Urteil
1 O 132/20
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2021:0720.1O132.20.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest - 12 C 215/19 - vom 12.02.2020 wird aufrechterhalten. Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest - 12 C 215/19 - vom 12.02.2020 wird aufrechterhalten. Die weitere Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Am 20.07.2019 wurde der PKW Hyundai Tucson mit dem amtlichen Kennzeichen #### ordnungsgemäß auf dem Parkplatz der Firma Lidl, Am Bahnhof 2 in Soest, geparkt. Der Kauf des Fahrzeuges am 25.02.2019 wurde durch den Kläger finanziert. Er ist ausweislich eines Schreibens der finanzierenden Bank BDK berechtigt, im Falle eines Schadensereignisses Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte setzte am 20.07.2019 mit dem von ihm geführten PKW VW up!, amtliches Kennzeichen ####, auf dem Lidl-Parkplatz rückwärts, um einzuparken. Hierbei stieß er mit der rechten hinteren Ecke des von ihm geführten Fahrzeuges gegen das hintere linke Heck des von dem Kläger geparkten PKW. Am Beklagtenfahrzeug befanden sich daraufhin lediglich leichte Schrammspuren im hinteren Bereich der Radlaufblende. Unter dem 31.07.2019 erstellte ein Gutachter der DEKRA Automobil GmbH ein Schadensgutachten für das klägerische Fahrzeug, welches Reparaturkosten in Höhe von 1.40,42 € netto bzw. 1.238,10 € brutto auswies. Die voraussichtliche Reparaturdauer wurde mit zwei Tagen beziffert. Für die Erstellung des Gutachtens stellte die DEKRA Automobil GmbH dem Kläger einen Betrag in Höhe von 404,03 € in Rechnung. Unter dem 17.08.2019 unterzeichnete der Kläger eine „Abtretungserklärung“, nach der er „seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten (...) gegen den Anspruchsgegner (...) sicherungshalber unwiderruflich an DEKRA (DEKRA Automobil GmbH) abtritt“. Mit Schreiben vom 08.09.2020, welches durch den Kläger vorgelegt wurde, erklärte die DEKRA Automobil GmbH, die Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 20.07.2019 an den Kläger zurückabzutreten. Der Kläger ließ sein Fahrzeug durch die Firma F1 in Soest im Zeitraum vom 14.08.2019 bis zum 16.08.2019 reparieren. Unter dem 19.08.2019 stellte die Firma F1 dem Kläger für die durchgeführten Reparaturarbeiten einen Betrag in Höhe von 1.304,95 € brutto in Rechnung. Der Kläger unterschrieb in der Folge eine als „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung einschließlich Zahlungsanweisung und Abtretung“ bezeichnete Erklärung, die unter B.2 folgende Erklärung enthielt: „Meine jeweiligen diesbezüglichen Schadensersatzansprüche aus dem oben bezeichneten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Erstattung der sich aus den jeweiligen Rechnungsbeträgen ergebenen Kosten trete ich unwiderruflich erfüllungshalber an den o.g. Reparaturbetrieb ab.“ Außergerichtlich wurde eine Zahlung durch die für das Beklagtenfahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung abgelehnt. Der Kläger behauptet, dass durch das Unfallereignis der Stoßfänger und Spoiler verschrammt worden seien und sich die Kantenschutzleiste abgelöst habe. Die Schäden seien sämtlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Vorschäden seien nicht vorhanden gewesen. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 1.304,95 €. Außerdem seien die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, die Gutachterkosten in Höhe von 404,03 €, ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 79€/Tag für 5 Tage (= 395,00 €) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 106,74 € zu erstatten. Der Kläger ist der Ansicht, dass er zur Geltendmachung der Schäden berechtigt sei. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.469,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2019 zu zahlen sowie ihn von einer Anwaltsforderung seiner Bevollmächtigten in Höhe von 106,74 € freizustellen. Hilfsweise hat er mit Schriftsatz vom 08.01.2020 beantragt, aus der Klagesumme den Teilbetrag von 1.040,42 € für Rechnung des Klägers an die Firma F1 in Soest zu zahlen. Am 12.02.2020 hat das Amtsgericht Soest - Az.: 12 C 215/19 - ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020, beim Amtsgericht Soest eingegangen am 24.02.2020, hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hat er seine Klage erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest vom 12.02.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. für Rechnung des Klägers an die Firma F1, X-str. ##, ##### T, 1.304,95 € zu zahlen, 2. für Rechnung des Klägers 404,03 € an die DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung N, F-Str. ##, #####N, zu zahlen, 3. an ihn 420,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2019 zu zahlen, 4. ihn von einer Anwaltskostenforderung seiner Bevollmächtigten in Höhe von 106,74 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteils des Amtsgericht Soest vom 12.02.2020 aufrechtzuerhalten und die darüberhinausgehende Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schäden nicht erstattungsfähig seien, weil sie unter eine Bagatellgrenze fielen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen P1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P1 vom 25.01.2021 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den in dem Schriftsatz vom 21.02.2020 aufgetretenen Abweichungen in den Klageanträgen im Vergleich zu dem Schriftsatz vom 01.04.2020 (4.304,95 € statt 1.304,95 € und 920,00 € statt 420,00 €) offensichtlich um Schreibfehler handelt, so dass die korrigierten Anträge in dem Schriftsatz vom 01.04.2020 maßgeblich sind. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.304,95 € zur Zahlung an die Firma F1 nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB zu. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.304,95 € unfallbedingt erforderlich waren. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar festgestellt, dass die Kratz- und Streifschäden im Bereich der Ladekante des Heckstoßfängers und im mittleren Bereich der Heckstoßfängerblende nicht dem Unfallereignis zuzuordnen seien. Bei einer Anstoßsituation im hinteren linken Bereich des klägerischen Fahrzeuges könne es zu keiner streifenden Beschädigung im mittleren Bereich des Heckstoßfängers gekommen sein. Auch im mittleren Bereich der Heckstoßfängerblende könne ein Anstoß des von dem Beklagten geführten PKWs aufgrund der von der Klägerseite geschilderten Unfallkonstellation nicht erfolgt sein. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass sich im Bereich des linken hinteren Rückstrahlers/Reflektors dem Unfallgeschehen zuordbare Beschädigungen befänden. Ebenfalls dem Unfallgeschehen zuzuordnen wäre ein Lösen der Kantenschutzleiste. Bei einer Instandsetzung des durch das Unfallgeschehen entstandenen Schadens im linken hinteren Heckbereich würden aber auch infolge der Lackierung die Kratzspuren im mittleren Bereich des lackierten Heckstoßfängers mit beseitigt. Um diese Kratzspuren, die schon vorher vorhanden gewesen seien, sach- und fachgerecht instand zu setzen, wäre der Heckstoßfänger abzubauen, die Kantenschutzleiste zu lösen und der Heckstoßfänger zu lackieren. Es wären dementsprechend vergleichbare bzw. die gleichen Arbeitsschritte erforderlich, wie sie nun infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens entstanden seien. Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Es ist äußerst nachvollziehbar, dass die Schäden im mittleren Bereich des Heckstoßfängers bzw. der Heckstoßfängerblende nicht durch das Unfallereignis vom 20.07.2019 entstanden sein können, bei dem es lediglich zu einem Anstoß des hinteren linken Hecks des Klägerfahrzeuges gekommen ist. Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls aufgrund dessen ein Ersatzanspruch des Geschädigten (vgl. OLG München, Urteil vom 27.01.2006, 10 U 4904/05, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, 1 U 31/16, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018, 15 U 7/18, zit nach juris, jeweils m.w.N.) . Hierbei ist es auch nicht Sache des Gerichts, diesen Anspruch der Höhe nach - beispielsweise aus den vorgelegten Kostenkalkulationen - von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr muss der Geschädigte auch hierfür einen ausreichenden und substantiierten Sachvortrag leisten und diesen unter Beweis stellen. Denn auch die Zuerkennung eines Mindestschadens kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte die Tatsachengrundlage präsentiert, die die Schätzung eines Schadens erlaubt. Eine von Amts wegen erforderlichen Ermittlung der sicher unfallursächlichen Schäden findet nicht statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018, 15 U 7/18, zit nach juris, m.w.N.) Ein Vortrag des Klägers zu den Vorschäden ist nicht erfolgt. Vielmehr hat er erklärt, dass das Fahrzeug vor dem Unfall schadenfrei gewesen sei. Der Vortrag, dass die nicht kompatiblen Schäden erst nach dem Unfallereignis entstanden seien, ist aufgrund der zeitnahen Vorstellung des Fahrzeuges zur Begutachtung nicht nachvollziehbar und im Übrigen unsubstantiiert. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind die Vorschäden nicht eindeutig technisch und rechnerisch von den Unfallschäden abgrenzbar. Es wären nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Beseitigung der Vorschäden vergleichbare bzw. die gleichen Arbeitsschritte erforderlich, wie sie nun infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens erforderlich seien. Dies ist nachvollziehbar, da (zumindest zum Teil) die gleichen Fahrzeugteile betroffen sind. Der Kläger hat darüber hinaus nicht dazu vorgetragen, auf welche Höhe sich die Reparaturkosten für einen technisch und rechnerisch klar abgrenzbaren Zweitschaden beliefen. Der Vortrag ist insofern unsubstantiiert. Aus diesen Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 404,03 € für seine Rechnung an die DEKRA Automobil GmbH zu. Darüber hinaus ist zwischenzeitlich eine Rückabtretung des Anspruchs an den Kläger erfolgt, so dass er nur Zahlung an sich hätte verlangen können. Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden in Höhe von 395,00 € ist nicht gegeben, da im Rahmen der Reparaturarbeiten - wie oben festgestellt - nicht (nur) Schäden beseitigt wurden, die durch das Unfallereignis entstanden sind. Darüber hinaus hat die Reparatur nur zwei Tage und nicht wie von dem Kläger vorgetragen fünf Tage gedauert. Es mangelt darüber hinaus bereits an einem Vortrag des Klägers zu einem Nutzungswillen und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit, so dass es an einem substantiierten Vortrag zur Erstattungsfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens fehlt. Ein Ersatz der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 106,74 € sind aus den oben genannten Gründen ebenfalls abzulehnen. 2. Die Zinsforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf: - 1.576,19 € bis zum 23.02.2020 - 2.235,72 € ab dem 24.02.2020