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Beschluss

7 O 202/23

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2023:1026.7O202.23.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.08.2023 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.08.2023 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger befindet sich in JVA E. in Strafhaft. Der Kläger ist seit 1988 durchgängig in Haft. Strafende ist auf den 05.12.2031 notiert. Anschließend ist die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Kläger ist seit dem 13.01.2014 für den Langzeitbesuch zugelassen. Der Kläger nahm alle 3 Monate für 3 Stunden den Langzeitbesuch wahr. Am 05.07.2021 beantragte der Kläger einen Langzeitbesuch für seine Schwester, seinen Schwager und seine beiden Nichten. Noch am gleichen Tag wurde der Antrag abgelehnt. Nach Entscheidung der Leitung der JVA durften ab März 2020 grundsätzlich während der Corona-Pandemie Langzeitbesuche nicht stattfinden. Es wurde in Aussicht gestellt, dass auch 2022 keine Langzeitbesuche stattfinden würden, was letztlich auch so umgesetzt wurde. Der Kläger stellte gegen die Versagung des Langzeitbesuchs Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 07.06.2023 wurden die Kosten des Verfahrens der JVA E. auferlegt, da das Verfahren zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden war. Das Landgericht Arnsberg vertrat unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG vom 31.05.2021, 5 Ws 64/21 Vollz, die Rechtsauffassung, dass auch während der Corona-Pandemie die Pflicht bestand, Ehe und Familie im Strafvollzug zu schützen. Der Prozesskostenhilfeantrag bezieht sich in der Hauptsache auf den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine angemessene Geldentschädigung (1.000,00 €) aufgrund der Verweigerung des Langzeitbesuchs zu gewähren. II. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf eine angemessene Geldentschädigung aufgrund der Verweigerung eines Langzeitbesuches für den 17.08.2021 sowie der Verweigerung von Langzeitbesuchen bis zum 31.12.2022 nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Es fehlt an einem Verschulden des zuständigen Amtsträgers (hier: der Anstaltsleitung). Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (BGH, Urteil vom 23.07.2020, III ZR 66/19, zit. nach VersR 2020, 1315, 1316; Urteil vom 04.07.2013, III ZR 342/12, zit. nach NJW 2013, 3176, 3177; Urteil vom 14.03.1996, III ZR 224/94, zit. nach NJW 1996, 2422, 2424; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 27/93, zit. nach NJW 1994, 3158, 3159). Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23.07.2020, III ZR 66/19, zit. nach VersR 2020, 1315, 1316; Urteil vom 04.07.2013, III ZR 342/12, zit. nach NJW 2013, 3176, 3177; Urteil vom 23.10.2003, III ZR 9/93, zit. nach NJW 2003, 3693, 3696; Urteil vom 14.03.1996, III ZR 224/94, zit. nach NJW 1996, 2422, 2424; Urteil vom 17.03.1994, III ZR 27/93, zit. nach NJW 1994, 3158, 3159). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist bzw. die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 23.07.2020, III ZR 66/19, zit. nach VersR 2020, 1315, 1316; Urteil vom 04.07.2013, III ZR 342/12, zit. nach NJW 2013, 3176, 3177; Urteil vom 23.10.2003, III ZR 9/93, zit. nach NJW 2003, 3693, 3696). Gemessen hieran ist ein Verschulden der Anstaltsleitung zu verneinen. Der Kläger stützt sein Begehren darauf, dass zum Zeitpunkt der Verweigerung des Langzeitbesuches der Beschluss des Kammergerichts vom 31.05.2021, 5 Ws 64/21 Vollz, bereits in der Welt gewesen sei, so dass "klar" gewesen sei, das die kategorische Verweigerung von Langzeitbesuchen rechtswidrig gewesen sei. Es handelt sich insofern jedoch nur um eine einzelne Entscheidung, zumal um keine höchstrichterliche, sondern eine obergerichtliche Entscheidung. Das Kammergericht ist auch nicht das für den hiesigen Sachverhalt zuständige Oberlandesgericht. Eine höchstrichterliche Klärung durch die Rechtsprechung kann deshalb gerade nicht angenommen werden. Darüber hinaus hat selbst das Kammergericht in dem Beschluss vom 31.05.2021 die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, generell keine Langzeitbesuche zuzulassen, nicht per se für unzulässig erklärt. Vielmehr hielt es die Interessenabwägung im konkreten Einzelfall nicht für ausreichend. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass auch das Kammergericht weitgehende Infektionsschutzmaßnahmen für rechtmäßig erachtet hat, wie zum Beispiel die Versagung unbegleiteter Ausgänge (Beschluss vom 20.04.2022, 2 Ws 61/22 Vollz, zit nach juris) oder die pandemiebedingte Ablösung von einer Ausbildung (vgl. KG, Beschluss vom 16.06.2021, 5 Ws 11/21 Vollz, zit. nach juris). Zu dem für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt existierte damit gerade keine eindeutige, einhellige Rechtsprechung. Es entspricht indes einhelliger Rechtsprechung, dass die Sicherheit der Anstalt durch die mögliche Ausbreitung von Covid-19-Infektionen gefährdet war und die Vollzugsbehörden deshalb umfassende Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen mussten, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Die Entscheidung der Beklagten war deshalb zumindest vertretbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .