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Endurteil

093 O 1667/21

LG Augsburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.083,33 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die durch die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des sogenannten Coronavirus gehören, jedenfalls in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum, nicht zu den vom Versicherungsvertrag umfassten Gefahren. Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidungen des OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021, Az. 8 U 120/21, sowie des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21. 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, AZ: IV ZR 59/18). a) Der Versicherungsumfang wird abschließend durch Ziff. 3.1 i.V.m. 3.4 der Versicherungsbedingungen definiert. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Betreffend die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger wird in Ziff. 3.4 auf die in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes namentlich genannten Krankheiten verwiesen. Eine Aufzählung der Krankheiten der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger zur Konkretisierung findet sich in Ziff. 3.4 – entgegen dem Wortlaut anderer Versicherungsbedingungen – gerade nicht. In dieser Klausel ist eine dynamische Verweisung auf das IfSG zu sehen. Ob sich der Versicherungsschutz nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses namentlich im IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht oder ob vielmehr die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind, ist unklar. Sowohl in Ziffer 3.1 als auch in Ziffer 3.4 werden die konkret versicherten Risiken nicht genannt. Die Beklagte hat sich vielmehr auf eine Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG beschränkt, ohne dies mit einer Klarstellung auf den maßgeblichen Geltungszeitraum dieser beiden Normen zu verbinden. Weder Ziffer 3.1 noch Ziffer 3.4 nehmen auf eine konkrete Fassung des IfSG Bezug. Diese Auslegung trägt auch dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung, dass bei einem auf die Zukunft gerichteten Versicherungsvertrag und bekanntermaßen immer wieder neu auftretenden bzw. sich erst entwickelnden Krankheiten und Pandemien der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz auch gegen solche Krankheiten und Krankheitserreger richten möchte. Die fehlende Klarstellung in den Versicherungsbedingungen und die damit bestehende Möglichkeit, die Regelung in Ziffer 3.4 auch als dynamische Verweisung auszulegen, hat gemäß 305 c Abs. 2 BGB zur Folge, dass die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante zum Tragen kommen. Dementsprechend sind alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die aufgrund einer zum Zeitpunkt der Anordnung in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgen. b) Gleichwohl steht dem Kläger gegen die Beklagte für die ab März 2020 (sog. erste Welle) erfolgte Betriebsschließung kein Anspruch zu. Denn die Betriebsschließung ist gemäß Ziffer 3.4 nur versichert, wenn sie aufgrund einer in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheit oder eines namentlich genannten Krankheitserregers erfolgt. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Betriebsschließung war aber weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger in §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführt. Erst seit dem 23.05.2020 wird das Coronavirus als Krankheit unter § 6 I Nr. 1 Buchst. t IfSG (COVID-19) sowie der Krankheitserreger unter § 7 I Nr. 44 a IfSG (SARS-CoV-2) geführt. Demgegenüber kann Ziffer 3.1 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Versicherungsfall unabhängig von Ziffer 3.4 aufgrund einer in §§ 6, 7 IfSG nicht namentlich genannten meldepflichtigen Erkrankung eintritt. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen in erster Linie auf den Bedingungswortlaut abzustellen. Dieser macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer aber klar, dass der Versicherer lediglich das Risiko bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger übernehmen will. Verhielte es sich anders, hätte die Beklagte es bei der Regelung in Ziffer 3.1 belassen können. Die Einschränkung in Ziffer 3.4 wäre demgegenüber nicht nur sinnlos, sondern – aufgrund der Beschränkung auf die „namentlich“ in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger – auch falsch gewesen. Eine um Beachtung des Sinnzusammenhangs bemühte Auslegung muss deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass nicht alle meldepflichtigen Erkrankungen den Versicherungsfall auslösen, sondern nur die in §§ 6, 7 IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Zwar wird das Adverb „namentlich“ mit Begriffen wie „besonders“, „vor allem“ oder „hauptsächlich“ gleichgesetzt (vgl. Duden, 7. Aufl., Stichwort „namentlich“), was für eine nur beispielhafte Aufzählung sprechen könnte. Ein solches Verständnis würde der im vorliegenden Fall von der Beklagten gewählten Verwendung des Wortes allerdings nicht gerecht. Denn die Beklagte verwendete diesen Begriff nicht als Adverb, sondern als Adjektiv. Damit machte sie deutlich, lediglich die namentlich bzw. ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz erwähnten Krankheiten und Krankheitserreger versichern zu wollen (vgl. Duden, 7. Aufl., Stichwort „namentlich“). Diese Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, ausdrücklich bestätigt. Die insofern zwingende Auslegung ergibt sich schon aus dem Satzgefüge. Hieraus erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass die mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch betont, dass zur Auslegung gerade die Formulierung der Bedingungen selbst (“im Sinne dieser Zusatzbedingungen“) und nicht etwa eine Auslegung in Anlehnung an das IfSG zu erfolgen hat. 2. Ziffer 3.4 der Versicherungsbedingungen ist auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam. a) Die Bedingungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es fehlt bereits an gesetzlichen Vorgaben zum Deckungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung, welche als Leitbild herangezogen werden könnten. Dementsprechend bleibt es der Beklagten unbenommen, den Versicherungsschutz nur auf einen Teil der nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger zu beschränken. b) Durch die Klausel in Ziffer 3.4 wird auch nicht die Erreichung des Vertragszwecks unzulässig im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Insoweit fehlt es bereits an typischen Erwartungen des Geschäftsverkehrs an eine Betriebsschließungsversicherung. c) Die Beschränkung des Versicherungsschutzes stellt auch im Übrigen keine unangemessene Regelung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsgestaltung die Eigeninteressen des Verwenders gegenüber den Interessen des Vertragspartners ohne rechtfertigenden Grund unverhältnismäßig stark zur Geltung bringt, ohne dass dies durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2004, Az. III ZR 293/03). Dass die Interessen des Klägers durch den Wegfall der im Übrigen meldepflichtigen Erkrankungen unverhältnismäßig eingeschränkt wurden und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Gegenleistung des Klägers stehen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. d) Auch ist die Klausel nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel ist insbesondere nicht deshalb intransparent, weil sie einerseits auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt, andererseits aber nur die namentlich dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst. Der Regelungsgehalt dahin, dass nur namentlich aufgezählte Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind, ist für den verständigen Versicherungsnehmer eindeutig zu erkennen. Der Versicherungsschutz wird durch die Begrenzung auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger auch nicht ausgehöhlt. In Anbetracht der Deutlichkeit mit welcher der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, die Auslegung des Begriffes „namentlich“ bestätigt hat, lässt erwarten, dass der Bundesgerichtshof auch die vorliegende Gestaltung der Versicherungsbedingungen nicht als intransparent einstufen wird. Das Gericht hält aufgrund dessen nicht an seiner im Termin geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung zu einer möglichen Intransparenz fest. 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch keine Verzugszinsen beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO. III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO. IV. Der Streitwert bemisst sich nach dem Leistungsantrag gemäß §§ 3, 4 ZPO.