Endurteil
1 HK O 761/23
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die mit gemeinsamen Schreiben der Beklagten zu 1) bis zu 3) vom 14.12.2022 ausgeübte, in § 19 des Gesellschaftsvertrages der … vom 09.12.2021 vereinbarte Call-Option nichtig ist und der Kläger weiterhin Inhaber eines Kommanditanteils mit einer Haftsumme gemäß § 172 I HGB von € 10,00 ist, dem gesellschaftsintern nach Ziffer 6.1 und „Exhibit 6.1“ zum „Management Invest Agreement relating to …“ vom 09.12.2021 i.V.m. § 11.4(a) des Gesellschaftsvertrages 262 …-Stammgeschäftsanteile im Nennwert von je € 1,00 mit den laufenden Nummern 5.806 bis 5.919, 30.570 bis 30.662, 60.566 bis 60.595 und 63.023 bis 67.027 wirtschaftlich zugeordnet und auf dem Kapitalkonto II des Klägers gutgeschrieben sind. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. 4. Der Streitwert wird auf 35.173,68 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Das mit der sog. Call-Option geregelte Ankaufsrecht ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Im Ergebnis kann nicht sicher festgestellt werden, von welchen besonderen, die freie Hinauskündbarkeit des Klägers als CEO rechtfertigenden Erwägungen sich die Gesellschafter bei Abschluss der Gesellschaftervereinbarung nebst Call-Option haben leiten lassen. Bei einer freien Hinauskündbarkeit bei vergleichbaren Konditionen sind jedoch an die Prüfung der Frage, wann eine solche und zu welchen Bedingungen genau ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, besonders hohe Anforderungen zu stellen und dies immer unter genauer Betrachtung des Einzelfalles mit all seinen Facetten zu prüfen. Die Beklagten hatten sich vorliegend auf Grund der genannten Vereinbarung die jederzeitige Möglichkeit einräumen lassen, sich eines Gesellschafters ohne Angabe von Gründen durch dessen freie Abberufung als Geschäftsführer zu entledigen. Das stellt eine sog. Hinauskündigungsklausel dar, von der die Altgesellschafter nach freiem Belieben Gebrauch machen können. Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder einer daneben geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung, die es ermöglichen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind aber als sog. „Hinauskündigungsklauseln“ nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sofern sie nicht ausnahmsweise wegen besonderer Umstände als sachlich gerechtfertigt erscheinen (BGH v. 19.09.2005 – II ZR 173/04 mwN). Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann nämlich von dem betroffenen Gesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen (OLG München v. 13.05.2020). Nachdem solche Hinauskündigungsklauseln also vom Grundprinzip her prinzipiell sittenwidrig und nur ausnahmsweise wirksam sind, obliegt den Beklagten hinsichtlich der ausnahmsweisen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Hinauskündigungsklausel die Darlegungs- und Beweislast. Einen solchen Nachweis haben die Beklagten nach Ansicht dieser Kammer nicht zu erbringen vermocht, weder hinsichtlich des Vortrags zu den Ausgestaltungen der getroffenen Vereinbarungen noch hinsichtlich der Subsumtion der maßgeblichen Regelungen unter die gängige Rechtsprechung hierzu. Selbst wenn die Beklagten seinerzeit ihre vorformulierten vertraglichen Regelungen eng an der maßgeblichen Rechtsprechung zu orientieren versucht haben mögen, vermochte die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Regelungen das Gericht nicht davon zu überzeugen, es sei eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit veranlasst. Für die ausnahmsweise Wirksamkeit der streitgegenständlichen Call-Option sprechende Umstände konnte diese Kammer nicht in einem Ausmaß erkennen, dass die Vermutung der Sittenwidrigkeit widerlegt wäre. Die Rechtsprechung hält eine Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise etwa dann für wirksam, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung quasi als Annex hierzu eine Minderheitsbeteiligung gewährt wird. Das soll etwa dann der Fall sein, wenn er hierdurch nicht die Möglichkeit erhält, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Gesellschaft durchzusetzen und er für die Beteiligung nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu bezahlen hat und die er bei Beendigung des Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte „Abfindung“ zurückzuübertragen hat. Der BGH hat bei der Konstellation, bei der der Hintergrund für die Beteiligung des „Managers“ an der Gesellschaft war, diesen – bei denkbar geringem eigenem Risiko für die Dauer seiner dienstvertraglichen und organschaftlichen Bindung – zur Motivationssteigerung am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen, die Koppelung einer ohne Angaben von Gründen möglichen Beendigung der Geschäftsführerstellung mit der Gesellschafterstellung unter bestimmten Umständen als für sachlich gerechtfertigt gehalten. Er vertritt die Ansicht, dass bei einer solchen Konstellation der das Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke – den Gesellschafter bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht unangemessen unter Druck zu setzen – nicht berührt werde, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, den Geschäftsführer ohne Grund aus seiner Organstellung abzuberufen, im Vordergrund stehe, mithin die von Anfang an geringfügige und nur zeitlich begrenzt gewährte Beteiligung an der Gesellschaft unter bestimmten Umständen lediglich als Annex zur Geschäftsführerstellung zu verstehen sei. In dem von ihm entschiedenen Fall sah der BGH dies als gegeben an, allerdings hatte die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Geschäftsführers nach dem Unternehmenskonzept die Funktion, den Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ innerhalb des Betriebs und nach außen aufzuwerten, wobei wirtschaftlich die Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft im Vordergrund stand, der jeweils vollständig ausgeschüttet wurde, was im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall ist. Im angeblichen „Präzedenzfall“ wurde mithin dem Geschäftsführer neben seinem Gehalt eine Einnahmequelle ermöglicht, die vorliegend nur für den Fall des Exits angedacht ist, nicht aber laufend. Dort war das finanzielle Risiko des Geschäftsführers gering, er brauchte für den Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr als den Nennwert zu zahlen, während hier der Marktwert geschuldet war. Insoweit ging der BGH von einer treuhänderähnlichen Stellung aus, deren wirtschaftlicher Wert – bei denkbar geringem eigenen Risiko – in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotenzial während der Dauer der organschaftlichen und dienstvertraglichen Bindung an die Gesellschaft lag. Mit deren Beendigung war es nachvollziehbar, dass die weitere Beteiligung ihren rechtfertigenden Sinn – Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für erfolgreichen Einsatz – verlor, weil eine Gewinnausschüttung an einen Minderheitsgesellschafter, der nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist, dessen Motivation nicht mehr steigern kann. Das mit der Gesellschafterstellung verbundene Gewinnbezugsrecht ähnelt einer Tantiemeregelung, deren Wegfall bei Beendigung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses logisch erscheint. Abgesehen von dem Gewinnbezugsrecht würde eine weitere Beteiligung des ausgeschiedenen Geschäftsführers als Gesellschafter für ihn auch keine schutzwürdigen Vorteile bringen. Auf Grund seines geringen Anteils kann er auf die Geschicke der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung ohnehin kaum Einfluss nehmen. Eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens würde ohne die Geschäftsführerstellung einen unverdienten Vermögensvorteil darstellen. Wenn nun daraus gefolgert wird, dass der das Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke, den Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht unter unangemessenen Druck zu setzen, bei vergleichbarer Sachlage nie berührt sei und der Verlust der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers insoweit nicht entscheidend ins Gewicht falle, weil die Beteiligung in einem so ausgestatteten „Managermodell“ immer nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstelle, dann kann das nicht bedeuten, dass bei jeder von vornherein nur auf Zeit eingeräumte Beteiligung lediglich von einem „Annex“ auszugehen sei ohne Berücksichtigung der für den Einzelfall entscheidenden sonstigen Konditionen dieser „Beteiligung auf Zeit“. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Call-Option kann es zunächst mithin allenfalls in einem ersten Schritt der Prüfung darauf ankommen, ob eine als geringfügig zu erachtende Beteiligung des Klägers an der Beklagten vorliegt, die ihm ausschließlich zum Zwecke seiner Motivationssteigerung bei der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit gewährt wurde und ob im Ergebnis dieser Prüfung die Manager-Beteiligung bereits deswegen lediglich als Annex zu seiner Stellung als Geschäftsführer einzustufen ist. Aus einer nur teilweise scheinbar deckungsgleichen Sachlage kann aber noch nicht die „Annex-Rechtsprechung“ zu einem Postulat erhoben und übertragen werden. In dem vom BGH am 19.09.2005 entschiedenen Fall (II ZR 173/04) etwa hatte die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des jeweiligen Geschäftsführers nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten die Funktion, den Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter” innerhalb des Betriebs und nach außen aufzuwerten, wobei wirtschaftlich die Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft im Vordergrund stand, der jeweils vollständig ausgeschüttet wurde, und zwar regelmäßig in einer das Gehalt übersteigenden Höhe, was vorliegend ja gerade nicht vereinbart war. Darüber hinaus war das finanzielle Risiko des Geschäftsführers gering, er brauchte für den Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr als den Nennwert zu zahlen. Sofern der BGH in der zitierten Entscheidung noch dazu ausführt, dass die Angemessenheit der vereinbarten Abfindung des Geschäftsführers für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsregelung keine Bedeutung habe, weil auch die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Abfindung das Kündigungsrecht unberührt ließe, galt das bei der Konstellation, dass an die Stelle der vereinbarten Abfindung lediglich eine Abfindung nach dem Verkehrswert trat oder eine Abfindung nach dem Ertragswert bemessen und auf das Zehnfache des Erwerbspreises beschränkt war (also eine Fallkonstellation, die mit der hiesigen eben nicht vergleichbar ist). Sofern das OLG München in der erwähnten Entscheidung (7 U 1844/19) zu dem Schluss kommt, es käme für die Unbedenklichkeit eines Managermodells entscheidend darauf an, dass es in Anbetracht des prozentualen Anteils des Geschäftsführers an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung deren Gesellschafterstruktur praktisch ausgeschlossen ist, dass der Geschäftsführer durch sein Stimmverhalten Entscheidungen der Gesellschafterversammlung beeinflussen kann, dass er kein über das bloße Insolvenzrisiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko übernimmt und dass mit der Gesellschaftsbeteiligung eine Anreiz- und Belohnungsfunktion verbunden ist – wobei im dort zur Entscheidung anstehenden Fall das alles nicht der Fall war –, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass andernfalls – wenn also diese drei Voraussetzungen zu bejahen seien –, eine Unbedenklichkeit der Klausel immer vorliege und der Annex-Charakter immer zu bejahen sei. Vorliegend hat der Kläger mit seiner Einlage von 149.984,46 € nach Ansicht dieser Kammer ein alles andere als nur unerhebliches finanzielles Risiko auf sich genommen, und zwar einschließlich – aber nicht nur – des Risikos des Totalverlustes. Mit dem vorliegenden Investment hat er ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auf sich genommen und nicht lediglich eine geringfügige Beteiligung erworben, selbst wenn er prozentual nicht maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt war. Der Kläger hat als „Investor“ für seinen Kommanditanteil bestehend aus 262 Geschäftsanteilen im Nennwert von je 1,- € nahezu 150.000,- € bezahlen dürfen bei Übernahme eines entsprechenden wirtschaftlichen Risikos was den Wert des Unternehmens anbelangt, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Gesellschaft sich negativ entwickelt oder gar in Insolvenz gerät und sich das Risiko verwirklicht. Insoweit handelt es sich vorliegend um alles andere als die Übernahme eines lediglich begrenzten finanziellen Risikos, zumal eine „Deckelung“ ja nicht vorgesehen war. Von einer nur treuhänderähnlichen Stellung kann daher nicht ausgegangen werden, weswegen die Beteiligung des Klägers an der … gerade nicht lediglich als ein Annex zu seiner Stellung als Geschäftsführer angesehen werden kann. Das LG Stuttgart (40 O 26/18) stellt in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 fest, dass der entscheidende Unterschied zur „Managermodell“-Entscheidung im dort zu entscheidenden Fall darin liege, dass die Kommanditanteile nicht zum Nennwert, sondern zum Verkehrswert erworben wurden, mithin einerseits in Art einer Tantieme (zusätzlich zur Tantiemeregelung im Dienstvertrag) eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft vorlag, andererseits trage der „Manager“ auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, da er hiermit zwangsläufig auch am unternehmerischen Verlust der Gesellschaft beteiligt sei, womit er die Gesellschaftsanteile auch nicht nur treuhänderisch halte. Wenn hier die Incentivierung nicht über die laufende Gewinnausschüttung erfolgt, sondern über die Chance, am Exit-Erlös nach Befriedigung der Vorzugsrechte der Investoren zu partizipieren, dann ist das nicht gleichzustellen mit einem Erwerb der Anteile bloß zum Nennwert und der daraus folgenden treuhandähnlichen Stellung, wenn der Kläger über den Nennwert hinaus einen nicht unerheblichen Teil seines Vermögens von € 149.984,46 einlegen muss, aber jederzeit seine Beteiligung durch Abberufung als Geschäftsführer der … verlieren kann. Entscheidend ist, dass der bei Ausübung der Call-Option zu zahlende Kaufpreis nach der geschlossenen Vereinbarung unter dem Erwerbspreis liegen kann – und hier auch liegt –, da nach der Vereinbarung der Marktpreis für die Berechnung zu Grunde zu legen ist. Das vom Kläger übernommene wirtschaftliche Risiko ist nach Auffassung dieser Kammer auch insoweit durchaus beachtenswert, als nicht sichergestellt ist, dass er zumindest seinen Einsatz zurückerhalten wird. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beteiligung an einer Gesellschaft lediglich als ein Annex zur Geschäftsführerstellung verstanden werden kann, mag zwar auch der Gesichtspunkt der Förderung der Motivation eine Rolle spielen, das wirtschaftliche Engagement des Geschäftsführers spielt indes ebenfalls eine Rolle. Das Disziplinierungsmittel der freien Hinauskündbarkeit kann nur dann als in den Hintergrund tretend angesehen werden, wenn die Gesellschafterstellung eine untergeordnete Bedeutung hat, und zwar nicht abstrakt, sondern ganz konkret für den betroffenen Manager. Je größer nämlich das wirtschaftliche Engagement und je höher die Beteiligung an der Gesellschaft ist, desto weniger wird die Gesellschafterstellung lediglich als Annex zur Geschäftsführerstellung verstanden werden können. Wenn also der Kläger nach der geschlossenen Vereinbarung zwar im Falle eines Exits durch die Teilhabe an den Verkaufserlösen über das „Sweet Equity“ eine deutliche Gewinnsteigerung seines Einsatzes hätte erfahren können, im Übrigen jedoch nicht seinen Investitionsbetrag zurückerhalten sollte, sondern nur einen geringfügigen Teil desselben, nachdem keine „Deckelung“ (nach unten) in der Vereinbarung vorgesehen war, dann ist das für die Prüfung der Frage, ob die streitgegenständliche Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, nicht irrelevant, und das auch losgelöst von der Frage, ob hierdurch ein AnnexCharakter zu bejahen oder zu verneinen wäre. Zwar mag der Kläger aus freien Stücken diese Vereinbarung abgeschlossen haben, eine Alternativvereinbarung zur Vereinbarung einer Tantieme bzw. einer Bonuszahlung stand ihm jedoch nicht zur Verfügung. Sofern der Kläger – wie bei Seinesgleichen zu Recht üblich – zusätzlich zu seinem Gehalt eine Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft für sachgerecht erachtete, die ihm schließlich bei seiner Abwerbung von seiner alten Arbeitsstelle auch ausdrücklich zugesagt worden war (s. Mail des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 23.09.2020, Anlage K 9), dann blieb ihm nichts anderes übrig als sich auf diese Call-Option einzulassen oder auch nicht, wobei er jedoch anders als bei einer Bonus-Vereinbarung in „schlechten“ Jahren nicht weniger als im Vorjahr oder nichts erhält, sondern „zusehen“ darf, wie sich sein Einsatz trotz seiner Bemühungen verringert. Ohne an laufenden Ausschüttungen zu partizipieren war ja bewusst nicht einmal sichergestellt, dass er zumindest seinen Einsatz zurückerhält, wobei er für die Geschäftsanteile auch nicht nur den Nennwert gezahlt hat, sondern den viel höheren Verkehrswert für seine Beteiligung an der … schuldete. An anderer Stelle (BGH II ZR 342/03) weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass ein z.B. wegen seiner vereinbarten Abtretungspflicht ausscheidender Gesellschafter jedenfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils habe, der Abfindungsanspruch zwar beschränkt werden könne, soweit dadurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entstehe, wobei das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen seien. Dabei werde ein Mitarbeiter nicht zu einem Gesellschafter „minderen Rechts”, wenn er im Rahmen eines Mitarbeitermodells darauf verwiesen würde, bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrags – und ohne Beteiligung am Verlust – zu erhalten. Zulässig ist demnach, den dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Rückkaufpreis zu beschränken auf die Höhe des beim Erwerb des Anteils durch den Betroffenen selbst aufgebrachten Entgelts und damit seinen Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen zu vereinbaren. Sofern also nach herrschender Ansicht stets eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat, kann auch nicht ohne Belang sein, inwieweit der Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbaren Beschränkungen unterliegt. Insoweit kann es als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen sein, durch quasi eigenverantwortlich aus freien Stücken getroffene vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses zu schaffen, insbesondere beispielsweise einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren, weil die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden soll. Erst Recht muss dies gelten, wenn sich ein Arbeitnehmer auf eine einseitig einschränkende Vereinbarung einlässt. Zwar mag ein Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne sein. Er ist vielmehr notwendiges Organ und hat bestimmte Mindestpflichten, von denen er weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch die Gesellschafter befreit werden kann. Er mag auch als Vertretungsorgan der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Darauf allein kann es indes bei dem Rechtsgedanken der Schutzwürdigkeit von Arbeitnehmerrechten nicht ankommen. Deswegen sind einzelne Vorschriften des Arbeitsrechts jedenfalls entsprechend auf Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden, wenn diese – wie hier – an der Gesellschaft prozentual nur unwesentlich beteiligt sind und daher, ggf. aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsführervertrages, in einer mit einem Arbeitnehmer vergleichbar abhängigen Stellung sind. Sofern der BGH in besagter Entscheidung v. 19.09.05 ausführt, es könne offen bleiben, ob die für Arbeitsverhältnisse vorgesehene Regelung des § 622 VI BGB auf das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers entsprechend anwendbar sei, weil jedenfalls die Verknüpfung der Gesellschafterstellung mit dem Geschäftsführeramt und dem ihm zu Grunde liegenden Anstellungsvertrag keine nach § 622 VI BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen würde, so mag das für den dort entschiedenen Fall gelten. Erwähnt wird ausdrücklich die Rechtsprechung des BAG, wonach aus dem Verbot des § 622 VI BGB der allgemeine Grundsatz herzuleiten sei, dass es unzulässig sei, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren, wenngleich der BGH dies mit der Bemerkung ergänzt, dieser Grundsatz schließe allerdings eine für den Arbeitnehmer – und gegebenenfalls den Geschäftsführer – ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend sei eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (aaO mwN). Sofern der BGH dort zu dem Ergebnis kommt, dass die Verknüpfung der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit der Beendigung der Gesellschafterstellung nicht zu beanstanden sei, sei der Zusatz „im Rahmen des von der Beklagten praktizierten Managermodells” zu beachten, das hier vorliegende praktizierte Modell ist nämlich ein in wesentlichen Nuancen Anderes. Es wird im Übrigen weder ausdrücklich die Meinung vertreten, dass § 622 VI BGB in dergleichen Konstellationen nie gelte, noch, dass der Rechtsgrundsatz des BAG in seiner Anwendung auf geschäftsführende Gesellschafter stets ausgeschlossen sei, noch, dass die Verknüpfung nie zu beanstanden sei. Es bestätigt sich vielmehr, dass es immer auf eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit anzukommen hat. Der Hinweis auf die Privatautonomie hilft insoweit nur bedingt weiter, weil auch privatrechtlich zustande gekommene Dienstvertragsregelungen grundsätzlich im Lichte des Art. 12 GG zu prüfen sind. Eine unzulässige Kündigungserschwerung durch Verschärfung der Kündigungsbedingungen zulasten des Arbeitnehmers, etwa wenn arbeitsvertragliche Klauseln vorsehen, dass der Arbeitgeber jederzeit, der Arbeitnehmer dagegen nur zu bestimmten Kündigungsterminen kündigen darf und er anderenfalls eine Vertragsstrafe zahlen muss, eine Kaution oder eine Erfolgsbeteiligung verliert oder eine „Abfindung“ zahlen muss, ist bekanntlich unzulässig. Vergleichbare Fallgestaltungen haben sich an den gleichen Maßstäben messen zu lassen, so dass Abfindungsklauseln jeweils die Position des Betroffenen im Unternehmen und in der Gesellschaft sowie seine bisher in das Projekt investierte Arbeit und das von ihm eingegangene Risiko angemessen berücksichtigen müssen. Erst kürzlich hat das BAG in einer Entscheidung (in der es selbstverständlich nicht um Call-Optionen ging) darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Rahmen der durchzuführenden Abwägung auch die betroffenen Grundrechte des Arbeitgebers (Art. 5 I, 12 I GG) und die Grundrechte des Arbeitnehmers (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I, 12 I GG) zu berücksichtigen seien (Urteil v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22). Im Ergebnis bleibt mithin festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze eben nicht als Leitlinien pauschal ohne Berücksichtigung der Eigenarten der Ausgestaltung des konkreten Einzelfalles zur Anwendung gebracht werden können, um die Wirksamkeit einer Ankaufsregelung in einem Managementbeteiligungsprogramm beurteilen zu können. Es ist vielmehr – wie immer, wenn geschriebenes Recht scheinbar durch “case-law“ ersetzt oder fortgeschrieben wird – eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit und ausgewogener Abwägung der widerstreitenden Interessen notwendig, zumal wenn – wie hier – scheinbar gravierend in die Privatautonomie eingegriffen wird. Es kann trotz und auch wegen der zitierten Rechtsprechung nur eine Prüfung unter umfassender rechtlicher Betrachtung des zu entscheidenden konkreten Einzelfalles sein statt der Suche nach Deckungsgleichheit mit vermeintlichen Präzedenzfällen. Nachdem das Investment des Klägers in Höhe von ca. 150.000,- €, zu dem er sich nicht neben sondern statt einer Tantieme-Regelung hat hinreißen lassen, als solches nicht als geringfügig einzuordnen ist, sein „Abfindungsanspruch“ andererseits nicht durch seinen Einsatz nach unten gedeckelt war, fehlt es bei der augenscheinlichen Unausgewogenheit der Interessen an einer stichhaltigen Begründung für die Annahme, die Vereinbarung sei ausnahmsweise nicht sittenwidrig. Die unumgängliche und von der Rechtsprechung auch vorgegebene Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Abgewogenheit der widerstreitenden Interessen ergibt nämlich vorliegend ein krasses Missverhältnis der umgesetzten Interessenlagen (etwa Verkehrswert statt Nennwert, keine Beteiligung an laufend auszuschüttenden Gewinnen, fehlende Deckelung der „Abfindung“ nach unten, volles wirtschaftliches Risiko, Erheblichkeit des Einsatzes, Zusammenspiel dieser Faktoren bei nachgewiesener Abwerbung/Köderung mit einem angeblichen wirtschaftlichen Potential der Manager-Beteiligung von ca. 1 Million bis zum avisierten Exit 2024). Im Ergebnis sind daher nach Ansicht dieser Kammer keine ausreichend tragenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das für den Fall des Ausscheidens des Klägers vereinbarte Ankaufsrecht der Beklagten ausnahmsweise nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die vereinbarte Call-Option ist somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Da das mit der sog. Call-Option eingeräumte Erwerbsrecht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, liegt ein wirksames Angebot des Klägers, seine Anteile an der Gesellschaft abzutreten, nicht vor und kann daher von den Beklagten auch nicht angenommen werden, die Option nicht ausgeübt werden. Der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss, der an eine wegen Sittenwidrigkeit nichtige Gesellschaftervereinbarung anknüpft, kann mithin ebenfalls keine Wirksamkeit entfalten. Somit sind Verpflichtungsgeschäft und Übertragung der Anteile wegen Verstoßes gegen das Hin-auskündigungsverbot nichtig mit der Folge, dass der Kläger nach wie vor Gesellschafter der Beklagten ist und Eigentümer seiner Anteile. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.