OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 OH 4/21

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2022:0203.5OH4.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Kostenrechnung des Notars O. I. in F vom 18.04.2017 (Rechnungs-Nr. 17N00208) bzgl. der UR-Nr. 195/2017 wird aufgehoben.

Der Kostengläubiger hat Kosten i.H.v. 380,21 € brutto zu erheben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Kostenrechnung des Notars O. I. in F vom 18.04.2017 (Rechnungs-Nr. 17N00208) bzgl. der UR-Nr. 195/2017 wird aufgehoben. Der Kostengläubiger hat Kosten i.H.v. 380,21 € brutto zu erheben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragsgegner schlossen mit ihren Söhnen B und N jeweils Pflichtteilsverzichtsverträge bezüglich des erstversterbenden Elternteils. Die Pflichtteilsverzichtsverträge wurden vor dem Hintergrund geschlossen, dass die Antragsgegner sich zuvor mit gemeinschaftlichem Testament vom 07.04.2017 gegenseitig für den ersten Erbfall als Alleinerben und für den zweiten Erbfall sodann die beiden Söhne als gemeinsame Schlusserben zu gleichen Teilen nach dem Tode beider Elternteile eingesetzt hatten (Berliner Testament). Der Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Sohn N wurde durch den beteiligten Notar am 11.04.2017 zur UR-Nr. 195/2017 beurkundet. Mit Schreiben vom 18.04.2017 übersandte der Antragsteller den Antragsgegnern seine Kostenrechnung mit der Rechnungs- Nr. 17N00208 i.H.v. 270,73 € betreffend den vorgenannten Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die Kosten des Pflichtteilsverzichtes berechnete der Antragsteller nach einem Geschäftswert von 18.750 €. Dieser Wert entspricht 1/8 des hälftigen Gesamtvermögens beider Antragsgegner von 300.000 €. Das Vermögen des Beteiligten zu 2) beträgt 116.666,67 €, dass der Beteiligten zu 3) 183.333,34 €. Im Rahmen einer turnusmäßigen Geschäftsprüfung wurde die streitgegenständliche Kostenrechnung des Notars vom Präsidenten des Landgerichts Arnsberg aus zwei Gründen beanstandet. Zum einen sei beim Geschäftswert das unterschiedliche Vermögen der Antragsgegner nicht berücksichtigt worden, zum anderen seien in dem Verzichtsvertrag des Sohnes Verzichtserklärungen gegenüber beiden Elternteilen abgegeben worden, weshalb die Geschäftswerte beider Verzichtserklärungen zu addieren seien. Mit Schreiben vom 18.02.2021 hat der Antragsteller aufgrund einer Weisung des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg vom 04.02.2021 eine Entscheidung über die notarielle Kostenberechnung nach §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG beantragt. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, es handele sich bei jeder der beiden abgegebenen Verzichtserklärungen um eine bedingte Verzichtserklärung in der Weise, dass sie nur für den Fall ausgesprochen worden sei, dass der Verzichtsempfänger Erstversterbender der beiden Elternteile werden sollte. Deshalb stehe mit Gewissheit fest, dass in jedem Falle eine Erklärung -die gegenüber dem Zweitversterbenden- ins Leere gehe und daher ohne Auswirkung bleibe. Nach der Systematik des § 102 Abs. 4 GNotKG könne daher nur einer der Pflichtteilsverzichte der Bewertung unterworfen werden, wobei der höherwertige der beiden Verzichte maßgeblich sei. Die materielle Einordnung habe gegenüber der kostenrechtlichen Systematik zurückzustehen. Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 17.05.2021 Stellung genommen. Insoweit wird auf Bl. 32, 33 der Akte Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Antragsgegner ist nicht erfolgt. II. Auf den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2 S. 1, 127 GNotKG war die Kostenrechnung des Antragstellers vom 18.04.2017 (Rechnungs-Nr. 17N00208 zu UR-Nr. 195/2017) aufzuheben. 1. Die Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg vom 04.02.2021 ist gerechtfertigt, weil die streitgegenständliche Kostenrechnung des Antragstellers vom 18.04.2017 fehlerhaft ist. Bei einem Pflichtteilsverzicht gegenüber dem erstversterbenden Elternteil werden zwei selbstständige Pflichtteilsverzichte gegenüber einem jeden Elternteil erklärt, so dass deren jeweilige Werte addiert den für die Kostenrechnung anzusetzenden Geschäftswert bilden. In der Literatur ist die kostenrechtliche Bewertung von Pflichtteilsverzichten nach dem erstversterbenden Elternteil umstritten. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, ein solcher Pflichtteilsverzicht stelle einen einheitlichen Verzicht dar, bei dem für den Geschäftswert der Wert des größeren Nachlasses maßgeblich sei (so Bormann/Diehn/ Sommerfeldt/ Pfeiffer, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 102 Rn. 35; Rohs/Wedewer, GNotKG, 116. Aktualisierung Juni 2017, § 102 Rn. 25; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Abschnitt 19, Rn. 180), wird andererseits die Auffassung vertreten, dass es sich materiell-rechtlich um zwei selbstständige Pflichtteilsverzichte gegenüber einem jeden Elternteil handele, weil nicht feststehe, wer zuerst versterben werde (so Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021,GNotKG § 102 Rn. 32; Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 102 Rn. 82; BeckOK Kostenrecht, 32. Edition, GNotKG § 102, Rn. 36; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, GNotKG § 102 Rn. 15). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Denn bei der Bewertung des Verzichtsvertrages ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurkundung abzustellen. Zukünftige Entwicklungen spielen daher bei der Geschäftswertbestimmung keine Rolle. Dementsprechend ist etwa bei der Beurkundung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O.).Eine andere Bewertung ist auch nicht beim Pflichtteilsverzicht von Kindern gegenüber dem erstversterbenden Elternteil vorzunehmen. In diesem Fall handelt es sich materiell-rechtlich um zwei bedingte Verzichte gegenüber jedem Elternteil, deren Werte zusammenzurechnen sind. Dies auch dann, wenn ein gleichzeitiger Verzicht gegenüber beiden Elternteilen erklärt wird. Zwar ist der Verzicht gegenüber dem letztversterbenden Elternteil auflösend bedingt, jedoch bleibt diese Bedingung auf die Wertbestimmung ohne Einfluss. Denn bedingte Verträge sind wie unbedingt abgeschlossene Verträge zu bewerten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2018 -10 W 29/18- juris Rn. 7, m.w.N.). 2. Im vorliegenden Verfahren hat der Sohn N der Beteiligten zu 2) und 3) gegenüber jedem Elternteil einen selbstständigen Pflichtteilsverzicht erklärt, weshalb zwei Pflichtteilsverzichtserklärungen mit ihren Werten von 14.583,33 € (1/8 von 116.666,67 € des Vaters) und von 22.916,67 € (1/8 von 183.333,34 € der Mutter) zu berücksichtigen und zu addieren sind. Unter Berücksichtigung dieses Geschäftswertes von 37.500 € hat der Antragsteller aufgrund folgender Berechnung Kosten i.H.v. 380,21 € zu erheben: Nr. 21100 KV GNotKG (Beurkundungsverfahren) 2,0 x 145 € 290 € Nr. 32001 KV GNotKG (Dokumentenpauschale) 1,50 € Nr. 32005 KV GNotKG (Post-und Telekommunikationspauschale) 20,-€ Nr. 32011 KV GNotKG (Grundbuchabruf) 8,-€ --------------- 319,50 € Nr. 32014 KV GNotKG (19 % Umsatzsteuer) 60,71 € ---------------- 380,21 € III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs. 1 FamFG.