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Beschluss

7 OH 1/22

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2022:0218.7OH1.22.00
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Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 12.01.2022 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 12.01.2022 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Auf eine Gegenvorstellung hin kann der Beschluss, durch welchem dem Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. BGB stattgegeben wurde, geändert werden (KG, Beschluss vom 01.10.1998, 10 W 6456/98, zit. nach juris Rn. 22; MünchKomm/ Schreiber , ZPO, 6. Auflage 2020, § 390 Rn. 2; Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 18. Auflage 2021, § 490 Rn. 7). Dabei ist auch eine vollständige Aufhebung des Beschlusses möglich (OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2000, 2 W 81/00, zit. nach juris Rn. 6). Die Kammer war mit dem Beschluss vom 12.01.2022 noch nicht verpflichtet, diese Beweisanordnung auch tatsächlich durchzuführen. Beweisbeschlüsse sind vielmehr auch im selbständigen Beweisverfahren jederzeit auf Gegenvorstellung abänderbar und sogar aufhebbar (OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2000, 2 W 81/00, zit. nach juris Rn. 6). Das selbständige Beweisverfahren ist bereits nicht zulässig. Die Zulässigkeit folgt weder aus § 485 Abs. 1 ZPO noch aus § 485 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 485 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Beweiserhebung nicht zugestimmt. Insbesondere kann auch aus der fehlenden Stellungnahme zu dem Antrag nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden. Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages aus der Lebensversicherung droht kein Verlust. Darüber hinaus liegen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor. Das notwendige rechtliche Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung genügt nicht. Zulässige Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens sind vielmehr ausschließlich die in Abs. 2 Nr. 1-3 genannten Beweisfragen (BGH, Beschluss vom 27.11,.2013, III ZB 38/13, zit. nach NJW-RR 2014, 180, 181; Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 18. Auflage 2021, § 485 Rn. 12; Zöller/ Herget , ZPO, 32. Auflage 2018, § 485 Rn. 9), die hier nicht einschlägig sind. Insbesondere begehrt der Antragsteller nicht die Feststellung des Zustands oder Werts einer Sache. Unter den Begriff Wert einer Sache lässt sich zwanglos der Verkehrswert, Minderwert oder Ertragswert eines Objektes subsumieren. Der Wert eines Rückabwicklungsanspruchs nach einem Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrages fällt jedoch nicht darunter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .