Beschluss
1 O 202/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:1125.1O202.22.00
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Tenor
wird der Streitwert des Rechtsstreits auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus:
Antrag zu 1) 1.000,00 € (Schmerzensgeld)
Antrag zu 2) 250,00 € (Feststeller)
Antrag zu 3) 2.000,00 € (Unterlassungsanspruch)
Antrag zu 4) 250,00 € (Auskunft)
Entscheidungsgründe
wird der Streitwert des Rechtsstreits auf 3.500,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus: Antrag zu 1) 1.000,00 € (Schmerzensgeld) Antrag zu 2) 250,00 € (Feststeller) Antrag zu 3) 2.000,00 € (Unterlassungsanspruch) Antrag zu 4) 250,00 € (Auskunft) Gründe: Der Streitwert des Antrags zu 1) bemisst sich nach dem vom Kläger angegebenen Mindestbetrag. Dem Antrag zu 2) auf Feststellung misst die Kammer einen entsprechend reduzierten Wert zu. Der Antrag zu 3) auf Unterlassung wird von der Kammer mit 2.000 Euro bemessen angesichts der zeitlichen Komponente und der Gefahr eintretender Schäden. Einen Wert von 10.000,00 €, wie ihn der Kläger ansetzt, sieht die Kammer als nicht gerechtfertigt an. Das Landgericht München hat einen Unterlassungsanspruch in ähnlicher Form mit 4.000,00 Euro bemessen (vgl. LG München I, Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20 –, juris), auch dies ist jedoch angesichts der Tragweite der drohenden Schäden auch unter Berücksichtigung der Wertigkeit des Datenschutzes im vorliegenden Fall zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung bewertet entsprechende Schäden bei Verstößen gegen die DSGVO nach bisherigem Stand eher zurückhaltend (LG Hamburg BeckRS 2020, 23277; mit Rechtsprechungsnachweisen Leibold, ZD 2022, 18, beck-online). Dies ist auch beim Wert des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen. Der Antrag zu 4) auf Auskunft ist in diesem Rahmen mit 250 Euro zu bemessen.