Beschluss
5 T 77/23
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2023:0613.5T77.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 17.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 04.04.2023 (Az. 07 XVII 738/09) aufgehoben und nach dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2022 über die bereits zuerkannte Vergütung hinaus auf 895,60 € festgesetzt.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 895,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde vom 17.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 04.04.2023 (Az. 07 XVII 738/09) aufgehoben und nach dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2023 die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2022 über die bereits zuerkannte Vergütung hinaus auf 895,60 € festgesetzt. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 895,60 € festgesetzt. Gründe: I. Für die Betroffene ist eine langjährige gesetzliche Betreuung bei dem Amtsgericht M. eingerichtet. Sie lebt im „W.“ in M., dessen Träger der „Q. M. e.V.“ ist. Der insoweit zugrundeliegende Wohn- und Betreuungsvertrag enthält eine Auflistung sämtlicher vom Träger angebotener Leistungen, u.a. zählt hierzu die "einfachste Behandlungspflege". Ferner sind die behandelnden Ärzte und Therapeuten frei wählbar. Behandlungspflegerische Leistungen, die über einfachste ärztlich verordnete Maßnahmen hinausgehen, können über die "SC. M. e.V." oder externe Anbieter gedeckt werden. Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertrages sieht überdies ein Kündigungsrecht des Trägers vor, wenn er eine fachgerechte Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Bewohner eine von ihm – aufgrund einer Änderung des individuellen Betreuungsbedarfs des Bewohners – angebotene Anpassung der Leistungen nicht annimmt und dem Leistungsanbieter deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Für weitere Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl.189 ff. des Vergütungsheftes Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.01.2022 und 05.05.2022 beantragte die vormalige Betreuerin, Frau T., als Mitarbeiterin und im Auftrag des Beschwerdeführers die Vergütung für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 und machte einen Betrag in Höhe von insgesamt 612,00 € geltend. Mit weiteren Schreiben vom 30.06.2022, 30.09.2022 und 05.01.2023 machte der nachfolgend zum Betreuer bestellte Herr L. – ebenfalls als Mitarbeiter und im Auftrag des Beschwerdeführers – die Vergütung für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.12.2022 über einen Gesamtbetrag von 721,20 € geltend. Der Berechnung nach den Tabellen B und C der Anlage des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (im Folgenden: VBVG) war dabei zugrunde gelegt, dass die Betroffene mittellos und in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform untergebracht ist. Die Vergütung wurde jeweils antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt. Unter dem 20.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Nachvergütung. Er vertrat die Auffassung, bei der Einrichtung „W." handele es sich um eine „andere Wohnform“, weshalb eine höhere Betreuervergütung beansprucht werden könne. Mit angefochtenem Beschluss vom 04.04.2023 hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachvergütung für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.12.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Betroffenen bewohnte Einrichtung sei nicht als „andere Wohnform“ einzuordnen. Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Bedingungen handele es sich vielmehr um eine stationäre Einrichtung. So würden behandlungspflegerische Leistungen, die über einfachste ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgingen, regelmäßig durch interne Angebote gedeckt. Eine freie Wählbarkeit sei nicht gegeben. Dagegen spreche auch die Kündigungsregelung im Wohn- und Betreuungsvertrag. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17.04.2023 sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt, der „Q. M. e.V.“ habe bescheinigt, dass behandlungspflegerische Maßnahmen, die über einfachste ärztlich verordnete Maßnahmen hinausgingen, durch interne Angebote (namentlich die „Sozialstation Q. M.“) oder externe Anbieter gedeckt werden könnten. Auch bei der Sozialstation handele es sich um einen externen ambulanten Pflegedienst. Mit „internen“ Angeboten sei lediglich gemeint, dass es sich um ein Angebot innerhalb des „Q. M. e.V.“ handele, nicht aber um hausinterne Pflegefachkräfte. Zudem würden gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen auch durch externe Anbieter gedeckt werden könnten. Insoweit sei eine freie Wählbarkeit gegeben. Auch aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag ergebe sich nichts Gegenteiliges. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.04.2023 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. Der insoweit angehörte Vertreter der Landeskasse hat in seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg die Auffassung vertreten, bei dem „W." handele es sich nicht um eine „andere Wohnform“. II. Die nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der beantragten Nachvergütung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der (Nach-) Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. i.V.m. §§ 4, 5a VBVG a.F. Danach ist die einem Betreuer zu bewilligende Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen zu bestimmen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage VBVG festgelegt werden. Die Vergütung der Betreuer, die – wie vorliegend – über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule bzw. Berufsausbildung verfügen, richtet sich nach der Vergütungstabelle C und B. Die Höhe der Fallpauschalen bestimmt sich weiter gemäß § 5 Abs. 1 VBVG a.F. nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des Betreuten. Demnach waren die Betreuer mit einer Fallpauschale nach Tabelle C.5.2.1 und B.5.2.1 in Höhe von monatlich 171,00 € – statt 102,00 € – und 130,00 € – statt 78,00 € – zu vergüten, denn die Dauer der Betreuung überschreitet die Zeitgrenze von 25 Monaten, der Betroffene ist als mittellos einzustufen und lebt überdies in „anderer Wohnform“. Nach § 5 Abs. 3 VBVG a.F. ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits sowie anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG a.F. sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen den Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VBVG a.F. sind ambulant betreute Wohnformen entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen jedoch gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund – um – die – Uhr – Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der externen angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2022, XII ZB 480/21). Voraussetzung für die Einordnung als stationäre Einrichtung oder als eine dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform ist demzufolge das Vorhandensein einer „24 – Stunden – Betreuung“ und, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt. Der betreute Mensch lebt somit auch dann nicht in einer stationären oder dieser gleichgestellten Einrichtung, wenn er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Die Einrichtung „W." verfügt zwar über einen professionellen Organisationsapparat, bestehend aus pädagogischen, pflegerischen und Präsenzfachkräften, die die Bewohner im Rahmen einer ganztägigen Betreuung in allen Bereichen der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Es ist somit unzweifelhaft eine Rund – um – die – Uhr – Versorgung gegeben. Allerdings besteht eine freie Wählbarkeit hinsichtlich Ärzten und Therapeuten sowie behandlungspflegerischer Leistungen, soweit sie nicht vom Wohn- und Betreuungsvertrag erfasst werden. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) des Wohn- und Betreuungsvertrages bestehen die Leistungen des Trägers neben der Überlassung von Wohnraum aus der Erbringung von Fachleistungen nach Anlage 2. Gemäß Nr. 1 lit. c) der Anlage 2 erstreckt sich der Leistungsumfang u.a. auf die Grundpflege, sonstige Betreuung und einfachste Behandlungspflege. Letztere umfasst z.B. Blutdruck- und Blutzuckermessung, Inhalation, Anlegen von schützenden und stabilisierenden Verbänden oder Sauerstoffgabe. Ferner ergibt sich aus Nr. 1 lit. e) der Anlage 2, dass der Leistungserbringer dem Bewohner im Bedarfsfall unter Beachtung der freien Arztwahl ärztliche Hilfe vermittelt, wobei die Leistungen des Arztes nicht Bestandteil des zugrundeliegenden Vertrages sind. Da der Träger demnach ebenjene umfassende – über einfache ärztlich verordnete Maßnahmen hinausgehende – behandlungspflegerische Leistungen gerade nicht erbringt, sondern er im Bedarfsfall unter Beachtung des Rechts auf freie Arztwahl lediglich vermittelnd tätig wird, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung „aus einer Hand“ bereitgestellt werden. Maßgeblich ist insofern allein, dass der Bewohner – wie hier – noch eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, von welchem Anbieter eine externe Pflege- oder Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden soll (vgl. BGH, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Einrichtung „W." um eine solche handelt, bei der der Schwerpunkt in der Regel auf der Betreuung der Bewohner und nicht auf der Pflege liegt. Sofern die Auffassung vertreten wird, es komme in diesen Fällen nicht darauf an, ob die Auswahl der behandlungspflegerischen Leistungen frei sei, sondern vielmehr darauf, ob die Betreuungsleistungen frei wählbar seien, überzeugt dies nicht. Denn für die Einordnung als stationäre oder dieser gleichgestellten Einrichtung ist unerheblich, an welchen Personenkreis sich ein Angebot im Einzelfall richtet, und ob tatsächlich überwiegend Betreuungs- oder pflegerische Leistungen erbracht werden. Maßgeblich ist allein, ob eine freie Wählbarkeit im Hinblick auf Betreuungs- oder Pflegeleistungen generell nicht gegeben ist. Ob also bei dem Betroffenen im Vergütungszeitraum ein konkreter Bedarf angefallen ist, der die Beauftragung einer externen Dienstleistung – gleich ob Betreuung oder Pflege – durch den Betreuer erforderlich machte, ist im Rahmen der gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht entscheidend (vgl. BGH, a.a.O.). Auch die Kündigungsregelung in § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertrages steht diesem Verständnis nicht entgegen. Das darin für den Träger vorbehaltene Kündigungsrecht bezieht sich explizit nur auf den Fall der Ablehnung einer nachträglichen Vertragsanpassung bei Änderung des Betreuungsbedarfs. Eine vertragliche Bindung, die dem Bewohner das Recht abspricht, im Bedarfsfall ärztliche L therapeutische oder behandlungspflegerische Leistungen seiner Wahl anzunehmen, ergibt sich hieraus nicht. Nach alledem lässt sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.12.2022 von 895,60 € errechnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die für die Abgrenzung zwischen stationären Einrichtungen, diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen sowie anderen Wohnformen wesentlichen Kriterien sind inzwischen durch die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden. Dies gilt ebenso für die Frage, inwieweit es sich auswirkt, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.