Urteil
092 O 2439/23
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer Bonitätsbewertung kann keine Geringfügigkeitsschwelle angesetzt werden. Auch das Zahlungsverhalten hinsichtlich überschaubarer Beträge lässt bei statistischer Betrachtung Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des künftigen Zahlungsverhaltens eines Schuldners zu. Eine derartige Bewertung könnte eine Kreditauskunftei nicht vornehmen, wenn ihr die Speicherung von Datensätzen hinsichtlich kleinerer Beträge verwehrt wäre. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Widerspruchsrecht setzt gem. Art. 21 DS-GVO eine besondere Situation des Betroffenen voraus, ist also sich von den üblichen Beeinträchtigungen unterscheidenden atypischen Konstellationen von besonders schutzwürdigen persönlichen Interessen vorbehalten. Andernfalls würde die Wertung des Art. 6 Abs. 1f DS-GVO ausgehöhlt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Bonitätsbewertung kann keine Geringfügigkeitsschwelle angesetzt werden. Auch das Zahlungsverhalten hinsichtlich überschaubarer Beträge lässt bei statistischer Betrachtung Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des künftigen Zahlungsverhaltens eines Schuldners zu. Eine derartige Bewertung könnte eine Kreditauskunftei nicht vornehmen, wenn ihr die Speicherung von Datensätzen hinsichtlich kleinerer Beträge verwehrt wäre. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Widerspruchsrecht setzt gem. Art. 21 DS-GVO eine besondere Situation des Betroffenen voraus, ist also sich von den üblichen Beeinträchtigungen unterscheidenden atypischen Konstellationen von besonders schutzwürdigen persönlichen Interessen vorbehalten. Andernfalls würde die Wertung des Art. 6 Abs. 1f DS-GVO ausgehöhlt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrags. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1d), a) oder c) DS-GVO zu. a. Die Übermittlung der Daten an die Beklagte war und ist nach Art. 6 Abs. 1lit. f DS-GVO rechtmäßig. Sie war und ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner erforderlich, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwogen und immer noch überwiegen. aa. Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Ihre Aufgabe ist, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen, wofür sie eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen unterhält. Dieses wirtschaftliche Interesse ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DS-GVO, unter das alle Interessen rechtlicher, persönlicher, ideeller und wirtschaftlicher Natur gefasst werden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn 30). Die Speicherung der Daten ist auch erforderlich, da die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. den Kläger betreffende Anfragen sonst mangels vollständiger Datengrundlage nicht erfüllen kann (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn 30). bb. Die Speicherung diente auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentiellen Kreditgebern des Klägers. (1) Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten bildete die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses wie einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung. Das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten ist dabei nicht nur berechtigt, sondern wird auch von der europäischen und der innerstaatlichen Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn 30). (2) Die Speicherung und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich. (a) Sowohl das Entstehen des in dem Datensatz seitens des Inkassobüros mitgeteilten Titels als auch dessen Begleichung sind Umstände, die geeignet sind, eine statistische Auswertung zu der Frage zu ermöglichen, ob der Kläger bezogen auf eine Vergleichsgruppe bei statistischer Betrachtung bessere oder schlechtere Erwartungen hinsichtlich seiner Bonität zulässt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.03.2024 – 19 U 161/22 S. 7) und damit, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ein beabsichtigter Vertrag geschlossen wird. Denn der Umstand, dass gegen den Kläger zunächst ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid erging, lässt Rückschlüsse auf seine Zahlungsfähigkeit und/ oder Zahlungswilligkeit zu. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger vorbringt, weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid zugestellt bekommen zu haben. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag unter Hinweis auf den Zustellungsvermerk im Vollstreckungsbescheid (Anlage B3) bestritten. In der Folge wurde durch den Kläger nicht dargelegt, weshalb der auf dem Vollstreckungsbescheid angebrachte Zustellvermerk fehlerhaft sein soll. Auch im Übrigen ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung des Mahn- und anschließend des Vollstreckungsbescheids fehlgeschlagen sein soll. Dies gilt umso mehr, als Zustelladresse im Vollstreckungsbescheid die auch im hiesigen Verfahren angegebene Anschrift des Klägers war und unter der ihm ausweislich der Existenz der Anlage B5 auch das Schreiben Anlage B4 zugestellt werden konnte. (b) Auch der Umstand, dass die gemeldete Zahlungsstörung am 20.03.2022 unverändert bzw. sogar leicht erhöht fortbestand, hat einen unmittelbaren Bezug zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Klägers und ist für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Klägers von erheblicher Bedeutung. Denn diese Information zeigt auf, dass der Kläger die im niedrigeren dreistelligen Bereich liegende Forderung auch drei Monate nach Titulierung noch nicht begleichen konnte oder wollte. Davon, dass der Kläger wie von ihm behauptet über die Titulierung nicht in Kenntnis gesetzt wurde, konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Die Beklagte hat dies bestritten. Von der Klageseite wurden in der Folge keinerlei Tatsachen dargetan, um den diesbezüglichen klägerischen Vortrag zu konkretisieren. cc. Ein Überwiegen berechtigter Interesses des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Annahme der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung der Beklagten steht weder die Tatsache entgegen, dass der Kläger die Forderung zwischenzeitlich beglichen hat, noch die Tatsache, dass es sich bei dem Betrag um einen niedrigen dreistelligen Betrag handelte. Denn beides führt nicht dazu, dass die Informationen zur Bonitätsbewertung ungeeignet wären. Auch die vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen rechtfertigt keine andere Bewertung (1) Bei der Bonitätsbewertung kann keine Geringfügigkeitsschwelle angesetzt werden. Auch das Zahlungsverhalten hinsichtlich überschaubarer Beträge lässt bei statistischer Betrachtung Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des künftigen Zahlungsverhaltens eines Schuldners zu. Eine derartige Bewertung könnte die Beklagte nicht vornehmen, wenn ihr die Speicherung von Datensätzen hinsichtlich kleinerer Beträge verwehrt wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2024 – 19 U 161/22 S. 8). (2) Die Erfüllung einer Forderung führt nicht dazu, dass die Speicherung unzulässig wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn 37). Dies gilt beim Kläger umso mehr, als auch die Art und Weise und der zeitliche Ablauf, wie es zur Erfüllung kam, Rückschlüsse auf dessen Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zulassen. Der niedrige dreistellige Betrag wurde erst mehr als 1 Jahr nach der Titulierung beglichen. Selbst nach dem Anwaltsschreiben vom 28.06.2022 an den Kläger, das auf ein Schreiben des Klägers Bezug nimmt und in dem ihm der Hintergrund des erläutert und eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids übersandt wurde, dauerte es – entgegen dem Vorbringen des Klägers – noch fast ein halbes Jahr, bis der Kläger ein Anerkenntnis und ein Teilzahlungsangebot abgab. Als angebotene Ratenhöhe legte der Kläger dabei ausweislich des Schriftbilds offensichtlich selbst eine Ratenhöhe von 50 € fest. Auch wenn er dann letztlich bereits knappe 2 Monate später die komplette Forderung beglich, deutet die Festsetzung dieser niedrigen Ratenhöhe bei einer seit mehreren Monaten offenstehenden, im niedrigen dreistelligen Bereich anzusiedelnden Forderung darauf hin, dass der Kläger über äußerst eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt. Damit ist die Information, dass die durch den streitgegenständlichen Eintrag dokumentierte Forderung tituliert wurde, trotz deren zwischenzeitlicher Erfüllung für potentielle Vertragspartner des Klägers von erheblicher Bedeutung. (3) Angesichts des Gewichts der dargelegten Umstände, die ein berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Speicherung der streitgegenständlichen Daten begründen, kann der Rechtmäßigkeit der Speicherung auch nicht die – ohnehin sehr unkonkrete und durch die vorgelegten Unterlagen nicht gedeckte – Behauptung des Klägers entgegengehalten werden, wonach ihm unter Hinweis auf die Eintragung der Abschluss eines Darlehensvertrags zum Kauf eines Fahrzeugs für seinen Malerbetrieb verweigert worden sei. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, ihm sei wegen des Eintrags zudem ein Immobilienkredit verweigert worden, weshalb es darauf, dass dieser Vortrag ohnehin gemäß § 296a ZPO präkludiert wäre, gar nicht mehr ankommt. b. Die Beklagte hat es auch nicht nach zunächst rechtmäßiger Datenverarbeitung entgegen einer etwaig bestehenden Löschungspflicht unterlassen, die streitgegenständlichen Daten zu löschen. Die Daten waren für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet worden waren, weiterhin erforderlich. Es wurde bereits dargestellt, dass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nicht durch die Tilgung der dem Datensatz zugrundeliegenden titulierten Forderung erloschen ist. Auch ein Entfallen der Erforderlichkeit aufgrund Zeitablaufs ist bei Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht erkennbar. Die streitgegenständlichen Daten haben jedenfalls in dem Zeitraum bis zur planmäßigen Löschung nach drei Jahren aus den bereits dargelegten Gründen nicht derart an statistischer Relevanz eingebüßt, dass ihre Speicherung und Verarbeitung nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Insbesondere hat der Kläger nicht wie von ihm behauptet einen Anspruch auf Löschung nach 6 Monaten. Eine entsprechende Anwendung der Löschfristen des Schuldnerverzeichnisses gemäß §§ 882b ff. ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn 38). Anders als bei einer Restschuldbefreiung bestehen für Fälle, in denen infolge der Nichterfüllung einer Forderung Vollstreckungstitel ergehen, keine gesetzlichen Speicherfristen für öffentliche Register. Eine Löschung vor Ablauf der durch den „Code of Conduct“ festgelegten 3-Jahres-Frist, die ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, ZD 2023, 748 Rn 14), kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22, ZD 2023, 748 Rn 13). Derartige besondere Umstände sind vorliegend, wie bereits ausgeführt, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die statistische Relevanz grundsätzlich bonitätsrelevanter Datensätze schrittweise abnimmt und dass der Kläger Einschränkungen in seiner beruflichen und privaten Tätigkeit vorbringt, nicht gegeben. Beim Kläger lag angesichts der Gesamtumstände auch in Anbetracht bzw. trotz der überschaubaren Höhe der offenen Forderung eine erhebliche Zahlungsstörung vor, die erst vor etwas mehr als einem Jahr in einem mehrere Monate dauernden Prozess behoben wurde. Dass mögliche Vertragspartner infolge der Information über eine erhebliche Zahlungsstörung Vertragsschlüsse ablehnen, ist letztlich keine atypische, sondern vielmehr eine typische und absehbare Folge dessen, dass die Beklagte die Speicherung derartiger Daten zumindest auch im Interesse der potentiellen Vertragspartner vornimmt. Hinzu kommt, dass dem Kläger durch den Eintrag nicht jede Möglichkeit, Kredite zu erhalten, genommen wird. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger trotz des Eintrags einen Kredit in Höhe von 2.000 € und einen weiteren in Höhe von 500 € erhalten. Den Kläger durch eine vorzeitige Löschung der gespeicherten Daten nunmehr so zu stellen, wie jemanden, der seine Verbindlichkeiten immer zuverlässig und zeitgerecht erfüllt hat, würde bedeuten, potentiellen Vertragspartnern keine ausreichende Bonitätsauskunft und Sicherheit zur Verfügung zu stellen. c. Eine rechtswidrige Verarbeitung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte entgegen dem Widerspruch des Klägers rechtswidrig die Verarbeitung des Datensatzes fortgesetzt hätte. Dem Kläger stand kein Widerspruchsrecht zu. Ein solches setzt gemäß Art. 21 DS-GVO eine besondere Situation des Betroffenen voraus, ist also sich von den üblichen Beeinträchtigungen unterscheidenden atypischen Konstellationen von besonders schutzwürdigen persönlichen Interessen vorbehalten. Andernfalls würde die Wertung des Art. 6 Abs. 1f DS-GVO ausgehöhlt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.01.202 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn 40). Eine derartige besondere Situation des Klägers liegt vorliegend, wie bereits dargestellt, nicht vor. Bei den vom Kläger behaupteten beruflichen und privaten Nachteilen handelt es sich nicht um eine atypische, sondern vielmehr um eine erwartbare Konsequenz einer Bonitätsauskunft. Diese soll potentiellen Vertragspartnern ja gerade ermöglichen, zu prüfen, ob sie mit dem Betroffenen einen Vertrag eingehen wollen oder nicht. Der Vortrag, wonach dem Kläger ein Immobilienkredit verwehrt worden sei, war gemäß § 296a ZPO präkludiert und damit nicht in die Abwägung mit einzustellen. Im Fall seiner Berücksichtigungsfähigkeit hätte aber auch er zu keiner anderen Bewertung geführt, da der Kläger auch hierdurch nicht in gravierenderer Weise betroffen wäre als ein durchschnittlicher anderer Betroffener. d. Soweit der Kläger zudem einen Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1f DS-GVO stützen möchte, ist nicht erkennbar, weshalb dieser vorliegend zur Anwendung kommen sollte. Die Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. 2. Angesichts der rechtmäßigen Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten folgt ein Löschungsanspruch entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus §§ 1004, 823, 824 BGB analog. II. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Speicherung und der fortdauernden Datenverarbeitung hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. III. Aus demselben Grund hat der Kläger auch keinen einen Anspruch Neuermittlung seines Score-Werts ohne Berücksichtigung des streitgegenständlichen Eintrags. IV. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. C. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Auffangstreitwert für den Löschungsantrag, 1.000 € für den Berichtigungsantrag und 4.000 € für den geltend gemachten Unterlassungsantrag.