Endurteil
114 O 3781/23
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn der von der Datenverarbeitung Betroffene einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen wurde, die rechtliche Wirkungen entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Der Betroffene ist darlegungs- und beweisbelastet. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der von der Datenverarbeitung Betroffene hat gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die konkrete Berechnungsmethode des Scorings und die verwendeten Algorithmen. Insoweit kann sich die Wirtschaftsauskunftei auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn der von der Datenverarbeitung Betroffene einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen wurde, die rechtliche Wirkungen entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Der Betroffene ist darlegungs- und beweisbelastet. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der von der Datenverarbeitung Betroffene hat gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die konkrete Berechnungsmethode des Scorings und die verwendeten Algorithmen. Insoweit kann sich die Wirtschaftsauskunftei auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. 1) Der unter Ziffer 1 erhobene Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere liegt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Klagepartei an der begehrten Feststellung vor. 2) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sieht das Gericht auch sämtliche Anträge als bestimmt genug und potentiell vollstreckungsfähig an. II. Die Anträge sind aber insgesamt unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nicht vor. 1) Um in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu gelangen, müsste die Klagepartei daher zunächst zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass sie einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung von Daten beruhenden Entscheidung unterworfen wurde, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt. Um zu einem Verstoß gegen die Norm zu gelangen, dürften insbesondere keine weiteren Informationen neben dem von der Beklagten erstellten Scorewert in die Entscheidung potentieller Vertragspartner eingeflossen sein. Diesen Nachweis vermag die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht zu führen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen ist kein hinreichend substantiierter Einzelfall zu entnehmen, in welchem diese Voraussetzungen vorliegen würden. Soweit die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung zwei Vorfälle im Zusammenhang mit den Firmen … und … erwähnte, hat die Beklagtenseite diese zulässig mit Nichtwissen bestritten. Beweise für ihr Vorbringen hat die Klagepartei nicht angeboten. Das Gericht kann sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen, dass die Anfragen ausschließlich aufgrund des von der Beklagten übermittelten Scorewerts abgelehnt wurden. Selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei als wahr zu unterstellen, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht jede Ablehnung einer Geschäftsbeziehung oder Nichtgewährung bestimmter Zahlungsmodalitäten gleich eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt. 2) Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz zu. a) Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO, namentlich Art. 22 Abs. 1, nicht zur Überzeugung des Gerichts vorliegt (siehe oben). Im Übrigen sieht das Gericht nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei rechtlich relevante Beeinträchtigung der psychischen Verfassung der Klägerin mit Schadenswert, jedenfalls keine, die zurechenbar auf der Tätigkeit der Beklagten beruhen. Die informatorische Anhörung der Klagepartei brachte vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass die Klagepartei hauptsächlich mit ihren finanziellen Möglichkeiten unzufrieden ist. Dies fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. b) In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Zuerkennung von Schadenersatz für die von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klagepartei Schadenersatz ausdrücklich nur für Vorkommnisse begehrt, die sich bis zur Rechtshängigkeit des hiesigen Rechtsstreits zugetragen haben. In diesem Zeitraum lief allerdings das von der Klagepartei durchlaufende Privatinsolvenzverfahren noch. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, sie sei in diesem Zeitraum diskriminiert worden, weil die Mitteilungen der Beklagten auch ihr Alter und ihr Geschlecht ausgewiesen hätten, und die Verträge deswegen nicht zustande gekommen, ist diese Befürchtung objektiv fernliegend. Nach der Lebenserfahrung kann das Gericht es ausschließen, dass diese Faktoren neben der Tatsache des Privatinsolvenzverfahrens noch eine relevante Rolle gespielt haben. c) Weitere Anspruchsgrundlagen sind wegen des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Sonderregelungen nicht zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020, VI ZR 405/18). 3) Der Klagepartei stehen auch keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu. Soweit der Klagepartei gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustand, ist dieser durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte der Klagepartei hinreichend Auskunft über die bei ihr gespeicherten Daten erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitere Auskünfte über die konkrete Berechnungsmethode des Scorings und die dabei zum Einsatz kommenden Algorithmen begehrt, steht ihr ein Anspruch nicht zu; die Beklagte kann sich insoweit zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). 4) Einen Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Datenkategorien in das von der Beklagten betriebene Scoring hat die Klagepartei ebenfalls nicht. Da die Klagepartei es nicht vermochte, zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen, dass die Beklagte die von der Klagepartei beanstandeten Datenpositionen schon einmal im Rahmen einer Scoreberechnung wertend verwendet hat, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14). 5) Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach § 709 ZPO.