Endurteil
61 O 125/21
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. I. Ziffer 1. und 2. der Klageschrift vom 06.10.2021 sind hinreichend bestimmt, nachdem der aus dem Verkauf des Anwesens … in … resultierende Verkaufserlös unstreitig auf ein Anderkonto des Klägervertreters einbezahlt wurde. Insofern steht sowohl der Betrag – 257.679,09 Euro – als auch die von der Klägerin hiervon weggegebenen Beträge fest. II. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. 1. Bei Ziffer 1. des Klageantrags handelt es sich insoweit um eine Vorfrage, als die Einordnung der Maßnahmen des Beklagten als Insolvenzverwalters im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens in Frage gestellt wird. Nachdem sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten letztlich hauptsächlich dann begründen lässt, wenn dessen Vorgehensweise als Insolvenzverwalter nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, so ist dies eine legitime zu stellende Vorfrage, auch wenn die Bejahung des Antrags alleine zur Begründung einer Schadensersatzpflicht noch nicht ausreichend wäre. 2. Auch hinsichtlich des Antrages Ziffer 2. auf Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach durch Inanspruchnahme von Gläubigern der Klägerin durch den Beklagten kann ein Feststellungsinteresse deshalb bejaht werden, da eine Bezifferung derzeit noch nicht möglich ist. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter nicht noch weitere Maßnahmen im Sinne von Rückforderungen unternimmt. Auch der Erfolg der Dritten gegenüber erfolgten Maßnahmen ist noch nicht abschließend bestimmbar. III. Die Klageerweiterung nun auch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter wurde nicht gesondert begründet. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägervertreter Ansprüche damit alternativ gegen den Beklagten in Person einerseits und gegen diesen als Insolvenzverwalter andererseits geltend machen wollte, was beiden Anträgen die Bestimmtheit nähme, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Thole in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 60 InsO Rn 54). Eine diesbezügliche Erklärung wurde nicht abgegeben, so dass von der Zulässigkeit beider Anträge ausgegangen wird. B. Die Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. I. Mit der Klage werden dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Insolvenzverwaltertätigkeit zum Nachteil der Klägerin im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorgeworfen. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wird begehrt. 1. Letztlich wird ein Handeln des Beklagten als Insolvenzverwalter in den Raum gestellt, die auch Ansprüche aus § 60 InsO oder aus allgemeiner schuldrechtlicher Pflichtverletzung wie §§ 823 ff BGB begründen könnten. Die Klage wegen Ansprüchen aus § 60 InsO richtet sich gegen Verwalter ohne Einschränkung als Partei kraft Amtes bzw. den Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen des …“ (Thole in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 60 InsO Rn 54; HK-InsO/Lohmann Rn. 53) . Dies gilt erst recht für Ansprüche wegen Verletzung allg. schuldrechtlicher Pflichtverletzungen. Der Beklagte (als Privatperson) ist also für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. 2. Es fehlt jedoch an der Passivlegitimation des Beklagten als Insolvenzverwalter. Eine Klage wäre gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter zu richten, wenn dieser hierbei quasi als Vertreter des Nachlasses in Anspruch genommen wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. II. Der Verkaufserlös ist Bestandteil des Nachlasses und der Insolvenzmasse. Verfügungen der Klägerin hierüber unterliegen der Anfechtung. Das Verhalten des Beklagten begründet weder Ansprüche aus § 60 InsO noch aus den allgemeinen Vorschriften der § 823 ff BGB. 1. Der Verkaufserlös ist Bestandteil des Nachlasses sowie der Insolvenzmasse. Verfügungen der Klägerin hierüber unterliegen der Anfechtung. a). aa) Zum Nachlass gehört grundsätzlich auch der Erwerb kraft dinglicher Surrogation nach § 2041 BGB, um die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (GrünebergWeidlich § 2041 BGB Rn 1 m N). Die Klägerin ist jedoch nach dem Erblasser Alleinerbin. Für rechtsgeschäftliche Verfügungen des Alleinerben vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz sieht das Erbrecht keine dingliche Surrogation vor. Hat der Erbe einen Nachlassgegenstand veräußert, wird der Anspruch auf die Gegenleistung nicht kraft Gesetzes Massebestandteil. Schließt der Erbe jedoch für den Vertragspartner erkennbar das Rechtsgeschäft unmittelbar für Rechnung des Nachlasses ab, ist das Erworbene unmittelbar dem Nachlass und damit der Insolvenzmasse zuzurechnen, zB Reparatur eines zum Nachlass gehörenden Gebäudes (Döbereiner in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § 112. Masse der Nachlassinsolvenz Rn 5). bb) Das Immobilienvermögen, welches die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2019 veräußerte, war unstreitig Bestandteil des Erbes nach dem Erblasser … Der Verkauf erfolgte jedenfalls auch im Interesse des Nachlasses. Zum einen wurden schon durch den Notar vom Erlös Auszahlungen an den Bruder zur Abgeltung eventueller Pflichtteilsansprüche getätigt. Außerdem bestanden auch nach dem klägerischen Vortrag Nachlassforderungen in Form von Honorarforderungen, welche der Erblasser dem Klägervertreter schuldete. Schließlich bestanden noch erhebliche Zahlungsverpflichtungen des Nachlasses. Gerade wenn der Erbe auch für den Nachlass erwerben wollte, wird der Gegenstand kraft Parteiwillens Nachlassbestandteil. Dies gilt sogar dann, wenn der Erbe diese Willensrichtung dem Geschäftspartner nicht zu erkennen gegeben hat (Grüneberg-Weidlich § 1978 BGB Rn 3). Im üblichen Geschäftsverkehr findet eine Vermischung des Nachlasses mit dem Privatvermögen des Alleinerben statt. Dies ist hier jedoch bewusst nicht geschehen, da der Erlös auf ein Anderkonto des Klägervertreters einbezahlt wurde. Forderungen bezahlt und Zahlungen geleistet wurden von diesem aus nach Bedarf und nach Anweisung der Klägerin. Eine Überführung des Erlöses durch die Klägerin in ihr Eigenvermögen hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. b) Die Klägerin hat den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens offensichtlich gestellt, um nicht für etwaige Pflichtteils- oder – vor allem – Zugewinnausgleichsansprüche ihrer Mutter gegen den Erblasser bzw. Nachlass mit ihrem Privatvermögen zu haften. Als Erbin hat sie jedoch Surrogate, die an Stelle von Erbschaftsgegenstände getreten sind, an den Insolvenzverwalter herauszugeben (Döbereiner in Gottwald/Haas, InsolvenzrechtsHandbuch, 6. Auflage 2020, § 112. Masse der Nachlassinsolvenz Rn 4). Auch Dritte, die aus dem Nachlass etwas ohne eine äquivalente Gegenleistung erhalten haben, haben das Erlangte gem. den §§ 129, 134, 143 InsO an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten. Die Zahlungsempfänger haben nämlich durch die Anweisung aus Nachlass Eigentum und Besitz an Geldbeträgen bzw. Auszahlungsansprüche gegen deren jeweilige kontoverwaltenden Kreditinstitute erlangt. Da keinerlei Rechtsverhältnis zu dem Nachlass selbst bestand, existierten auch weder Gegenleistungen noch Verpflichtungen solcher Art. 2. Nach § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. a) Der Begriff des „Beteiligten“ im Sinne des § 60 InsO wird an den Pflichten des Insolvenzverwalters orientiert ausgelegt. Beteiligter ist daher derjenige, dessen Interessen durch eine Verletzung der dem Verwalter gesetzlich auferlegten Pflichten berührt werden können (Uhlenbruck-Sinz, § 60 InsO Rn 9; BGH, Urteil vom 09.03.2006, Az. IX ZR 55/04, NZI 2006, 350). Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist entgegen der amtlichen Begründung zur InsO der Erbe in seiner Eigenschaft als Träger des Nachlasses. Auch wenn in § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO, § 315 InsO bestimmt wird, dass über einen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist damit nur gesagt, dass der Nachlass insolvenzfähig, d. h. Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist, jedoch nicht, dass er ohne seinen Rechtsträger am Verfahren als Schuldner beteiligt ist. Gleichwohl kann der Erbe als Träger seines Eigenvermögens Nachlassgläubiger sein, § 326 InsO (MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB § 1975 Rn. 4). Die Klägerin als Insolvenzschuldnerin ist somit Beteiligte im Sinne des § 60 InsO. b) Gegenüber dem Schuldner des Insolvenzverfahrens ist der Verwalter zunächst generell nicht nur zu einer ordnungsgemäßen, sondern darüber hinaus auch zur optimalen Verfahrensabwicklung verpflichtet. Die Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den Insolvenzgläubigern entsprechen ganz überwiegend auch denjenigen gegenüber dem Schuldner. Denn nicht nur die Gläubiger, sondern auch der Schuldner hat vor allem bei persönlicher Haftung ein Interesse daran, dass seine Verbindlichkeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens so weit wie möglich abgebaut werden (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn. 47). Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (Uhlenbruck/Sinz aaO; BGH 29.10.15 – IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533). Der Umfang der Aktivmasse bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 35, 36 InsO. Maßgeblich für den Umfang der Masse ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht der des Eintritts des Erbfalls. Demgemäß umfasst die Masse auch den Hinzuerwerb aus dem Zeitraum zwischen Eintritt des Erbfalls und Insolvenzeröffnung. Hinzu kommen die insolvenzspezifischen Sonderaktiva gemäß den §§ 1978 II, 1980 und 1985 II BGB. Ferner gelten auch in der Nachlassinsolvenz die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO. An Insolvenzforderungen sind in der Nachlassinsolvenz die Nachlassverbindlichkeiten gem. § 325 InsO zu berücksichtigen. Hierzu gehören im Wesentlichen die von dem Erblasser herrührenden Erblasserschulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten gem. § 326 InsO sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, § 327 InsO (Harder, Grundzüge des Nachlassinsolvenzverfahrens, NJW-Spezial 2022, 469, 470). c) Die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO setzt ferner Verschulden iSv § 276 BGB voraus. Der Verwalter hat bei der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten. Die speziellen Haftungsmaßstäbe anderer Haftungsnormen sind jedoch einschlägig, soweit der Verwalter nach dieser Vorschrift haftet, zB § 69 AO (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn 90). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 S. 2), wobei aufgrund der Anlehnung der Formulierung an die §§ 347 Abs. 1 HGB (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns), 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 34 Abs. 1 S. 1 GenG sowie 43 Abs. 1 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers) ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen ist. Die Verschuldensbeurteilung hat den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens und den Schwierigkeiten der Insolvenzabwicklung Rechnung zu tragen (K/P/B/Lüke § 60 Rn 37; HKEickmann § 60 Rn 11). Durch das Abstellen auf die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters legt das Gesetz einen Mindestsorgfaltsmaßstab fest, der sich einmal an den Anforderungen orientiert, die an eine ordnungsgemäße Insolvenzabwicklung zu stellen sind, zum andern aber den tatsächlichen Schwierigkeiten der Abwicklung in ausreichendem Maße Rechnung trägt. So ist zB zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter neu in den Betrieb hereinkommt und eine gewisse Einarbeitungszeit in den ihm nicht vertrauten Geschäftsbereich benötigt. Er arbeitet somit unter ungünstigeren Bedingungen als die bisherige Geschäftsleitung. Dies ist bei einem Vergleich der Anforderungen an den „ordentlichen Kaufmann“ oder einen „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter“ zu berücksichtigen. Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (BGH 15.10.15 – IX ZR 296/14, NZI 2016, 52). Übernimmt jemand das Amt eines Insolvenzverwalters, ohne die Kenntnisse zu besitzen, die für die Durchführung des Verfahrens im rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich erforderlich sind, hat er für sämtliche hieraus resultierenden Schäden bei der Verfahrensabwicklung einzustehen. Schuldhaft handelt jedenfalls der Insolvenzverwalter, der das Amt übernimmt, ohne ausreichende Kenntnis hinsichtlich einer Unternehmensfortführung oder der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens zu haben (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn. 91). Die Innenhaftung beruht auf der Sonderrechtsbeziehung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner. Der Insolvenzverwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (HaKoWeitzmann § 60 Rn 7; N/R/Rein § 60 Rn 47 ff) und den daraus resultierenden Masseverkürzungsschaden (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn 115). d) aa) Die Ausführungen unter Ziffer B. II. 2. b) und c) zeigen, dass Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters die optimale Verwertung der Insolvenzmasse darstellt. Er ist verpflichtet, Anfechtungen zu erklären, um Rückzahlungen an die Masse zu generieren. Im Hinblick auf §§ 1978, 1980 BGB, 129, 134, 143 InsO ist der Beklagte als Insolvenzverwalter gehalten, Anfechtungen auszusprechen und Rückforderungen gegenüber der Klägerin, aber auch gegenüber Dritten geltend zu machen, sofern nicht diese eine adäquate Gegenleistung an den Nachlass erbracht haben. Auf Grund der oben geschilderten Sachlage waren die vom Beklagten vorgenommenen Anfechtungserklärungen möglich, da der Verkaufserlös Bestandteil der Insolvenzmasse war. bb) Es ist nicht die Aufgabe des Insolvenzverwalters, persönliche Forderungen der Erbin zu sichern, schon gar nicht zu Lasten der Insolvenzmasse. Die vom Kläger benannten Maßnahmen des Beklagten waren daher durchweg ordnungsgemäß. Adäquate Gegenleistungen der Krankenkasse der Klägerin an die Masse sind ausgeschlossen. Auch Gegenleistungen des Gläubigers … an die Masse (nicht an die Klägerin persönlich) sind weder vorgetragen noch belegt. Leuchtet diese Situation bei üblichen Insolvenzverfahren von Firmen oder Verbrauchern unproblematisch ein, so wird im vorliegenden Fall die Beurteilung dadurch erschwert, dass die Klägerin Alleinerbin ist, also keine Erbengemeinschaft besteht, die gesondert auseinanderzusetzen ist. Für die Klägerseite impliziert dies (offensichtlich) die Vorstellung, die Klägerin könne über den Verkaufserlös nach eigenem Gutdünken verfügen. Allein ändert sich diese Situation durch den – von der Klägerin selbst gestellten – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist allein die Sicherung der Gläubiger. Hierbei handelt es sich vor allem um die Forderungen der Mutter der Klägerin auf Pflichtteil und Zugewinn. Selbst bei Masseunzulänglichkeit würde sich der Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters nicht ändern. Auch dann wäre er verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat, § 211 Abs. 1 InsO (BGH Beschluss vom 16.07.2009, Az. IX ZB 221/08, DZWIR 2009, 433). Das Vorgehen des Beklagten, durch außergerichtliche Geltendmachung von Anfechtungsansprüche die Masse zu mehren, entspricht dem Sinn des Insolvenzverfahrens und ist nicht zu beanstanden. Die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse gegen Dritte dient dem Gesamtinteresse der Gläubiger und des Schuldners und ist insolvenzspezifische Pflicht des Verwalters (MüKoInsO/Schoppmeyer InsO § 60 Rn. 12). Ein Schaden des Insolvenzschuldners ist schon dann eingetreten, wenn der Insolvenzschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur in geringerer Höhe von seinen Schulden frei geworden ist (OLG Hamm 5.4.01 – 27 U 168/00, NZI 2001, 373). Jede Masseverkürzung ist daher potenziell geeignet, auch den Schuldner zu schädigen. Neben der Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und optimalen Verwertung der Insolvenzmasse gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber dem Schuldner auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, wenn die Erfolgsaussichten günstig sind und die Prozessführung wirtschaftlich vertretbar erscheint (BGH 29.10.15 – IX ZR 33/15, ZInsO 2015, 2533).Uhlenbruck/Sinz InsO § 60 Rn. 47). Dass dies vorliegend nicht gerade oder gerade nicht dem subjektiven Privatinteresse der Klägerin entspricht, ist hierbei unerheblich. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt, weswegen auch solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam sind, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger- klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht (BGH, Urt. v. 10. 1. 2013 – IX ZR 172/11, ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rz. 8, dazu EWiR 2013, 329 (Schulz)). Voraussetzung des Unwirksamkeitsgrundes der Insolvenzzweckwidrigkeit ist der offensichtliche, ohne Weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, nicht jede für die Masse nachteilige Rechtshandlung des Verwalters als unwirksam anzusehen. Mit der Nichtigkeitssanktion können nur solche Maßnahmen belegt werden, die dem Insolvenzzweck offensichtlich zuwiderlaufen. Beispiele sind Schenkungen aus der Masse, die Anerkennung nicht bestehender Aus- und Absonderungsrechte oder die entgeltliche Ablösung einer offensichtlich wertlosen Grundschuld. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rn 9). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs (BGH ZIP 2013, 531 = NZI 2013, 347, Rn 10; BGH Urteil vom 12.09.2019, Az. IX ZR 16/18, ZIP 2019, 1972). Würde sich der Beklagte so verhalten, wie es die Klägerin wünschte, so würde er das Risiko der Unwirksamkeit seiner Handlungen in Kauf nehmen. e) Die Durchführung einer Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung des Zeugen RA … zu der Frage, wann dieser als Betreuer der Mutter der Klägerin dieser gegenüber erstmals die Geltendmachung von Pflichtteils- und Zugewinnansprüchen angekündigt habe, erübrigt sich. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten entsteht erst mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf Antrag der Klägerin hin. Ab dann besteht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, durch Rückforderungen des Ausgegebenen die Insolvenzmasse möglichst zu optimieren, um Forderungen zu realisieren. Zur Erreichung dieses Ziels stellt das Gesetz dem Insolvenzverwalter die Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite. Auf die Frage, ob die Klägerin bei Ausgabe des Erlöses bösgläubig war, kommt für die Handlungsmaxime des Insolvenzverwalters erstmal nicht an. 3. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen Verletzung allgemeiner Schutzpflichten zu. Die Außenhaftung gegenüber Dritten folgt aus den allgemeinen Schutzpflichten. Während es sich bei der Innenhaftung stets um die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten handelt, ist bei der Außenhaftung im Einzelfall zu unterscheiden: Für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten haftet der Insolvenzverwalter gegenüber Dritten nach § 60 (für starke Einschränkung: Becker Insolvenzverwalterhaftung, Diss 2016, S. 148 ff, 234 ff), für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten dagegen nach den allgemeinen Regeln. In Betracht kommen hier vor allem die deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff BGB, Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.; § 311 Abs. 3 BGB) sowie eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (K/P/B/Lüke § 60 Rn 50; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn. 116). Zwar könnten derartige Ansprüche der Klägerin als Erbin zustehen, da sie theoretisch auch Nachlassgläubigerin sein könnte. Das Vorliegen eines solchen Anspruches gegen den Nachlass, den die Klägerin schon zum Zeitpunkt des Erbfalls innegehabt haben müsste, wird jedoch auch von der Klägerin nicht behauptet. 4. Die geltend gemachte Nebenforderung auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.