Endurteil
081 O 1161/23
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es verstößt gegen § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG, wenn die Zustimmung zu einer Preiserhöhung betreffend den Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio dadurch herbeigeführt wird, dass die Mitglieder ein im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen entsprechenden Verstoß kann auch der Franchisegeber einer Fitnessstudiokette haften, deren einzelne Studios durch Franchisenehmer betrieben werden. (Rn. 28 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt gegen § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG, wenn die Zustimmung zu einer Preiserhöhung betreffend den Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio dadurch herbeigeführt wird, dass die Mitglieder ein im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für einen entsprechenden Verstoß kann auch der Franchisegeber einer Fitnessstudiokette haften, deren einzelne Studios durch Franchisenehmer betrieben werden. (Rn. 28 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die Zustimmung zu einer Preiserhöhung betreffend den Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio dadurch herbeizuführen, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage abgebildet. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus § 14 UWG, § 17 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt nicht deshalb, weil einzelne Betreibergesellschaften ihm gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Es ist zu sehen, dass es sich bei den erklärungsabgebenden Gesellschaften nur um einzelne aus einer Vielzahl weiterer Betreibergesellschaften handelt; in Bezug auf die weiteren Gesellschaften liegen keinerlei Unterlassungserklärungen o.dgl. vor. Die Beklagte selbst hat sich gerade geweigert, die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und negiert den klägerseits geltend gemachten Unterlassungsanspruch. II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gem. §§ 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. 1. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG i.V.m. der Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamts für Justiz anspruchsberechtigt. 2. Das klägerseits gerügte Verhalten stellt eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG dar. Eine solche liegt dann vor, wenn die Handlung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Aggressiv ist eine geschäftliche Handlung dann, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen, wobei bei der Beurteilung der Aggressivität insbesondere abzustellen ist auf Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung bzw. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln, § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 UWG. Eine unzulässige Beeinflussung ist dann gegeben, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies ist vorliegend der Fall. Um das Fitnessstudio nutzen zu können, sind die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen überlassenen Zutrittsmediums zu passieren, woraus sich die Machtposition der Studioinhaber ergibt. Eine andere Möglichkeit zur Nutzung gibt es nicht. Die Mitglieder standen nun also vor der Entscheidung, die Preiserhöhung zu akzeptieren, um das Studio betreten zu können oder es eben – ohne Zustimmung zur Preiserhöhung auch künftig – nicht zu nutzen, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte. Hierdurch haben die Studioinhaber ihre Machtposition zur Ausübung von Druck ausgeübt. Den Mitgliedern wurde vor Ort eine ad hoc-Entscheidung abgenötigt, auf die sie angesichts der erstmaligen Bekanntgabe der erforderlichen (konkludenten) Willenserklärung erst unmittelbar vor dem Betreten des Mitgliederbereichs nicht vorbereitet waren, und die Auswirkungen auf das weiter fortlaufende Vertragsverhältnis hatte. Der Besuch eines Fitnessstudios stellt eine Freizeitaktivität dar, bei welcher die Mitglieder grundsätzlich nicht mit einer geschäftlichen Ansprache rechnen müssen. Sie werden folglich durch derlei Aushänge überrumpelt und sind so in ihrer Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt. Im Hinblick auf das Erfordernis der geschäftlichen Relevanz gilt eine Vermutung, die von Seiten des Unternehmers zu widerlegen ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 4a Rn. 1.36). Die Beklagte hat diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht. Das Gericht folgt insbesondere nicht der Auffassung der beklagten Partei, dass es aufgrund der Evidenz der Rechtsunwirksamkeit der beabsichtigten Erklärungsfiktion an der Veranlassung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers fehle. Denn der durchschnittliche Verbraucher verfügt nicht über das erforderliche rechtliche Wissen, um die Wirksamkeit einer solchen Fiktion beurteilen zu können. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst darlegt, die von Mitgliedern infolge dieser Aktion bezahlten erhöhten Mitgliedsbeiträge seien erstattet worden (Bl. 52 d.A.). 3. Die Beklagte haftet vorliegend gem. § 8 Abs. 2 UWG selbstständig neben den Franchisenehmern. Nach dem Zweck der Vorschrift soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.1995 – I ZR 133/93 verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers an die Voraussetzung, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, „zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört“; weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Diese Voraussetzungen seien nach der genannten BGH-Entscheidung bei Franchise-Verhältnissen nach deren Leitbild in der Regel erfüllt. Die vom BGH dargestellten Voraussetzungen sind auch im hiesigen Fall gegeben. a) Der gerügte Verstoß fand innerhalb des Betriebsorganismus der Beklagten statt. Dass die Franchisenehmer in den Betriebsorganismus der Beklagten eingegliedert sind, ergibt sich ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Vorgabe von AGB und Vertragsformblättern bereits aus den Franchiseverträgen. So lässt sich beispielsweise Ziff. 5.4 entnehmen, dass es in Bezug auf geplante Marketing- und Werbemaßnahmen des Franchisenehmers, sollten diese von den vorgegebenen Konzepten der Beklagten abweichen, der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Beklagten bedarf. Der Franchisenehmer hat zudem ausweislich Ziff. 5.5 auf von der Beklagten vorgegebene Werbeagenturen zurückzugreifen und die zur Einhaltung der Corporate Identity erforderlichen Vorlagen zu verwenden; Veränderungen und/oder Umgestaltungen sind von der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Beklagten abhängig. Zwar sieht Ziff. 7.11 die Freiheit der Franchisenehmer in der Gestaltung ihrer Verkaufspreise vor, allerdings behält sich die Beklagte gleichzeitig vor, Höchstpreise festzusetzen, die seitens der Franchisenehmer nicht überschritten werden dürfen. Die Beklagte hat sich also vertraglich umfangreiche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Betriebsführung durch die Franchisenehmer vorbehalten. Aus diesen Regelungen ergibt sich auch gerade die arbeitsteilige Organisation: die Beklagte stellt Konzepte, Vorlagen etc. zur Verfügung, die von den Franchisenehmern verwendet werden und die ihrerseits die jeweiligen Studios betreiben. Die unstreitigen mannigfaltigen Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten der Beklagten im Hinblick auf die von den Franchisenehmern betriebenen Studios ergeben sich ferner aus der klägerseits vorgelegten Broschüre (Anlage K17, S. 12 f.). Aus dieser ergibt sich, dass die Beklagte ihre Franchisenehmer in diversen Bereichen der Unternehmensführung und -entwicklung betreut und berät, sie bei dem Aufbau ihrer Studios begleitet (Standortevaluation, Immobiliencheck, Gebiets- und Markenschutz, Studioplanung und Projektbegleitung, Infrastrukturplanung, Gerätestellpläne, Gestaltungsvorschläge, Gründungsberatung, Personal- und Unternehmensführung, Personalselektion, Schulung und Zertifizierung, Marketingtools und -beratung) und Unterstützungsleistungen bei Investitionsplanung und Budgetierung sowie bei Verhandlungen mit Banken und Behörden erbringt. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte eine zentrale Website anbietet, über welche potentielle Neukunden einen Vertrag mit einem Studio vor Ort zu schließen oder eine Vertragsanfrage dorthin zu senden. Den Franchisenehmern wird ferner unter einer einheitlichen Domain eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt. Der Erfolg der Franchisenehmer führt sowohl durch die Steigerung der Bekanntheit der …-Kette als auch durch die prozentuale Umsatzbeteiligung der Beklagten auch zu deren Erfolg, denn die Beklagte erhält aus den Franchiseverträgen unstreitig als Franchisegebühr eine laufende Netto-Umsatzbeteiligung in Höhe von 5%. Dass die Franchisenehmer gerade nicht völlig unabhängig und in jeglicher geschäftlichen Entscheidung frei sind, ergibt sich ferner daraus, dass in Ziff. 7.11 ausdrücklich „Verbindliche Richtlinien“ erwähnt sind. Dass die Beklagte ihren Franchisegebern darüber hinaus AGB und Vertragsformblätter verbindlich vorgibt, wurde klägerseits in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten und anhand konkreter Anhaltspunkte Zweifel am Vorbringen der Beklagten dargetan. Von der Beklagten wurde auch nach entsprechender Rüge der Klagepartei insoweit kein Beweis angeboten, obwohl sie diesbezüglich sekundär darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Kläger hat als Außenstehender keine Möglichkeit hierzu vorzutragen und Beweis anzubieten, wohingegen dies der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.1962 – I ZR 43/61). Die mittels Screenshots dargelegte Verwendung individueller AGB (Bl. 37/38 d.A.) ist unbehelflich, da – ebenfalls klägerseits gerügt – hieraus nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den unter dem bezeichneten Link hinterlegten AGB um eigene AGB des Studioinhabers handelt, die nicht auf einer festen Vorgabe durch die Beklagte beruhen. Folglich ist die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben. In Anbetracht all dieser Umständie ist daher in der Gesamtschau eine Einbindung in den Betriebsorganismus der Beklagten im Sinne einer arbeitsteiligen Organisation zu bejahen. Darauf, ob die Preisgestaltung in einen Aufgabenbereich fällt, der der Beklagten nicht obliegt, kommt es nicht entscheidend an, zumal die Beklagte sich in ihren Franchiseverträgen wie dargestellt auch hinsichtlich der Preisgestaltung jedenfalls eine einschränkende Einflussnahme vorbehält. Die Ausführungen der Beklagten dahingehend, dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten um Gestaltungen bestehender Verträge, mithin nicht den Vertrieb, handeln würde, gehen an der Sache vorbei, denn dies fordert der BGH in seiner vorzitierten Entscheidung nicht. Die Vertriebsorganisation ist nur als ein Beispiel für den Betriebsorganismus genannt. b) Der Erfolg der Franchisenehmer kommt der Beklagten auch zugute. Durch die laufende Netto-Umsatzbeteiligung in Höhe von 5% aus den Franchiseverträgen wirkt sich eine Umsatzerhöhung beim Franchisenehmer durch Preissteigerungen positiv auf die Einnahmen der Beklagten aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Preiserhöhungen auch ohne den Wettbewerbsverstoß hätten vereinbart werden können. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Einordnung als Zugutekommen von „willkürlichen Umständen“ abhänge, eine Zurechnung nämlich dann ausscheide, wenn keine prozentual bemessene, sondern eine feste Franchisegebühr vereinbart wäre (Bl. 50/51 d.A.), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Kriterien einzelfallbezogen zu beurteilen sind und das dargestellte Alternativszenario im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist. Dass willkürliche Ergebnisse zu besorgen wären, sieht das Gericht nicht, denn es handelt sich schlicht um unterschiedliche Fallkonstellationen. Hat die Beklagte neben den weiteren zahlreichen Einflussmöglichkeiten eine Umsatzbeteiligung vereinbart, so ist es auch unter Wertungsgesichtspunkten gerechtfertigt, ihr die Haftung für Wettbewerbsverstöße nach den o.g. Maßstäben aufzuerlegen. Es ist auch unbeachtlich, ob das beanstandete Verhalten – rechtlich – geeignet ist, eine Preiserhöhung zu bewirken, denn auch wenn ein Rechtsgrund für die Preiserhöhung nicht besteht, kommt die faktische Zahlung des erhöhten Mitgliedsbeitrags (wenn auch ohne Rechtsgrund) in Betracht, die dann wiederum aufgrund der Umsatzbeteiligung der Beklagten zugutekommt. Selbst wenn möglicherweise später erhöhte Beiträge an Kunden erstattet worden wären, würde dies hieran nichts mehr ändern, denn der Wettbewerbsverstoß war in diesem Zeitpunkt bereits begangen. Spätere Umstände können diesen nicht mehr rückgängig machen. Die durch die Aktion erlittene Imageschädigung vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern, denn die finanziellen Vorteile bestanden für die Beklagte. Dass es daneben auch zu negativen Auswirkungen kam, ist unbeachtlich und würde die Anforderungen an die Einstufung als „Beauftragter“ i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG vor allem mit Blick auf die gebotene weite Auslegung überspannen. c) Die Beklagte hatte ferner die Möglichkeit bestimmender Einflussnahme. Auch dies ergibt sich aus den von der Beklagten nur fragmentarisch offengelegten Inhalten der Franchiseverträge. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beklagten ein bestimmender Einfluss „jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt“ sein muss, „in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt“. Der BGH hat nämlich gleichzeitig klargestellt, dass es gerade nicht darauf ankommt, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Es ist Sache der Beklagten dafür zu sorgen, wie sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung durch ihre Franchisenehmer sicherstellt (BGH a.a.O.). Aus den beklagtenseits offengelegten Klauseln der Franchiseverträge ergibt sich, dass die Beklagte sich in den Bereichen Werbung und Marketing sowie auch Preisgestaltung verschiedene Einflussnahmemöglichkeiten vorbehalten hat (siehe oben Ziff. 3.a)). Es ist daher nicht nachzuvollziehen, warum eine Einflussnahmemöglichkeit im Hinblick auf eine wettbewerbswidrige Preiserhöhung nicht möglich gewesen sein soll. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass ihr aus kartellrechtlichen Gründen eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung untersagt sei. Dieser Einwand verfängt allerdings nicht, denn es geht vorliegend nicht um die Preisgestaltung als solche, sondern um die (wettbewerbswidrige) Umsetzung einer Preiserhöhung. 4. Schließlich ist auch die Wiederholungsgefahr ungeachtet der bereits von einzelnen Betriebsgesellschaften abgegebenen Unterlassungserklärungen zu bejahen. Da § 8 Abs. 2 UWG eine selbstständige Haftung des Betriebsinhabers neben derjenigen des Zuwiderhandelnden begründet, ist aus dem bereits erfolgten Wettbewerbsverstoß auf die Wiederholungsgefahr zu schließen. Der Wegfall der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr in der Person des Zuwiderhandelnden berührt den Anspruch gegen den Unternehmensinhaber nicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, § 8 Rn. 2.52 m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr ergibt sich zudem daraus, dass die Beklagte den Unterlassungsanspruch negiert, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass auch künftig die erforderliche Einflussnahme nicht erfolgen wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.