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Endurteil

61 O 89/21

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. I. Ziffer 1. der Klageschrift vom 08.06.2021 sind hinreichend bestimmt, nachdem anderweitige Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die beantragten Feststellungen erscheinen ausreichend, um die tatsächliche Unsicherheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu beseitigen. Vom Beklagten als Insolvenzverwalter kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er sich bei einem durch rechtskräftiges Urteil festgestelltes Feststehen der Rechtswidrigkeit seines Handelns seine Reaktion und sein zukünftiges Handeln danach ausrichten würde, so dass der Feststellungsantrag selbst zur Erreichung des Ziels des Klägers geeignet ist. II. Mit Ziffer 2. der Klageschrift vom 08.06.2021 begehrt der Kläger ein Unterlassen der Geltendmachung von Forderungen gegenüber seinen Gläubigern durch den Beklagten. Auch dieser Antrag ist mangels anderweitiger Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmt. Das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass nach …… ist noch nicht abgeschlossen. Es kann durchaus sein, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter noch weitere Maßnahmen zur Geltendmachung von Rückforderungen unternimmt, das heißt, vom Kläger selbst oder von Gläubigern desselben noch weitere Rückzahlungen fordert. Auch ist der Erfolg Dritten gegenüber erfolgter Maßnahmen noch nicht abschließend abzusehen. Der Antrag hätte auch als Feststellungsantrag formuliert sein können. Letztlich ist aber auch hier zu erwarten, dass sich der Beklagte bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sein Handeln nach dessen Vorgaben ausrichten würde. III. Die Klageerweiterung nun auch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter wurde nicht gesondert begründet. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägervertreter Ansprüche damit alternativ gegen den Beklagten in Person einerseits und gegen diesen als Insolvenzverwalter andererseits geltend machen wollte, was beiden Anträgen die Bestimmtheit nähme, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Thole in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 60 InsO Rn 54). Eine diesbezügliche Erklärung fehlt jedoch, so dass von der Zulässigkeit beider Anträge ausgegangen wird. B. Die Klage ist jedoch unbegründet und hat daher keinen Erfolg. I. Mit der Klage werden dem Beklagten Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Insolvenzverwaltertätigkeit zum Nachteil des Klägers im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorgeworfen. Es wird die Feststellung derselben begehrt sowie die Unterlassung von Maßnahmen gegen Gläubiger des Klägers. 1. Da vom Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen im Rahmen des Insolvenzverfahrens erwartet wird, ist der Antrag gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter zu richten. Dieser ist passivlegitimiert. 2. Es fehlt jedoch an der Passivlegitimation des Beklagten als Privatperson. Diese wäre nur gegeben, wenn Ansprüchen aus § 60 InsO oder § 823 BGB gegen diesen geltend gemacht würden, was jedoch nicht der Fall ist. Ein Anspruch aus § 60 InsO richtet sich gegen Verwalter ohne Einschränkung als Partei kraft Amtes bzw. den Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen des …“ (Thole in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 60 InsO Rn 54; HK-InsO/Lohmann Rn 53). Dies dürfte erst recht für Ansprüche wegen Verletzung allg. schuldrechtlicher Pflichtverletzungen gelten. Reine Unterlassungen und Überprüfungen des Handelns des Beklagten als Insolvenzverwalter können vom Beklagten als Privatperson jedoch nicht verlangt werden. II. Der von der Erbin … erzielte Verkaufserlös ist Bestandteil der Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des … Verfügungen der Erbin hierüber unterliegen der Anfechtung. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger 14.700,46 € an sich als Nachlassinsolvenzverwalter über den Nachlass des am 28.07.2016 verstorbenen Erblassers … zu fordern. Auch ist es dem Beklagten gestattet, von Gläubigern des Klägers die Erstattung von Zahlungen zur Insolvenzmasse zu verlangen, sofern diese mit Geldern geleistet wurden, die der Kläger von der Erbin … aus dem Verkaufserlös erhalten hat. 1. Der Beklagte ist berechtigt, die 14.700,46 € an die Masse zurückzufordern, die der Kläger von der Erbin … erhalten hat. a) aa) Zum Nachlass nach dem Erblasser …… gehört grundsätzlich auch der Erwerb kraft dinglicher Surrogation nach § 2041 BGB, um die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (Grüneberg-Weidlich § 2041 BGB Rn 1 m N). Zwar ist die Erbin … ist nach dem Erblasser Alleinerbin. Für rechtsgeschäftliche Verfügungen des Alleinerben vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz sieht das Erbrecht keine dingliche Surrogation vor. Hat der Erbe einen Nachlassgegenstand veräußert, wird der Anspruch auf die Gegenleistung nicht kraft Gesetzes Massebestandteil. Schließt der Erbe jedoch für den Vertragspartner erkennbar das Rechtsgeschäft unmittelbar für Rechnung des Nachlasses ab, ist das Erworbene unmittelbar dem Nachlass und damit der Insolvenzmasse zuzurechnen, zB Reparatur eines zum Nachlass gehörenden Gebäudes (Döbereiner in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § 112. Masse der Nachlassinsolvenz Rn 5). bb) Das Immobilienvermögen, welches die Erbin … mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2019 veräußerte, war unstreitig Bestandteil des Erbes nach dem Erblasser …… Der Verkauf erfolgte jedenfalls auch im Interesse des Nachlasses. Zum einen wurden schon durch den Notar vom Erlös Auszahlungen an den Bruder zur Abgeltung eventueller Pflichtteilsansprüche getätigt. Außerdem bestanden auch nach dem klägerischen Vortrag und dem Vortrag der Erbin im beigezogenen Parallelverfahren 61 O …/21 Nachlassforderungen in Form von Honorarforderungen, welche der Erblasser dem Klägervertreter schuldete. Schließlich bestanden noch erhebliche Zahlungsverpflichtungen des Nachlasses. Gerade wenn der Erbe auch für den Nachlass erwerben wollte, wird der Gegenstand kraft Parteiwillens Nachlassbestandteil. Dies gilt sogar dann, wenn der Erbe diese Willensrichtung dem Geschäftspartner nicht zu erkennen gegeben hat (Grüneberg-Weidlich § 1978 BGB Rn 3). Im üblichen Geschäftsverkehr findet eine Vermischung des Nachlasses mit dem Privatvermögen des Alleinerben statt. Dies ist hier jedoch bewusst nicht geschehen, da der Erlös auf ein Anderkonto des Klägervertreters einbezahlt wurde. Forderungen bezahlt und Zahlungen geleistet wurden von diesem aus nach Bedarf und nach Anweisung der Erbin. Eine Überführung des Erlöses durch die Erbin in ihr Eigenvermögen hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. b) Die Erbin hat den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens offensichtlich gestellt, um nicht für etwaige Pflichtteils- oder – vor allem – Zugewinnausgleichsansprüche ihrer Mutter gegen den Erblasser bzw. Nachlass mit ihrem Privatvermögen zu haften. Als Erbin hat sie jedoch Surrogate, die an Stelle von Erbschaftsgegenstände getreten sind, an den Insolvenzverwalter herauszugeben (Döbereiner in Gottwald/Haas, InsolvenzrechtsHandbuch, 6. Auflage 2020, § 112. Masse der Nachlassinsolvenz Rn 4). Auch Dritte, die aus dem Nachlass etwas ohne eine äquivalente Gegenleistung erhalten haben, haben das Erlangte gem. den §§ 129, 134, 143 InsO an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insvf vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten. Die Zahlungsempfänger haben nämlich durch die Anweisung aus Nachlass Eigentum und Besitz an Geldbeträgen bzw. Auszahlungsansprüche gegen deren jeweilige kontoverwaltenden Kreditinstitute erlangt. Da keinerlei Rechtsverhältnis des Klägers zu dem Nachlass selbst bestand, existierten auch weder Gegenleistungen noch Verpflichtungen solcher Art. Die vorgetragenen Darlehensverträge bestanden allenfalls zwischen dem Kläger und der Erbin ... c) aa) Gegenüber dem Schuldner des Insolvenzverfahrens ist der Verwalter zunächst generell nicht nur zu einer ordnungsgemäßen, sondern darüber hinaus auch zur optimalen Verfahrensabwicklung verpflichtet. Die Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den Insolvenzgläubigern entsprechen ganz überwiegend auch denjenigen gegenüber dem Schuldner. Denn nicht nur die Gläubiger, sondern auch der Schuldner hat vor allem bei persönlicher Haftung ein Interesse daran, dass seine Verbindlichkeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens so weit wie möglich abgebaut werden (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn. 47). Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (Uhlenbruck/Sinz aaO; BGH 29.10.15 – IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533). bb) Die Erbin … ist insofern auch als Insolvenzschuldnerin anzusehen, auch wenn die Insolvenz nicht ihr Privatvermögen, sondern nur den Nachlass betrifft. Sie ist Trägerin des Nachlasses. Auch wenn in § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO, § 315 InsO bestimmt wird, dass über einen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist damit nur gesagt, dass der Nachlass insolvenzfähig, d. h. Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist, jedoch nicht, dass er ohne seinen Rechtsträger am Verfahren als Schuldner beteiligt ist. Gleichwohl kann der Erbe als Träger seines Eigenvermögens Nachlassgläubiger sein, § 326 InsO (MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB § 1975 Rn 4). cc) Der Umfang der Aktivmasse bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 35, 36 InsO. Maßgeblich für den Umfang der Masse ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht der des Eintritts des Erbfalls. Demgemäß umfasst die Masse auch den Hinzuerwerb aus dem Zeitraum zwischen Eintritt des Erbfalls und Insolvenzeröffnung. Hinzu kommen die insolvenzspezifischen Sonderaktiva gemäß den §§ 1978 II, 1980 und 1985 II BGB. Ferner gelten auch in der Nachlassinsolvenz die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO. An Insolvenzforderungen sind in der Nachlassinsolvenz die Nachlassverbindlichkeiten gem. § 325 InsO zu berücksichtigen. Hierzu gehören im Wesentlichen die von dem Erblasser herrührenden Erblasserschulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten gem. § 326 InsO sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, § 327 InsO (Harder, Grundzüge des Nachlassinsolvenzverfahrens, NJW-Spezial 2022, 469, 470). dd) Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist die optimale Verwertung der Insolvenzmasse. Er ist verpflichtet, Anfechtungen zu erklären, um Rückzahlungen an die Masse zu generieren. Im Hinblick auf §§ 1978, 1980 BGB, 129, 134, 143 InsO ist der Beklagte als Insolvenzverwalter gehalten, Anfechtungen auszusprechen und Rückforderungen gegenüber der Klägerin, aber auch gegenüber Dritten geltend zu machen, sofern nicht diese eine adäquate Gegenleistung an den Nachlass erbracht haben. Im Rahmen der Innenhaftung haftet der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin für schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (HaKo-Weitzmann § 60 Rn 7; N/R/Rein § 60 Rn 47 ff) und den daraus resultierenden Masseverkürzungsschaden (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn 115). Ein Schaden des Insolvenzschuldners ist schon dann eingetreten, wenn der Insolvenzschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur in geringerer Höhe von seinen Schulden frei geworden ist (OLG Hamm 5.4.01 – 27 U 168/00, NZI 2001, 373). Jede Masseverkürzung ist daher potenziell geeignet, auch den Schuldner zu schädigen. Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (BGH 29.10.15 – IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533; Uhlenbruck/Sinz InsO § 60 Rn 47). Auf Grund der oben unter B. II. 1. geschilderten Sachlage waren die vom Beklagten vorgenommenen Anfechtungserklärungen möglich, da der Verkaufserlös, wie oben unter B. I. 1. ausgeführt, Bestandteil der Insolvenzmasse war. d) Es ist nicht die Aufgabe des Insolvenzverwalters, persönliche Forderungen der Erbin zu sichern, schon gar nicht zu Lasten der Insolvenzmasse. Die vom Kläger benannten Maßnahmen des Beklagten waren daher durchweg ordnungsgemäß. Gegenleistungen des Klägers an die Masse (nicht an die Erbin persönlich) sind weder vorgetragen noch belegt. Leuchtet diese Situation bei üblichen Insolvenzverfahren von Firmen oder Verbrauchern unproblematisch ein, so wird im vorliegenden Fall die Beurteilung dadurch erschwert, dass die Erbin Alleinerbin ist, also keine Erbengemeinschaft besteht, die gesondert auseinanderzusetzen ist. Für die Klägerseite impliziert dies (offensichtlich) die Vorstellung, die Erbin könne über den Verkaufserlös nach eigenem Gutdünken verfügen. Allein ändert sich diese Situation durch den – von der Erbin selbst gestellten – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist allein die Sicherung der Gläubiger. Hierbei handelt es sich vor allem um die Forderungen der Mutter der Erbin auf Pflichtteil und Zugewinn. Selbst bei Masseunzulänglichkeit würde sich der Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters nicht ändern. Auch dann wäre er verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat, § 211 Abs. 1 InsO (BGH Beschluss vom 16.07.2009, Az. IX ZB 221/08, DZWIR 2009, 433). Das Vorgehen des Beklagten, durch außergerichtliche Geltendmachung von Anfechtungsansprüche die Masse zu mehren, entspricht dem Sinn des Insolvenzverfahrens und ist nicht zu beanstanden. Die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse gegen Dritte dient dem Gesamtinteresse der Gläubiger und des Insolvenzschuldners und ist insolvenzspezifische Pflicht des Verwalters (MüKoInsO/Schoppmeyer InsO § 60 Rn 12). Dass dies vorliegend nicht gerade dem subjektiven Interesse der Erbin und des Klägers als deren Freund entspricht, ist hierbei unerheblich. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt, weswegen auch solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam sind, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht (BGH, Urt. v. 10. 1. 2013 – IX ZR 172/11, ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rz. 8, dazu EWiR 2013, 329 (Schulz)). Voraussetzung des Unwirksamkeitsgrundes der Insolvenzzweckwidrigkeit ist der offensichtliche, ohne Weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, nicht jede für die Masse nachteilige Rechtshandlung des Verwalters als unwirksam anzusehen. Mit der Nichtigkeitssanktion können nur solche Maßnahmen belegt werden, die dem Insolvenzzweck offensichtlich zuwiderlaufen. Beispiele sind Schenkungen aus der Masse, die Anerkennung nicht bestehender Aus- und Absonderungsrechte oder die entgeltliche Ablösung einer offensichtlich wertlosen Grundschuld. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rn 9). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs (BGH ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rn 10; BGH Urteil vom 12.09.2019, Az. IX ZR 16/18, ZIP 2019, 1972). Würde sich der Beklagte so verhalten, wie die Kläger und Erbin es wünschten, so würde er das Risiko der Unwirksamkeit seiner Handlungen in Kauf nehmen. e) Die Durchführung einer Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung des Zeugen RA … zu der Frage, wann dieser als Betreuer der Mutter der Erbin dieser gegenüber erstmals die Geltendmachung von Pflichtteils- und Zugewinnansprüchen angekündigt habe, erübrigt sich. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten entsteht erst mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf Antrag der Klägerin hin. Ab dann besteht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, durch Rückforderungen des Ausgegebenen die Insolvenzmasse möglichst zu optimieren, um Forderungen zu realisieren. Zur Erreichung dieses Ziels stellt das Gesetz dem Insolvenzverwalter die Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite. Auf die Frage, ob die Klägerin bei Ausgabe des Erlöses bösgläubig war, kommt für die Handlungsmaxime des Insolvenzverwalters nicht an. 2. Der Beklagte ist daher keinesfalls verpflichtet, es zu unterlassen, von Gläubigern des Klägers die Rückerstattung von Zahlungen aus dem Nachlass des Erblassers an sich als Nachlassinsolvenzverwalter zu fordern, die der Kläger aus Geldern geleistet hat, die ihm von der Alleinerbin des Erblassers, Frau ……, aus dem Erlös des Immobilienverkaufs darlehensweise zur Verfügung gestellt worden sind. Wie oben unter B. II. 1. ausgeführt, ist das vom Beklagten gewählte Vorgehen im Rahmen der Aufgaben eines Insolvenzverwalters erforderlich. Der Beklagte würde sich eher gegenüber der Erbin schadensersatzpflichtig machen, unterließe er diese Handlungen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich also keine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten durch den Beklagten als Insolvenzverwalter. Die Verletzung allgemeiner Schutzpflichten ist nicht ersichtlich, da das Vorgehen des Beklagten durch die InsO gedeckt ist. Weder die Erbin noch der Kläger kann vom Beklagten die Unterlassung der von ihm ergriffenen insolvenzrechtlichen Maßnahmen verlangen. Auch Schadensersatzansprüche stehen beiden nicht zu. III. Die geltend gemachte Nebenforderung auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO