Beschluss
II-4 Ks 18/24
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2024:1202.II4KS18.24.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 29.11.2024 gegen den Richter am Landgericht W. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 29.11.2024 gegen den Richter am Landgericht W. wird als unbegründet zurückgewiesen. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 02.09.2020, Az.: 5 StR 630/19 – NStZ 2020, 749 Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen, für deren Beurteilung die Sicht eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 3 StR 482/16 – NStZ 2016, 218), liegen nicht vor. Der abgelehnte Richter hat im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Z. vom 28.11.2024 eine Frist zur Stellungnahme zur dienstlichen Stellungnahme des dortigen abgelehnten Richters vom selbigen Tage bis Freitag, den 29.11.2024 um 14 Uhr gesetzt. Die Fristsetzung geschah in Kenntnis des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung am 02.12.2024. Es ist nicht erkennbar, warum – wie der Verteidiger geltend macht – es willkürlich sei, wenn im Zuge der Vorbereitung des (bekannten) nächsten Hauptverhandlungstermins eine kurze Frist zur Stellungnahme in einer dem Verteidiger bekannten Materie gesetzt wird. Sofern einer Stellungnahme innerhalb der Frist für das Gericht nicht erkennbare Hindernisse entgegengestanden haben sollten, hätten diese – was jedoch nicht geschehen ist – ohne Weiteres mit einem Antrag auf Fristverlängerung vorgebracht werden können. Ein willkürliches Verhalten des abgelehnten Richters im Hinblick auf die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Personen liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, das Recht des Beschwerdeführers ausreichende Gelegenheit zu erhalten, zu der von ihm angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 1991 – 2 BvR 103/91 –, juris. Die Verpflichtung zur Namhaftmachung steht im Zusammenhang mit dem Recht des Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines ausgeschlossenen oder befangenen Richters. Sie dient dazu, dem Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, etwaige Ablehnungsgründe zu ermitteln und durch ein entsprechendes Gesuch zu erreichen, daß kein befangener Richter an der Entscheidung mitwirkt. Hieraus folgt, daß die Namhaftmachung so rechtzeitig erfolgen muß, daß der Verfahrensbeteiligte sich vergewissern kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und daß er diese dann innerhalb der zeitlichen Schranken des § 25 StPO vorbringen kann. Zu welchem Zeitpunkt die Namhaftmachung noch rechtzeitig ist, kann nicht allgemein festgelegt werden. Es ist denkbar, daß der Verfahrensbeteiligte sofort beurteilen kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und deshalb keine Zeit für Nachforschungen benötigt. Möglich ist auch, daß bei einer Hauptverhandlung von mehreren Sitzungstagen der Verfahrensbeteiligte auch bei einer Bekanntgabe zu Beginn der Hauptverhandlung genügend Zeit für die für notwendig gehaltenen Erkundigungen hat. Es ist deshalb Sache des Verfahrensbeteiligten, das Gericht darauf hinzuweisen, daß er wegen des Zeitpunkts der Namhaftmachung weitere Vorbereitungszeit benötige […], vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 29. September 1989 – RReg 2 St 10/89, Rn. 12, 13 –, juris. Der abgelehnte Richter ist dem Antrag des Verteidigers auf Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Personen gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 StPO unter dem Morgen des 29.11.2024, nach sorgfältiger Eruierung etwaiger an einer Entscheidung hindernden Gründe nachgekommen, indem er die Geschäftsstelle angewiesen hat unter dem Übersendungszusatz „EILT!“ die Mitteilung der Besetzung zu übersenden. Ein Antrag zur Verlängerung der zuvor gesetzten Frist wurde durch den Verteidiger nicht gestellt. Die ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 02.12.2024 lag dem Gericht vor und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.