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Beschluss

6 Qs-263 Js 682/21-10/22

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2022:0317.6QS263JS682.21.10.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 30.12.2021 aufgehoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Werl - Strafrichter - gemäß der Anklageschrift vom 23.11.2021 eröffnet.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 30.12.2021 aufgehoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Werl - Strafrichter - gemäß der Anklageschrift vom 23.11.2021 eröffnet. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Nichteröffnung einer Anklage vom 23.11.2021. 1. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 22.09.2021 in einer Apotheke einen bekannt gefälschten Impfausweis mit zwei eingetragenen Impfungen mit mRNA-Impfstoffen Comirnaty® einschließlich Stempel und Unterschriften vorgezeigt und einen digitalen Impfpass in Form eines QR-Codes verlangt zu haben. 2. Mit Beschluss vom 30.12.2021 hat das Amtsgericht Werl die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei einem Impfausweis um ein Gesundheitszeugnis i. S. d. § 277 StGB a. F. handele, es jedoch an einem Gebrauchmachen des Gesundheitszeugnisses gegenüber einer Behörde fehle. Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB scheide aus, da die Anwendung dieser Vorschrift durch § 277 StGB a. F. als speziellere Regelung gesperrt werde, auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 277 StGB a. F. nicht gegeben seien. Gegen die Nichteröffnung durch das Amtsgericht Werl richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 06.01.2022. II. Die nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung gem. § 204 Abs. 1 Alt. 2 StPO hat in der Sache Erfolg. Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Tat der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB hinreichend verdächtig. 1. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich der hinreichende Tatverdacht aus den in der Anklage bezeichneten Beweismitteln, namentlich den Angaben der Zeugen sowie aus dem sichergestellten Impfausweis. 2. Auf Grundlage dieses wahrscheinlichen Sachverhalts wird der Angeschuldigte voraussichtlich wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB zu verurteilen sein. a) Bei der von dem Angeschuldigten wahrscheinlich vorgelegten Impfdokumentation in Form des Impfausweises handelte es sich um eine Urkunde, da der Impfausweis in Form der Erklärung, an einem bestimmten Datum von einem Impfarzt eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty® einer bestimmten Charge erhalten zu haben (vgl. § 22 Abs. 2 IfSG), eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt war und ihren Aussteller erkennen ließ, enthielt. Scheinbarer Aussteller war der angebliche Impfarzt. b) Die Urkunde war aufgrund der Täuschung über den Aussteller falsch. c) Der Angeschuldigte hat diese falsche Urkunde auch durch Vorlage in der Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates gebraucht. 3. Die Anwendung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung wird nicht durch § 279 StGB a. F. ausgeschlossen, da eine Strafbarkeit gem. § 279 StGB ausscheidet [dazu unter a)] und § 267 StGB insoweit nicht von §§ 277 ff. StGB a. F. verdrängt wird. a) Der Angeschuldigte ist nicht des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 279 StGB a. F. hinreichend verdächtig. Zwar handelt es sich bei der schriftlichen Impfdokumentation i. S. d. § 22 Abs. 1 IfSG um ein Zeugnis über den Gesundheitszustand, da durch diese die Feststellung getroffen wird, dass die Gesundheit des Impfpassinhabers aufgrund der Impfung voraussichtlich vor der Krankheit, auf welche sich der Impfstoff bezieht, besser geschützt ist (vgl. RGSt 24, 284, 285 ff.; OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 16; Erb in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 277 Rn. 2). Allerdings hat der Angeschuldigte dieses jedenfalls nicht gebraucht, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft zu täuschen. Zudem war der Impfpass auch nicht dazu gedacht, ausschließlich zur Täuschung gegenüber einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft gebraucht zu werden. Die Apotheke, gegenüber der der Angeschuldigte den Impfpass wahrscheinlich vorgelegt hat, ist keine Behörde i. S. d. § 279 StGB, da das Handeln der Mitarbeiter der Apotheke dem RKI nicht zuzurechnen ist (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 16). b) § 267 StGB wird insoweit nicht von §§ 277 ff. StGB a. F. verdrängt. Entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 10 ff.; LG Osnabrück, Beschluss v. 26.10.2021 - 3 Qs 38/21 = MedR 2022, 38; LG Karlsruhe, Beschluss v. 26.11.2021 - 19 Qs 90/21 = COVuR 2022, 123 Rn. 17; LG Hechingen, Beschluss v. 13.12.2021 - 3 Qs 77/21 = BeckRS 2021, 42275 Rn. 13 ff.; LG Landau, Beschluss v. 13.12.2021 - 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654 Rn. 10 f.; LG Kaiserslautern, Beschluss v. 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 = BeckRS 2021, 41301 Rn. 14 ff.; LG Würzburg, Beschluss v. 24.01.2022 - 1 Qs 18/22 = BeckRS 2022, 540 Rn. 22) und in der Literatur ( Erb in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 277 Rn. 9, 11; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 277 Rn. 5; Gaede/Krüger , NJW 2021, 2159 Rn. 36) sprechen die überwiegenden Argumente dagegen, Gesundheitszeugnisse insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 267 StGB auszunehmen. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg an (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864; s. auch Dastis , HRRS 2021, 456, 458 f.; Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NK StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 9). Grundsätzlich erfasst der Urkundenbegriff des § 267 StGB jegliche Gedankenerklärungen, die den Aussteller erkennen lassen und geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Gründe, entgegen dieser Grundentscheidung Gesundheitszeugnisse auszunehmen, bestehen nicht. Vielmehr haben ärztliche Gesundheitszeugnisse häufig eine herausgehobene Bedeutung für den Rechtsverkehr, welcher durch § 267 StGB geschützt werden soll. Nähme man Gesundheitszeugnisse insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 267 StGB aus, würde dies zu einer wertungsmäßig nicht stimmigen Strafbarkeitslücke führen. Zutreffend ist deshalb davon auszugehen, dass §§ 277 ff. StGB nicht eine Strafschärfung enthalten, die eine Strafbarkeit lediglich in den dort normierten Fällen begründen, wohingegen die Fälschung von Gesundheitszeugnissen und deren Gebrauch im Übrigen straflos sind. Vielmehr enthalten die §§ 277 ff. StGB eine Privilegierung im Hinblick auf den Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse gegenüber Behörden und Versicherungen, da diesen gegenüber häufig ein zumindest faktischer Zwang zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen besteht (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 34; vgl. auch Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NK StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 9; Dastis , HRRS 2021, 456, 459; kritisch hingegen: OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 11). Dem steht auch nicht entgegen, dass hierdurch ein Wertungswiderspruch entsteht, da § 277 Abs. 1 Alt. 1 StGB a. F. anders als § 267 StGB auch die Qualifikationstäuschung und § 278 StGB a. F. die schriftliche Lüge unter Strafe stellt, was entgegen der obigen Auffassung eine Verschärfung der Strafbarkeit, nicht hingegen eine Privilegierung darstellt. Denn das Verhältnis von § 267 StGB zu §§ 277 ff. StGB a. F. lässt sich, wie an dem sonst eintretenden, oben aufgezeigten Wertungswiderspruch deutlich wird, nicht gänzlich widerspruchsfrei auflösen ( Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NK StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 13; Dastis , HRRS 2021, 456, 458; vgl. auch Generalstaatsanwaltschaft Celle, Fälschung und Vorlage von Impfausweisen bei Apotheken strafbar, Pressemitteilung v. 04.11.2021). Soweit vorgebracht wird, dass die Privilegierung des § 277 StGB a. F. unterlaufen würde, wenn allein die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses zu einer Strafbarkeit nach § 267 StGB führen würde, die Fälschung mit anschließendem Gebrauch hingegen zu einer Strafbarkeit nach § 277 StGB (OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 11), kann dieser Widerspruch aufgelöst werden, indem für Gesundheitszeugnisse, die ausschließlich zum Gebrauch bei einer Behörde oder einer Versicherung bestimmt sind, eine Spezialität von § 277 StGB a. F. angenommen wird (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 37). 4. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft sind Kosten des Verfahrens, über die in der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist.