Urteil
7 O 229/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:0404.7O229.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages. Im Jahr 2003 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A Lebensversicherung AG (Deutschland), einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Der Antrag sah dabei im Wesentlichen einen Versicherungsbeginn zum 01.09.2003, einen flexiblen Ablauf frühestens zum 01.09.2048 bzw. spätestens zum 01.09.2053 und eine flexible Versicherungssumme in Abhängigkeit vom Ablauftermin bei monatlichen Beiträgen ab dem 01.09.2003 in Höhe von 100,00 EUR und einer jährlichen Dynamik vor. Mit Schreiben vom 03.09.2003 erhielt der Kläger antragsgemäß den Versicherungsschein zu der Versicherungsnummer 00 000 000/47 (nunmehr 00-00000000-VE), die Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen mit einem doppelseitigen Policenbegleitschreiben, welches auf der Vorderseite in Fettdruck den Hinweis enthielt: „Beachten Sie bitte den Hinweis zu Ihrem Widerspruchsrecht auf der Rückseite dieses Schreibens.“ Auf der Rückseite hieß es sodann in den ersten beiden Absätzen: „Bitte beachten Sie den nachfolgenden wichtigen Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5a Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen; diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ Wegen der genauen Formulierung und Darstellung wird auf das Policenbegleitschreiben (Anlage K2; Bl. 134 f. d.A.) verwiesen. Zum 01.09.2003 nahm der Kläger die vertraglich vereinbarten Beitragszahlungen auf und leistete diese auch in der Folge pünktlich und ohne jegliche Beanstandungen. Bis zur Klageerhebung zahlte der Kläger so auf den Lebensversicherungsvertrag insgesamt 30.172,25 € an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch und forderte die Beklagte unter Fristsetzung unter Fristsetzung zum 16.07.2020 zur Rückzahlung der bisher geleisteten Prämienzahlungen auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 01.09.2020 ab. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Es fehle der Verweis auf § 10a VAG a.F. und statt einer „Überlassung der Unterlagen“ sei die Rede von einem „Erhalt“ derselben. Er hätte auch auf den Umstand hingewiesen werden müssen, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs in Schriftform genüge. Darüber hinaus sei die Belehrung auch nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Deshalb sei der von ihm erklärte Widerspruch fristgemäß erfolgt. Darüber hinaus wirke sich aus, dass das Policenmodell europarechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.172,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.09.2003 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: 00-00000000-VE, Beginn des Vertragsverhältnisses 01.09.2003), gegen den Kläger keinen Anspruch mehr auf Zahlung der monatlichen Prämien hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlich ausgelösten und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.698,13 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und der Klage darüber hinaus jedenfalls der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehe. Der Kläger könne auch nicht die volle Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien verlangen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG örtlich zuständig. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist ebenfalls zulässig. Insbesondere mangelt es nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat sich der Wirksamkeit des Vertrages berühmt. Dieser ist noch nicht beendet, so dass dem Kläger ein anerkennenswertes Interesse zusteht, feststellen zu lassen, dass er auch zukünftig nicht mehr zur Zahlung der monatlichen Prämien verpflichtet ist. II. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der bisher geleisteten Prämien in Höhe von 30.172,25 € nicht nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zu, weil der Kläger die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbrachte. Der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte nach diesem Modell das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erst dann als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, zit. nach VersR 2014, 1065, 1066; Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, zit. nach VersR 2014, 817, 818). Die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Der Kläger erhielt mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht. Der erst im Jahr 2020 erklärte Widerspruch erfolgte verspätet. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Kläger kein Widerspruchsrecht mehr zu. a) Die Widerspruchsbelehrung ist als ordnungsgemäß zu werten. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. hat die Widerspruchsbelehrung schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form zu erfolgen, so dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht, also ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer die maßgebliche Belehrung ohne weiteres auffinden kann. Es ist vorliegend ausgeschlossen, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer konnte die maßgebliche Belehrung ohne weiteres auffinden. Grundsätzlich kann eine Widerspruchsbelehrung auch in dem Begleitschreiben enthalten sein, mit dem der Versicherungsschein sowie die sonstigen Unterlagen übersandt werden. Zwar war der Belehrungstext als solcher nicht auffällig gestaltet. Jedoch muss die Belehrung im Zusammenhang mit der ersten Seite des Policenbegleitschreibens betrachtet werden. Denn das übersichtlich gestaltete und gegliederte, lediglich zwei Druckseiten umfassende Policenbegleitschreiben vom 09.09.2003 enthielt auf seiner Seite 1 nur einen einzigen Fettdruck, wonach der Kläger den Hinweis zum Widerspruchsrecht auf der Rückseite des Schreibens beachten möge. Dieser Hinweis hebt sich aufgrund des Fettdrucks wesentlich von dem übrigen Text ab und ist damit drucktechnisch hervorgehoben. Er springt auch bei flüchtigem Blick auf das Policenbegleitschreiben sofort ins Auge und droht nicht im übrigen Text unterzugehen. Er ist seinem Inhalt nach präzise und verständlich gehalten. Jedem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer musste daher bewusst sein, dass die notwendigen Widerspruchsinformationen der Rückseite des Schreibens zu entnehmen sind und sich durch bloßes Wenden des Blattes problemlos finden lassen. Die Rückseite des Policenbegleitschreiben ist ebenfalls übersichtlich gestaltet. Es befinden sich auf diesem nur drei Hinweise, nämlich zum Widerspruchsrecht, zum Mindesttodesfallschutz und zur Überschussentwicklung. Die Hinweise sind jeweils mit einer Überschrift versehen. Die Überschrift der Widerspruchsbelehrung leitet ein mit den unmissverständlichen Worten „Bitte beachten Sie den nachfolgenden Hinweis …“. Die Belehrung geht insbesondere auch nicht im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen unter. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Anschreiben die erste Seite des Briefinhalts darstellt. Da sich auf diesem die Adresse des Empfängers befindet, welche durch ein Feld im Briefumschlag sichtbar ist, muss das Anschreiben als erste Seite eingetütet werden. Das Bestreiten des Klägers, dass die erste Seite des Policenbegleitschreibens beim Öffnen als erstes in den Blick gekommen ist, erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und ist unbeachtlich. Die Widerspruchsbelehrung ist auch nicht inhaltlich fehlerhaft. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich, dass die Belehrung keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 10a VAG a.F. enthält. Eine ausdrückliche Nennung des § 10a VAG a.F. ist im Zusammenhang mit der Verbraucherinformation nicht vorgegeben. Entscheidend ist, dass die Verbraucherinformation den Anforderungen dieser Vorschrift genügt (BGH, Beschluss vom 21.03.2018, IV ZR 201/16, zit. nach r+s 2018, 363, 364). Dass dies nicht der Fall ist, dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte und wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Ebenso ist es unbeachtlich, dass statt von einer „Überlassung der Unterlagen“ von einem „Erhalt“ derselben die Rede war. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erzeugt die unterschiedliche Wortwahl keinen inhaltlichen Unterschied. Durch beide Worte wird dem Versicherungsnehmer inhaltsgleich vor Augen geführt, wann die Widerspruchsfrist beginnt. Entgegen dem Vortrag des Klägers enthält die Widerspruchsbelehrung auch einen Hinweis darauf, dass (gemäß § 5a Abs. 2 S. 3 VVG a.F.) zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. In der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung sah § 5a Abs. 1 S. 1 VVG den Widerspruch in Textform vor. Auch hierauf verweist die Widerspruchsbelehrung zutreffend. b) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, zit. nach VersR 2014, 1065, 1069 f.; dies nicht beanstandend BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14, zit. nach VersR 2015, 693, 699; weiter so BGH, Urteil vom 06.05.2020, IV ZR 102/19, zit. nach VersR 2020, 838, 840; Beschluss vom 21.03.2018, IV ZR 201/16, zit. nach r+s 2018, 363, 364). Der Kläger verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im September 2003 verstreichen. Er zahlte knapp 17 Jahre die Versicherungsprämien und erklärte erst dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben für den Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. 2. Aus den oben genannten Gründen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. 3. Dem Kläger steht aus den oben genannten Gründen auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. 4. Die Zinsforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf: 67.972,25 € Klageantrag zu 1): 30.172,25 € Klageantrag zu 2): 37.800,00 € Da der Vertrag längstens bis zum 01.09.2053 läuft, war für den Klageantrag zu 2) darauf abzustellen, in welcher Höhe Prämien bis zu diesem Zeitpunkt in etwa noch zu zahlen wären. Ein Abschlag war für den negativen Feststellungsantrag nicht vorzunehmen.