Endurteil
103 O 373/23
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der Hersteller oder die für ihn handelnden Personen die Zulassungsbehörden und die Verbraucher getäuscht, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können, mit der Folge, dass die Verbraucher in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können, so ist dieses Verhalten sittenwidrig. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der Hersteller oder die für ihn handelnden Personen die Zulassungsbehörden und die Verbraucher getäuscht, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können, mit der Folge, dass die Verbraucher in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können, so ist dieses Verhalten sittenwidrig. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.633,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2023 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Fiat Ducato Frankia F-Line mit der Fahrgestellnummer Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7% und die Beklagte 93% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die ist zulässig und zum Teil begründet. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGWO. Soweit man davon ausgeht, dass Art. 7 Nr. 2 EuGWO nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, sodass insoweit in Deutschland ein Rückgriff auf §§ 12 ff. ZPO ausgeschlossen ist (Vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel la-VO Art. 7 Rn. 46), und es sich somit bei dem „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um den Ort, an dem der Käufer des Fahrzeugs dieses erworben hat, handelt (BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2022, Az. 101 AR 173/21), wurde das Landgericht Augsburg jedenfalls gern. Art. 26 Abs. 1 EuGWO infolge rügeloser Einlassung zuständig. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Es kommt vorliegend deutsches Recht zur Anwendung gemäß § 4 Abs. 1 Rom ll-VO. Der behauptete Schaden (Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des Kaufvertrages) ist in Deutschland eingetreten. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte aus § 826 BGB einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünde. Danach kann sie den gezahlten Kaufpreis abzüglich des Wertes der aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen verlangen. a) Unabhängig davon, ob das unstreitig im Fahrzeug vorhandene sog. Thermofenster nun unzulässig ist oder nicht, hat die Beklagte die Behauptung der Klagepartei, das streitgegenständliche Wohnmobil verfüge über eine Einrichtung, wonach sich die Abgasreinigung nach 22 Minuten deutlich reduziere bzw. deaktiviert werde, nicht substantiiert bestritten. Dass die Abgassteuerung moduliert wird, wird eingeräumt, allerdings vorgetragen, dies sei aus Gründen des Motorschutzes erforderlich, soweit es sich um eine temperaturabhängige Modulation handele. Allein der Satz „Die AGR in dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug wird nicht zeitabhängig moduliert“ (vgl. Klageerwiderung S. 15, BI. 81), reicht für ein substantiiertes Bestreiten nicht aus. Wie sich insbesondere aus der Anlagen K 16 (und der dem Gericht bekannten Auskunft des KBA vom 08.05.2016) ergibt, hat das KBA beim streitgegenständlichen Fahrzeugmodell eine entsprechende Einrichtung festgestellt und diese als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet. Dieser Wertung schließt sich das Gericht an. Denn durch diese Timerfunktion wird bewirkt, dass die Emissionen in der Phase des Zulassungstests eingehalten werden, nicht aber unter normalen Fahrbedingungen, die auch einen Zeitraum von mehr als 22 Minuten nach dem Motorstart umfassen. Die Deaktivierung oder deutliche Reduzierung der Abgasreinigung kurz nach einem Zeitraum, welcher der Durchführung der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand entspricht, steht einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gleich. Eine solche Zeitschaltung dient offensichtlich ausschließlich der Umgehung des NEFZ, so dass vorliegend nicht eingewandt werden kann, dass die Zeitschaltung unabhängig davon aktiv ist, ob sich das Auto auf dem Prüfstand oder im Realbetrieb befindet. Die Angabe der Klagepartei, sie sei über die Gesetzeskonformität des von ihr erworbenen Fahrzeugs bzw. des darin verbauten Motors getäuscht worden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Wer in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union ein Kraftfahrzeug erwirbt, geht angesichts dessen, dass Kraftfahrzeuge bekanntermaßen vordem Inverkehrbringen eine Zulassungsprüfung durchlaufen müssen, davon aus, dass das Fahrzeug – mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt – diese Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen durchlaufen hat. Dies umfasst die Vorstellung, dass das Ergebnis der Zulassungsprüfung nicht durch Manipulationen gleich welcher Art in dem Sinne verfälscht wurde, dass die Zulassung nur aufgrund der Manipulation erfolgen konnte, wie es vorliegend der Fall war. Diese Vorstellung des Käufers ist bei den zuständigen Personen der Beklagten als bekannt vorauszusetzen, denn diese wissen um die Zulassungsbedürftigkeit und um die diesbezügliche Kenntnis der (potenziellen) Kunden. Es ist auch offensichtlich, dass es für den Käufer eines Kraftfahrzeugs relevant ist, ob sein Auto den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder nicht. Folglich erklärt der Fahrzeughersteller konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat. Diese Täuschung der Klagepartei erfolgte vorsätzlich, da die Funktion der Software kein zufällig eingetretener nicht bemerkter Nebeneffekt ist, sondern von den entsprechenden bei der Beklagten hierfür zuständigen Personen bewusst verwendet wurde. Dass eine Software, die dazu führt, dass nur 22 Minuten nach Motorstart eine bestimmte höhere Abgasrückführung stattfindet, nach diesem Zeitraum jedoch nicht mehr, im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtung eingeordnet werden könnte, war für die betreffenden Personen bei der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung zumindest vorhersehbar. Diese Personen konnten nach Auffassung des Gerichts – wiederum bei lebensnaher Betrachtung – auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, eine solche Einordnung werde nicht stattfinden. Daher ist davon auszugehen, dass die betreffenden Personen bei der Beklagten eine solche Einordnung billigend in Kauf nahmen. b) Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Klagepartei angibt, diese Täuschung sei kausal für den Kauf des Fahrzeugs gewesen, sie hätte das Wohnmobil folglich nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass die Zulassung nur aufgrund einer Software erreicht wurde, die möglicherweise in der Zukunft als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft werden würde. Für gewöhnlich hält man vom Kaufeines Produkts Abstand, dessen Gesetzmäßigkeit unklar ist, zumal wenn dieses Produkt 77.000,00 € kostet. Dies gilt umso mehr, wenn es zahlreiche Alternativen gibt, wie es bei einem Autokauf der Fall ist. c) Das Handeln der zuständigen Personen bei der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen haben die Zulassungsbehörden und die Verbraucher getäuscht, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können, mit der Folge, dass die Verbraucher in großem Umfangeine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können. Die genannten Umstände waren den zuständigen Personen bei der Beklagten bekannt. Dies reicht für den subjektiven Tatbestand hinsichtlich der Sittenwidrigkeit aus, ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit bei den maßgeblichen Personen ist hingegen nicht erforderlich (Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 826 Rn. 8). Die Beklagte muss sich entsprechend § 31 BGB das Handeln der Personen zurechnen lassen, die die Klagepartei vorsätzlich getäuscht und die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in sich erfüllt haben. Zudem trifft die Beklagte hinsichtlich der bestrittenen Behauptung der Klagepartei, der Vorstand der Beklagten habe die Verwendung der Software gebilligt, eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. 2. Die Klagepartei muss sich jedoch im Rahmen des deliktischen Schadensersatzanspruchs die Vorteile entgegenhalten lassen, die ihr durch die Nutzung des nunmehr zurückzugebenden Kraftfahrzeugs entstanden sind, um nicht durch den Schadensersatz bereichert zu werden. Bei Wohnmobilen ist die Nutzungsentschädigung nicht allein nach der Laufleistung zu berechnen, sondern vielmehr ausgehend von der Gesamtnutzungsdauer (OLG Düsseldorf Urt. v. 28.4.2008 – 1 U 273/07 Rn. 33 f; OLG München Urt. v. 24.10.2012 – 3 U 297/11). Das angerufene Gericht geht von einer Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren aus (vgl. auch LG Stuttgart, Urteilt v. 11.8.2022 – 30 O 18/21 VuR 2022, 476). Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 24.04.2017. Der Kläger hat das Fahrzeug am 12.09.2022 erworben. Ihm war es bis zur mündlichen Verhandlung am 07.07.2023 möglich, das Wohnmobil insgesamt knapp 10 Monate zu nutzen. Der Nutzungsersatz errechnet sich nach der Formel: Kaufpieisj; _NuU.upgsda.uer Restnutzungsdauer (Gesamtnutzungsdauer – Nutzungsdauer durch Vorbesitzer) 127 Monate (180 Monate – 53 Monate) Danach ist ein Betrag in Höhe von 5.866,14 € (74.500 € x 10 Monate /127 Monate) vom Kaufpreis abzuziehen; die Beklagte muss 68.633,86 € erstatten, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des Wohnmobils. Im Übrigen war die Klage im Hinblick auf einen höheren Zahlungsanspruch abzuweisen. 3. Die Klagepartei hat darüber hinaus einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem zu zahlenden Betrag gemäß §§ 291,288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt, da bis heute weder die Beklagte ihre Kunden über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert hat noch ein Rückruf seitens der italienischen Behörden erfolgt ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.