Urteil
2 O 239/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2023:0516.2O239.22.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.072,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.072,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Am 07.09.2021 gegen 19:30 Uhr befuhr Herr F. mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen N01 die C.-straße aus K. kommend in Fahrtrichtung U.. Das Fahrzeug des Klägers, eine Zugmaschine Mercedes Benz „Ackerschlepper“ mit dem amtlichen Kennzeichen N02 nebst Gülleanhänger, das an diesem Tag von dem Sohn des Klägers, dem Zeugen G., geführt wurde, fuhr vor dem Unfallverursacher in gleicher Fahrtrichtung. Als der Zeuge G. mit dem Fahrzeug des Klägers nach links in einen Feldweg abbog, kam es zur Kollision mit dem das Fahrzeug des Klägers überholenden Motorrad des Herrn F.. Letzterer verstarb an der Unfallstelle. Der Kläger ließ unter dem 07.12.2021 ein Sachverständigengutachten durch die M. erstellen (vgl. Bl. 17f. d. A.). Nach dem Gutachten fallen insgesamt Reparaturkosten in Höhe von 9.471,66 € (netto) an. Darin enthalten sind Kosten für die Reparatur der Motorhabe des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 701,00 €. Die Kosten des Sachverständigengutachtens der M. belaufen sich auf 1.349,20 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2021 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte außergerichtlich aufgefordert, den entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 10.890,86 €, darunter fiktive Reparaturkosten in Höhe von 9.471,66 €, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 1.394,20 € und die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, zu regulieren. Die Beklagte hat eine Zahlung abgelehnt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 gab der Kläger an, dass die Beschädigungen an der Motorhaube seines Fahrzeugs bereits vorher vorhanden gewesen seien. Der Kläger behauptet, der Zeuge G. habe den Fahrtrichtungsanzeiger vor dem Abbiegevorgang betätigt. Der Zeuge habe vor dem Abbiegevorgang den rückwärtigen Verkehr im Rückspiegel geprüft und einen Schulterblick getätigt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Motorradfahrer nicht zu sehen gewesen. Der Motorradfahrer habe dann trotz des bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs des klägerischen Fahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für den verstorbenen Motorradfahrer vermeidbar gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.890,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Unfallkausalität der Beschädigungen an der Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs. Sie behauptet, der Zeuge G. habe aufgrund der nicht korrekt eingestellten und dazu auch noch stark verschmutzten Außenspiegel unter Berücksichtigung der von hinten blendenden Sonne das Motorrad vor dem Abbiegevorgang nicht erkennen können. Aufgrund des verschmutzten Fahrtrichtungsanzeigers habe der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Motorrades den Abbiegevorgang nicht erkennen können. Die Beklagte ist der Ansicht, vom klägerischen Fahrzeug sei eine erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. sowie die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Arnsberg, Az. 411 Js 324/22 A, welche im Hinblick auf das eingeholte Gutachten nebst Ergänzung des Sachverständigen V. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023, Bl. 163f. d. A., hingewiesen. Die Klage ist der Beklagten am 15.11.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.072,43 € gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsverteilung. Auf dieser Basis stehen dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 1. Der Verkehrsunfall geschah bei Betrieb beider Kraftfahrzeuge. Ein Ausschluss der Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. 2. Für keine der Parteien lag ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 BGB vor. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten. Ein unabwendbares Ereignis ist daher zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt oder jedenfalls einen weniger schweren Unfall verursacht hätte (vgl. BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 15). Für den Zeugen G. war das Unfallereignis nicht unabwendbar, da der „Idealfahrer“ vor und während des Abbiegevorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachtet und gegebenenfalls – auch während des bereits begonnenen Abbiegevorgangs – angehalten hätte, um – auch verbotswidrig - überholende rückwärtige Verkehrsteilnehmer passieren zu lassen. Dagegen hat der Zeuge G. verstoßen, da er weder angehalten noch sich während des Abbiegevorgangs des rückwärtigen Verkehrs vergewissert hat. Zudem hält der Idealfahrer Spiegel und Fahrtrichtungsanzeiger stets sauber, damit eine sichere und schnelle Beobachtung des Verkehrs und eine weithin sichtbare Anzeige des Abbiegevorgangs möglich ist. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen, da insbesondere die Rückspiegel – dies ergibt sich insoweit aus dem Gutachten des Sachverständigen V., welches im vorliegenden Verfahren gem. § 411a ZPO verwertet werden kann. Auch für den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Motorrades war der Unfall nicht unabwendbar. Der „Idealfahrer“ rechnet insbesondere an Einmündungen wie hier mit einem auch unangekündigten Abbiegevorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs und überholt demnach nur mit äußerster Vorsicht und hält sich jederzeit bremsbereit. Im Zweifel unterlässt der „Idealfahrer“ einen Überholvorgang. Dagegen hat der Motorradfahrer vorliegend verstoßen, da er das klägerische Fahrzeug mit einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss überholt hat, obwohl gerade bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen regelmäßig mit einem Abbiegevorgang auch bei Feldwegen zu rechnen ist. 3. Aus diesem Grund ist eine Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmen. Dabei sind zunächst sind die wechselseitigen Verantwortungsbeiträge festzustellen Anschließend müssen diese unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen werden (vgl. BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 27). a) Dem Zeugen G. als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ist zunächst ein Verstoß gegen die in § 9 Abs. 1 S. 4 StVO gesetzlich verankerte doppelte Rückschaupflicht vorzuwerfen. Zum Schutz des nachfolgenden Verkehrs und zur Unfallverhütung ist zunächst auf den nachfolgenden Verkehr vor dem Einordnen zum Zwecke des Abbiegens zu achten. Ferner ist nach dem Einordnen und kurz vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr grundsätzlich erneut zu achten, sofern nicht eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. So ist insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften aufgrund der höheren zulässigen Geschwindigkeit und der Verlangsamung eines Abbiegewilligen ein unerwartetes Herannahen von Fahrzeugen möglich. Die Rückschau erfolgt durch den Blick in den Rück- und die Seitenspiegel. Der sogenannte „tote Winkel“, welcher mit den Spiegeln nicht bzw. nicht sicher eingesehen werden kann, ist mittels ruckartigem seitlichen Blick einzusehen. Nimmt ein Linksabbieger ein herannahendes überholwilliges Fahrzeug wahr, muss er warten, bis er sich vergewissert hat, dass der Überholwillige von seinem Vorhaben Abstand nimmt oder diesen rechts überholt. Dies gilt selbst dann, wenn das Abbiegevorhaben rechtzeitig und deutlich angekündigt wurde (vgl. MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 9 Rn. 18-22). Liegen besondere Umstände vor, besteht die Rückschaupflicht auch danach, also während des Abbiegevorganges. Dies kann im Falle eines Abbiegevorgangs eines sehr langsamen Fahrzeugs auf einer für schnellen Verkehr bis zu 100 km/h ausgelegten Straße in einen völlig untergeordneten, schwer erkennbaren Feldweg angenommen werden (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 396). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge G. der doppelten Rückschaupflicht vor dem Abbiegevorgang tatsächlich nachgekommen ist. Der Zeuge G. hat im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung angegeben, er habe nach dem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers etwa 130 Meter vor dem Feldweg den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Vor dem Einbiegen habe er noch einmal einen Schulterblick gemacht und auch in die Außenspiegel geschaut. Die Kammer vermag nicht sicher zu beurteilen, ob es sich bei den vom Zeugen geschilderten Vorgängen um tatsächliche Erinnerungen handelt. Der Zeuge hat gleich zu Beginn seiner Vernehmung in kurzer Zusammenfassung alle Umstände geschildert, welche von einem abbiegenden Fahrzeugführer verlangt werden. Es wurde deutlich, dass dem Zeugen die Umstände, auf die es im Rahmen seiner Vernehmung ankam, bekannt waren. Er hat diese dann in kurzer Reihenfolge zu Beginn seiner Vernehmung geschildert. Der Zeuge hat insoweit auch selbst eingeräumt, dass ihm das Gutachten des Sachverständigen V. bereits vor seiner Vernehmung bekannt war. Die Angaben des Zeugen wirkten auch wenig lebensnah. Der Zeuge erweckte auf die Kammer den Eindruck, bemüht darum zu sein, kein Fehlverhalten erkennen zu lassen. Die vor diesem Hintergrund verbleibenden Zweifel der Kammer, ob der Zeuge tatsächlich seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist, gehen zu Lasten des Klägers. Darüber hinaus hat der Zeuge nicht angegeben, den rückwärtigen Verkehr auch während des Abbiegevorgangs beobachtet zu haben. Dies kann in der vorliegenden Verkehrssituation jedoch auch von ihm verlangt werden. Darüber hinaus ist dem Zeugen G. als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 S. 1 StVO vorzuwerfen. Nach dieser Vorschrift ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der linke Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs so verdreckt, dass die Sicht auf den rückwärtigen Verkehr, wenn auch nicht vollständig aufgehoben, jedenfalls erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Lichtbildern Anlage A 9, Anlage A 27 und Anlage A 29 des Gutachtens des Sachverständigen V., welches vorliegend gem. § 411a ZPO verwertet werden kann. Der Zeuge G. hat eingeräumt, dass der linke Außenspiegel so verschmutzt gewesen sei, wie es im Gutachten festgestellt worden sei. Daher schließt die Kammer die Möglichkeit, dass die Verschmutzung des linken Außenspiegels erst auf dem Transport des klägerischen Fahrzeugs nach dem Unfall geschehen ist, aus, zumal das Wetter am Unfalltag trocken gewesen ist. Wie auf den Lichtbildern Anlage A 27 und A 29 zu erkennen, war eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs nur eingeschränkt möglich, insbesondere nicht durch einen kurzen Blick. Um überhaupt etwas zu erkennen – gerade im Falle der Blendung durch das Sonnenlicht – hätte es eines genauen Blickes in den linken Außenspiegel bedurft, um nachfolgende Fahrzeuge wahrzunehmen. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO ist dem Zeugen G. als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer dagegen nicht vorzuwerfen. So hat der Zeuge G. angegeben, ungefähr 130 Meter vor dem Feldweg den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Dies erachtet die Kammer vor dem Hintergrund, dass der Fahrtrichtungsanzeiger am klägerischen Fahrzeug ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte beim Eintreffen der Polizei noch eingeschaltet war, als glaubhaft. Die Kammer folgt dem Zeugen auch insoweit, dass die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ungefähr 130 Meter vor dem Feldweg und angesichts der geringen Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs damit auch rechtzeitig erfolgt ist. Die auf Nachfrage der Kammer angegebene Begründung des Zeugen, ungefähr 130 Meter vor dem Feldweg befinde sich ein weiterer Weg befindet und danach aktiviere er immer den Fahrtrichtungsanzeiger, ist nachvollziehbar und erklärt die – ungewöhnlich genaue - Entfernungsangabe des Zeugen. b) Dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO vorzuwerfen. Danach darf ein Fahrzeugführer, welcher seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, nur rechts überholt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Blinker ungefähr 130 Meter vor dem Feldweg – und damit angesichts der geringen Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs rechtzeitig – gesetzt hatte. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen V. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2022 befand sich der Zeuge G. als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bereits im Abbiegevorgang, als der Fahrer des Motorrades zum Überholen ansetzte. Bei Abbiegebeginn betrug der Abstand beider Fahrzeuge nach den Berechnungen des Sachverständigen zwischen 95 und 115 Meter. Zu diesem Zeitpunkt muss der Fahrtrichtungsanzeiger am klägerischen Fahrzeug zur Überzeugung der Kammer bereits eingeschaltet gewesen sein. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen V. nach eigener kritischer Würdigung. Einwände der Parteien wurden insofern gegen die Feststellungen des Sachverständigen, welcher der Kammer als zuverlässig bekannt ist, nicht erhoben. Der Fahrtrichtungsanzeiger am Anhänger des klägerischen Fahrzeugs war nach Auffassung der Kammer auch ausreichend deutlich zu erkennen. Die Verschmutzungen am linken Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers, Anlage A 9 des Gutachtens des Sachverständigen V. zeigen eine Verschmutzung, welche die Sichtbarkeit nach Ansicht der Kammer geringfügig beeinträchtigt. Es handelt sich nicht um eine flächige Verschmutzung des Fahrtrichtungsanzeigers, sondern lediglich um einzelne Schlammspritzer, welche den Fahrtrichtungsanzeiger geringfügig verdecken. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch den Fahrer des Motorrades kann dagegen nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen V. lag die Annäherungsgeschwindigkeit des Motorradfahrers bei 100 bis 120 km/h. Die Berechnungen erfolgten jeweils zugunsten des Zeugen G. und zugunsten des Motorradfahrers. Letztendlich steht eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Fahrer des Motorrades damit gerade nicht zur Überzeugung der Kammer fest. c) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie der jeweiligen Betriebsgefahr und des jeweiligen Verschuldens haften beide Unfallbeteiligte hälftig für den entstandenen Schaden. Entscheidendes Kriterium bei der Abwägung ist der Verursachungsbeitrag und damit das Ausmaß, in dem zur Schadensentstehung beigetragen wurde. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge – den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Daneben bildet ein etwaiges Verschulden des Geschädigten und dessen Schwere nur einen Faktor der Abwägung (vgl. BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 45). Dabei ist die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge vorliegend als gleichwertig einzustufen. So ist auch bei Motorrädern aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität grundsätzlich eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen (vgl. OLG Hamm NJOZ 2022, 1550). Selbiges gilt für das klägerische Gespann aus Trecker und Anhänger. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Verursachungsbeiträge haben vorliegend beide Fahrer in gleichem Maße zum Ausmaß der Schadensentstehung beigetragen. Nach Ansicht der Kammer ist auch das Verschulden der Fahrer nicht unterschiedlich zu bewerten. Der Fahrer des Motorrades hätte, nachdem der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs seine Abbiegeabsicht angekündigt hatte, nicht mehr überholen dürfen. Gleichzeitig muss besonders berücksichtigt werden, dass das Abbiegen auf freier Strecke mit einem langsamen Fahrzeug besondere Gefahren schafft, die ein Höchstmaß an Sorgfalt des Abbiegenden erfordern (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 396). Dies hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht ausreichend beachtet, zumal die Sicht auf den rückwärtigen Verkehr durch den linken Außenspiegel aufgrund der Verschmutzungen desselben erheblich beeinträchtigt war. Insgesamt erachtet die Kammer vorliegend eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. 4. Dem Kläger stehen auf Basis dieser Haftungsquote insgesamt 5.072,43 € Schadensersatz gem. §§ 249f. BGB zu. a) Die Schadenshöhe liegt unstreitig bei insgesamt 8.770,66 € betreffend die unfallkausalen Schäden am Fahrzeug. Dabei sind die Reparaturkosten betreffend die Motorhaube nicht kausal auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Die im Schadensgutachten genannten Kosten für die Reparatur der Motorhaube in Höhe von 701,00 € sind damit bei der Schadenshöhe nicht zu berücksichtigen. Die Hälfte der Schadenshöhe liegt damit bei 4.385,33 €. Hinzu kommen der hälftige Betrag der Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 674,60 € und die hälftige Kostenpauschale in Höhe von 12,50 €. b) Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagte unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches in Höhe von 5.072,43 € als Gegenstandswert auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu. Dies folgt aus folgender Berechnung: Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 507,00 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 € MwSt. 19 %: 100,13 € Summe außergerichtliche Kosten: 627,13 € c) Dem Kläger stehen Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 BGB ab dem 16.11.2022 zu. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 10.890,86 € festgesetzt.