Urteil
I-1O 292/21
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:0428.I1O292.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung. Der Kläger erlitt am 28.11.2004 einen schweren Verkehrsunfall. Aufgrund dessen beauftragte er den Beklagten mit der Durchsetzung seiner Interessen gegenüber der Streithelferin als der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Der Kläger und die Streithelferin unterzeichneten im Jahr 2008 eine „Vergleichs- und Abfindungserklärung bzgl. des Schmerzensgeldes“. Darin wurde unter Besonderen Bemerkungen auf die Rückseite des Schriftstücks verwiesen. Dort war unter Ziffer 2. der Besonderen Bemerkungen handschriftlich vermerkt: „2. Zukünftiger Verdienstausfall wird ohne Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen reguliert“ Der Beklagte regulierte den Verdienstausfall zuletzt für die Jahre 2010 und 2011, eingehend auf dem Konto des Beklagten am 18.07.2012. Ab dem Jahr 2012 wurde der Verdienstausfall von dem Beklagten gegenüber der Streithelferin nicht länger geltend gemacht. Der Kläger wurde hierüber nicht eigens in Kenntnis gesetzt. In der Handakte des Beklagten findet sich nach einem Schreiben an die Streithelferin vom 24.07.2012 erst wieder ein an den Kläger adressiertes Schreiben vom 25.09.2019. Die Streithelferin trug während des streitgegenständlichen Zeitraums Heil- und Behandlungskosten und Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse und sonstige Aufwendungen für den Kläger: Sie brachte den Kläger von Januar 2008 bis April 2019 in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen im Q. in J. unter. Die hierfür anfallenden Kosten einschließlich Kost und Logie trug die Streithelferin zu 100 %. Im Jahre 2015 finanzierte die Streithelferin eine Erprobung zur beruflichen Belastbarkeit in der C. in G.. Im Jahre 2016 zahlte die Streithelferin einen Laptop und im Mai 2018 organisierte und finanzierte sie den Umzug des Klägers zum P. in E.. Außerdem mietete sie dort die entsprechende Wohnung an. Im Jahre 2019 finanzierte die Streithelferin darüber hinaus erneut einen neuen behindertengerechten Pkw. Erst im Jahr 2020 stellte die Streithelferin nach einem Sachbearbeiterwechsel die Bezahlung der Behandlungs- und Pflegekosten ein und bat den Kläger, diese zunächst über seine Krankenkasse abzurechnen. Im Jahr 2020 übergab der Kläger das Mandat an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Unter dem 07.04.2020 richtete die Streithelferin an den Kläger ein Schreiben, in des es heißt: " Der Verdienstausfall ist zunächst bis zum 31.12.2011 konkret abgerechnet worden. Ihr Mandant war vor dem Unfall als Tischler tätig, sein hypothetisches Nettoeinkommen liegt bei ca. 2.000 EUR /Monat. Sein tatsächliches Einkommen liegt bei rd. 1.200 EUR netto, die er von der Deutschen Rentenversicherung als Erwerbsminderungsrente erhält, sowie ca. 150 EUR Einkünften aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt. Es verbleibt somit ein Schaden in Höhe von 650 EUR, nach Abzug der Mithaftung noch 487,50 EUR. In Abzug zu bringen ist darüber hinaus der Anteil, der bei den Kosten der Werkstatt für behinderte Menschen auf Kost und Logis entfällt. " Die Streithelferin erhob mit Schreiben vom 07.10.2020 die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Verdienstausfalls der Jahre 2012-2016 und verweigerte die Regulierung des Verdienstausfalles für diesen Zeitraum. Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten damit beauftragt, jährlich den Verdienstausfall gegenüber der Streithelferin geltend zu machen. Tatsächlich habe der Beklagte den Fall aber jahrelang überhaupt nicht mehr bearbeitet. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte in den Jahren nach 2011 Verhandlungen mit der Versicherung geführt habe. Er meint, um eine Hemmung durch Verhandlungen herbeizuführen, hätte explizit über den Verdienstausfallschaden verhandelt werden müssen. Ziffer 2 der Besonderen Bemerkungen der Vergleichs- und Abfindungserklärung könne nicht dergestalt ausgelegt werden, dass Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung des Verdienstausfallschadens ausgeschlossen sei. Die Streithelferin habe lediglich die Bereitschaft zur künftigen Regulierung des Verdienstausfallschadens in der Vereinbarung erklärt. Ein titelersetzendes Anerkenntnis könne hierin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gesehen werden. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 23.633,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2021 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2021 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Ferner meint er, die Einrede der Verjährung der Haftpflichtversicherung des Schädigers greife nicht durch. Deshalb sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Hierzu behauptet er, dass Verhandlungen zwischen ihm und der Streithelferin über die streitgegenständlichen Ansprüche geführt worden seien. Nach der Zahlung des Verdienstausfalls für das Jahr 2011 durch die Streithelferin sei im Hinblick auf die Unterbringung des Klägers im Q. zunächst vereinbart worden, die weiteren Zahlungen auf Verdienstausfall zurückzustellen im Hinblick auf einen eventuell noch zu ermittelnden Vorteilsausgleich und im Hinblick auf eine noch später zu verhandelnde Gesamtregelung. Diesbezüglich habe am 28.02.2011 ein Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Sachbearbeiter der Streithelferin Herrn T. stattgefunden. Diese Verhandlungen seien zu keinem Zeitpunkt von der Streithelferin abgebrochen worden. Vielmehr sei über den Verdienstausfall erneut mit dem Zeugen Y., einem Außendienstmitarbeiter der Streithelferin, am 26.09.2018 im Büro des Beklagten verhandelt worden. Dies werde auch bestätigt durch das Schreiben der Streithelferin vom 07.04.2020, in dem sie das Thema des Verdienstausfalls aufgreife und keineswegs Verjährung einwende, sondern sich lediglich auf einen Vorteilsausgleich berufe. Ferner meint der Beklagte, in Ziffer 2. der Besonderen Bemerkungen zur Vergleichs- und Abfindungserklärung sei ein sogenanntes titelersetzendes Anerkenntnis zu sehen, mit der Folge, dass die 30-jährige Verjährung gelte. Die Verjährung sei zudem auch deshalb nicht eingetreten, weil die Streithelferin auch im streitgegenständlichen Zeitraum laufend Zahlungen auf andere Schadenspositionen des Klägers erbracht habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.12.2021 der Streithelferin den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 hat diese ihren Beitritt auf Seiten des Klägers erklärt. Die Streithelferin meint, die streitgegenständlichen behaupteten Forderungen auf wiederkehrende Leistungen (Verdienstausfall) hätten unabhängig von einer sich auf das Stammrecht beziehenden Verjährungsunterbrechung oder -hemmung durch Teilleistungen auf andere Positionen verjähren können. Mit dem Schreiben vom 07.04.2020 habe die Streithelferin einen Verdienstausfallschaden über den 31.12.2011 hinausgehend nicht anerkannt. Hierfür fehle es bereits an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Rechtsanwalt aus §§ 280 i.V.m. 611, 675 ff.,249 ff. BGB. 1. Dabei dürfte ein derartiger Anspruch nicht bereits verjährt sein. Denn gemäß dem seit 2001 geltenden Recht verjähren Anwaltshaftungsansprüche nach allgemeinen Regeln gemäß §§ 195, 199 BGB kenntnisabhängig. Notwendig ist hierbei die Kenntnis von tatsächlichen Umständen, die eine schädigende schuldhafte Pflichtverletzung so nahe legen, dass eine Klageerhebung möglich ist (BGH, NJW 2001, 1721, NJW 2004, 510, NJW 2008, 23576, Ellenberger in Palandt, BGB, 80.Aufl., 2021, § 199, Rdnr. 28 m. w. N.) . Dieser Zeitpunkt trat hier nicht vor der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Streithelferin im Jahr 2020 ein, so dass die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2. Auch kommt die Verletzung von Anwaltspflichten des Beklagten im vorliegenden Fall in Betracht. Dabei spricht für ein fortbestehendes – entgegen der Behauptung des Beklagen - umfassendes Mandatsverhältnis zur Geltendmachung von Verdienstausfallschäden auch für den streitgegenständlichen Zeitraum, dass der Beklagte jedenfalls im Jahr 2019 in dieser Sache noch tätig geworden ist. Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn er nicht im Sinn eines Dauermandats mandatiert gewesen wäre. Auch kommt eine Pflichtverletzung gegen die Wahl des sichersten Weges in Betracht. Der Anwalt hat demgemäß dann, wenn mehrere Wege in Betracht kommen, den sichersten zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers zu wählen (st. Rspr. z.B. BGH, Urteile vom 28.6.1990 - IX ZR 209/89 - WM 1990, 1917 unter I. 2. und vom 3.12.1992 - IX ZR 62/92 - NJW 1993, 1139 unter II. 2. a), jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 – IV ZR 294/93 –, Rn. 13, juris) Denn die Regelung über Verdienstausfall unter zusätzlich aufgenommenen „Besonderen Bemerkungen“ auf der Rückseite einer Vergleichs- und Abfindungserklärung bzgl. des Schmerzensgeldes dürfte jedenfalls als streitanfällig zu bewerten gewesen sein. Vom Anwalt dürfte vielmehr zu erwarten gewesen sein, dass er einen eindeutigen Verjährungsverzicht erwirken musste oder aber vorsorglich verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen ergriff. Auch dürfte die NIchtverfolgung des Verdienstausfallschadens im streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Verpflichtung des Rechtsanwalts gegen das Gebot einer zügigen Sachbearbeitung, um Schäden von seiner Mandantschaft abzuwenden, verstoßen haben. So muss der Anwalt seinen Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen wahren (st. Rspr. bspw. BGH, NJW 2000, 1600, 1604; vgl. auch Fahrendorf in ders. u. a., Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., 2010, Rdnr. 621). Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf die avisierte Gesamtlösung hingearbeitet oder insoweit zwischenzeitlich nur Nachfrage gehalten hat. 3. Letztlich können diese Fragen aber dahinstehen: Denn jedenfalls fehlt es an einem Schaden des Klägers. Denn Ansprüche gegen die Streithelferin als Haftpfichtversicherer des Schädigers sind für den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht verjährt und können aus Sicht der Kammer weiterhin mit Erfolg gegen die Streithelferin geltend gemacht werden. a. Dabei kann nach der Wertung der Kammer offenbleiben, ob die Regelung in den „Besonderen Bemerkungen“ auf der Rückseite der Vergleichs- und Abfindungserklärung bzgl. Schmerzensgeld - so wie vom Beklagten angenommen - ein sog. titelersetzendes Anerkenntnis darstellt. Dabei kommt die Geltung der 30jährigen Verjährung entsprechend § 197 BGB bei einem vom Schuldner abgegebenen Anerkenntnis in Betracht, wenn es ein Feststellungsurteil ersetzen soll (Ellenberger in Palandt, aaO, § 197 Rdnr. 8; BGH, NJW 1985, 792; 2002, 1791). Dies ist der Fall, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl. OLG Saarbrücken v. 7.3.2006 - 4 U 117/05, juris Rz. 31; KG v. 19.1.2004 - 22 U 71/03, juris Rz. 4; vgl. dazu auch OLG Hamm v. 10.2.2000 - 6 U 208/99 unter 2.1.2; LG München I v. 19.2.2015 - 19 O 26364/12 unter I). Hierdurch soll die Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers bei einem Bestreiten durch den Beklagten droht, ausgeräumt werde (vgl. Anm. Diehl, ZfS 2004, 549 zu LG Saarbrücken v. 30.9.2004 - 16 O 50/04, VersR 2022, 595, 596). Allerdings dürfte sich dies im Streitfall bereits dem Wortlaut der auf der Rückseite angebrachten „Besonderen Bemerkungen“ bzgl. des Verdienstausfallschadens nicht entnehmen lassen, zumal die Erklärung an sich nur eine Teilvergleichs- und Abfindungsvereinbarung bzgl. des Schmerzensgeldes sein sollte, so dass durchgreifende Zweifel der Kammer an einer derartigen Auslegung der Erklärung bestehen. Auch bestehen Zweifel daran, ob einem solchen titelersetzenden Feststellungsurteil die Wirkung beigemessen werden könnte, erst künftig fällig werdende Leistungen der Verjährung zu entziehen. Vielmehr dürfte die Wirkung nicht über diejenige eines Feststellungsurteils hinausgehen, bei dem es entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei künftig fällig werdende Leistungen bei der regelmäßigen Verjährung ab jeweiliger Fälligkeit verbleibt, was auch für künftige Verdienstausfallansprüche gelten soll (BGH VersR 1985, 624 zitiert nach juris). Selbst bei Annahme eines titelersetzenden Anerkenntnisses hätte die Forderung hiernach verjähren können. b. Aus Sicht der Kammer ist auch eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB jedenfalls nach dem zur Akte gelangten Schriftverkehr zwischen der Streithelferin und dem Beklagten zweifelhaft. Denn vor 2019 erging der letzte Schriftwechsel im Jahr 2013. Eine Hemmung durch Verhandlungen endet aber mit dem Einschlafen der Verhandlungen, wenn der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war, was jedenfalls nach einigen Wochen zu erwarten gewesen wäre. Dies kann aber offenbleiben, ebenso wie die streitige Frage, ob der Beklagte in der Zwischenzeit weitere Gespräche mit Vertretern der Streithelferin geführt hat. c.. Denn jedenfalls hat die Verjährung gemäß § 212 BGB mit Anerkenntnis durch Zahlungen auf andere Schadenspositionen neu begonnen. Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB gilt dabei jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (st. Rspr.; Dazu BGH NJW-RR 1986, 324; Palandt, § 211: m. w. Nachw.). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringen. Da der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden eine Einheit darstellt, liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z. B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger bei dem Geschädigten grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen. Das ist hier der Fall. Der Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2004 stellt eine Einheit dar, weil er insgesamt aus dem Unfallereignis herrührt und die etwaigen Schadenspositionen von der Vergleichs- und Abfindungserklärung umfasst sind, in deren besonderen Bemerkungen zukünftiger Verdienstausfall unter Ziffer 2, die Regulierung materieller Schäden unter Ziffer 3, die Kosten des privaten Reha-Verfahrens unter Ziffer 4 aufgelistet im Zusammenhang aufgelistet sind. Die Unterbrechung der Verjährung betrifft hiernach entgegen der Ansicht der Streithelferin nicht nur das Stammrecht, sondern jede Schadensposition. Auch aus der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 11.01.2011 – 7 W 33/10 ergibt sich nichts anderes. Denn das Oberlandesgericht Köln geht ebenfalls davon aus, dass die Zahlung auf einzelne Schadensposition insoweit Vertrauen erweckt, dass auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz geleistet wird. Die Streithelferin hat im Streitfall unstreitig während des streitgegenständlichen Zeitraums auch die Heil- und Behandlungskosten sowie die Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse und Aufwendungen für den Kläger getragen. So finanzierte sie den Aufenthalt des Klägers von Januar 2008 bis April 2019 in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen im Q. in J.. Im Jahre 2015 finanzierte sie eine Erprobung zur beruflichen Belastbarkeit in der C. in G.. Im Jahre 2016 zahlte sie darüber hinaus zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse einen Laptop. Im Mai 2018 organisierte und finanzierte sie den Umzug des Klägers zum P. in E.. Außerdem mietete sie dort die entsprechende Wohnung an. Im Jahre 2019 finanzierte sie darüber hinaus erneut einen neuen behindertengerechten Pkw. Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund darauf vertrauen, dass die Streithelferin sich dann wegen einzelner Schadenspositionen nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen würde. d. Im Übrigen hat die Streithelferin den Verdienstausfallschaden für den verbleibenden Zeitraum auch mit Schreiben vom 07.04.2020 dem Grunde nach anerkannt, da nur aufgrund einer Gegenrechnung kein Betrag mehr verbleiben sollte. Soweit die Streithelferin vorträgt, dass es an einem diesbezüglichen Rechtsbindungswille fehle, kann dies nicht überzeugen. Die Erklärung im Schreiben vom 07.04.2020 musste nämlich nach dem objektiven Empfängerhorizont sowie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstanden werden, dass die Streithelferin den Verdienstausfallschaden dem Grunde nach nicht in Zweifel zog. So rechnete die Streithelferin den Verdienstausfallschaden des Klägers unter der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers aus und brachte lediglich die Kosten der Werkstatt für behinderte Menschen für Kost und Logis in Abzug. Erst im nachfolgenden Schreiben vom 07.11.2020 berief sie sich dann bezüglich des Verdienstausfallschadens auf die Einrede der Verjährung. Dies konnte den bereits gesetzten Vertrauenstatbestand allerdings nicht mehr erschüttern. Der Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 BGB hat zur Folge, dass die bislang verstrichene Zeit der alten Verjährungsfrist unbeachtet bleibt und mit dem maßgeblichen Ereignis der Lauf einer neuen Frist beginnt, wobei die Länge der neuen Frist grundsätzlich mit der der alten identisch ist (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 212 Rn. 23). Der Lauf der Verjährung begann demgemäß mit dem Schreiben vom 07.04.2020 neu. Die Ansprüche auf Verdienstausfall verjähren in drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, so dass Verjährung mithin noch nicht eingetreten ist. 2. Der Kläger hat mangels Hauptanspruch auch keinen Anspruch gemäß §§ 280, 249 BGB auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 €. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2, 101 Abs.1 ZPO.