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Endurteil

123 O 1565/22

LG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Beginn der Verjährungsfrist tritt bereits dann ein, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der in den sogenannten Dieselfällen grundsätzlich in Betracht kommende Anspruch aus § 852 BGB gegen den Hersteller besteht dann nicht, wenn der klagende Käufer das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben hat, weil dann kein mit einem Nachteil beim Geschädigten korrespondierender Zufluss beim Hersteller vorliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beginn der Verjährungsfrist tritt bereits dann ein, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der in den sogenannten Dieselfällen grundsätzlich in Betracht kommende Anspruch aus § 852 BGB gegen den Hersteller besteht dann nicht, wenn der klagende Käufer das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben hat, weil dann kein mit einem Nachteil beim Geschädigten korrespondierender Zufluss beim Hersteller vorliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG, § 32 ZPO. II. 1. Die Klage ist unbegründet, da etwaige Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung – solche aus Gewährleistungsrecht kommen nicht in Betracht – jedenfalls verjährt wären, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage bereits abgelaufen. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger spätestens im Lauf des Jahres 2018 von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs erfahren hat bzw. diesbezüglich jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis war, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2021 endete und die Klage aus dem Jahr 2022 daher in verjährter Zeit erhoben wurde. Der Kläger räumte ein, dass ihm der Diesel-Abgasskandal im Allgemeinen bereits vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt war. Er behauptete allerdings, von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs erst mit dem Erhalt der Aufforderung zur Durchführung des Softwareupdates etwa im September 2019 Kenntnis erlangt zu haben. Auf nähere Befragung führte der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung aus, sich durchaus mit der Diesel-Thematik beschäftigt und hierbei auch zwischen verschiedenen Herstellern und Ausstattungsmerkmalen unterschieden zu haben. So erklärte er, der Presse entnommen zu haben, dass in erster Linie Vierzylindermotoren betroffen gewesen wären. Hingegen wären seiner Erinnerung nach Fahrzeuge der Beklagten mit AdBlue-Technik nicht betroffen gewesen. Generell habe er nicht wahrgenommen, dass die Beklagte, anders als beispielsweise (…), im Zusammenhang mit dem Abgasskandal in Erscheinung getreten sei. Er habe seine Informationen in erster Linie aus dem Fernsehen, beziehe aber auch ein Wochenendabonnement der (…), das auch im Zeitpunkt des Kaufs bereits bestanden habe. Kurz vor Abschluss des Kaufvertrages habe er bei seinem Verkäufer nachgefragt, ob das Fahrzeug vom Diesel-Abgasskandal betroffen sei, was dieser verneint habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Kläger sich intensiv und differenziert mittels verschiedener Medien über den Abgasskandal informiert hat. Dass er hierbei von der Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten im Allgemeinen und auch von der Betroffenheit von Fahrzeugen mit V6-Motor keine Kenntnis erlangt haben will, ist vor dem Hintergrund der unstreitigen umfangreichen öffentlichen Berichterstattung auch zur Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten, insbesondere solchen mit (…)-Motor wie dem streitgegenständlichen Pkw, nicht glaubhaft. Es kann auch dahinstehen, ob sein Verkäufer ihm im Zeitpunkt des Kaufvertrages noch erklärte, dass das Fahrzeug nicht betroffen sei, da der Kauf im Mai 2017 stattfand, die umfangreiche Berichterstattung – insbesondere auch zu Fahrzeugen der Beklagten mit (…)-Motor unter Nennung der jeweiligen Motortypen – allerdings erst danach begann und vor allem im Jahr 2018 die Medien beherrschte. Vor diesem Hintergrund hat sich die individuelle Betroffenheit auch seines Fahrzeugs geradezu aufgedrängt, sodass ein besonnener Gläubiger jedenfalls gehalten gewesen wäre, entsprechende Ermittlungen – beispielsweise unter Verwendung der von der Beklagten bereitgestellten Website – anzustellen, um dies zu überprüfen. Dass der Kläger dies nicht getan hat, stellt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, der jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründet. Eine Klageerhebung war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt auch bereits möglich und zumutbar. Der Beginn der Verjährungsfrist tritt bereits dann ein, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.02.2020, Aktenzeichen 3 U 7392/19; BGH, Urteil vom 17.12.2020, Aktenzeichen VI ZR 739/20). 2. Der dann noch grundsätzlich in Betracht kommende Anspruch aus § 852 BGB besteht allerdings schon deshalb nicht, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben hat, wodurch regelmäßig kein mit einem Nachteil beim Geschädigten korrespondierender Zufluss beim Hersteller vorliegt (BGH, Urteil vom 10.02.2022 – Az. VII ZR 365/21). Hierzu hat die Klagepartei auch nicht vorgetragen. 3. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung und Freistellung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.