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Urteil

032 O 4511/20

LG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu - jeweils verneinten - (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Porsche-Fahrzeugs, in das ein von Audi entwickelter Diesel-Motor eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37683; OLG Köln BeckRS 2020, 25732; OLG München BeckRS 2020, 41015; BeckRS 2020, 44392; BeckRS 2021, 7739; OLG Dresden BeckRS 2020, 32522; BeckRS 2021, 6203; OLG Bamberg BeckRS 2021, 2533; BeckRS 2021, 31199; LG Augsburg BeckRS 2021, 8686; LG München I BeckRS 2020, 42410; BeckRS 2021, 37992; LG München II BeckRS 2020, 43746; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 43093; BeckRS 2021, 37945; BeckRS 2021, 37979; LG Passau BeckRS 2021, 37975; LG Würzburg BeckRS 2020, 44850. (redaktioneller Leitsatz) 2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements der Porsche AG Kenntnis von dem Einsatz einer (etwaigen) unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Audi AG entwickelten, hergestellten und zugelieferten V6-TDI (EU 6) Dieselmotor hatten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Porsche AG eine Wissensorganisationspflicht traf, auf deren Grundlage sie Zugriff auf die bei der Audi AG vorhandenen Informationen hatte und vorwerfbar nicht nutzte, sind nicht ersichtlich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Selbst wenn man eine Pflicht der Porsche AG dahingehend annähme, die von der Audi AG bezogenen Motoren zu überprüfen, könnte eine Verletzung einer derartigen Überwachungs- oder Überprüfungspflicht grundsätzlich allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu - jeweils verneinten - (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Porsche-Fahrzeugs, in das ein von Audi entwickelter Diesel-Motor eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37683; OLG Köln BeckRS 2020, 25732; OLG München BeckRS 2020, 41015; BeckRS 2020, 44392; BeckRS 2021, 7739; OLG Dresden BeckRS 2020, 32522; BeckRS 2021, 6203; OLG Bamberg BeckRS 2021, 2533; BeckRS 2021, 31199; LG Augsburg BeckRS 2021, 8686; LG München I BeckRS 2020, 42410; BeckRS 2021, 37992; LG München II BeckRS 2020, 43746; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 43093; BeckRS 2021, 37945; BeckRS 2021, 37979; LG Passau BeckRS 2021, 37975; LG Würzburg BeckRS 2020, 44850. (redaktioneller Leitsatz) 2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements der Porsche AG Kenntnis von dem Einsatz einer (etwaigen) unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Audi AG entwickelten, hergestellten und zugelieferten V6-TDI (EU 6) Dieselmotor hatten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Porsche AG eine Wissensorganisationspflicht traf, auf deren Grundlage sie Zugriff auf die bei der Audi AG vorhandenen Informationen hatte und vorwerfbar nicht nutzte, sind nicht ersichtlich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Selbst wenn man eine Pflicht der Porsche AG dahingehend annähme, die von der Audi AG bezogenen Motoren zu überprüfen, könnte eine Verletzung einer derartigen Überwachungs- oder Überprüfungspflicht grundsätzlich allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A) Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Augsburg für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO. B) Begründetheit Die Klage ist aber unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags. 1. Da der Kaufvertrag nicht zwischen den Parteien geschlossen wurde, sind kaufrechtliche Ansprüche ausgeschlossen. 2. Ansprüche aus deliktischer Haftung - einerseits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB und andererseits aus § 826 - setzen eine vorsätzliche Täuschung seitens des Schädigers voraus, welche hier nicht vorliegt: Unabhängig davon, ob überhaupt eine unzulässige und insbesondere sittenwidrige Abschalteinrichtung in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaut ist / war, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte von einer eventuell manipulierten Software Kenntnis hatte. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Motor (einschließlich Motorsteuerung, Motorsteuerungssoftware und Abgasnachbehandlungssystem) tatsächlich weder entwickelt noch hergestellt, sondern sich lediglich von der ... AG, einem selbständigen Unternehmen, zuliefern lassen. Etwas anderes ergibt auch nicht daraus, dass die Beklagte in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung als Herstellerin der Antriebsmaschine genannt ist. Es kann insoweit nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnis von dem Einsatz einer (etwaigen) unzulässigen Abschalteinrichtung hatte (vgl. u.a. OLG Karlsruhe v. 08.10.2020 u. v. 10.11.2020 - 8 U 10/20). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis hatte oder aber ihr das Wissen von anderen Personen, Organen oder Leitungsgremien innerhalb des Konzerns zuzurechnen wären, liegen nach dem klägerischen Vorbringen nicht in ausreichendem Maße vor. Die Beklagte durfte sich insoweit auch auf die wiederholten Bestätigungen der ... AG verlassen (vgl. auch OLG München, Urteil v. 08.12.2020 - 18 U 576/20; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.12.2019 - 16 U 61/18). Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 05.12.2019, 16 U 61/18, Rn. 25, juris; OLG Bamberg, Urteil v. 03.02.2021 - 8 U 83/20, BeckRS 2021, 2533). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die den Motor liefernde wie die Beklagte selbst ein Tochterunternehmen des Konzerns ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber der ... AG eine Wissensorganisationspflicht traf, auf deren Grundlage sie Zugriff auf die bei ... vorhandenen Informationen hatte und vorwerfbar nicht nutzte (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 04.09.2019, 13 U 136/18, Rn. 22), sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine Pflicht der Beklagten dahingehend annehmen möchte, die von der ... AG bezogenen Motoren zu überprüfen, könnte eine Verletzung einer derartigen Überwachungs- oder Überprüfungspflicht grundsätzlich allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen. Für eine bewusste Verletzung von Überprüfungspflichten im Sinne eines vorsätzlichen Wegschauens bestehen wiederum keine Anhaltspunkte (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss v. 28.05.2020 - 5 U 1005/20, BeckRS 2020, 23596). Insoweit können auch aus dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart (aufgrund fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht) Rückschlüsse jedenfalls in der klägerseits gewünschten Weise nicht gezogen werden. Die Angestellten eines Schwester- oder Tochterkonzerns sind auch keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten i. S. des § 831 BGB, so dass ein eventueller Vorsatz seitens der ... AG der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. 3. Weitere durchgreifende Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Ansprüche sind nicht ersichtlich. C) I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 f. ZPO.