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Beschluss

5 T 4/23

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2023:0125.5T4.23.00
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Tenor

Die Beschwerde der Betreuerin vom 14.11.2022 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Werl vom 28.10.2022 (2 XVII 187/17 H) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 246 €

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Betreuerin vom 14.11.2022 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Werl vom 28.10.2022 (2 XVII 187/17 H) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 246 € Gründe: I. Die Beschwerdeführerin ist zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt. Unter dem 02.08.2022 hat sie die Festsetzung ihrer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 10.12.2021 bis zum 09.06.2022 in Höhe von insgesamt 1026 € aus der Landeskasse beantragt. Der Berechnung ihrer Vergütung hat sie eine Monatspauschale von 171 € nach der Vergütungstabelle C 5.2.1 (mittellos, nicht im Heim lebend, ab dem 25. Monat) zugrunde gelegt. Dabei hat die Betreuerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zahnarzthelferin verfügt und in der Zeit von 2002-2004 an der Universität E das weiterbildende Studium „Frauenstudien“ absolviert und mit einem Zertifikat über die Qualifikation zur Referentin für Frauenfragen in Bildung, Kultur und Politik abschlossen hat, die Ansicht vertreten, ihr stehe aufgrund des absolvierten Studiums eine Vergütung nach der Tabelle C des VBVG zu. Das von ihr absolvierte Studium sei hinsichtlich der Studienanforderungen und -leistungen dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ vergleichbar, was ihr seitens der TU E mit Schreiben vom 09.05.2022 (Bl. 48, 49 der Akte) bestätigt worden sei. Denn die von ihr im Rahmen des Studiums erbrachten Leistungen entsprächen 193 credit points, wobei für einen Bachelor-Studiengang im Bereich Soziale Arbeit lediglich 180 credit points erforderlich seien. Andere Gerichte billigten ihr eine derartige Vergütung nach Tabelle C zu. Das Amtsgericht Werl hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse zu dem Vergütungsantrag angehört. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betreuerin stehe lediglich eine Vergütung nach der Tabelle B zu. Dabei hat sie auf eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 03.12.2020 (5 T 202/20) verwiesen, in der die Beschwerdekammer entschieden habe, dass der Betreuerin die monatliche Fallpauschale nach der Vergütungstabelle C nicht zustehe, da der Abschluss des Studiengangs „Frauenstudien“ die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG nicht erfülle. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.10.2022, gegen den die Beschwerde zugelassen wurde, hat das Amtsgericht der Betreuerin für den Vergütungszeitraum vom 10.12.2021 bis zum 09.06.2022 eine Vergütung von insgesamt 708 € festgesetzt, wobei es eine Monatspauschale von 130 € nach der Vergütungstabelle B.5.2.1 bewilligt hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 03.12.2020 lägen die Voraussetzungen für eine Vergütung der Betreuerin nach der Tabelle B nicht vor. Auch die neu eingereichte Stellungnahme der TU E vom 09.05.2022 und die Berechnung der credit points auf Grundlage der Würzburger Tabelle gäben zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin unter dem 14.11.2022 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 16.12.2022 damit begründet, der von ihr für das Studium erbrachte Aufwand von ca. 40 Arbeitsstunden pro Woche für 2,5 Jahre entspreche einem Vollzeitstudium. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.02.2022 (XII ZB 378/21) ein Arbeitspensum von 96 ECTS für eine Vergütung nach Tabelle C als ausreichend angesehen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Betreuerin mit Beschluss vom 28.12.2092 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. II. Die gemäß § 61 Abs. 2 FamFG vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. Die Festsetzung der Betreuervergütung durch den angefochtenen Beschluss vom 28.10.2022 ist beanstandungsfrei erfolgt. Der Beschwerdeführerin steht die von ihr begehrte monatliche Fallpauschale nach der Vergütungstabelle C i.H.v. 171 € nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist die für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Fallpauschale vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt. Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht. Eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn die besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine abgeschlossene Hochschulausbildung noch eine dieser vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG verfügt. 1. Wie die Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg bereits in mehreren Entscheidungen, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangen sind (vgl. nur die Beschlüsse in den Verfahren I- 5 T 202/20, 5 T 204/20), ausgeführt hat, stellt das von der Betreuerin durchgeführte Studium „Frauenstudien“ weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung dar, noch ist es einem solchen vergleichbar. Denn die Vergleichbarkeit scheitert - wie bereits in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt- an dem zu geringen Zeitaufwand des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums. Denn mit 44 Semesterwochenstunden bei 5 Semestern, also 220 Semesterwochenstunden, ist das weiterbildende Studium „Frauenstudien“ nicht ansatzweise vom zeitlichen Umfang her mit einem Hochschulstudium vergleichbar (so schon bei 350 Stunden: BGH, Beschluss vom 18.10.2017 -XIII 243/17-, juris Rn. 14; vgl. Fröschle in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 4 VBVG, Rn. 17). Das von der Beschwerdeführerin zur Akte gereichten Schreiben der TU E vom 09.05.2022 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Schreiben der TU E überhaupt in vollem Umfang auf die Leistungen der Beschwerdeführerin bezieht. Zweifel diesbezüglich rühren daher, dass die Betreuerin an verschiedenen Stellen zwar namentlich benannt ist; allerdings wird gerade unter Nr. 2 des vorgenannten Schreibens hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Studienumfangs auf Studiennachweise von einer Frau U abgestellt, welche den Besuch von insgesamt 62 regulären Veranstaltungen belegen sollen. Die nachfolgende Berechnung der credit points basiert dann offenbar auf diesen Belegen. Insoweit ist offen, ob es sich lediglich um einen Fehler beim Namen der Studienabsolventin handelt und die 62 Veranstaltungen von der Beschwerdeführerin belegt wurden, oder ob der Berechnung der credit points die Leistungen einer ganz anderen Studienabsolventin zugrunde gelegt wurden. Selbst wenn sich die Bescheinigung jedoch in vollem Umfang auf die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen beziehen sollte, so ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an der mangelnden Vergleichbarkeit des weiterbildenden Studiums „Frauenstudien“ mit einem Hochschulstudium. Denn dass der Zeitaufwand des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums mit dem zeitlichen Umfang eines Hochschulstudiums nicht vergleichbar ist, ergibt sich aus der deutlich geringeren Anzahl der absolvierten Semesterwochenstunden. Soweit sich nach Ansicht der TU E eine Vergleichbarkeit der Studienleistungen der Beschwerdeführerin mit den Studienanforderungen im Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ anhand von nachträglich anhand der Würzburger Tabelle berechneten credit points ergeben soll, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Denn Studieninhalte und Studienordnungen ändern sich im Laufe der Zeit, weshalb selbst tatsächlich vergebene credit points (ECTS) nur einen begrenzten Aussagewert haben und dementsprechend von den Hochschulen nur zeitlich begrenzt anrechenbar sind. Hieraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin vor ca. 20 Jahren vor der Bologna Reform erbrachten Studienleistungen nicht ohne weiteres mit heutigen Studienanforderungen und -leistungen gleichgesetzt und anhand der Würzburger Tabelle nachträglich in aktuelle credit points umgerechnet werden können. Einen angemessenen Vergleichsmaßstab bieten daher nach Ansicht der Kammer bei Studienleistungen vor der Studienreform nur die absolvierten Semesterwochenstunden. Die Kammer ist an das bestätigende Schreiben einer Mitarbeiterin der Hochschule vom 09.05.2022 auch nicht gebunden. Maßgeblich ist insoweit nicht die Ansicht einer Hochschulmitarbeiterin, sondern die wertende Betrachtung des Tatrichters. 2. Schließlich rechtfertigt auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.02.2022 (XII ZB 378/21) keine abweichende Entscheidung. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Beschluss für eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung ausnahmsweise einen zeitlichen Umfang von nur 96 ECTS bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern ausreichen lassen. Dabei hat der BGH jedoch ausgeführt, dass der zeitlich geringe Aufwand der dortigen Ausbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ nur deshalb einer Vergleichbarkeit mit einem Bachelor-Studiengang nicht entgegenstehe, weil durch die Ausbildung ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Ausbildungsinhalte vermittelt worden seien. Durch diese Konzentration auf betreuungsrechtlich relevante Inhalte werde der geringere zeitliche Aufwand gegenüber einem Bachelor-Studium in einem von der Rechtsprechung als vergütungserhöhend anerkannten Studiengang ausgeglichen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 19). So stellt sich der Fall vorliegend jedoch nicht dar. Der Betreuerin sind in ihrem weiterbildenden Studium „Frauenstudien“ nicht ausschließlich betreuungsrechtliche relevante Ausbildungsinhalte vermittelt worden, die einen geringeren zeitlichen Aufwand im Vergleich zu einem Hochschulstudium ausgleichen könnten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - für ihre Vergütung nach Tabelle C ein Argument aus § 7 Abs. 6 BtRegV ergeben soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.