Endurteil
12 O 326/22
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung iSv Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 dar. Die Funktionalität der KSR wird u.a. mittels eines Timers, in Abhängigkeit vom Parameter Zeit deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen des Fahrbetriebes verringert wird. Die KSR wird während des Warmlaufens des Motors zur Senkung des Sollwertes des Kühlmittels genutzt, wodurch ein längerer Warmlauf und damit eine stärkere Reduktion von Emissionen gewährleistet wird. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung iSv Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 dar. Die Funktionalität der KSR wird u.a. mittels eines Timers, in Abhängigkeit vom Parameter Zeit deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen des Fahrbetriebes verringert wird. Die KSR wird während des Warmlaufens des Motors zur Senkung des Sollwertes des Kühlmittels genutzt, wodurch ein längerer Warmlauf und damit eine stärkere Reduktion von Emissionen gewährleistet wird. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.147,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 541,44 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur im ausgeurteilten Umfang begründet. I. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Höhe des Differenzschadens. Ein Anspruch nach § 826 BGB besteht indes nicht. 1. Die Beklagte hat als Herstellerin des Fahrzeuges eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt, worauf der Schutz der individuellen Interessen des Klägers gegenüber der Beklagten fußt (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Iva ZR 335/21, Tz. 29 ff). 2. Die inhaltliche Unrichtigkeit ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war. Vorliegend kann dahinstehen, ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt, denn jedenfalls die Kühlmittel-Sollmittel-Temperatur Regelung stellt eine solche dar, vgl. hierzu die umfassenden Ausführungen des OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2022, Az. 12 U 55/21 zum gleichen Motortyp IM 651, Euro 5. Die Funktionalität der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) wird u.a. mittels eines Timers, in Abhängigkeit vom Parameter Zeit deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen des Fahrbetriebes verringert wird, wobei nach Angaben der Beklagten den maximal applizierte Betriebsdauer länger als die gesetzliche Prüfung ist. Die KSR wird während des Warmlaufens des Motors zur Senkung des Sollwertes des Kühlmittels von 100°C auf 70 °C genutzt. Hierdurch wird ein längerer Warmlauf gewährleistet, und so ein besserer Ausgleich von Stickoxiden und Partikeln und damit eine stärkere Reduktion von Emissionen. Nach Ablauf der Betriebsdauer wird die Funktion endgültig ausgeschaltet. Diese Funktionalität hat das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen seinen Rückrufbescheides für das streitgegenständliche Fahrzeug nach Angaben der Beklagten in der Duplik vom 09.06.2023 (Bl187 d.A.) auch beanstandet. Zwar nimmt die Beklagte abweichend vom Kraftfahrtbundesamt eine andere rechtliche Bewertung vor. Die Darstellung der Funktionsweise des KSR wird jedoch nicht beanstandet. 3. Diese Abschalteinrichtung ist unzulässig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007. Die Beklagte hat keine Umstände dargetan, die vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung des vorliegend allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 einen solchen begründen könnte. Die ausnahmsweise Notwendigkeit der Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall bzw. den sicheren Betrieb des Fahrzeugs gewährleisten ist nicht feststellbar. Die Beklagte führt aus, dass bei der Ausgestaltung drei Risikofelder – Ölverdünnung, Schmierverlust und Ablagerungen – zu berücksichtigen sind. Es kann insoweit auch unterstellt werden, dass diese Ausgestaltung die entsprechenden Risikofelder optimal abbildet. Dem Vortrag ist hingegen nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine „Notfallfunktion“ handele. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2023 – 12 U 55/21 an. Auch in diesem Verfahren ging es um einen Motor OM 651 der Schadstoffklasse EURO 5. Die Beklagte hat zudem nicht behauptet, dass im Genehmigungszeitpunkt keine andere technische Lösung die unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeuges eine konkrete Gefahr hervorrufen, hätte abgewendet werden können. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend jedenfalls, der Rechtsprechung des BGH folgend, davon auszugehen dass selbst ein solches Risiko eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht begründen könnte, da eine Abschalteinrichtung, die – wie hier – unter normalen Betriebsbedingungen für den überwiegenden Teil des Jahres die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringern würde, damit der Motor vor Beschädigungen oder Unfall geschützt und der Betrieb des Fahrzeugs gewährleisten wäre, offensichtlich dem der VO Nummer 15/2007 verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde und so eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emission von Fahrzeugen führen würde (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.08.2023, Az. 5 U 328/21). 4. Die Beklagte hat im Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Fahrzeuges mit der unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung fahrlässig gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streitet zulasten desjenigen, der – die hiergegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, eine Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023- VI a ZR 335/21, Rn.59) Die Beklagte hat Umstände, die geeignet sind, die gegen sie streitenden Verschuldensvermutung zu widerlegen, nicht dargetan. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum stützen. Bei ausreichender Erkundigung bei der zuständigen Behörde zur Auslegung der Vorschrift, hätte sich die Fehlvorstellung der Beklagten nicht bestätigt. Dies zeigt sich bereits daran, dass im vorliegenden Fall das Kraftfahrtbundesamt ein Rückrufbescheid erlassen hat und die im Fahrzeug angewendete KSR beanstandet hat. Es handelt sich zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht um eine geklärte Rechtslage, weswegen sie eine abweichende Beurteilung ihres Vorgehens in Betracht ziehen müssen und von einer eventuellen rechtswidrigen Verwendung absehen müssen. 5. Aufgrund des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist dem Kläger ein sogenannter (Differenz-)Schaden entstanden. Der Differenzschaden bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen gezahlten Kaufpreisen und objektiven Wert des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt. Die Höhe des Schadens unterliegt der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Absatz 1 Satz 1 ZPO und bewegt sich aus den durch den Bundesgerichtshof näher dargelegten Gründen im Bereich von 5%-15% des vom Kläger aufgewendeten Kaufpreises. Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2013 bestehende prinzipielle Risikos, dass die Zulassungsbehörde wegen der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung eine Betriebsbeschränkung vornimmt, den Gefahren Kilometern (145.211 km abzüglich 7.000 €), dem Weiterverkäußerungspreis von 12.872 €, dem Gewicht des der Haftung zugrunde liegenden konkreten Rechtsverstoß für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens – im vorliegenden Fall Fahrlässigkeit – schätzt das Gericht den Schaden auf 10% des Kaufpreises, d.h. 4.750 €. Als weiterer Schaden ist der Finanzierungsaufwand bezogen auf den Differenzschaden ersatzfähig. Der Finanzierungsaufwand bezogen auf den Differenzschaden in Höhe von 4.750 € unter Annahme der vertraglichen 4-jährigen Laufzeit sowie dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz von 3,99% beträgt 397,04 €. Die weiteren Bearbeitungskosten sind nicht ersatzfähig, da sie sowieso angefallen wären. 6. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 06.04.2020 gesetzten Frist in Verzug, gem. § 286 BGB. Unter Berücksichtigung der 3 Tage Postlaufzeit und der gesetzten 2 Wochen Frist trat Verzug somit zum 24.04.2020 ein. 7. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Nach dem Vortrag der Klägerseite hat der Klagepartei 2019 von der Geltendmachung möglicher Ansprüche erfahren. Die Klage wurde am 21.12.2022 erhoben, die Prozessgebühr am 22.12.2022 angefordert, am 04.01.2022 eingezahlt, die Zahlungsanzeige dem Gericht am 17.01.2023 vorgelegt, am 24.01.2023 die Klagezustellung verfügt und die Klage am 01.02.2023 zugestellt. Die Klagezustellung erfolgt folglich „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO, so dass bereits mit Klageeinreichung die Verjährung gehemmt wurde, §§ 204 Nr. 1, 199, 195 BGB. Eine frühere Kenntnis des Klägers konnte die Beklagte nicht darlegen. Sofern auf die Berichterstattung in den Printmedien und Fernsehen im Jahr 2016 und den Geschäftsbericht vom 2016, veröffentlicht am 14.02.2017 verwiesen wird, fehlt es bereits an dem Vortrag, dass diese Mitteilung dem Kläger zur Kenntnis gelangt sind. Hinzukommt, dass die Berichterstattung keine Bezugnahme zur Beklagten und zum streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, Motortyp und/oder Schadstoffklasse erkennen lässt. Dem Kläger steht daher insgesamt ein Schadenersatz in Höhe von 5.147,04 € zu. II. Ein weitergehende Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB, scheidet jedoch aus, weil das klägerseits behauptete Verhalten der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt als sittenwidrig anzusehen ist. Ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ist nicht zu erkennen. Insoweit war der Feststellungsantrag abzuweisen. 1. Objektiv sittenwidrig wäre eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen wäre dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. mwN: Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage 2022, § 826 BGB, Rn. 4). 2. Nach diesen Maßstäben liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht deshalb vor, weil sie das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Thermofenster bzw. einer Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung ausgestattet hat. Auch eine Täuschung über das On-Board Diagnose-System begründet keine entsprechende Haftung. Es wird insoweit bereits hinreichend konkret dargelegt, dass die für die Beklagte tätige Person in dem Bewusstsein handelten eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte weitergehende erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde gehalten gewesen, diese zu erfragen um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit Abschaltvorrichtung zu prüfen. Eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung wegen der Verwendung eines Thermofensters bzw. der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten vor dem Hintergrund der (zum genehmigungsfreien) unsicheren Rechtslage bei der Beurteilung Zulässigkeit des Thermofensters bzw. der Kühlmittel soll Temperaturregelung nicht vorgelegen hat. Eine mögliche Weise wie im vorliegenden Falle fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. Entschädigungsforderungen Beklagte kann nicht festgestellt werden. 3. Eine Schädigung wegen einer Täuschung über das On-Board-Didangose System kann keine sittenwidrige Schädigung begründen. Denn die On-Board-Diagnose soll eine Fehlfunktion des Emissionskontrollsystems erkennen und melden. Seine Funktionsweise ist somit stets mit dem Vorhandensein einer – zulässigen oder unzulässigen Abschalteinrichtung – verknüpft. Eine eigenständige Bedeutung als Indiz für eine Manipulation kommt ihr mithin nicht zu. III. Ein etwaiger vertraglicher Sachmängelanspruch wäre unzweifelhaft verjährt, gem. § 438 BGB. Das Fahrzeug wurde am 11.09.2013 übergeben. IV. Ein Anspruch auf Freistellung von Kosten außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 541,44 € ist begründet. Denn der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfasst dem Grunde nach auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Zweifel, dass der Kläger die konkret anwaltliche Tätigkeit für erforderlich erachten durfte. Die vorgerichtlichen Kosten sind nach dem Streitwert der erfolgreichen Klage in Höhe von € 5.147,04 € zu bemessen bei einem Gebührensatz von 1,3, zzgl. USt und Auslagen und belaufen sich auf 571,44 € (Rechtsstand bis 2020). Ein höherer Gebührensatz ist angesichts der Verwendung der nahezu wortgleichen Schriftsätze in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren nicht gerechtfertigt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 3 ZPO i.V.m. 45 ff. GKG.