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Urteil

2 Ks-411 Js 193/22-30/23

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2023:1220.2KS411JS193.22.30.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von

13 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm für die Dauer von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte.

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 4 u. 5, 212 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 52, 69, 69a  StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm für die Dauer von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 4 u. 5, 212 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 52, 69, 69a StGB Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. Die 4. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Arnsberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 02.09.2022 (Az. 4 Ks 28/22) wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Daneben hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat sie für immer angeordnet. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 15.08.2023 (Az. 4 StR 514/22) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch und im Maßregelausspruch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Arnsberg verworfen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs bleiben die Feststellungen aus dem Urteil der 4. Großen Strafkammer – Schwurgericht – bestehen und können durch weitere Feststellungen, welche den bisherigen nicht widersprechen, ergänzt werden. II. 1. Die folgenden Feststellungen zur Person des Angeklagten aus dem Urteil der 4. Großen Strafkammer als Schwurgericht sind in Rechtskraft erwachsen: „Der Angeklagte wurde 1969 in West-I. geboren. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Er und seine drei Geschwister lebten bei Mutter und Stiefvater. Von beiden wurde der Angeklagte geschlagen. In der Kindheit des Angeklagten zog die Familie drei Mal innerhalb I um, der Angeklagte besuchte ohne Auffälligkeiten die Schule, wobei er sich selbst als „kein einfaches Kind“ beschreibt. In der Familie gab es häufig Streit und Auseinandersetzungen. Nach dem regelhaften Wechsel auf eine Gesamtschule und dort einem Wiederholungsjahr kam der Angeklagte mit 15 Jahren in ein Heim nach E. in den Kreis S.. Dort besuchte der Angeklagte die Hauptschule, erreichte auch den Hauptschulabschluss. Später erreichte er auch den Realschulabschluss an einer anderen Schule. Er zog dann nach H., machte Praktika und Nebenjobs. Er begann eine Ausbildung als Schiffsbauer, lernte in dieser Zeit auch seine erste Ehefrau kennen. Wegen einer Allergie gegen bestimmte Werkstoffe brach er die Ausbildung als Schiffsbauer ab. Auch in einer anderen Werft wurde er nach Differenzen mit dem Chef entlassen. In der Folge machte er sich als Bootsbauer selbständig. Er lebte nahe H. in A. gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und zwei 1993 und 1994 geborenen Kindern. Er beendete seine selbständige Tätigkeit um sich auf die Betreuung der Kinder zu konzentrieren. Als die Kinder noch klein waren, zog seine Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus und nach O.. Die beiden Kinder blieben kurzzeitig bei dem Angeklagten, wurden dann aber vom Jugendamt zur Mutter gebracht, die im September 1996 durch einen Beschluss des Amtsgerichts R. auch das alleinige Sorgerecht erhielt. Der Angeklagte zog dann im Jahr 2001 nach G., arbeitete dort für die Telekom, war aber nicht zufrieden und wechselte auf eine Tätigkeit im Messebau. Später zog er dann in den Z., wo er in verschiedenen Bereichen Arbeit fand. Er war dort zuletzt arbeitslos und machte Qualifizierungsmaßnahmen, als er im Jahr 2011 über das Internet seine spätere zweite Ehefrau, die Nebenklägerin X., kennenlernte. Er hatte zuletzt keinen Kontakt mit seinen Kindern aus erster Ehe oder zu seiner Ex-Frau. Lediglich zu seiner Mutter und seiner Halbschwester hatte er sporadischen Kontakt. Der Angeklagte hat bereits als Kind Alkohol getrunken, indem er Reste aus herumstehenden Flaschen trank. Er trank immer gerne und viel Bier, in den Monaten vor der hier gegenständlichen Tat dann in erheblichem Übermaß, worauf später noch näher eingegangen wird. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte befindet sich dem 08.03.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA L..“ 2. Die Kammer hat die folgenden ergänzenden Feststellungen zur Person getroffen: Der Bundeszentralregisterauszug vom 07.11.2023 weist weiterhin keine Voreintragungen auf. Der Angeklagte befindet sich weiterhin in ununterbrochener Untersuchungshaft in dieser Sache. Nach einer zwischenzeitlichen Verlegung in die JVA N. wird die Untersuchungshaft seit März 2023 erneut in der JVA L. vollzogen. Der Angeklagte nimmt dort an der Arbeit teil. Er füllt lose Produkte wie Badesalz oder Tee ab und fertigt Kabelbäume und Schmuck. Etwa seit August 2023 ist der Angeklagte wegen einer depressiven Erkrankung, die er auf die Belastungen durch die Haft zurückführt, in ärztlicher Behandlung. Er erhält eine medikamentöse Therapie. Aufgrund der Erkrankung war er eine Zeit lang nicht arbeitsfähig. III. 1. Die folgenden Feststellungen zur Sache aus dem Urteil der 4. Großen Strafkammer als Schwurgericht sind in Rechtskraft erwachsen: „Der Angeklagte und die Nebenklägerin X. lernten sich im Jahr 2011 über das Internet kennen. Beide waren zu dieser Zeit alleinstehend und spielten im Internet Computerspiele. Bei einem solchen chatteten sie miteinander, kamen wegen einem gemeinsamen Interesse an Hunden auch tiefergehend ins Gespräch. Sie trafen sich dann einige Male. Da der Angeklagte zu dieser Zeit ohnehin arbeitslos und ohne weitere Bindung war, zog er bereits nach wenigen Treffen im Jahr 2012 nach Y. zur Nebenklägerin und suchte sich in Y. Arbeit bei der Firma W.. Das Paar zog in eine Wohnung im Elternhaus der Nebenklägerin. Im Jahr 2014 heirateten sie. Das Paar hatte auch einen Kinderwunsch, was aufgrund einer Sterilisation des Angeklagten problematisch war, aber über eine Kinderwunschklinik dennoch gelang. Am 10.06.2016 wurde das gemeinsame Kind J. geboren. Spätestens seit dem Jahr 2019 gab es in der Beziehung erhebliche Probleme. J. schlief seit dem Herauswachsen aus seinem Beistellbett fast jede Nacht im Ehebett, womit der Angeklagte nicht zurechtkam. Er schlief dann nahezu jede Nacht im Wohnzimmer auf dem Sofa. Er beschäftigte sich kaum mit J. oder der Nebenklägerin, beschwerte sich häufig und über Nichtigkeiten, verbrachte seine Freizeit im Wesentlichen mit Computerspielen. Darüber hinaus konsumierte er spätestens seit dieser Zeit häufig Alkohol im Übermaß. Mit J. war er im alltäglichen Umgang sehr ungeduldig, war schnell laut und aufbrausend. Im gesamten familiären Umfeld, inklusive der unter der Familie wohnenden Schwiegereltern waren Streit und Geschrei an der Tagesordnung. Seit Anfang des Jahres 2021 begannen bei dem Angeklagten gesundheitliche Ereignisse, die er selbst als „Zusammenklappen“ bezeichnete. Es kam dabei teilweise mehrmals am Tag vor, dass dem Angeklagten „schwarz vor Augen“ wurde und er kurz in die Knie gehen musste. Das Bewusstsein verlor er dabei aber nicht. Nach 1 bis 2 Sekunden waren diese Ereignisse dann jeweils vorüber. Der Angeklagte war diesbezüglich bei mehreren Fachärzten, eine konkrete Diagnose wurde aber nie gestellt. Nachdem er bei einem Neurologen – nach Angaben des Angeklagten - „eingerenkt“ wurde, nahm die Zahl dieser Ereignisse deutlich ab. Ab Dezember 2022 wurden diese Ereignisse wieder etwas häufiger. Sie traten aber nie während einer Autofahrt auf. Es war auch nie so, dass der Angeklagte der Meinung war, wegen dieser Ereignisse lieber nicht mehr mit dem Auto fahren zu sollen. Im Sommer des Jahres 2021 begann J. mit Tanztraining bei einer Tanzschule in P.. Das Training fand ab diesem Zeitpunkt regelmäßig mehrmals pro Woche statt. Mitte September 2021 nahm die Nebenklägerin Kontakt zu einem ehemaligen Arbeitskollegen auf, schrieb ihm über eine Messenger-App auf ihrem Handy. Der Angeklagte sah dies, las die Nachrichten und wurde sehr sauer. Der Angeklagte war der Meinung, der ehemalige Kollege habe die Nebenklägerin „angebaggert“, die beiden hätten per SMS „rumgemacht“. Die Nebenklägerin gab an, dass der Kontakt nichts bedeute. Der Angeklagte war aber so sauer, misstrauisch und eifersüchtig, dass er noch im September 2021 aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Das sagte er der Nebenklägerin nicht ausdrücklich, sie sah aber markierte Wohnungsanzeigen in Zeitungen in der Wohnung herumliegen und bekam mit, wie der Angeklagte Sachen packte. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte September 2021 sprach die Nebenklägerin den Angeklagten an, ob er eine neue Wohnung habe, worauf dieser sinngemäß erklärte, er habe noch keine, packe aber schon mal. Die Nebenklägerin wollte dann Sachen von ihr und J. aus dem Auto des Angeklagten holen und hierfür den Schlüssel haben. Dies regte den Angeklagten sehr auf, sodass er aufbrausend und aggressiv sinngemäß sagte, er würde ihr eine reinhauen und ihr die Kehle aufschlitzen. Erst die von der Nebenklägerin hinzugerufene Polizei konnte die Situation dann beruhigen. Ein oder zwei Tage später entschuldigte sich der Angeklagte dann bei der Nebenklägerin und bat darum, es nochmal miteinander zu versuchen. Dem stimmte die Nebenklägerin zu, verlangte aber deutliche Verhaltensänderungen vom Angeklagten. Der Angeklagte suchte sich dann eine eigene Wohnung in Y.-, verbrachte aber viel Zeit im ehemals ehelichen Haushalt. Er gestand der Nebenklägerin ein, ein Alkoholproblem zu haben. Man besorgte der Nebenklägerin gemeinsam ein neues Auto, half ihr auch dabei, neue Möbel zu besorgen. Kurz vor Weihnachten 2021 erklärte die Nebenklägerin dem Angeklagten auf seine Frage, ob sie ihn noch liebe, dass sie erstmal Ruhe und Abstand brauche, woraufhin der Angeklagte sinngemäß fragte, ob man dann also noch Heiligabend feiere und es dann vorbei sei. Heiligabend wurde dann noch gemeinsam gefeiert. Am 28.12.2021 schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten per Messenger-App „WhatsApp“, wann J. ihn wiedersehen könne, woraufhin der Angeklagte entgegnete: „Gar nicht“. Er habe nicht das Gefühl, dass man es gemeinsam probieren wolle, sondern, dass dies nur sein Wunsch sei. Der Angeklagte betrachtete den Versöhnungsversuch seit Weihnachten 2021 als gescheitert. Er sah die Verantwortung hierfür bei der Nebenklägerin. Seine Versuche, es nun besser zu machen, seien ins Leere gegangen und die Nebenklägerin habe sich auch seinen körperlichen Annäherungen entzogen. Am 01.01.2022 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin um 00:24 Uhr per WhatsApp: „Ich hoffe dein neujahrsfick hat dir gefallen“ und um 00:52: „Ich liebe J. über alles! Und ich liebe dich auch. Ich möchte dich nicht verlieren. Aber eins wird ganz klar sein 2022 werde ich nicht überleben! Ich kann J. nicht mal sehen und mal doch. Ich kann das nicht.ich überlege grade wi e ich mir das Leben nehme. Dann bekommen J. wenigstens halbweisenrente“ Die folgende Zeit war zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sehr problematisch. Der Angeklagte hatte zwar Umgang mit J., dieser wurde zuvor hauptsächlich per „WhatsApp“ besprochen. Die Übergaben funktionierten aber schlecht, die Kommunikation war seitens des Angeklagten von Misstrauen und Beleidigungen durchsetzt. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin auch auf, J. zu ihr zu fahren, da er ihn nicht abholen könne weil er betrunken sei, was die Nebenklägerin ablehnte und hierfür vom Angeklagten erneut beschimpft wurde. Dennoch bemühte sich die Nebenklägerin, einen Umgang zwischen J. und dem Angeklagten zu ermöglichen. Während eines Umgangs Anfang des Jahres 2022 kam es dazu, dass der Angeklagte es der Nebenklägerin zunächst verweigerte, J. zurückzubringen. Er wollte sie dadurch dazu zwingen ihm zu sagen, wo sie am nächsten Tag mit J. hinfahren wolle. Als die Nebenklägerin J. dann selbst abholen wollte, sah sie, wie der Angeklagte doch gerade mit J. losfuhr und fuhr ihm hinterher. Die beiden telefonierten dann während der Fahrt miteinander. Dabei fuhr der Angeklagte auf die Autobahn in die falsche Richtung und sagte, er werde J. erst nach Hause bringen, wenn sie die Verfolgung abbreche und ihm sage wo er hinmüsse. Sie sagte ihm dann, sie wolle mit J. zu einer Freundin und brach die Verfolgung ab. Im Anschluss brachte der Angeklagte J. tatsächlich zu ihr nach Hause. Nachdem J. ins Haus gegangen war und die Nebenklägerin die Tür schließen wollte, stellte der Angeklagte plötzlich einen Fuß in die Tür und sagte, wenn sie ihn noch einmal verfolge, werde er so in die Eisen gehen, dass sie in ihn reinfahre. Dabei ergriff er ein Handgelenk der Nebenklägerin, hielt sie stark fest und sagte „und ich breche dir das Handgelenk“. Dies war das erste Mal, dass der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber körperliche Kraft anwendete. Die Nebenklägerin schaltete daraufhin ihre jetzige Bevollmächtigte ein, wollte ab diesem Zeitpunkt nur noch begleitete Übergaben. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und J. wurde dann immer weniger. Im März 2022 fanden gar keine Umgangskontakte mehr statt. Um J. dennoch zu sehen, begab sich der Angeklagte drei Mal zu den ihm bekannten Zeiten des Tanztrainings in die Nähe der Tanzschule in P. um J. aus der Ferne vom gegenüberliegenden Parkplatz des Rewe-Marktes sehen zu können. Dies war der Nebenklägerin nicht bekannt. Per „WhatsApp“ sendete der Angeklagte der Nebenklägerin in dieser Zeit häufig Beleidigungen und Drohungen. So schrieb er an einem nicht näher eingrenzbaren Tag im Januar 2022: „Ich lasse meine Laune nicht an J. aus. Wenn du mir das unterstellt dann setzte ich mich ins Auto und schlage dich tot. (…)“ und im weiteren Verlauf „Ohne Scheiß das hättest du nicht machen sollen. Du verweigerst mit den Kontakt zu meinem Sohn! Das wird Konsequenzen haben“ und im weiteren Verlauf „Du hast also entschieden. J. kommt also nie wieder zu mir. Danke Du fette unrasierte Drecksau ich werde mich revanchieren“ und im weiteren Verlauf „Du dumme votze Nicht nur dumm sondern noch dümmer ich komme gleich vorbei und erschlage dich du Fettvotche“ Vergleichbares geschah stets, wenn der Angeklagte betrunken war. Nach dem Weihnachtsfest 2021 hatte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum nochmals stark gesteigert. Er arbeitete in einem Schichtsystem. Wenn er von der Arbeit nach Hause kam und kein Auto mehr fahren musste, begann er sofort mit dem Trinken von Bier. Er trank dabei täglich etwa 8 bis 10 Dosen Bier zu je 0,5-Liter. Er saß dann meistens betrunken in seiner Wohnung vor seinem PC und hatte das Bedürfnis, die Nebenklägerin zu erniedrigen und ihr Angst zu machen. So schrieb der Angeklagte am 03.02.2022 nach der Aufforderung der Nebenklägerin, einen beabsichtigten Umgang mit J. eine Woche vorher anzumelden: „Arschloch . Ichbin gleich da dann gibt’s Ärger“ und am 02.03.2022: „Du bist eine dreckige unrasierte stinkende hure“ und „So du dreckige hure. Morgen komme ich zu dir und töte dich und J.. ich habe einfach die Schnauze voll von dir“ und am 03.03.2022: „Du dreckige hure.ich besuche dich“. Den Nachrichten vom 02. und 03.03.2022 war keine andere Kommunikation vorhergegangen. Sie erfolgten völlig ohne Kontext. Insbesondere Beleidigungen seitens der Nebenklägerin gab es zuvor nicht. Die Nebenklägerin ging bei diesen Nachrichten stets davon aus, der Angeklagte sei betrunken. Sie nahm nie an, er werde gegenüber ihr und J. tatsächlich Gewalt anwenden und insbesondere nicht, dass er sie tatsächlich töten wollen würde. Dennoch erwirkte sie über ihre Anwältin ein Annäherungsverbot gegen den Angeklagten, das noch am 03.03.2022 erlassen und dem Angeklagten um 15:40 Uhr desselben Tages zugestellt wurde (AG Y. Az. 4 F 60/22). Der Angeklagte nahm diesen Beschluss auch noch vor dem 07.03.2022 zur Kenntnis. Ende Januar 2021 lernte die Nebenklägerin den Nebenkläger C. kennen, die beiden begannen eine Beziehung. Der zu dieser Zeit arbeitslose Nebenkläger C. zog dann noch im Februar 2022 zu ihr nach Y. und begann damit, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Der Angeklagte hatte von der Existenz des Nebenklägers C. und der Beziehung zwischen ihm und der Nebenklägerin bis zum 07.03.2022 keine Kenntnis. Der Angeklagte litt seit einigen Wochen vor dem 07.03.2022 unter starken Schlafproblemen, schlief nur wenige Stunden in der Woche. Wie viele genau, war für die Kammer nicht feststellbar. Jedenfalls war es ihm weiter möglich, ohne Auffälligkeiten seiner Berufstätigkeit bei der Firma W. nachzugehen. Er fuhr auch weiterhin mit dem Auto, ohne sich dabei Gedanken über seinen Schlafmangel zu machen. Der Angeklagte litt auch Anfang März 2022 weiterhin sehr unter der Trennung. Er fühlte sich von der Nebenklägerin schwer verletzt. Dabei ging es ihm weiterhin auch um die Nachrichten des ehemaligen Arbeitskollegen der Nebenklägerin, er machte sie aber auch für das Scheitern der Beziehung und dafür verantwortlich, dass er J. in dieser Zeit nicht mehr zu Gesicht bekam. Er wollte der Nebenklägerin seine Verletzung zeigen, sie ebenfalls leiden lassen, was auch der Grund für die bereits erläuterten Beleidigungen und Drohungen war. Sein Leben bestand in dieser Zeit im Wesentlichen aus Arbeiten oder dem Betäuben mit Alkohol gegen die geschilderten negativen Gefühle. Am 07.03.2022 war der Angeklagte jedenfalls am Nachmittag nüchtern. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt am Nachmittag entschloss sich der Angeklagte, J. sehen zu wollen. Er sah hierzu in seinem PC nach, wann das Tanztraining der Tanzschule in P. stattfindet, zu dem J. an diesem Wochentag stets ging. Er fand dabei heraus, dass das Training von 16:00 bis 17:00 Uhr dauert. Der Angeklagte begab sich aus unklaren Motiven, aber jedenfalls auch, um J. zu sehen um 16:00 Uhr mit seinem PKW Citroen C4 Picasso zum Parkplatz eines Rewe-Marktes in P., der gegenüber dem Eingang der Tanzschule liegt, die J. regelmäßig besuchte. Der Angeklagte wollte auf diese Weise J. zumindest von weitem sehen, da zu dieser Zeit Umgangskontakte nicht stattfanden, nicht zuletzt aufgrund des ihm bekannten Kontaktverbotes, das am 03.03.2022 erlassen worden war. Gegen 16:00 Uhr erschien die Nebenklägerin mit ihrem PKW Citroen C4 Cactus. Der Angeklagte erkannte den PKW als den seiner Frau und beobachtete das Geschehen aus der Ferne weiter. Die Nebenklägerin war zuvor gemeinsam mit dem Nebenkläger C. und J. von ihrer Wohnung in Y. losgefahren, um J. zum Tanztraining zu bringen. Kurz vor 16:00 Uhr kamen sie bei der Tanzschule an. Auf dem Parkplatz der Tanzschule, in der Nähe der Eingangstür, stieg zunächst der Nebenkläger C. von der Beifahrerseite aus. Er half dann J. aus dem Sitz. Ob J. dann allein zur Eingangstür lief, oder von jemandem zur Tür gebracht wurde, ließ sich nicht mehr im Einzelnen feststellen. Es ließ sich auch nicht mehr feststellen, ob auch die Nebenklägerin ausstieg. Der Angeklagte sah, wie der Nebenkläger C. aus dem Fahrzeug der Nebenklägerin ausstieg. Er sah weiter, wie der Nebenkläger C. J. aus dem Fahrzeug half und dann mit J. am Fahrzeug stand. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass spätestens ab diesem Moment der Angeklagte die Möglichkeit in Betracht zog, dass es sich bei dem Nebenkläger C. um einen neuen Beziehungspartner der Nebenklägerin handeln könnte. Er erkannte auch, dass sich dieser offensichtlich um J. kümmern dürfe, Kontakt zu ihm hatte, der ihm selbst momentan verwehrt war. Der Angeklagte wurde deswegen bereits in diesem im Moment erneut eifersüchtig und wütend. Nachdem J. die Tanzschule betreten hatte, begab sich der Nebenkläger C. wieder ins Fahrzeug und die Nebenklägerin und er fuhren zurück Richtung Y., weil sie einige Besorgungen in der Stadt machen wollten. Der Angeklagte begab sich unmittelbar nach der Abfahrt der Nebenklägerin ebenfalls auf den Rückweg nach Y.. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin auf der K.-straße innerhalb der geschlossenen Ortschaft Y.- ein. Die Nebenklägerin hielt sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Angeklagte fuhr sehr nah von hinten auf das Fahrzeug der Nebenklägerin auf und blieb auch sehr nah dran. Die Nebenklägerin fuhr weiter. Noch innerhalb des Ortes Y.- überholte der Angeklagte die Nebenklägerin mit überhöhter Geschwindigkeit (die Nebenklägerin fuhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) kurz vor der Kreuzung, an der er ohnehin links abbiegen musste. Mit seiner Fahrweise, dem nahen Auffahren und dem Überholen wollte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin Präsenz zeigen und ihr Angst machen, so wie es bisher vor allem Ziel seiner WhatsApp-Nachrichten war. Die Nebenklägerin erkannte das Fahrzeug des Angeklagten sofort, da dieses eine auffällige, teilweise goldene Lackierung an der Front des ansonsten schwarzen Fahrzeuges hatte. Sie wies den Nebenkläger C. auch darauf hin, dass es ihr Ehemann sei, der gerade so nah auffahren würde. Der Angeklagte zeigte sein Verhalten vor allem, weil er davon ausging und wütend darüber war, dass nun scheinbar mit dem Nebenkläger C. ein neuer Mann an die Seite der Nebenklägerin getreten war und damit auch Kontakt zu seinem Sohn J. hatte. Nachdem der Angeklagte abgebogen war, vermag die Kammer seine weiteren Handlungen zunächst nicht festzustellen. Die Nebenklägerin und der Nebenkläger C. fuhren dann nach Y. weiter und machten die beabsichtigten Besorgungen. Die Nebenklägerin rief unterwegs noch den Tanzlehrer von J. an und sagte ihm, dass er J. auf keinen Fall an seinen Vater herausgeben solle, falls er dort auftauche. Auf 17:00 Uhr fuhren sie dann wieder nach P., um J. von der Tanzschule abzuholen. J. stieg ein. Die Nebenklägerin fuhr dann gemeinsam mit dem Nebenkläger C. und J. um kurz nach 17:00 Uhr wieder die bereits zuvor gefahrene Strecke über die K.-straße in Richtung Y.- um zu ihrer Wohnung nach Y. zu gelangen. Wo sich der Angeklagte in der Zwischenzeit befand, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls wusste er, dass kurz nach 17.00 Uhr die Nebenklägerin mit dem Nebenkläger C. und J. auf der K.-straße von P. Richtung Y.-Wald fahren würden, da er wusste, dass das Training um 17:00 Uhr endet und auch wusste, wo die Nebenklägerin wohnt und welchen Weg sie nach Hause nehmen würde. Von P. nach Y. handelt es sich bei diesem Weg auch um den mit Abstand sinnvollsten, standardmäßig befahrenen Weg. Die Nebenklägerin und der Angeklagte waren diesen Weg auch häufiger gemeinsam nach P. und zurück gefahren, um J. zum Tanztraining zu bringen bzw. ihn abzuholen. Der Angeklagte fasste er in der Zwischenzeit den Entschluss, erneut der Nebenklägerin gegenüber Präsenz zeigen und dieser Angst durch sein plötzliches Auftauchen machen zu wollen. Hierzu wollte er die Rückfahrt der Nebenklägerin von P. nach Y. abpassen und ihr dann auf der K.-straße entgegenkommen. Dass der Angeklagte schon hier vorhatte, eine Kollision zu verursachen, ließ sich nicht feststellen. Die Kammer geht insofern zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich hierüber an dieser Stelle noch keine Gedanken machte, sondern vielmehr einem diffusen Verlangen folgte, dem Auftauchen des Nebenklägers C. gegenüber nicht einfach untätig zu sein. Der Angeklagte begab sich dann gegen 17:09 Uhr mit seinem oben beschriebenen PKW auf die K.-straße zwischen Y und P. in Fahrtrichtung P.. Zu dieser Zeit herrschte Tageslicht und die Straße war trocken. Im Bereich des Stationskilometers 0,939 kam ihm das Fahrzeug der Nebenklägerin entgegen, die sich weiterhin auf dem Rückweg von P. nach Y. befand. Sie selbst fuhr, der Nebenkläger C. saß auf dem Beifahrersitz. J. saß in einem Kindersitz hinten rechts. Alle drei waren ordnungsgemäß angeschnallt. In diesem Bereich betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW 100 km/h. Die Sonne schien in einem nahezu rechten Winkel auf die Fahrzeuge auf der Fahrbahn, sodass keine Blendung der jeweiligen Fahrzeugführer gegeben war. In Fahrtrichtung des Angeklagten macht die Strecke an dieser Stelle eine langgezogene Linkskurve, aus Sicht des Fahrzeuges der Nebenklägerin also eine langgezogene Rechtskurve. Als die Fahrzeuge noch etwa 130m voneinander entfernt waren, sah der Angeklagte das Fahrzeug der Nebenklägerin und erkannte, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Fahrzeug der Nebenklägerin handeln musste, welches er ja auch bereits auf der Strecke erwartet hatte. Dies erkannte er insbesondere an der markanten blauen Farbe des Fahrzeuges, die ihm insbesondere vom gemeinsamen Kauf des Fahrzeuges bekannt war. Weitere Fahrzeuge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Sichtfeld des Angeklagten. Der Angeklagte ging auch davon aus, dass der Mann, den er an der Tanzschule gesehen hatte, sowie J. sich im Fahrzeug befinden würden. Es ließ sich zwar nicht feststellen, ob er im Inneren des Fahrzeuges bereits Personen erkennen konnte, er wusste aber aufgrund seiner vorherigen Beobachtungen, dass die Nebenklägerin gemeinsam mit dem Zeugen C. unterwegs war. Dass J. hinten sitzen würde, war dem Angeklagten klar, weil er wusste, dass dieser gerade vom Tanztraining abgeholt worden war. Auch die Nebenklägerin erkannte beim ersten Anblick das markante Fahrzeug des Angeklagten. Sie sagte zum Nebenkläger C. sinngemäß etwas wie „Oh Scheiße, da ist er wieder“. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt und beim Ausspruch des Satzes noch auf seiner Fahrspur. Unmittelbar nachdem der Angeklagte das Fahrzeug der Nebenklägerin erkannt hatte, entschloss er sich dazu, die Nebenklägerin, den Nebenkläger C., sowie J. zu töten, indem er eine schwere Kollision mit dem eigenen Fahrzeug herbeiführen wollte. Leitend für diesen Entschluss war vor allem das Motiv, dass der Angeklagte sich seit dem Erblicken des Nebenklägers C. an der Tanzschule eine Stunde zuvor mit dem Gedanken beschäftigte, dass die Nebenklägerin ggf. eine neuen Lebensgefährten haben könnte, der auch Kontakt zu J. hatte. Bereits durch die geschilderten vorherigen Geschehnisse fühlte sich der Angeklagte gekränkt und verletzt, steigerte sich immer mehr in sein Selbstmitleid hinein, dass er durch Kränkungen und Drohungen gegenüber der Nebenklägerin auszuleben suchte. Nachdem diese Gefühlswelt ihn bereits wenige Tage zuvor dazu brachte, der Nebenklägerin zu drohen, sie und J. umzubringen, ging der Angeklagte nun einen Schritt weiter. Nachdem die Nebenklägerin gegen ihn das Annäherungsverbot vom 03.03. erwirkt hatte, wollte der Angeklagte, dass wenn nicht er, dann auch kein anderer „seine“ Frau und „seinen“ Sohn „haben“ sollte. Er entschloss sich dazu, diese für ihn unerträgliche Situation durch die Tötung aller Fahrzeuginsassen und seiner selbst zu beenden. Die Kammer geht dabei zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich dabei um einen spontanen Entschluss handelte. Der Angeklagte hatte dabei Kenntnis der eigenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie der mutmaßlichen Geschwindigkeit der Nebenklägerin im Bereich von zumindest 80 km/h, deren Fahrverhalten ihm aus der gemeinsamen Zeit bekannt war. Sie fuhr auch tatsächlich mit mindestens 80 km/h. Durch die beabsichtigte Kollision wollte der Angeklagte auch seinem eigenen Leben ein Ende setzen. Er entschloss sich dabei, erst kurz vor dem Passieren der Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn zu ziehen, um die Nebenklägerin zu überraschen und ihr möglichst keine Ausweichmöglichkeit zu lassen. Er wusste, dass die Nebenklägerin mit einem solchen Verhalten nicht rechnen würde und daher auch nicht bereits im Vorfeld versuchen würde auszuweichen oder die Geschwindigkeit zu drosseln. Ebenso war ihm bewusst, dass sich auch der Nebenkläger C. und J. keines Angriffs versehen. Es war auch objektiv so, dass alle drei Insassen des Fahrzeuges der Nebenklägerin nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf ihr Leben rechneten. Etwa eine Sekunde nach dem Erkennen des Fahrzeuges der Nebenklägerin und dem Fassen des Tatentschlusses sah der Angeklagte den geeigneten Zeitpunkt als gekommen an und lenkte sein Fahrzeug zur Verwirklichung seines Tötungsentschlusses mit der Absicht der Tötung aller entgegenkommenden drei Fahrzeuginsassen und seiner selbst gezielt vollständig auf die Gegenfahrbahn. Die Nebenklägerin sah, wie das Fahrzeug des Angeklagten auf ihre Fahrspur herüberzog und reagierte bereits 0,6 Sekunden später darauf, indem sie versuchte, ihr Fahrzeug nach rechts zu lenken und dem Fahrzeug des Angeklagten so auszuweichen. Es verblieben danach jedoch nur noch etwa 0,5 Sekunden bis zur Kollision der Fahrzeuge, sodass der Nebenklägerin ein vollständiges Ausweichen – entsprechend der Absicht des Angeklagten – unmöglich war. Die Nebenklägerin versuchte auch noch, zu bremsen, konnte sich aber nicht erinnern, inwiefern ihr dies noch gelang. Dies konnte auch unter Zuhilfenahme des Sachverständigen nicht aufgeklärt werden, insgesamt jedoch ist es sicher feststellbar, dass eine bessere Ausweichreaktion als die der Nebenklägerin nicht möglich gewesen wäre. Es kam trotz des Ausweichversuchs etwa in der Mitte der Fahrspur der Nebenklägerin zur Kollision. Dabei prallten die Fahrzeuge im Bereich der jeweiligen äußeren linken Frontstoßfängerverkleidung zuerst aufeinander. Der Kollisionswinkel betrug 10-15 Grad. Im Zeitpunkt der Kollision betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten etwa 100 km/h und die des Fahrzeuges der Nebenklägerin etwa 80 km/h. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug des Angeklagten von 100 km/h um 20 km/h auf 80 km/h abgebremst. In beiden Fahrzeugen lösten durch die Kollision Airbags und Gurtstraffer aus. Beide Fahrzeuge wurden durch die Kollision in ihrer jeweiligen Fahrtrichtung nahezu nicht verändert. Das Fahrzeug des Angeklagten bewegte sich mit einer Auslaufgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Fahrbahn weiter in der vom Angeklagten eingeschlagenen Lenkrichtung nach links, später dann wieder mittig zurück auf die Fahrbahn. Das Fahrzeug der Nebenklägerin bewegte sich ebenfalls weiter in der von ihr eingeleiteten Ausweichbewegung nach rechts, kam dann von der Straße ab in die rechts gelegene Böschung und kam am dortigen Hang zum Stehen. Die genaue Auslaufgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Nebenklägerin ließ sich nicht mehr ermitteln. Das Fahrzeug der Nebenklägerin wurde an der gesamten linken Fahrzeugseite durch den Anprall stark beschädigt. Die Fahrgastzelle wurde durch den Anprall des Fahrzeuges des Angeklagten im Fußraum des Fahrersitzes eingedrückt. Das linke Vorderrad wurde abgerissen. Auch auf der rechten Fahrzeugseite entstanden durch den Anprall an den Hang der Böschung starke Schäden. Das Fahrzeug des Angeklagten bewegte sich nach der Kollision noch etwa 180 m weiter nach vorn und kam in ursprünglicher Fahrtrichtung mittig auf der Straße im Bereich der Leitlinie zum Stehen. Das Fahrzeug der Nebenklägerin kam bereits nach 34,5 m in der in ihrer Fahrtrichtung rechten Böschung der Straße zum Stehen. Nachdem das Fahrzeug der Nebenklägerin zum Stillstand gekommen war, konnte sich zuerst der Nebenkläger C., der die ganze Zeit über bei Bewusstsein war, durch die Beifahrertür aus dem Fahrzeug befreien. Er begab sich dann zur hinteren rechten Tür, die sich ebenfalls öffnen ließ, schnallte den seit der Kollision stark verängstigten und schreienden J. aus seinem Kindersitz ab und setzte ihn auf die Böschung neben dem Fahrzeug. Er begab sich dann zur Tür der Nebenklägerin, die nach einer kurzen Bewusstlosigkeit ebenfalls wieder bei Bewusstsein war. Das Ausmaß ihrer Verletzungen war zu diesem Zeitpunkt völlig unklar. Sie machte sich zu diesem Zeitpunkt vor allem Sorgen um ihr Kind, fragte immer wieder nach J. und litt sehr unter ihrer eigenen Hilflosigkeit und darunter, nicht bei ihrem Kind sein zu können. Die Fahrertür war zu stark beschädigt, ließ sich nicht öffnen. Der Nebenkläger C. sprach mit der Nebenklägerin, versuchte sie zu beruhigen. Nach dem schnellen Eintreffen von Ersthelfern begab er sich dann zu J., um diesen zu beruhigen. Der Angeklagte stieg aus seinem Fahrzeug aus, holte eine E-Zigarette aus dem Wagen und konsumierte ein E-Liquid während er neben seinem Fahrzeug stand. Er sah in einiger Entfernung das stark beschädigte Fahrzeug der Nebenklägerin und den Nebenkläger C. und J. neben dem Fahrzeug an der Böschung sitzen. Er ging davon aus, diese nicht allzu schwer verletzt zu haben. Die Nebenklägerin sah er nicht. Er ging daher davon aus, dass sie sich noch im Fahrzeug eingeklemmt befindet und unter möglicherweise schweren bis lebensbedrohlichen Verletzungen leidet. Bemühungen, sich über den Zustand der Nebenkläger zu informieren, unternahm der Angeklagte vor Ort nicht. Der Angeklagte wurde dann zunächst per Krankenwagen in ein Krankenhaus in D. zur Beobachtung verbracht. Noch dort wurde er vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 08.03.2022 in Untersuchungshaft. Es gelang erst der eintreffenden Feuerwehr, die Nebenklägerin aus dem Fahrzeug zu befreien. Sie wurde mit einem Hubschrauber in ein Krankenhaus nach Q. geflogen. Dorthin wurde auch J. gebracht. Der Nebenkläger C. wurde per Krankenwagen in das Maria-Hilf Krankenhaus in Y. gebracht. Das Kollisionsgeschehen hatte für die Betroffenen sehr unterschiedliche Folgen. Die Nebenklägerin erlitt folgende Verletzungen: • Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades • Humerusschaftfraktur links • Fraktur 2. bis 4. Rippe • Pneumothorax links • Lungenkontusion links • Unterschenkelschaftfraktur links Sie wurde noch am selben Tag operativ mit einem fixateur externe am linken Unterschenkel versorgt, außerdem erhielt sie eine Thoraxdrainage, da ihre Lunge teilweise eingefallen war. Am 10.03.2022 wurde ihr linker Oberarm operiert. Sie verbrachte 4 Nächte auf der Intensivstation. Eine Woche nach der Kollision wurde sie nochmals am linken Bein operiert. Der fixateur externe wurde entfernt und die Brüche zusammengefügt. Nach 15 Tagen wurde die Nebenklägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Im Anschluss benötigte sie Krankengymnastik, war für 8 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Bis zum Ende der Beweisaufnahme fehlte ihr weiterhin ein letzter Rest Kraft im verletzten Arm, zudem hatte sie weiterhin Wasseransammlungen im verletzten Bein und Schmerzen im Fuß. Diese Einschränkungen werden voraussichtlich noch bis zum Ende des Jahres 2022 bestehen. Sie konnte bereits recht schnell ihre berufliche Tätigkeit in der ambulanten Pflege wieder antreten. Sie wird noch ein Mal operiert werden, um die Metallteile aus dem Bein zu entfernen. Die von der Nebenklägerin davongetragenen Frakturen der Röhrenknochen sowie der Pneumothorax stellten für sie jeweils eine potenzielle Lebensgefahr dar. Der Nebenkläger C. verbrachte eine Nacht im Krankenhaus. Er erlitt durch die Kollision eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ein muskuläres Hämatom im Bereich der 12. Rippe links. Danach war er für einen Monat krankgeschrieben. Bleibende Unfallfolgen sind nicht feststellbar. J. erlitt durch die Sicherheitsgurte und die belastenden Fliehkräfte bei der Kollision Schmerzen, blieb ansonsten aber vollkommen unverletzt. Auch in der Folgezeit zeigten sich keine körperlichen Beeinträchtigungen bei ihm. Der Angeklagte erlitt durch die Sicherheitsgurte und die belastenden Fliehkräfte bei der Kollision Schmerzen, blieb ansonsten aber vollkommen unverletzt. Auch in der Folgezeit zeigten sich keine körperlichen Beeinträchtigungen bei ihm. Die psychischen Folgen des Kollisionsgeschehens sind noch nicht vollständig sicher absehbar. Sicher ist, dass alle drei Insassen, insbesondere J. in den Momenten der Kollision und unmittelbar danach das Erleben großer Angst durchmachen mussten. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin als Mutter miterleben musste, wie sie sich aufgrund ihrer Zwangslage nicht um ihr verängstigtes Kind kümmern konnte. Über diese ganz konkreten psychischen Auswirkungen hinaus kann derzeit aber nichts festgestellt werden, sodass im Zweifel davon auszugehen ist, dass auch in Zukunft keine negativen psychischen Auswirkungen mehr eintreten werden. Durch die Ausweichbewegung der Nebenklägerin wurden die Folgen der Kollision stark abgemildert. Bei der eingetretenen Konstellation wurde das Fahrzeug des Angeklagten durch die Kollision von 100 km/h um 20 km/h auf 80 km/h abgebremst. Diese recht niedrige Geschwindigkeitsänderung war vorliegend nur durch das Ausweichen der Nebenklägerin möglich. Denn hätte sie nicht reagiert, wäre es zu einer Vollkollision mit einer Geschwindigkeitsänderung auf 0 gekommen. Das Fahrzeug der Nebenklägerin hätte sich dann jedenfalls mindestens etwa 20 cm weiter mittig auf der Fahrbahn befunden. In diesem Fall hätten die Fahrzeuge exakt voreinander gestanden. Dies hätte einer Geschwindigkeit von einem Vollstoß gegen eine Betonwand von 90 km/h entsprochen. Eine solche Unfallkonstellation wäre für alle vier Unfallbeteiligten mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich gewesen. Am Fahrzeug des Angeklagten waren die Hinterräder in falscher Abrollrichtung montiert, was jedoch für die hier eingetretene Kollision aufgrund der trockenen Witterung ohne Bedeutung ist. Andere relevante technische Mängel lagen an beiden Fahrzeugen nicht vor. Noch während der Untersuchungshaft verzichtete der Angeklagte vor dem Amtsgericht Y. auf Sorge- und Umgangsrecht bezüglich J.. Der Angeklagte war zur Tatzeit ohne Einschränkung hinsichtlich Einsichts- und Steuerungsfähig.“ 2. Die erneute Hauptverhandlung hat die folgenden weiteren Feststellungen ergeben: Die Nebenklägerin erlitt neben den festgestellten Verletzungen auch eine knöcherne Verletzung des linken Sprunggelenkes, von der sie erst später in den Arztunterlagen Kenntnis nahm. Diese wird nach dem derzeitigen Stand wohl folgenlos ausheilen. Im November 2023 ist das zur Fixierung des Bruches eingebaute Metall entfernt worden. Aufgrund der tatbedingten Verletzungen leidet die Nebenklägerin unter einer beginnenden Arthrose im linken Knöchel. Das Gewebe um die Narben ist verdickt. Aufgrund der Einschränkungen ist die Nebenklägerin nicht mehr voll belastbar in ihrem Beruf als Altenpflegerin. Sie kann derzeit nur deswegen ihrer Arbeit nachgehen, da sie in der 1:1-Betreuung eingesetzt ist. Sie ist für einen jungen Patienten zuständig, dessen Eltern ihr beim Heben und Umlagern zur Hand gehen können. Sollte die Tätigkeit für diesen Patienten enden, droht ihr die Kündigung, falls ihr Arbeitgeber keinen anderen Patienten unter Vertrag hat, den sie trotz ihrer Einschränkungen versorgen kann. Ihrem früheren Hobby, dem Tanzen, kann sie nicht mehr nachgehen. Nach einer Probestunde im September 2023 war ihr linkes Bein drei Tage lang schmerzhaft geschwollen. Auch nach der operativen Metallentfernung litt sie unter Schmerzen und Schwellungen. Damit ihr Bein tagsüber nicht anschwillt, ist sie auf das Tragen von Kompressionsstrümpfen angewiesen. Inzwischen kann sie Treppen wieder normal steigen, ohne das linke Bein nachstellen zu müssen. Schnelles Laufen ist ihr nicht mehr möglich. Die Verletzungen am Arm beeinträchtigen die Nebenklägerin nicht mehr, allerdings wird das eingebrachte Metall verbleiben. Die Nebenklägerin ist durch die Tat psychisch weiterhin belastet. Nach einer Rehabilitationsmaßnahme erzielt sie in der psychologischen Betreuung nach ihrem Eindruck gute Fortschritte, wenngleich sie noch unter Schlafstörungen leidet. Sie sorgt sich darum, aufgrund ihrer Einschränkungen ihrem Sohn J. nicht schnell genug zur Hilfe eilen zu können. Auch belastet sie, dass sie sich mit ihrem Sohn nicht mehr spielerisch und sportlich bewegen kann. Die Nebenklägerin ist in der Lage, wieder mit dem Auto zu fahren. Dabei scheut sie jedoch längere Strecken und fährt deutlich langsamer als zuvor. Über J. berichtete die Nebenklägerin, es gehe ihm gut. Nach Auskunft der behandelnden Psychologin verdränge er das Geschehen. Er könne aber sein, dass im Laufe seiner Entwicklung Fragen aufkämen und psychologische Hilfe erforderlich werde. IV. Die weitergehenden Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Nebenklägerin und ihres Sohnes J. sowie zu den weiterhin bestehenden Einschränkungen und den weiteren Genesungsaussichten folgen aus den glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin X. in ihrer ergänzenden zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer. V. 1. Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen schuldig, §§ 211, 212 Abs. 1, 22, 23 StGB. Er hat unmittelbar dazu angesetzt, seine Frau, das gemeinsame Kind und den ihm unbekannten Nebenkläger C., wie von ihm beabsichtigt, zu töten. Dabei verwirklichte er die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe im Hinblick auf beide Nebenkläger und den Sohn der Nebenklägerin. Er war entschlossen, in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit seiner Opfer bewusst zur Tötung auszunutzen. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Alle drei Insassen des anderen Fahrzeuges rechneten nicht damit, dass der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn ziehen würde. Sie konnten sich in keiner Weise hierauf einstellen, hatten keine Möglichkeit, der Kollision zu entgehen. Dies war dem Angeklagten auch bewusst und genau hierauf legte er es auch an. Die im Vorfeld erfolgten Drohungen beseitigen die Arglosigkeit nicht, denn sie führten nicht dazu, dass die Opfer mit einem derartigen oder irgendeinem Angriff rechneten. Tatentschluss bestand auch hinsichtlich eines weiteren Mordmerkmals, nämlich der sonst niederen Beweggründe. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d. h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Der Angeklagte wollte, dass wenn nicht er, dann auch kein anderer seine Ehefrau und sein Kind „haben“ sollten. Aus dieser niederen Gesinnung heraus speiste sich seine Eifersucht und seine Kränkung die für sein Handeln leitend waren. Es handelt sich um ein krass eigensüchtiges Verhalten des Angeklagten. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend zurückgetreten. Nach seinem Rücktrittshorizont ist von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen, da er erkannt hatte, dass er seinen Tatopfern durch den Unfall entgegen seiner Erwartung keine tödlichen Verletzungen zugefügt hatte, und ihm in der Situation keine weiteren Mittel zur Verfügung standen, um den beabsichtigten Taterfolg herbeizuführen. 2. In Tateinheit (§ 52 StGB) hierzu verwirklichte er eine gefährliche Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, zum Nachteil der Nebenklägerin auch unter Verwendung seines PKWs als gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 3. Weiter in Tateinheit verwirklichte er auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird. Erst dann liegt eine – über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende – verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. des § 315 b Abs. 1 StGB vor (vgl. OLG L. NStZ-RR 2017, 224, beck-online m.w.N.). So liegt es hier. Insbesondere handelte der Angeklagte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB). Ihm kam es gerade auf die Herbeiführung der Kollision der Fahrzeuge an. Demgegenüber lässt sich die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen i.S.v. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht feststellen. Insbesondere die von der Nebenklägerin erzielten Behandlungsfortschritte stehen der Annahme von Beeinträchtigungen, die in ihrer Dauer und in ihrem Schweregrad den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Tatfolgen einer schweren Körperverletzung gleichkommen, entgegen. VI. Die Kammer hat auf der Grundlage der bestehenden und der hinzugekommenen Feststellungen die Strafzumessung vorgenommen, die auf folgenden wesentlichen Erwägungen beruht: 1. Der Strafrahmen war § 211 StGB zu entnehmen, der im Grundsatz lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat keine Milderung des Strafrahmens im Rahmen der sog. „Rechtsfolgenlösung“ bei erfülltem Heimtückemerkmal vorgenommen. Es fehlt insofern eindeutig an außergewöhnlichen entlastenden Umständen. Sie hat jedoch den Strafrahmen des Mordes gem. § 23 Abs. 2 StGB gemildert. Eine rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte umfasst, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGH NStZ 2020, 599 Rn. 8, beck-online). Dabei war hier zwar zu berücksichtigen, dass die Nähe zur Vollendung hier einerseits sehr groß war. So wurde nur durch die schnelle und gute Reaktion der Nebenklägerin der Tod aller drei Autoinsassen verhindert. Darüber hinaus geriet auch zumindest die Nebenklägerin trotz abgemilderter Kollision in einen potenziell lebensbedrohlichen Zustand. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte spontan zu der Tat entschlossen und damit eine noch eher geringe kriminelle Energie gezeigt hat. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. In der Gesamtschau wendet die Kammer die Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB im Ergebnis noch an. Nach der Milderung hatte die Kammer einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren anzuwenden, §§ 38 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat auch sein Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung vor der 4. Großen Strafkammer strafmildernd berücksichtigt. Der Angeklagte hatte sich dort zumindest zum Vorgeschehen und zum objektiven Tatgeschehen umfassend geäußert. Er hat den Tatentschluss spontan gefasst. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer neben der Vollendungsnähe – ein mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlicher Frontalzusammenstoß wurde nur durch das von der Nebenklägerin im allerletzten Moment eingeleitete Ausweichmanöver verhindert – berücksichtigt, dass sich der Versuch gegen drei Menschen richtete. Darüber hinaus wurden zwei Mordmerkmale verwirklicht. Weiterhin waren die zumindest bei der Nebenklägerin sehr schweren Verletzungen und hieraus resultierenden Folgen zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer auch die Verwirklichung der weiteren tateinheitlich begangenen Delikte in die Abwägung eingestellt. Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe 13 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen. 2. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich durch die Tat als zum Führen von Kraftfahrtzeugen ungeeignet erwiesen hat, § 69 Abs. 1 S. 1 StGB. § 69a Abs. 1 StGB sieht darüber hinaus die Anordnung einer Sperrfrist vor, innerhalb derer dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gemäß Satz 1 der Vorschrift ist grundsätzlich eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren anzuordnen. Nur wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, kann die Sperre für immer angeordnet werden. Diese Voraussetzungen liegen nach der Auffassung des Revisionsgerichts nicht vor, so dass die Kammer nunmehr eine zeitige Sperrfrist zu bemessen hatte. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist ist dabei die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters. Die Schwere der Tatschuld ist nur insoweit von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag. Dabei sind auch die Dauer und Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs in den Blick zu nehmen. Das Höchstmaß in Bezug auf die Sperrfrist ist mit Sicherheit ausgeschlossen, wenn der konkrete Angeklagte vor der gegenständlichen Verurteilung noch keine Strafhaft verbüßt hat und gegen ihn noch niemals die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Nur dann, wenn der Täter nicht mehr besserungsfähig erscheint, sich mit anderen Worten seine Ungeeignetheit als unbehebbar herausstellt, ist eine lebenslange Sperre möglich. Andernfalls muss, auch wenn diese Dauer nicht ausreichend erscheint, eine Sperrfrist von 5 Jahren ausgesprochen werden (Molkentin, NZV 2001, 65, 67, beck-online). Angesichts des extrem gefährlichen Verhaltens des Angeklagten, welches schwerste Verkehrskriminalität darstellt und damit eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr aufgrund erheblicher Charaktermängel offenbart einerseits, aber andererseits auch unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Aufarbeitung der Tat im Strafvollzug und der erstmaligen Anordnung einer Sperrfrist gegen den Angeklagten überhaupt, erachtet die Kammer die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis als erforderlich, aber auch als ausreichend. Dabei war der Kammer bewusst, dass die Verwaltungsbehörde bei der Prüfung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis insoweit besonders strenge Maßstäbe anzulegen hat. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 und für die Kosten des Revisionsverfahrens aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision war eine Ermäßigung der von dem Angeklagten zu tragenden Gebühren und Auslagen nicht aus Billigkeitsgründen geboten.