Beschluss
41 T 3447/22
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Ablehnungsanträge gegen VRiLG … sowie gegen die Urkundsbeamtin … werden als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen. 3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.12.2022 wird als unzulässig verworfen. 4. Es verbleibt beim Beschluss vom 01.12.2022. Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen. Die stereotyp formulierten, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 01.12.2022 nicht zu rechtfertigen. Einstweilige Maßnahmen sind nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).