Endurteil
61 O 298/20
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Lauf der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer die Anpassungsmitteilung erhalten hat. Denn grundsätzlich reicht eine Kenntnis, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch mit Risiko eine Feststellungsklage zu erheben (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 5058; OLG Köln BeckRS 2017, 148327). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Lauf der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer die Anpassungsmitteilung erhalten hat. Denn grundsätzlich reicht eine Kenntnis, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch mit Risiko eine Feststellungsklage zu erheben (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 5058; OLG Köln BeckRS 2017, 148327). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.443,32 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu Ziffer 1. und 3. ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. I. Bezüglich des Klageantrags Ziffer 1. gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Grundlegend BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17) ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Ein Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn dann zeitlich später eine erneute Prämienanpassung erfolgt ist. Nach der Rechtssprechung des BGH kann ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. Reinhardt, VersR 2000, 216). Der Kläger hat hinsichtlich des Tarifs … Prämienanpassungen bis zum 01.01.2014 und hinsichtlich des Tarifs … bis zum 01.01.2018 angegriffen. Es ist nicht vorgetragen, ob danach weitere Beitragsanpassungen erfolgt sind, denen der Kläger nicht widersprochen hat. Von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ist daher vorliegend auszugehen. II. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist nach BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, davon auszugehen, dass ein Vorrang der Leistungsklage hier deshalb ausscheidet, weil „die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung der Leistungsklage fehlte. Ein Versicherungsnehmer der vom Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogenen Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt von ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe – etwa in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – gestützt werden kann (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014. Auch eine Rückzahlungspflicht der Beklagten aus § 812 BGB ergibt sich nicht. Unabhängig von der Frage, ob die im Antrag Ziffer 1) des Schriftsatzes vom 18.06.2021 (Bl. 213 d.A.) genannten Beitragsanpassungen ausreichend begründet wurden, scheiden darauf gegründete Ansprüche wegen Verjährung aus. Dies betrifft ebenfalls die Ansprüche auf Feststellung, dass die Herausgabe von Nutzungen und/oder Zinsen hieraus geschuldet sind. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung für Beitragsanpassungen bis einschließlich 2016 geltend gemacht. I. Der Lauf der Verjährungsfrist begann jeweils mit dem des Jahres, in dem der Kläger die Anpassungsmitteilungen erhalten hat. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hinsichtlich der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen soviel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 BGB, Rn 28). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch mit Risiko – eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH NJW 2013, 1801; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16, zitiert nach Juris). Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (BGH NJW 2008, 1729; OLG Köln a.a.O.) Die Kenntnis von der Beitragserhöhung hatte der Kläger jeweils aufgrund der übersandten Anpassungsmitteilungen. Dies war auch ausreichend. Ihm war klar, dass die Beiträge erhöht werden. Die technischen und mathematischen Einzelheiten zu den Beitragserhöhungen muss nicht mitgeteilt werden. Wenn er eine inhaltliche Prüfung gewünscht hätte, so hätte er sich schon in dem Jahr des Erhalts der Mitteilungen an einen Anwalt wenden können und müssen. Erhebliche rechtliche Zweifelsfragen sind hier nicht zu erkennen. Nach Erhalt der Mitteilung über die Prämienanpassung war der Kläger in der Lage, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhöhungen anzumelden. Aus dem Umstand, dass dem Kläger zuvor die auslösenden Faktoren nicht bekannt waren, kann keine Treuwidrigkeit hergeleitet werden, da der Kläger einen etwaigen Rückerstattungsanspruch eben nicht beziffern musste, sondern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung hätte klagen können (OLG Köln a.a.O). II. Für die Frage der Verjährung gelten die §§ 195, 199 BGB. Die 3-Jahresfrist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist danach für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 Ende 2015, für die Anpassung zum 01.01.2013 Ende 2016 und für die Anpassung zum 01.01.2014 Ende 2017 abgelaufen. Die Klage vom 30.12.2020 wurde am 29.01.2021 zugestellt. Die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren konnte daher keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten. Rechte aus sämtlichen nach Teilrücknahme noch verbliebenen Beitragsanpassungen sind somit sämtliche verjährt. Die Klage war daher vollumfänglich, auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenansprüche, abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge aus § 91 ZPO. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 14.06.2021 für erledigt erklärt bzw. zurückgenommenen Teils liegt eine Zustimmung der Beklagten vor. Insofern war im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung der Rechtsgedanke der §§ 269 Abs. 3, 91a ZPO anzuwenden. I. Von der Zulässigkeit der insgesamt erhobenen Klage ist nach den obigen Ausführungen unter A auszugehen. II. In der Sache erfolgte eine Teilrücknahme der Klage, da nach Klageerwiderung der Klagevortrag insofern zu korrigieren war, nachdem sich die weiteren vom Kläger zunächst als Beitragsanpassungen angegriffene Erhöhungen keine Beitragsanpassungen als solche waren, sondern lediglich auf Neuberechnungen von befristeten Limitierungsgutschriften beruhten. Daher hat der Kläger daher insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen. D Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 709 S. 1, 2 ZPO.