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Urteil

8 O 21/21

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2021:0429.8O21.21.00
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Tenor

Die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge gemäß Schriftsatz vom 17.03.2021 werden zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung einer jeden Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge gemäß Schriftsatz vom 17.03.2021 werden zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung einer jeden Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) Unterlassungs- und Androhungsansprüche geltend. Die Parteien sind im Bereich des Vertriebs von Leuchten und Zubehör tätig. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit vorprozessualem Schreiben vom 28.02.2021, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage F 2 zur Antragsschrift Bezug genommen wird, wegen ihrer Ansicht nach vorliegender zahlreicher Verstöße der Beklagten gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ab. Mit vorprozessualem Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 11.03.2021, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage F 3 zur Antragsschrift Bezug genommen wird, teilten die Beklagten unter umfassender Darlegung ihrer der Rechtsansicht der Klägerin gegenläufigen Meinung mit, sie hielten die Abmahnung insgesamt für unberechtigt. Die Klägerin hat daraufhin mit Antragsschrift vom 17.03.2021 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Antragsschrift ist am 19.03.2021 per Fax und am 24.03.2021 im Original bei der Kammer eingegangen. Dem Original war eine eidesstattliche Versicherung eines der Geschäftsführer der Klägerin beigefügt, in der es u.a. heißt: "Vor einem Monat ist uns dann bei einer Google-Recherche bewusst geworden, dass die Gegenseite bei Google eine u. E. irreführende Garantiebehauptung tätigt. . . ." Die Kammer hat nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 25.03.2021 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung zu diesem Zeitpunkt Hindernisse entgegenstünden, da unklar sei, ob die nach allgemein herrschender Auffassung für eine objektive Dringlichkeit erforderliche Monatsfrist zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Kenntnis von den behaupteten Wettbewerbsverstößen eingehalten worden sei, und auf Bedenken gegen eine ausreichende Konkretisierung der Anträge zu 2), 3) und 11) sowie darauf hingewiesen, dass Bedenken im Hinblick auf die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) bestünden. Vor diesem Hintergrund hat es der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre nach Ansicht des Gerichts bis zu diesem Zeitpunkt unzureichenden Angaben zu ergänzen, und hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.04.2021 anberaumt. Die Klägerin hat daraufhin ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 26., 28. und 29.04.2021 ergänzt. Mit ihrem weiterhin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträgen beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. eine 5-Jahres-Garantie für einen „Lampen und Leuchten Shop" wie nachstehend bei Google zu bewerben (vgl. auch Anl. F4), - An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten - wenn sodann die dort im Shop angebotenen Produkte nicht zumindest eine 5-Jahres-Garantie haben, 2. im Onlineshop (vgl. Anl. F5) mit „circa 1 Mio Artikel sofort verfügbar" zu werben, wie nachstehend: wenn die entsprechende Artikelzahl nicht sofort verfügbar ist, 3. im Onlineshop (vgl. Anl. F5) mit „Lieferzeit i.d.R. 48 Stunden" zu werben, wie nachstehend: - An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten - wenn eine entsprechende Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, 4. im Onlineshop (vgl. Anl. F5) mit „Lieferzeit i.d.R. 48 Stunden" zu werben und zugleich unter Zahlung und Versand die Lieferzeit wie nachstehend zu definieren: "Soweit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Ware in Deutschland innerhalb von 3 - 5 Tagen nach Auftragsbestätigung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung). Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt. Haben Sie Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, sofern wir keine abweichenden Vereinbarungen mit Ihnen getroffen haben. Die Lieferzeit bestimmt sich in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit den Sie bestellt haben", 5. in AGB (Anl. F6) wie nachstehend den Käufer treffende Versandkosten auszuweisen: "6.2. Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie sind über eine entsprechend bezeichnete Schaltfläche auf unserer Internetpräsenz oder in der jeweiligen Artikelbeschreibung aufrufbar, werden im Laufe des Bestellvorganges gesondert ausgewiesen und sind von Ihnen zusätzlich zu tragen, soweit nicht die versandkostenfreie Lieferung zugesagt ist", und zugleich auf der Webseite (vgl. Anl. F5) selbst mit der Werbebotschaft „versandkostenfrei" zu werben, 6. in AGB (Anl. F6) wie nachstehend Angebote für Werbeangebote als freibleibend zu deklarieren, abhängig vom Vorrat: "7.3 bei etwaigen Werbeaktionen auf Artikel gilt, wenn nicht anders beschrieben "solange der Vorrat reicht", und zugleich in den AGB (Anl. F6) den Anbieter bindende Kaufangebote zu vereinbaren: "§ 2 Zustandekommen des Vertrages ... (2) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Artikelbeschreibung angegebenen Bedingungen", 7. in Wiederverkäufer-AGB (Anl. F7) in Bezug auf die Produktbeschaffenheit diese wie folgt zu vereinbaren: "18. Gewährleistung Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren wird ausschließlich durch unsere Produktbeschreibungen bestimmt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar", 8. in Wiederverkäufer-AGB (Anl. F7) eine Haftungsbeschränkung wie folgt zu wählen: "28. Haftungsbeschränkungen Alle Ansprüche unseres Kunden auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit uns eine zwingende Haftung trifft, zum Beispiel in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit", 9. in Wiederverkäufer-AGB (Anl. F7) eine Schutzrechteklausel wie folgt zu verwenden: "31. Schutzrechte Dritter Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Ansprüche unseres Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, hat uns unser Kunde, ohne dass wir zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet sind, alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu ersetzen sowie uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Schadenersatzforderungen freizustellen; auf unser Verlangen hat unser Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Sicherheit zu stellen", 10. Kataloge wie auf der Seite paul-neuhaus.de geschehen anzubieten und hierbei Produkte mit einer Exklusivität nur für „ausgewählte Kunden" zu bewerben (vgl. Anl. F8 / F9), wenn diese tatsächlich jedem Endkunden zugänglich sind, 11. „umweltfreundliche Produkte" wie nachstehend zu bewerben (Anl. F10): wenn es an einer entsprechenden Umweltfreundlichkeit mangelt, 12. unter www.F1.de mit einer „10-Jahres-Garantie" zu auf der Webseite angebotenen Produkten diese zu bewerben, ohne deren Garantiebedingungen anzugeben, wie aus der Anl. F10 ersichtlich und nachstehend: a) (Anl. F11a) b) (Anl. F11 b) 13. mit einem dauerhaften „Sale" von „bis zu 70%" werben, wie nachstehend (Anl. F12) - An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten - wenn dann Rabattaktionen erfolgen, die einen Rabatt von bis zu 60% als speziellen Aktionsrabatt anbieten, wie nachstehend eingelichtet (Anl. F12): - An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten - 14. den Antragsgegnerinnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen 1. – 13. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge zurückzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, die Verfügungsanträge sei mangels Dringlichkeit bereits unzulässig, zudem fehle es an einer hinreichenden Bestimmtheit der Anträge. Wegen des dazu erfolgten Vorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen auf den Seiten 2 – 5 des Schriftsatzes vom 28.04.2021 Bezug genommen. Im Übrigen vertreten die Beklagten die Ansicht, die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge seien auch unbegründet. Wegen des dazu erfolgten Vorbringens wird auf die Ausführungen auf den Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 28.04.2021 i.V.m. denjenigen im vorprozessualen Schreiben vom 11.03.2021, wie es als Anlage F 3 zur Antragsschrift zur Akte gereicht worden ist, verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge sind schon unzulässig, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt; das führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die objektive Dringlichkeit eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses darstellt und damit als Prozessvoraussetzung im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. dazu Köhler, in: Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 12 Rdnr. 2.12 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens einer Dringlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 UWG ist dogmatisch davon gekennzeichnet, dass diese Regelung nach allgemeiner Auffassung eine Vermutung der Dringlichkeit enthält, die u. a. dann widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH, GRUR 2000, 151, 152). Ein solches Verhalten liegt dann vor, wenn ein Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten (OLG Hamburg, WRP 2013, 196, 198). Diese vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die aus § 12 Abs. 1 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist: 1. Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Hamm an, wonach das Verstreichenlassen eines Zeitraumes von einem Monat zwischen der Kenntniserlangung vom Vorliegen einen Wettbewerbsverstoßes und der Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als (noch) nicht dringlichkeitsschädlich angesehen wird (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 313; WRP 2012, 985). Es ist schon fraglich, ob dieses Erfordernis von der Klägerin beachtet worden ist: Zwar ergibt sich aus ihrem Vorbringen gemäß der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 23.04.2021, dass Kenntniserlangung am 22.02.2021 eingetreten sein soll. Dann ist zwar die Monatsfrist bei Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 19.03.2021 eingehalten worden, wobei es jedoch diesem Antrag an der erforderlichen Glaubhaftmachung im Sinne des § 920 Abs. 2 ZPO fehlte, weil dem per Fax zur Akte gelangten Antrag eine eidesstattliche Versicherung nicht beigefügt war; diese ist nämlich erst durch Eingang mit dem Originalschriftsatz am 24.03.2021 zur Akte gelangt, zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist aber schon abgelaufen. 2. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn zu dem Aspekt, dass schon bei Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die zur Verfügung stehende Frist von einem Monat nahezu ausgereizt worden ist, tritt hier hinzu, dass eine weitere Verzögerung eingetreten ist: Die Kammer hat die Klägerin durch Beschluss vom 25.03.2021, der ihren Prozessbevollmächtigten am 30.03.2021 zugegangen ist, auf Bedenken im Hinblick auf die Schlüssigkeit des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrages gemäß Schriftsatz vom 17.03.2021 hingewiesen und in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass wegen dieser Bedenken über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, sowie der Klägerin Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben, um ihre nach Ansicht der Kammer unzureichenden Angaben in der Antragsschrift ergänzen zu können. Diese Ergänzung ist zwar bei der Kammer eingegangen, aber erst in Gestalt des Schriftsatzes vom 26.04.2021, somit weitere 27 Tage nach Zugang des Beschlusses, durch den auf die Bedenken hingewiesen worden ist. Schon das Verstreichenlassen eines weiteren Zeitraums von nahezu 4 Wochen zeigt, dass die Klägerin das eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dringlich weiter betrieben, sondern sich nahezu vier Wochen Zeit gelassen hat, um ihr Vorbringen zu ergänzen. Dieser Zeitraum erweist sich angesichts der bereits zuvor verstrichenen Zeit bei der notwendigen Gesamtbetrachtung als zu lang. Dabei sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht einiger Oberlandesgerichts die Dringlichkeitsvermutung bereits dann widerlegt ist, wenn die volle zur Verfügung stehende Berufungsbegründungsfrist ausgenutzt wird. Im hier vorliegenden Fall hat sich die Klägerin nach Kenntnis zunächst nahezu vier Wochen Zeit gelassen, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht anzubringen, und sodann weitere vier Wochen, um diesen nach Mitteilung des Gerichts unzureichenden Antrag zu ergänzen. Bei Eingang des Schriftsatzes vom 26.04.2021 waren somit mehr als 2 Monaten nach Erkenntniserlangung verstrichen. Das OLG Hamburg, dessen Ansicht die Kammer sich anschließt, hat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Verhaltens einer Antragstellerin eine die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG widerlegende zögerliche Haltung einer Antragstellerin bereits in einem Fall bejaht, indem diese sich nach gerichtlich erteiltem Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vorbringens 14 Tage Zeit gelassen hat. Vorliegend sind sogar 27 Tage verstrichen. Damit ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG auf Grund des eigenen Verhaltens der Klägerin widerlegt. II. Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.