nicht zur Anzeige, kann eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten erfolgen.
• Krankenhausträger haftet für Pflichtverletzungen angestellter Ärzte nach § 831 BGB; behandelnde Ärzte haften nach § 823 BGB.
• Bei unaufklärbarer Mitursächlichkeit mehrerer Ursachen geht die Beweislast zu Lasten der Beklagten, die das Risiko geschaffen haben.
• Feststellungsansprüche für künftige materielle und immaterielle Schäden sind möglich, wenn die Entwicklung des Geschädigten noch nicht abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Haftung für verspätet behandelten Hydrocephalus wegen unterlassener Aufklärung und fehlender Kontrolle • Unterlassene Aufklärung und fehlende engmaschige Kontrolle des Kopfwachstums bei Neugeborenen können Behandlungsfehler darstellen und Schmerzensgeld begründen. • Kommt durch unterlassene Befunderhebung oder Überwachung ein reaktionspflichtiger Befund nicht zur Anzeige, kann eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten erfolgen. • Krankenhausträger haftet für Pflichtverletzungen angestellter Ärzte nach § 831 BGB; behandelnde Ärzte haften nach § 823 BGB. • Bei unaufklärbarer Mitursächlichkeit mehrerer Ursachen geht die Beweislast zu Lasten der Beklagten, die das Risiko geschaffen haben. • Feststellungsansprüche für künftige materielle und immaterielle Schäden sind möglich, wenn die Entwicklung des Geschädigten noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger, als Säugling geboren, entwickelte im März bis Mai 1999 einen Hydrocephalus, der nach Ansicht des Gerichts vermeidbar zu spät diagnostiziert und behandelt wurde. Die Beklagten sind ein Krankenhausträger (Beklagter 1), eine dort angestellte Ärztin (Beklagte 2) und ein niedergelassener Kinderarzt (Beklagter 3). Nach der Geburt traten neurologische Auffälligkeiten und eine linksseitige Hirnblutung auf; im Kurzbrief des Krankenhauses war ein erhöhter Kopfumfang vermerkt. Die Eltern stellten das Kind Ende März zur U3 vor; der Kopfumfang war deutlich erhöht. Trotz Einweisung bzw. Vorstellung erfolgten nur punktuelle Untersuchungen, keine engmaschige Kontrolle des Kopfwachstums. Am 16./17.05.1999 wurde der Hydrocephalus diagnostiziert und operativ behandelt; das Kind erlitt bleibende schwere geistige und motorische Schäden. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche; die Beklagten bestreiten Kausalität und Fehlerhaftigkeit des Vorgehens. • Anwendbares Recht nach Art.229 EGBGB: altes Recht (§§ 847 BGB a.F.). • Grundlage des Anspruchs: unerlaubte Handlung, Haftung der behandelnden Ärzte nach § 823 BGB; Krankenhausträger haftet nach § 831 BGB für seine Verrichtungsgehilfin (angestellte Ärztin). • Feststellungen zur Pflichtverletzung: Die Beklagte 2) hat die Eltern nicht ausreichend über die Gefahr einer Hydrocephalus-Entwicklung und die Notwendigkeit enger Kontrollen informiert; der Arztbrief wurde offenbar nicht übergeben und nicht an Beklagten 3) weitergeleitet. • Weiterer Behandlungsfehler: Bei der erneuten Vorstellung Ende März wurde vom Krankenhaus keine ausreichende Befunderhebung einschließlich Kopfumfangsmessung veranlasst; dies ist nach den Sachverständigengutachten als Behandlungsfehler zu bewerten. • Fehler des niedergelassenen Arztes (Beklagter 3): Er hätte bei der U3 die Eltern auf die Gefahr hinweisen und engmaschige Kontrollen anordnen müssen; die Beschränkung auf Stoffwechseluntersuchungen genügte nicht. • Beweislastumkehr: Wegen unterlassener Befunderhebung bzw. Überwachung und der dadurch herbeigeführten Unaufklärbarkeit der Verursachungsanteile greift die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers; Mitursächlichkeit der verzögerten Behandlung wurde durch Sachverständige bestätigt oder als möglich angesehen. • Kausalität und Zurechnung: Die verspätete Behandlung des Hydrocephalus hat nach Auffassung des Gerichts zur Behinderung beigetragen; spätere mögliche Fehler Dritter (späte Operation in Zentralkrankenhaus B) unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht und sind nicht hinreichend abgrenzbar. • Schmerzensgeldbemessung: Aufgrund der schweren, dauerhaften körperlichen und geistigen Schädigungen sowie epileptischer Anfallsleiden wurde ein Schmerzensgeld von 250.000 EUR als angemessen erachtet. • Feststellungsanspruch: Die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden haften, ist wegen der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des Klägers begründet. • Gesamtschuldnerische Haftung und Zinsen: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 240 BGB); Zinsen ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB. Der Kläger hat überwiegend obsiegt: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 EUR verurteilt; Zinsen wurden hinsichtlich der jeweiligen Beklagten festgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden wegen der im März bis Mai 1999 aufgetretenen und vermeidbar zu spät behandelten Hydrocephalus einzustehen haben, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Grundlage sind festgestellte Behandlungsfehler der Beklagten 2) und 3) sowie die Haftung des Krankenhausträgers nach § 831 BGB; die Beweislastumkehr kam dem Kläger zugute, weil durch unterlassene Befunderhebung die kausale Abgrenzung unmöglich wurde. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht den Beklagten auferlegt.