Urteil
4 O 599/20
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:0722.4O599.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Kosten für die vollstationäre Pflege des bei ihr pflegeversicherten I X, zuletzt wohnhaft in N, in Anspruch. Der Beklagte zu 1) war Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs: Pkw VW-Polo, amtliches Kennzeichen XXX-XX 000, FID-Nr. XXXXXXXXXX5. Am 29.10.2016 gegen 07:00 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw die L000 zwischen N-P und N in Fahrtrichtung N. Er überschritt nicht die auf dem befahrenen Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Ihm kam der Zeuge O auf der Gegenfahrbahn entgegen. Der Zeuge O betätigte kurz das Fernlicht, um den Beklagten zu 1) auf ein Hindernis auf der Straße aufmerksam zu machen. Jahreszeitbedingt war es zu dieser Zeit noch dunkel. Es gab im Bereich der Unfallstelle keine Straßenbeleuchtung. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls überrollte der Beklagte zu 1) den beim Zusammenstoß auf der Straße liegenden Versicherungsnehmer der Klägerin I X, seinerzeit wohnhaft in N. Der Versicherungsnehmer war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert und dunkel gekleidet. Er trug eine schwarze Hose, eine dunkelblaue Jacke und schwarze Schuhe. Seine Kleidung wies keine Reflektoren auf. Nach dem Zusammenprall begaben sich der Beklagte zu 1) und der Zeuge O zu dem Geschädigten, um erste Hilfe zu leisten. Der Zeuge O rief sodann den Notruf. Der Geschädigte erlitt durch den Zusammenstoß schwerste Verletzungen, u. a. ein SH-Trauma sowie eine Schädelfraktur. Er wurde vor Ort notfallmedizinisch versorgt und anschließend in das K-Krankenhaus nach T verbracht. Hier wurde er nach einer Notoperation zunächst intensiv medizinisch behandelt und am 26.01.2017 zur stationären neurologischen Frührehabilitationsbehandlung in die Neurologische Klinik C verbracht. Der Geschädigte wurde infolge der unfallbedingten Verletzungen dauerhaft pflegebedürftig mit Pflegegrad 5. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg ordnete die Entnahme einer Blutprobe an und holte ein unfallanalytisches Gutachten bei der DEKRA ein. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das Gutachten der DEKRA vom 10.03.2017, Anlage zur Klageerwiderung. Das von der Staatsanwaltschaft Arnsberg eingeleitete Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Zeit vom 30.05.2017 bis 08.03.2018 bezog der Versicherungsnehmer Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege gemäß § 43 SGB XI Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von 2.005,00 Euro monatlich zuzüglich 142,49 Euro monatlich (im Jahr 2017) bzw. 145,48 Euro monatlich (im Jahr 2018) gemäß § 43 b SGB XI, insgesamt demnach 20.646,62. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Aufstellung der Kosten durch die Klägerin im Schriftsatz vom 26.06.2018, Anlage K2. Anschließend verstarb der Geschädigte. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) wiederholt dazu auf, ihr die geleisteten Zahlungen zu ersetzen, wobei ein Mitverschulden des Geschädigten von 50% in Abzug gebracht wurde. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26.06.2018 und vom 30.10.2020, Anlagen K2 und K3. Zahlungen der Beklagten zu 2) erfolgten nicht. Ein Teilungsabkommen bestand zwischen der J-Krankenkasse und der Beklagten zu 2). Zu den Aufwendungen der Pflegekasse bestand ein solches Abkommen nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) gegen das sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ergebende Sichtfahrtgebot verstoßen habe. Sie ist der Ansicht, dass er den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können. Ein unabwendbares Ereignis habe für den Beklagten zu 1) nicht vorgelegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.323,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass der Geschädigte den Zusammenstoß durch achtloses Betreten der Straße unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO selbst verursacht habe. Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) den quer auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten nicht rechtzeitig habe erkennen können. Sie sind weiter der Ansicht, dass ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Sichtfahrgebot nicht angenommen werden könne, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Geschädigte bereits längere Zeit vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn gelegen habe und der Beklagte zu 1) „quasi sehenden Auges“ auf diesen zugefahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 10.323,31 Euro aus § 116 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, §§ 249, 254 BGB. 1. Die Klägerin kann den hier geltend gemachten Anspruch des Geschädigten I X gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geltend machen. Sie ist dessen Versicherungsträgerin. Zudem hat sie aufgrund des hier streitgegenständlichen Unfalls Sozialleistungen i.H.v. 20.646,62 Euro erbracht. Die Zahlungen der Klägerin dienten auch der Behebung des Schadens, da der Geschädigte Leistungen für eine vollstationäre Pflege aufgrund des Unfalls erhielt. 2. Der Anspruch besteht dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Beklagte zu 1) ist Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeugs. Bei dem Betrieb des Fahrzeugs wurde der Geschädigte X an seiner Gesundheit verletzt. Zudem liegt hier ein Unfall vor. Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. 3. Der Beklagte zu 1) muss daher gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249ff. BGB den entstandenen Schaden ersetzen. Die hier von der Klägerin gezahlten Leistungen für die vollstationäre Pflege des Geschädigten i.H.v. 20.646,62 Euro sind ein nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB ersatzfähiger Schaden (BeckOGK, BGB § 249 Rn. 165, beck-online). 4. Jedoch ist dieser Anspruch aufgrund des Mitverschuldens des Geschädigten um 100% zu kürzen gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB. Bei einem Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens erfolgt die Bestimmung der vorzunehmenden Kürzung des Anspruchs in zwei Schritten. Zunächst sind die wechselseitigen Verschuldens- bzw. Verantwortungsbeiträge festzustellen (a.). Anschließend müssen diese unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen werden (b.). Nach der über § 9 StVG anwendbaren Bestimmung in § 254 Abs. 1 BGB hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 9 Rn. 21). a. Zunächst sind die wechselseitigen Verantwortungsbeiträge zu ermitteln. Bei der folgenden Abwägung dürfen nur die Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die festgestellt wurden, dh unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und sich auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben ( BGH BeckRS 2015, 09446). aa. Als Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw ist im vorliegenden Fall lediglich dessen Betriebsgefahr zu ermitteln. Ein Verstoß allein aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) kommt nicht in Betracht, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte zu 1) nicht schneller als 70 km/h gefahren ist. Damit hat er die auf dem Streckenabschnitt, auf dem sich der Unfall ereignet hat, zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Auch ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot liegt, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht vor. Dem Beklagten zu 1) ist kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO vorzuwerfen. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an einen Kraftfahrer im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1. Satz 4 StVO. Danach erlaubt das Auffahren auf ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als seine Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein müsse (OLG Celle Urt. v. 30.5.2012 – 14 U 4/12, BeckRS 2014, 5242, beck-online). Etwas anderes kann unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, weil sie in ihrer Beschaffenheit z.B. durch fehlenden Kontrast oder hohe Lichtabsorption gekennzeichnet sind, wie etwa ein nicht beleuchteter Splitthaufen oder ein Reifenprotektor auf der Fahrbahn. Auf solche Hindernisse muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit nicht einstellen, weil anderenfalls der Verkehrsfluss In unverhältnismäßiger Weise erschwert wird (BGH, VersR 1997, 1241ff. - juris - Rdnr. 13, OLG Celle Urt. v. 30.5.2012 – 14 U 4/12, BeckRS 2014, 5242). In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Kraftfahrer müsse seine Geschwindigkeit nicht auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden. Zwar müsse er sich auf Sichtbehinderungen wie Regen, Nebel, Dunkelheit einstellen, aber grundsätzlich nur auf die unter den konkreten Verhältnissen normale, durchschnittliche Erkennbarkeit größerer Hindernisse, nicht hingegen auf solche, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit (fehlender Kontrast zur Fahrbahn; hohe Lichtabsorption) ungewöhnlich schwer erkennbar seien (BGH, VersR 1984,741 - juris-Rdnr. 12, OLG Celle Urt. v. 30.5.2012 – 14 U 4/12, BeckRS 2014, 5242). Bei dem auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten handelt es sich im vorliegenden Fall um ein derartiges schwer erkennbares Hindernis, mit dem der Beklagte zu 1) nicht rechnen musste. Daher musste der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit nicht anpassen. Zunächst ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Geschädigte auf der Fahrbahn gelegen hat. Zwar konnte nicht festgestellt werden, wie lange er vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn gelegen hat, worauf es aber auch im vorliegenden Fall nicht ankommt. Der Zeuge O, an dessen Glaubwürdigkeit nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel bestehen, hat in seiner in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage bekundet, dass er den Geschädigten zunächst für ein auf dem Boden liegendes Tier gehalten hat. Er hat weiterhin bekundet, dass der Geschädigte bereits seit dem ersten Moment, als der Zeuge O etwas auf der Fahrbahn wahrgenommen hat, auf dem Boden gelegen hat. Aufgrund dieser Aussage steht jedenfalls fest, dass der Geschädigte nicht erst kurz vor dem Zusammenstoß auf die Fahrbahn getreten ist. Dadurch, dass der Geschädigte auf der Fahrbahn gelegen hat, war die Oberfläche, die vom Licht des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) getroffen wurde, deutlich kleiner als diese bei einer stehenden Person gewesen wäre. Das wird auch dadurch belegt, dass der Zeuge O den auf dem Boden liegenden Geschädigten zunächst für ein Tier gehalten hat. Bereits dadurch war die Erkennbarkeit des Geschädigten in atypischer Weise besonders erschwert. Die besonders schwere Erkennbarkeit des Geschädigten wird zudem verstärkt durch die weiteren äußeren Umstände. So war der Beklagte zu 1) dunkel gekleidet, was ihn nochmals schwerer erkennbar gemacht hat, da seine Kleidung keinen Kontrast zur Fahrbahn aufwies. Seine Kleidung wies zudem keine Reflektoren auf, sodass auf ihn fallendes Licht nicht reflektiert wurde. Weiterhin befand sich an dem Streckenabschnitt keinerlei Straßenbeleuchtung. Aufgrund der Uhrzeit waren die Lichtverhältnisse insgesamt dunkel. Andere mögliche Verstöße des Beklagten zu 1) sind weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich. Als Verursachungsbeitrag des Schädigers ist jedoch für den Halter und Fahrer, der im Anwendungsbereich von § 9 StVG lediglich nach §§ 7, 18 StVG haftet, die Betriebsgefahr zu berücksichtigen (BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 9 Rn. 25). bb. Als Verursachungsbeitrag des Geschädigten ist dessen Mitverschulden zu berücksichtigen. Das Mitverschulden bezieht sich auf die Obliegenheit des Geschädigten, den Schadenseintritt zu vermeiden. Dabei versteht § 9 iVm § 254 Abs. 1 BGB unter dem Begriff des Verschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden normativen oder sonstigen Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ( BGH NJW 1998, 1137 (1138)). Anknüpfend an § 276 Abs. 2 BGB gilt auch hier ein objektivierter Maßstab. Der Geschädigte muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der StVO bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten ( BGH NJW 2014, 2493 (2494)). Maßstab ist dabei die verständige und allgemein übliche Verkehrsanschauung (BeckOGK/Walter, StVG § 9 Rn. 6). Der Geschädigte hat diese Obliegenheit in besonders hohem Maße verletzt. Durch das liegende Verweilen in dunkler Kleidung ohne Reflektoren auf dem ebenfalls dunklen Straßenabschnitt auf der Straße hat er jegliche Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt, in besonders hohem Maße missachtet. Er handelte grob fahrlässig. Nach verständiger und allgemein üblicher Verkehrsanschauung musste dem Geschädigten hierbei bewusst sein, dass er für die auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge ungewöhnlich schwer zu erkennen gewesen ist. Ein Verstoß gegen § 25 StVO kommt vorliegend nicht in Betracht, da lediglich festzustellen war, dass der Geschädigte auf der Fahrbahn gelegen hat. Ein Betreten der Fahrbahn konnte hingegen nicht festgestellt werden. b. Vorrangiges Kriterium bei der Abwägung ist der Verursachungsbeitrag und damit das Ausmaß in dem zur Schadensentstehung beigetragen wurde ( BGH NJW 2014, 2493). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge – den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat ( BGH NJW 1998, 1137 (1138)). Die bloße Betriebsgefahr kann ohne weiteren Verursachungsbeitrag des Schädigers durch ein grobes Verschulden des Geschädigten zurückgedrängt werden (vgl. BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 9 Rn. 29). Im vorliegenden Fall liegt ein alleiniges Verschulden des Geschädigten selbst vor (s.o.). Auf Seiten des Beklagten zu 1) verbleibt lediglich dessen Betriebsgefahr. Diese ist zudem nicht durch einen Verstoß seinerseits gegen Verkehrsnormen oder ein Fahrverhalten seinerseits erhöht. Die Betriebsgefahr des Beklagten zu 1) tritt im vorliegenden Fall hinter dem Verschuldensbeitrag des Geschädigten zurück. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr kommt nach der eindeutigen und immer wiederholten Rspr. des BGH nur bei grob fahrlässigem Verhalten des Fußgängers in Betracht, das sich im Unfallzeitpunkt niedergeschlagen hat und mithin kausal für den Unfall geworden ist. Erforderlich ist auch die Feststellung, dass dieses Verhalten allein ursächlich geworden ist und nicht noch ein Fehlverhalten des Autofahrers in Betracht kommt (BGH 28. 4. 2015 – VI ZR 206/14, r+s 2015, 418; OLG München 4. 9. 2015 – 10 U 3814/14, BeckRS 2015, 15425; r+s 2017, 549 Rn. 12, beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Verhalten des Geschädigten ist allein kausal für den Unfall. Er handelte hierbei grob fahrlässig. Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) liegt nicht vor (s.o.). II. Daher besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus § 116 SGB X, §§ 823, 249, 254 BGB. III. Es besteht daher auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus § 116 SGB X, §115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, §§ 823, 249, 254 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage. IV. Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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