Beschluss
5 T 165/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:1108.5T165.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 06.09.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 30.08.2022 (2 XVII 19/06 M) dahingehend abgeändert, dass die von der Betroffenen an den Betreuer T zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 14.03.2022 bis 13.06.2022 auf 483 € festgesetzt wird.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 195 €
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 06.09.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 30.08.2022 (2 XVII 19/06 M) dahingehend abgeändert, dass die von der Betroffenen an den Betreuer T zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 14.03.2022 bis 13.06.2022 auf 483 € festgesetzt wird. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 195 € Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist langjähriger gesetzlicher Betreuer der Beteiligten zu 1), die im Jahr 2022 bis zum 24.04.2022 ein Zimmer in der Einrichtung „W“ und in der Zeit vom 25.04.2022 bis zum 28.07.2022 in der Einrichtung „I“ gelebt hat. Seit dem 29.07.2022 wohnt die Betroffene im „J“. Bei den vorgenannten Einrichtungen handelt es sich um besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 42a Abs. 2A.1 Nr. 2 SGB XII in Trägerschaft des U Hinsichtlich des Inhalts der mit dem U abgeschlossenen Verträge bezüglich der Einrichtung „W“ und „I“wird auf Bl. 18-96 des Vergütungsheftes Bezug genommen. Da die Betreute vermögend ist, ist die Vergütung des Beschwerdeführers von ihr zu tragen. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Vergütungsantrag vom 13.06.2022 für den Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 13.06.2022 eine Vergütung von insgesamt 483 € gegen die Betroffene festzusetzen und gab dabei an, die Betreute lebe in einer anderen Wohnform, die einer stationären Einrichtung nicht gleichgestellt sei. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.08.2022 für den Abrechnungszeitraum eine von der Betroffenen zu zahlende Betreuervergütung i.H.v. 288 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betroffene in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG lebe. Denn laut eigener Homepage des U habe das „J“ unter anderem eine 24-Stunden-Präsenz, sodass es als stationäre Einrichtung gelte bzw. einer solchen gleichgestellt sei. Das Amtsgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 06.09.2022. Zur Begründung führt er aus, dass die Betroffene nicht in einer der stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 S. 3 VBVG, sondern in einer „anderen Wohnform“ lebe. Dabei sei nicht ausschlaggebend, ob eine 24-Stunden-Präsenz vorhanden sei. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vielmehr, ob der Bewohner vertraglich verpflichtet werde, die Betreuungs- bzw. Pflegeleistungen von einem bestimmten Anbieter abzunehmen oder ob er wechseln könne. Laut geschlossenem Vertrag würden pflegerische Leistungen durch das U nur erbracht, soweit sie noch Bestandteil eines gesunden Lebens als Ziel der Eingliederungshilfe anzusehen seien und nicht zum Leistungsbereich der Krankenkasse zählten. Im Hinblick auf Pflegeleistungen, die von der Pflegeversicherung getragen würden, erbringe das U derartige Leistungen nicht, weshalb bei Bedarf entsprechende Leistungen durch den Betreuer organisiert und von externen Anbietern eingekauft werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe bereits die Möglichkeit, eigenständig einen Pflegedienst auszuwählen, einer Einordnung als Heim entgegen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Betreuers mit Beschluss vom 15.09.2022 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg -Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Vortrag vertieft und die mit dem U geschlossenen Verträge zur Akte gereicht. Der zwar nicht am Verfahren beteiligte, jedoch angehörte Vertreter der Landeskasse hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2022 unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg die Auffassung vertreten, bei der Außenwohngruppe „W“ handle es sich um eine andere Wohnform, wohingegen es sich beim „I“ wegen der Rund-um-die-Uhr-Versorgung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG handele. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig und begründet. Die Beschwerde ist statthaft, da das Amtsgericht das Rechtsmittel in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 61 Abs. 3 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Die Beschwerde ist ferner zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Darüber hinaus hat sie in der Sache auch Erfolg. Die Vergütung des Beteiligten zu 2) ist für den Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 13.06.2022 auf 483 € festzusetzen. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 5a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Die einem Betreuer zu bewilligende Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen zu bestimmen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt werden. Die Vergütung des Beteiligten zu 2), der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, richtet sich - wie beantragt und vom Amtsgericht bereits bei der Festsetzung der Vergütung zu Grunde gelegt wurde- nach der Vergütungstabelle B. Die Höhe der Fallpauschalen bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 1 VBVG nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des betreuten Menschen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit einer Fallpauschale nach Tabelle B.5.2.2 in Höhe von monatlich 161 € zu vergüten. Denn die Dauer der vom Betreuer seit 2013 geführten Betreuung überschreitet 25 Monate, § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG. Zudem ist die Betroffene vermögend. Weiter ist bei der Bemessung der Fallpauschale der gewöhnliche Aufenthalt der Betreuten maßgeblich, § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist wiederum zwischen stationären Einrichtungen und diesen gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen den Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der externen angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei den Außenwohngruppen „W“ und „I“, in welchen die Betreute im Vergütungszeitraum lebte, nicht um stationäre Einrichtungen oder eine dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform entsprechend der vorgenannten Legaldefinition. Vielmehr war bei der Bemessung der Fallpauschale zugrundezulegen, dass die Außenwohngruppen „W“ und „I“ als andere Wohnform einzuordnen sind. Die Außenwohngruppe „W“ ist bereits deshalb nicht als stationäre Einrichtung bzw. einer solchen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform einzuordnen, weil das U als Träger der Einrichtung keine Rund-um-die Uhr- Betreuung vorhält. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist das Vorhandensein einer 24-Stunden-Betreuung für die Einordnung einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung unverzichtbar (BGH, Beschluss vom 05.05.2021 -XII ZB 590/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH Beschluss vom 02.06.2021 -XII ZB 582/20 = BeckRS 2021, 22331). Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre. Aber auch die Außenwohngruppe „I“ ist trotz ihrer bestehenden Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht als stationäre oder gleichgestellte Einrichtung einzuordnen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung nur ein Kriterium für die Gleichstellung nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG. Ein weiteres Kriterium ist, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt. Der betreute Mensch lebt somit auch dann nicht in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung, wenn er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann (BGH, Beschluss vom 29.06.2022 -XII ZB 480/21-, juris, Rn. 13; Beschluss vom 16.06.2021 -XII ZB 46/21-, juris Rn. 14). So stellt sich der Fall vorliegend im „I“ dar. Gemäß Teil A § 2 des Vertrages über Leistungen in einer besonderen Wohnform in der Eingliederungshilfe zwischen dem U und der Betroffenen bestehen die Leistungen des Trägers neben der Überlassung von Wohnraum aus Fachleistungen und Leistungen zum Lebensalltag. Die Fachleistungen beinhalten zwar nach Teil C § 3 auch pflegerische und medizinische Leistungen. Diese umfassen jedoch nach § 3 Abs. 2 nur solche Maßnahmen der Behandlungspflege, für die es im Einzelfall keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse oder besonderen Fertigkeiten bedarf. Dabei wird auf die Anl. 07 zum Vertrag verwiesen. Derartige einfache behandlungspflegerische Maßnahmen bestehen z.B. in der Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, Inhalation, Auflegen von Kälteträgern, Medikamentengabe, Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden. Nach Teil C § 3 Abs. 3 ist das U bei weitergehendem Bedarf erforderlicher Hilfen unter Beachtung der freien Arztwahl bzw. der Wahl des Leistungserbringers behilflich. Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl der therapeutischen Hilfen angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.06.2022 -XII ZB 480/21-, juris Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Darauf, ob im Vergütungszeitraum ein konkreter Bedarf der Betroffenen angefallen ist, der die Beauftragung einer externe Dienstleistung durch den Betreuer erforderlich machte, kommt es im Rahmen der gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht an (BGH, ebd., juris, Rn. 17). Danach sind die Außenwohngruppen „W“ und „I“ keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte Wohnform nach § 5 Abs. 3 VBVG. Auf die vom Amtsgericht als relevant angesehene Frage, wie die Wohnform „J“ einzuordnen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die Betreute dort erst nach dem streitgegenständlichen Vergütungszeitraum eingezogen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG i.V.m. Tabelle B 5.2.2 beträgt die einem Betreuer zu bewilligende monatliche Fallpauschale wenn die Betreute - wie hier- ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung oder einer solchen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform hat, ab dem 25. Monat der Betreuung für einen vermögenden Betreuten 161 €. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 13.06.2022 ergibt sich somit eine festzusetzende Vergütung von 483 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die für die Abgrenzung zwischen stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen sowie anderen Wohnformen wesentlichen Kriterien sind inzwischen durch die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.