Urteil
2 KLs-242 Js 10/20-17/20
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2020:1113.2KLS242JS10.20.17.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Betrag von 180,00 € unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§§ 223 Abs. 1, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 52, 73 c StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Betrag von 180,00 € unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. §§ 223 Abs. 1, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 52, 73 c StGB Gründe I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte ist ledig und portugiesischer Staatsangehöriger. Er ist in B geboren und mit seinen Eltern sowie seinen beiden älteren Geschwistern aufgewachsen. Nach dem Besuch des Kindergartens besuchte der Angeklagte vier Jahre lang die Grundschule und wechselte im Anschluss zur Hauptschule, die er nach Wiederholen der 6. Klasse und Ende der 8. Klasse im Jahr 2013 ohne Abschluss verließ. Er besuchte im Anschluss sukzessive drei Berufsschulen, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Alle drei Versuche scheiterten jeweils aufgrund von Fehlzeiten und gewalttätigem Verhalten des Angeklagten. Er wohnte bis zu seiner Inhaftierung 2015 im elterlichen Haushalt. Nach seiner Haftentlassung am 20.05.2019 bezog er eine eigene Wohnung. Durch Vermittlung seines Vaters fing er im August 2019 als Maschinenführer im Drei-Schicht-System in einem Galvanisierungsbetrieb in O an und arbeitete dort bis zu seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache. Er verdiente ca. 1.700 € netto monatlich. Der Angeklagte hat zwei Töchter im Alter von 5 und 6 Jahren. Eine Tochter wohnt der bei der Kindesmutter, die andere bei den Großeltern, zu der er Kontakt hat. 2. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 16. Lebensjahr Alkohol, wobei er am Wochenende nach seinen Angaben „ordentlich“ konsumierte, der konkrete Umfang aber nicht festgestellt werden konnte. Ebenfalls mit 16 Jahren fing er an, Cannabis zu konsumieren, was sich bis zur Inhaftierung 2015 auf fünf bis sechs Gramm pro Tag steigerte. Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte auch erstmals Kokain, was sich bis zur Inhaftierung 2015 auf zwei bis drei Gramm täglich steigerte. Während der Inhaftierung nahm er an einer Gruppengesprächstherapie in Bezug auf Betäubungsmittelkonsum teil. Auch während der Jugendhaft konsumierte er gelegentlich Cannabis, nach seinen Angaben aber kein Kokain. 3. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat mit Entscheidung vom 19.07.2011 wegen des Vorwurfes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg am 25.07.2011 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat ferner mit Entscheidungen vom 31.01.2012 wegen des Vorwurfs der Bedrohung und vom 03.02.2012 wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Das Amtsgericht Arnsberg hat gegen den Angeklagten mit Entscheidung vom 11.09.2012 wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zwei Wochen Jugendarrest verhängt und eine richterliche Weisung erteilt. Mit Entscheidung vom 27.11.2012 hat das Amtsgericht wegen des Vorwurfes des Betruges eine richterliche Weisung erteilt. Am 31.07.2014 hat das Amtsgericht Arnsberg den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, versuchten Computerbetruges in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Körperverletzung und Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 31.07.2014 rechtskräftig. Unter Einbeziehung der vorstehenden Jugendstrafe hat das Amtsgericht Arnsberg am 18.06.2015, rechtskräftig seit dem 18.06.2015, den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 08.10.2014 lauerte der Angeklagte gegen 8.00 Uhr auf dem Fußweg zwischen Q und L-Straße in B einem möglichen Opfer auf, um dieses zu überfallen. Zu diesem Zweck hatte er sich vermummt und trug einen Holzstiel einer Schaufel, den er zuvor an einer Baustelle besorgt hatte, bei sich. Als die Zeugin N den Fußweg auf dem Weg zur Arbeit passierte, entriss der Angeklagte der Zeugin ihre Handtasche und versetzte ihr zwei kräftige Schläge mit dem Holzstiel gegen Nacken und Rücken, wodurch die Geschädigte zu Boden ging. In der Tasche befanden sich neben Debitkarten und Personalpapieren auch Bargeld in Höhe von 80 € und ein Mobiltelefon. Die Geschädigte erlitt durch die Schläge und den Sturz eine Schädelprellung, eine Beckenprellung links und eine Steißbeinprellung. Die infolge der Tat erlittenen körperlichen Probleme dauerten bis Weihnachten 2014 an. Auswirkungen auf das Verhalten der Geschädigten hat die Tat bis heute. Die Geschädigte geht nicht mehr alleine zur Arbeit. Sie wird von ihrem Mann dorthin gebracht. Auch sonst ist die Geschädigte im Auftreten in der Öffentlichkeit aufmerksamer und misstrauischer geworden.“ Das Amtsgericht Heinsberg hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus den beiden vorstehenden Entscheidungen am 29.05.2017, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung ist seit dem 20.05.2019 erledigt. 4. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11.02.2020 vorläufig festgenommen und befand sich ab dem 11.02.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Arnsberg vom 06.02.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm. II. 1. Tatvorgeschichte: Der Angeklagte konsumierte nach der Haftentlassung im Mai 2019 erneut Cannabis, wobei der zeitliche Umfang und die Mengen nicht sicher festgestellt werden konnten. Er konsumierte nach der Haftentlassung ebenfalls Kokain und Alkohol, wobei auch dazu der zeitliche und mengenmäßige Umfang nicht sicher festgestellt werden konnte. Der Angeklagte hatte Schulden bei der Zeugin P, deren Ursprung und konkrete Höhe nicht sicher feststellbar waren. Er war zunächst unter der Anschrift S-Straße 0 in B und ab Juni 2019 in T gemeldet. Tatsächlich hielt er sich überwiegend bei seiner Lebensgefährtin, der Zeugin U, unter der Anschrift S1 in B auf. Die Wohnung liegt ca. 150 m von der Spielothek S2 in B entfernt. Der Angeklagte besuchte häufiger die vorgenannte Spielothek. 2. Tatgeschehen: In der Nacht vom 05. November auf den 06. November 2019 hielt sich der Angeklagte ebenfalls bei seiner Lebensgefährtin unter der Anschrift S1 in B auf. Er besuchte am 05. November 2019 um 23:45 Uhr die Spielothek S2 und verließ sie neun Minuten später, um 23:54 Uhr, wieder. Der Angeklagte trug einen dunklen Kapuzenpulli, eine helle Hose und helle Schuhe mit dunkler Sohle. Die vorherigen und späteren Aufenthalte in der Spielothek waren in der Regel länger. Zum Zeitpunkt, als der Angeklagte die Spielothek wieder verließ, befand sich neben der Mitarbeiterin der Spielothek, der Zeugin J, nur noch eine Kundin, die Zeugin R, in der Spielothek. Die Zeugin R spielte an zwei Spielautomaten, die vom Eingang aus gesehen schräg rechts, direkt neben der Theke stehen. Die Zeugin J befand sich hinter der Theke. Die Theke mit der Kasse und dem Getränkeausschank befindet sich schräg gegenüber von der Eingangstür. Die Theke ist mit einem schmalen Thekenbrett aus hellem Holz ausgestattet. Direkt dahinter steht ein etwas niedrigerer Schrank mit einer schwarzen Platte, in dem die Kasse eingebaut ist. Im Bereich hinter der Theke befinden sich die Aufenthalts- und Versorgungsräume für die Mitarbeiter. An den Wänden ganz rechts und schräg links von der Eingangstür aus gesehen, befinden sich ebenfalls Spielautomaten. Vor den Spielautomaten stehen drehbare Sessel. Die Spielautomaten sind mit nach vorne ragenden Bedien-Tastaturen ausgestattet. Die Fenster und die Eingangstür sind mit bunter, nicht durchsichtiger Folie abgeklebt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 14 bis 20 d.A.) und Videos (Datenträger Umschlag Bl. 193 d.A.) Bezug genommen. Am 06. November 2019 um 00:17 Uhr betrat der Angeklagte die Spielothek erneut. Er stieß die Tür auf und rannte maskiert, mit Handschuhen bekleidet und einem Messer in der rechten Hand hüpfend-laufend hinein. Dabei trug er einen hellen Pullover, eine dunkle Hose und dunkle Schuhe mit hellen Sohlen. Er lief in Richtung der Zeugin R, die sich aufgrund des Türaufstoßens umdrehte, und schubste sie vom Sessel des zweiten Spielautomatens neben der Theke. Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass sich die Zeugin durch den Sturz verletzte. Die Zeugin R fiel aufgrund des Stoßes zwischen die beiden Spielautomaten. Im Fallen stieß sie mit dem Hinterkopf an das Bedienelement des neben dem von ihr bedienten stehenden Spielautomatens und fiel zu Boden. Dabei stieß sie mit dem Gesäß an das Fußteil des weiteren Sessels. Während die Zeugin R zu Boden ging, lief der Angeklagte weiter zur Theke. Er forderte unter Vorhalt des Messers, mit dem er auch Stichbewegungen in Richtung der Zeugin J ausführte, die Zeugin J zur Herausgabe von Geld auf. Dabei warf er eine durchsichtige Druckverschlusstüte auf die schwarze Platte des Kassenschrankes hinter der Theke. Während die Zeugin J aus Angst, er werde die durch das Vorhalten des Messers ausgedrückte Drohung wahrmachen, Geld aus der Kasse nahm, wendete sich der Angeklagte der am Boden liegenden Zeugin R zu und forderte sie ebenfalls unter Vorhalt des Messers auf, ihm Geld zu geben. Als sie aus Angst, er werde mit dem Messer zustechen, ihm ihr Portemonnaie entgegenstreckte, ergriff er es. Danach wendet er sich zurück zur Theke, wo die Zeugin J ihm Geldscheine entgegenstreckte. Der Angeklagte ergriff auch die Geldscheine und lief damit sowie dem Portemonnaie der Zeugin R aus der Spielothek. Das gesamte Geschehen vom ersten Betreten der Spielothek bis zum Verlassen dauerte insgesamt 15 Sekunden. Der Angeklagte erbeutete ca. 180 €. In dem Portemonnaie der Zeugin R befanden sich bis auf Dokumente, wie Ausweis, Bankkarten u.ä., nur wenige Cent Bargeld. Für die Wiederbeschaffung der Dokumente wandte die Zeugin R ca. 120 € auf. Die Zeugin R erlitt eine Prellung am Gesäß, die ihr noch ca. fünf bis sechs Wochen Schmerzen bereitete, ohne dass sie sich deswegen in Behandlung begab. Sie ist zum Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung immer noch verunsichert, wenn sich jemand hinter ihr befindet. Die Zeugin J hat seit dem Tatgeschehen Angst während der Arbeit, wenn sie in der Spätschicht eingesetzt ist. Sie nahm deswegen an einer Therapie teil und nahm Medikamente, zuletzt allerdings nur Baldriantropfen zur Beruhigung. Die Druckverschlusstüte ist am Tatort zurückgeblieben und wurde sichergestellt. 3. Tatnachgeschehen: In der Zeit nach der Tat besuchte der Angeklagte mehrfach die Spielothek. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den insoweit zeugenschaftlich getätigten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen und den Urteilsfeststellungen zur Vorverurteilung folgen aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.06.2015. 2. Der unter II. dargestellte Sachverhalt ergibt aus dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben. a) Der Angeklagte bestritt, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er ließ sich in der Hauptverhandlung zur Sache dahingehend ein, er habe ca. 3 bis 4 Wochen vor der hier angeklagten Tat von der Zeugin P 3 x 100 Gramm Marihuana in drei Druckverschlusstüten übergeben bekommen. Als Kaufpreis seien insgesamt 600 € vereinbart gewesen. Er habe das Marihuana weiterverkaufen wollen und auch schon einen Abnehmer dafür gehabt. Die Zeugin P aber habe ihrerseits Schwierigkeiten gehabt, einen anderen Kunden zu beliefern. Daher habe er ihr ungefähr zwei Wochen später eine Tüte mit 100 Gramm zurückgegeben. Er habe von vorneherein nicht vorgehabt, die ausstehenden 400 € an die Zeugin P zu zahlen. Durch die Rückgabe der Tüte seien die DNA-Spuren auf der Tüte erklärbar. Die Zeugin P wolle ihn wegen der Schulden in die Pfanne hauen und die Tüte sei am Tatort gezielt platziert worden. Er sei in der Nacht vom 05. November auf den 06. November 2019 in der Wohnung seiner Freundin U gewesen. Am nächsten Morgen habe er Frühschicht gehabt und sei von seinem Vater abgeholt worden. In der Spielothek sei er öfter gewesen. Seine Aufenthalte seien mal länger, mal kürzer gewesen. Auch am Abend des 05. November 2019 sei er dort gewesen. Zu dem Zeitpunkt seien wenige Gäste da gewesen. Er sei an dem Abend nur kurz da gewesen, weil er einen Kunden habe beliefern wollen. An dem Abend habe er nichts konsumiert, weil er am nächsten Tag habe arbeiten müssen. b) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen stützt die Kammer zunächst auf die nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten zu seinem Lebenslauf nach der Haftentlassung im Mai 2019, insbesondere zu seiner Beschäftigung ab August 2019 und seinem Aufenthalt bei seiner Freundin und in der Spielothek. Seine Angaben zum Aufenthalt in der Spielothek am 05. November 2019 vor Mitternacht werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin J und die in Augenschein genommenen Videos von vor der Tat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Videos „Angeklagter kommt“ und „Angeklagter geht“ (Datenträger Umschlag Blatt 193 der Akte) verwiesen. Die Feststellungen zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum nach der Haftentlassung stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen G und P, teils gestützt durch die Angaben des Angeklagten. Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Person zunächst einließ, seit seiner Inhaftierung und auch nach der Entlassung außer Cannabis und gelegentlich Alkohol, aber kein Kokain mehr konsumiert zu haben, folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten nicht. Der Angeklagte ließ sich gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration abweichend dahingehend ein, er habe ca. 10 Gramm Kokain pro Woche gekauft, um während der Nachtschichten ca. stündlich jeweils eine Nase zu ziehen und um bei bestimmten anderen Aktivitäten, wach zu bleiben. Im Verlaufe der Hauptverhandlung ließ er sich abändernd dahingehend ein, keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben. Am Wochenende habe er ca. 2 bis 3 Gramm Cannabis und 6 bis 7 Gramm Kokain konsumiert. Er habe nichts genommen, wenn er habe arbeiten müssen. Später ließ er sich dahingehend ein, in der ersten Zeit nach der Haftentlassung kein Kokain konsumiert zu haben. Er habe erst wieder ab September 2019 konsumiert und dann 5 bis 6 Gramm. Er habe sich mit G getroffen und konsumiert und auch während der Nachtschichten. Alkohol habe er nur am Wochenende, dann aber locker eineinhalb Flaschen Whiskey („Jackie“) oder Wodka, getrunken. Der Zeuge G sagte nachvollziehbar aus, dass er sich nach seiner eigenen Haftentlassung im Juni 2019 regelmäßig mehrfach unter Woche und am Wochenende mit dem Angeklagten getroffen habe und beide Alkohol, Cannabis und Kokain in einem Umfang konsumierten, dass er, der Zeuge, selbst nicht mehr habe laufen können und am nächsten Tag habe ausschlafen müssen. Die konsumierten Mengen gab der Zeuge mit ca. einer Flasche Wodka jeder, im Höchstmaß fünf bis sechs Gramm Kokain und fünf bis zehn Joints gemeinsam an. Welchen konkreten Anteil der Angeklagte davon konsumierte, konnte der Zeuge nicht sagen. Die Zeugin P bestätigte, dass der Angeklagte nach der Haftentlassung Betäubungsmittel konsumierte, wobei sie angab, der Angeklagte habe „gepeppt“, womit sie Amphetaminkonsum meinte. Den konkreten Umfang des Konsums konnte die Zeugin dagegen nicht mitteilen. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G und P zum grundsätzlichen Konsum unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte auch nach der Haftentlassung Alkohol, Cannabis und Kokain konsumierte, wobei der konkrete Umfang nicht feststellbar war. Dabei berücksichtigt die Kammer die wechselnden Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Schulden folgen für die Kammer aus der Würdigung der Angaben des Angeklagten zur Sache unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin P. Soweit sich der Angeklagte dahingehend einließ, er habe an die Zeugin P für die 300 Gramm Cannabis insgesamt 600,00 € zahlen sollen, aber 100 Gramm davon zurückgegeben, ließe sich daraus schließen, dass der Angeklagte bei der Zeugin P jedenfalls Schulden in Höhe von 400,00 € gehabt habe. Die Zeugin P sagte dazu aus, sie habe dem Angeklagten zweimal Geld geliehen, zum einen ca. ein bis eineinhalb Wochen vor ihren dreiwöchigen und am 11.11.2019 endenden Urlaub, als Anfang bis Mitte Oktober 2019, und zum anderen kurz nach ihrem Urlaub. Beim ersten Mal habe sie ihm 500 € für ein Geschenk für seine Freundin geliehen, beim zweiten Mal 580 €, damit er Mietschulden habe ausgleichen können. Er habe ihr nach seiner Haftentlassung stets erzählt, er brauche Geld. Eigentlich habe sie schon nach dem Urlaub ihr Geld, also den ersten geliehenen Betrag, zurückgefordert. Dafür habe sie auch die EC-Karte des Angeklagten bei dessen Freundin abgeholt, aber kein Geld vom Automaten holen können. Am nächsten Tag habe sie den Angeklagten von der Arbeit abgeholt. Als dieser geweint habe und sie ihn kurzfristig auf einem Feldweg habe aussteigen lassen, habe sie Mitleid bekommen, ihn erneut mitgenommen und ihm weiteres Geld geliehen. Sie habe von dem Angeklagten kein Geld zurückerhalten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben der Zeugin P zum zweimaligen Leihen des Geldes ungewöhnlich erscheinen und sie dies in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt hat. Die von ihr geschilderte Situation, die EC-Karte des Angeklagten bei dessen Lebensgefährtin abgeholt zu haben, wird aber durch die Aussage der Zeugin M bestätigt. Diese bestätigte auch, dass die Zeugin P dem Angeklagten Geld geliehen habe, wobei sie keine Angaben zum Grund und zur Höhe machen konnte. Die Aussage der Zeugin M ist glaubhaft. Sie war erkennbar bemüht, das wiederzugeben, an das sie sich erinnern konnte. Dass die Zeugin M das Geschehen wahrheitswidrig schilderte, ist nicht erkennbar. Die Zeugin zeigte weder Be- noch Entlastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten. Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten und der Aussagen der Zeuginnen P und M zieht die Kammer den naheliegenden Schluss, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bei der Zeugin P Schulden hatte, wobei die Kammer den Ursprung und die Höhe der Schulden nicht konkret feststellen konnte. c) Die Feststellungen zum objektiven Tatablauf folgen für die Kammer aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen R und J und insbesondere aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen von der Tat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Videos zur Tat aus vier Perspektiven (Datenträger Umschlag Blatt 193 der Akte) verwiesen. Die Zeugin R schilderte glaubhaft, dass sich zur Tatzeit nur noch sie beide, die Zeugin J und sie selbst, in der Spielothek befunden hätten. Ein schwarz gekleideter Mann, von dem man nur die Augen habe sehen können, sei reingelaufen gekommen. Er habe gerufen „Geld her“ und „Portemonnaie her“. Dadurch habe sie sich erschrocken und umgedreht. Ob sie wegen des Schrecks vom Stuhl gefallen oder gestoßen worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Dabei habe sie sich am Fußteil das Gesäß geprellt, was ihr noch fünf bis sechs Wochen Schmerzen bereitet habe. Sie habe nur das Messer vor ihrem Gesicht gesehen. Sie habe Angst gehabt und weiter leben wollen. Daher habe sie ihm ihr Portemonnaie gegeben. Darin seien eigentlich nur Papiere gewesen. Sie habe gesehen, wie er in Richtung Kasse gegriffen habe. Ob er in die Kasse oder zur Hand der Mitarbeiterin gegriffen habe, habe sie aus ihrer Perspektive vom Boden nicht sehen können. Für die Ersatzbeschaffung der Papiere und Karten habe sie ca. 120 € aufwenden müssen. Sie habe versucht, den Vorfall zu vergessen, sei aber durch die Ladung wieder erinnert worden. Bis heute könne sie es nicht haben, wenn sich jemand hinter ihr befinde. Das habe erst nach dem Vorfall angefangen. Die Aussage der Zeugin R war glaubhaft. Sie schilderte das Geschehen detailliert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie räumte nachvollziehbar Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsmöglichkeiten und der Erinnerung ein. Überschießende Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Zeugin J sagte aus, der Angeklagte sei Kunde der Spielothek und an dem Abend auch, aber kürzer als sonst, dort gewesen. Kurze Zeit später, ihrer Einschätzung nach ca. 10 Minuten später, habe sie den Schlag der Tür gehört und ein schwarz gekleideter Mann sei hereingekommen. Nur die Augen seien geöffnet gewesen und er habe ein Messer in der Hand gehabt. Er habe gegen den Stuhl getreten oder sie, T1 (die Zeugin R), vom Stuhl gestoßen und T1 sei runtergefallen. Der Mann habe sich runter gebeugt und das Portemonnaie gefordert. Er habe sich zur Theke gewandt, eine Tüte auf die Theke geschmissen, das Messer vorgehalten, dabei das Messer vor und zurück bewegt und geschrien „Schnell, Geld“. Sie habe die Kasse aufgemacht und Geldscheine rausgenommen. Das Geld habe er aus ihrer Hand genommen und sei rausgelaufen. Insgesamt seien es 180,00 € gewesen, was sie erst im Nachhinein festgestellt habe. Die Tüte habe er da gelassen. Die Größe des Täters würde sie mit 170 – 172 cm schätzen. Das mache sie an der Höhe der Theke fest. Der Täter habe mit muslimischem Akzent gesprochen. Ein paar Tage später sei der Angeklagte wieder in der Spielothek gewesen. Da habe sie gedacht, er könnte der Täter gewesen sein. Ihre Tochter habe ihr später erzählt, dass sie gehört habe, der Angeklagte solle die Tat begangen haben. Sie habe heute noch Angst, wenn sie in der Spätschicht arbeiten müsse. Sie sei deswegen beim Arzt gewesen, habe eine Therapie gemacht und Medikamente genommen. Heute nehme sie nur noch Baldriantropfen. Auch die Aussage der Zeugin J war glaubhaft. Sie schilderte den Geschehensablauf nachvollziehbar, im Detail und in sich widerspruchsfrei. Auch die Zeugin J räumte Erinnerungslücken und Unsicherheiten im Hinblick auf den Zeitablauf plausibel ein. Überschießende Be- oder Entlastungstendenzen, die für eine wahrheitswidrige Aussage sprechen, ergeben sich nicht. Die Zeugin war erkennbar bemüht, sich den Geschehensablauf wieder ins Gedächtnis zu rufen und betonte auch, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, dass der Angeklagte der Täter gewesen sei. Soweit sie beschrieb, der Täter habe einen für sie muslimisch klingenden Akzent gehabt, die Kammer aber aufgrund ihres persönlichen Eindrucks feststellen konnte, dass der Angeklagte akzentfrei deutsch spricht, folgt daraus nicht, dass die Aussage der Zeugin J nicht belastbar ist. Denn es ist zum einen nachvollziehbar, dass sich eine Stimme aufgrund einer Maskierung verändert anhört. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine Stimme bewusst verstellt haben könnte, um einem Wiedererkennen vorzubeugen, nachdem er schon vor der Tat regelmäßiger Kunde der Spielothek war. So dienten auch die Maskierung und das Tragen der Handschuhe der Verhinderung einer Identifizierung. Die Aussagen der Zeuginnen R und J stimmen im Kerngeschehen auch überein. Teils abweichende Schilderungen sind zwanglos dadurch zu erklären, dass die Zeuginnen andere Perspektiven hatten. Die Aussagen werden im Übrigen durch die in Augenschein genommenen Videos vom Tatgeschehen und unmittelbarem Tatvorgeschehen bestätigt und ergänzt. d) Auch die Feststellungen zu den Tatfolgen stützt die Kammer auf die glaubhaften, wie oben dargestellten Aussagen der Zeuginnen R und J. Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen folgen aus der Einlassung des Angeklagten und der damit übereinstimmenden Aussage der Zeugin J. e) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Die Kammer ist bei der Überzeugungsbildung den Vorgaben des Gesetzes (§ 261 StPO) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt. Danach genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 2017, 25; BGH NStZ 1988, 236 jeweils m.w.N.). Dabei ist keine 100 %ige Sicherheit erforderlich, aber auch nicht jeder eher fernliegende Zweifel zu berücksichtigen. Die Kammer hat sich bei der Beweiswürdigung mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auseinandergesetzt und alle Beweisanzeichen für sich betrachtet und in ihrer Gesamtheit gewürdigt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Direkte Beweismittel für die Feststellung der Täterschaft standen nicht zur Verfügung. Die Kammer konnte lediglich Beweisanzeichen, sogenannte Indizien, feststellen, nach deren Würdigung in ihrer Gesamtheit bei der Kammer keine vernünftigen Zweifel verblieben. Die Kammer hat sich zunächst mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und diese als Schutzbehauptung gewertet. Die Einlassung des Angeklagten ist für die Kammer inhaltlich insoweit schon nicht plausibel, als er zum einen mitteilte, einen eigenen Abnehmer für das angeblich von der Zeugin P erhaltene Marihuana gehabt zu haben, zum anderen aber zwei Wochen nach der Übergabe an ihn ein Drittel an die Zeugin P zurückgegeben haben will. Auch der von ihm angegebene Preis von 600 € für 300 Gramm Marihuana, was einem Preis von 2 €/g entspricht, ist – wie der Kammer aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren bekannt ist – selbst bei Großabnehmern absolut marktunüblich und damit lebensfremd. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeugin P mit Betäubungsmitteln handelt, ergaben sich ebenfalls nicht. Die vernommenen Polizeibeamten, die Zeugen KHK W und KHK W1, hatten darüber keine Erkenntnisse. Auch die weiteren vernommenen Zeugen haben dazu keine Angaben gemacht. Die Kammer wertet auch das gesamte Einlassungsverhalten des Angeklagten. Er hat seine Einlassung, bis auf das Bestreiten der Tat an sich, immer wieder abgeändert. So berücksichtigt die Kammer auch, dass der Angeklagte – wie der insoweit zeugenschaftlich vernommene Sachverständige V mitteilte – ihm gegenüber angab, nach der Trennung von seiner vorherigen Freundin im Juni 2019 eine eigene Wohnung „im X“ (einem Wohngebiet im Stadtteil B-O) bewohnt zu haben, seine neue und jetzige Freundin sei im November 2019 bei ihm eingezogen, auf dem 90 qm großen Dachboden des Hauses „im X“ eine große Cannabis-Plantage mit 1.700 Pflanzen und einer monatlichen Ernte von 40-45 kg nur Knospen betrieben zu haben und in der Tatnacht in der Spielothek nur gewesen zu sein, um die Zeit zu überbrücken, da er einen Kunden mit Betäubungsmitteln habe beliefern wollen. Die Angaben zu dem Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung relativierte der Angeklagte später in der Hauptverhandlung auf den Zeitpunkt ab Januar 2020. Auch diese Angaben zeigen nach Ansicht der Kammer, dass der Angeklagte lebensfremde Angaben macht. Die Kammer wertet zudem, dass die vom Angeklagten vermutete Inszenierung der Tat und seine gezielte Belastung durch die DNA-Spur (dazu noch später) durch die Zeugin P nicht nachvollziehbar sind. Zum einen passt das vermutete gezielte Platzieren bzw. Zurücklassen der Druckverschlusstüte nicht zum objektiven Tatablauf, da auf den in Augenschein genommenen Videos, insbesondere dem Video von der Kamera hinter der Theke, erkennbar ist, dass der Täter, zunächst die Tüte in den hinteren Bereich der Theke in Richtung der Zeugin J geworfen hat, nachdem er sich wieder zur Theke gewandt hat, die sichtlich überforderte Zeugin J das Geld nach vorne streckt und nicht in die Tüte steckt und der Täter das entgegengestreckte Geld ergreift. Dass die Tüte zurückbleibt, ist danach aufgrund der Schnelligkeit des Geschehensablaufs und der erkennbaren Überforderung der Zeugin als Versehen und nicht als gezielte Platzierung zu bewerten. Im Übrigen erscheint es für die Kammer eher lebensfremd, dass die Zeugin P bei angeblichen Drogenschulden den Angeklagten ins Gefängnis bringen will, anstatt einen Schuldenausgleich zu erreichen. Die Kammer bewertet dabei auch das Verhalten der Zeugin im Ermittlungsverfahren – von dem der Zeuge KHK W berichtet hat – und ihr Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung. Nach den Angaben des Zeugen KHK W wurde die Zeugin zweimal vergeblich zur Vernehmung geladen und erschien nur widerwillig erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen. Ferner teilte die Zeugin später mit, dass sie nicht bereit sei, vor Gericht eine Aussage zu machen. Das gleiche weigernde Verhalten konnte auch die Kammer feststellen. Die Zeugin erschien zum ersten Vernehmungstermin nicht. Eine erste Vorführung scheiterte daran, dass die Zeugin für die Polizei bewusst nicht greifbar war. Erst nach einem Telefonat mit der Vorsitzenden, in dem sie eindringlich gebeten wurde, zu erscheinen, erschien sie widerwillig zum Termin. Nach Ansicht der Kammer spricht dieses Verhalten gerade gegen eine Inszenierung der Tat zur gezielten Belastung des Angeklagten durch die Zeugin P. Die Kammer hat als gewichtigstes Beweisanzeichen festgestellt und berücksichtigt, dass sich ausweislich des sowohl verlesenen als auch nochmals mündlich erstatteten DNA-analytischen Gutachtens des Sachverständigen C vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen auf der vom Täter am Tatort zurückgelassenen Druckverschlusstüte die DNA des Angeklagten befand. Die Auswertung eines Abriebs an der Tüte ergab eine DNA-Mischspur, die sich aus einer Hauptspur des Angeklagten und einer geringen, nicht aussagekräftigen Beimengung zusammensetzt. Die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale wurden dabei in allen 16 relevanten STR-Systemen nachgewiesen, wobei die biostatistische Berechnung auch in allen 16 STR-Systemen erfolgte. Nach dem Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung ist die vorgenannte Hauptspur dem Angeklagten ohne berechtigten Zweifel zuzuordnen. Die für die biostatistische Bewertung der Spur untersuchten Systeme sind unabhängig voneinander vererbbar, weshalb die Produktregel zur Anwendung gekommen ist. Ausweislich des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ist die biostatistische Beurteilung unter Verwendung von Populationsstudien für die europäische Bevölkerung erfolgt, was nach Auffassung der Kammer – da der Angeklagte keiner fremden Ethnie angehört und die Wahrscheinlichkeitsberechnung auch sonst keine Besonderheiten aufweist – nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich für die DNA-Spur an der Druckverschlusstüte ein Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden, dass die vorgenannte (Misch-)Spur eher von dem Angeklagten stammt als von einer unbekannten, nicht blutsverwandten Person. Der Sachverständige erläuterte zudem, dass die nicht aussagekräftige Beimengung auch Merkmale aufwies, die für die weibliche Vergleichsperson, die Zeugin J, charakteristisch, aber nicht vollständig nachweisbar gewesen seien. Ferner erläuterte der Sachverständige, dass nicht bei jedem Kontakt mit einem Gegenstand aussagekräftige DNA-Spuren angetragen werden müssten. Je flüchtiger oder kürzer ein Kontakt sei, desto weniger Spuren seien zu erwarten, je länger und intensiver ein Kontakt sei, desto mehr Spuren seien zu erwarten. Die Erläuterungen des Sachverständigen überzeugen die Kammer nach eigener kritischer Prüfung. Die Kammer zieht aus der nachgewiesenen, dem Angeklagten eindeutig zuzuordnenden DNA-Hauptspur den naheliegenden Schluss, dass der Angeklagte intensiven Kontakt mit der Druckverschlusstüte hatte. Dies ist nach Ansicht der Kammer auch erklärbar, obwohl der Täter bei der Tatausführung Handschuhe getragen hat. Es ist naheliegend, dass der Angeklagte die Druckverschlusstüte vor der Tat nicht spurenschonend behandelt hat. Auch wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass eine Überlagerung oder eine Antragung von Spuren stattfinden könne, hält die Kammer die Möglichkeit, dass eine andere Person als der Angeklagte auf die Druckverschlusstüte gezielt DNA des Angeklagten angetragen hat, auch unter Berücksichtigung der noch unten weiter auszuführenden weiteren Beweisanzeichen für unwahrscheinlich. Die Kammer hat ferner festgestellt und gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund des nahen Aufenthaltsorts in der Wohnung seiner Lebensgefährtin zeitlich und örtlich die Gelegenheit hatte, sich zum einen zwischen dem Besuch der Spielothek vor Mitternacht und der Tatausführung in der Wohnung umzuziehen und zum anderen nach der Tat schnell unterzutauchen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch eine andere Person als der Angeklagte beispielsweise in einem nahegelegenen Fahrzeug die Möglichkeit gehabt hätte. Die Kammer hat darüber hinaus festgestellt und gewürdigt, dass der Angeklagte die Tatörtlichkeit aufgrund seiner vorherigen Besuche der Spielothek kannte und aufgrund seines nur 23 Minuten vor der Tatausführung erfolgten Besuchs konkret wusste, wie viele Personen sich kurz vor der Tat noch in der Spielothek befanden. Daraus zieht die Kammer den möglichen und naheliegenden Schluss, dass der Angeklagte zur Tatausführung eine Zeit auswählte, in der er weder mit großer Gegenwehr noch mit Nachverfolgung zu rechnen hatte. Soweit die Verteidigung einwandte, eine solche Beobachtung sei auch durch die Fenster möglich, schließt dies die Kammer aus. Denn aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich, dass sowohl die Eingangstür als auch die Fenster der Spielothek abgeklebt waren. Die Kammer hat auch die Hinweise auf den Angeklagten als Täter im Ermittlungsverfahren festgestellt und berücksichtigt. So berichtete der Zeuge KHK W, dass aufgrund der Angaben des Zeugen Y zunächst der Verdacht auf den Zeugen A gefallen sei, Ermittlungen aber keine Beweise gegen ihn ergeben hätten. Der Zeuge A habe sich dann selbstständig gemeldet und angegeben, dass der Täter der Angeklagte gewesen sein solle. Der Verdacht habe sich aus einem Chat zwischen dem Zeugen A und der Zeugin P ergeben. Die an der sichergestellten Tüte festgestellte DNA sei mit der DAD abgeglichen worden und es habe einen Treffer mit dem in der DAD eingestellten DNA-Muster des Angeklagten gegeben, was den Verdacht erhärtet habe. Die Zeugin P habe den Verdacht in ihrer Vernehmung bestätigt. Im zeitlichen Zusammenhang seien Angaben des Zeugen Y zur Akte gelangt. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten und der Zeugin U sowie dem Transport des Angeklagten zur Wache hätten sich Widersprüche zwischen den bestreitenden Angaben des Angeklagten und den von der Zeugin U wiedergegebenen Vermutungen des Angeklagten zu einem möglichen Täter ergeben. Die Zeugin P sagte in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte ihr gegenüber mitgeteilt habe, er habe die Tat begangen, und auch, dass die Zeugin U ihr das bei der Übergabe der EC-Karte gesagt habe. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zwar nicht allein darauf. Denn die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage der Zeugin teilweise Widersprüche zu ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung aufweist. So ergeben sich Widersprüche zur Gesprächssituation, zum Antreffen in der Gartenlaube und zum Grad der Freundschaft. Zudem erwähnte die Zeugin die Zeugin M in ihrer polizeilichen Vernehmung überhaupt nicht. Auch räumt die Zeugin P mit den Schulden ein Motiv ein, den Angeklagten falsch zu belasten. Sie sagte klar aus, dass die Schulden noch offen seien und sie durch ein Gespräch mit der ehemaligen Freundin des Angeklagten dafür gesorgt habe, dass er sein Kind nicht mehr sehen dürfe. Die Kammer verkennt aber auch nicht, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung konstant und widerspruchsfrei auch auf mehrfache kritische Nachfrage aussagte. Ferner war – wie oben bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass das Aussageverhalten der Zeugin im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gegen eine zu Unrecht erfolgte Belastung des Angeklagten spricht. Die Aussage der Zeugin P wird im Randgeschehen durch die Zeugin M gestützt. Soweit die Zeugin M nicht das Einräumen der Tat durch den Angeklagten bestätigte, spricht dies nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin P, da die Zeugin M einräumte, Gespräche über die Tat seien ihr nicht mehr erinnerlich. Die Kammer wertet in dem Zusammenhang auch, dass der Zeuge Y – als Zeuge vom Hörensagen – bestätigte, dass es Hinweise auf den Angeklagten als Täter gab. So teilte er mit, der Zeuge G habe während des gemeinsamen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt erzählt, der Angeklagte habe den Überfall auf die Spielhalle gemacht. Die Aussage des Zeugen Y war glaubhaft. Er schilderte die ihm gegenüber gemachten Angaben in die Situation eingebettet und nachvollziehbar. Seine Aussage war auch ersichtlich davon geprägt, niemanden zu Unrecht zu belasten oder in das Verfahren zu ziehen. Er sagte nur widerwillig aus. Die Aussage wird zum Vernehmungsverlauf durch die Angaben des Zeugen KHK W1 gestützt. Dass der ebenfalls vernommene Zeuge G die Aussage des Zeugen Y nicht bestätigte, spricht nicht gegen die Belastbarkeit der Aussage. Denn der Zeuge G wollte erkennbar den Angeklagten, seinen Freund, entlasten. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zudem festgestellt und berücksichtigt, dass nach der Aussage der Zeugin J auch deren Tochter die Gerüchte gehört habe, dass der Angeklagte die Tat begangen habe. Die Kammer hat ferner festgestellt und berücksichtigt, dass die Zeugin J in ihrer Vernehmung mitteilte, die Statur des Täters stimme mit der Statur des Angeklagten überein. Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin einen Größenvergleich für sich ziehen kann, da sie den Angeklagten als Kunden der Spielothek kennt und auch den Täter vor sich gesehen hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin einen subjektiven Eindruck wiedergibt und ein sachverständiger Größenvergleich nicht durchgeführt werden konnte, da zum einen die erkennbaren Positionen des Täters und zum anderen die Bildqualität der sichergestellten Videoaufzeichnungen von der Tat – wie die Zeugin N1 aussagte und sich auch dem verlesenen Bericht des BKA ergibt – für eine Größenvermessung nicht ausreichten. Die Kammer hat darüber hinaus geprüft und berücksichtigt, ob der Angeklagte ein Motiv für die Begehung der Tat hatte. Als ein mögliches Motiv ergibt sich eine finanziell angespannte Situation bei dem Angeklagten. Ursache dieser finanziell angespannten Situation können nach den Feststellungen die Schulden gegenüber der Zeugin P sein, auch wenn die konkrete Ursache dieser Schulden nicht feststellbar war. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte der Zeugin P – wie diese bekundet hat – nach der Tat keinen Teilbetrag zurückgezahlt und auch seit drei Monaten mit einem Nettoverdienst von 1.700 € erwerbstätig war. Dies schließt nach Ansicht der Kammer aber eine geplante Schuldentilgung als mögliches Tatmotiv nicht aus. Dass auch die notwendige Finanzierung des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten oder gegebenenfalls sowohl die Schuldenrückzahlung als auch die Finanzierung von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum ein Motiv für die Tat gewesen sein könnte, konnte die Kammer nicht konkret feststellen. Der Angeklagte hat zur Finanzierung seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums keine Angaben gemacht. Auch die Zeugen P und G haben nicht mitgeteilt, dass der Angeklagte aufgrund des von ihnen bekundeten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums Schulden hatte oder ihm keine finanziellen Mittel für den weiteren Konsum mehr zur Verfügung standen. Weitere konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben sich nicht. Die Kammer hat ferner Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten getroffen und bewertet. Danach ist der Angeklagte bereits einschlägig wegen Raubes unter Verwendung einer Maskierung und eines gefährlichen Werkzeugs vorbestraft. Die Kammer zieht daraus den möglichen Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Tat für den Angeklagten nicht wesensfremd erscheint. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ausweislich der verlesenen Voreintragungen im Bundeszentralregisterauszug die bisherigen Verurteilungen auch zu zu verbüßender Jugendstrafe jeweils unmittelbar rechtskräftig geworden sind, was den naheliegenden Schluss zulässt, dass der Angeklagte von ihm begangene Taten einräumt bzw. akzeptiert. Daraus lässt sich aber nach Ansicht der Kammer nicht zwingend schließen, dass der Angeklagte jede von ihm begangene Tat auch einräumt und ein Bestreiten zwingend gegen die Täterschaft spricht. Denn die hier abzuurteilende Tat ist die erste nach der Entlassung aus einer langjährigen Jugendhaft. Zuvor hatte der Angeklagte noch keine Strafe, zumindest noch nicht vollständig, verbüßt. Zudem war aufgrund des Alters des Angeklagten nunmehr Erwachsenenstrafrecht mit einer anderen Strafandrohung anzuwenden. Für die Kammer verblieben nach Gesamtwürdigung aller festgestellten, einzeln und insbesondere in ihrer Gesamtheit bewerteten Beweisanzeichen keine vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte die wie unter Ziffer II. festgestellte Tat begangen hat. Die Kammer hat alle getroffenen Feststellungen in ihre Gesamtwürdigung einfließen lassen. Zwar lassen die einzelnen Beweisanzeichen jeweils für sich betrachtet auch andere mögliche Schlüsse zu, als die, die Kammer gezogen hat, in ihrer Gesamtschau und nach Abwägung aller Umstände verbleiben für die Kammer aber keine vernünftigen Zweifel. Dabei wertet die Kammer in der Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen besonders, dass an der am Tatort sichergestellten Druckverschlusstüte eine DNA-Hauptspur des Angeklagten festgestellt wurde und der Angeklagte die Gelegenheit zur Tat hatte. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte am 06. November 2019 des besonders schweren Raubes durch die Wegnahme der Geldbörse und des Geldes jeweils aus den Händen der Zeuginnen unter Verwendung des Messer zum Zwecke der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung durch das Stoßen der Zeugin R vom Stuhl gemäß §§ 223 Abs. 1, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2. Var., 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat nicht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Zwar liegt aufgrund der Enge der Örtlichkeit und dem Stoß vom Stuhl objektiv eine abstrakt lebensgefährdende Behandlung vor. Die Kammer konnte aber nicht den erforderlichen Vorsatz feststellen. Bei einer gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung mittels Stoßens ist für die Annahme jedenfalls bedingten Vorsatzes erforderlich, dass der Täter damit rechnet, dass sich das Opfer durch den Sturz im Kopf- und/oder Nackenbereich verletzen kann, vorliegend durch den Sturz mit dem Kopf/Nacken gegen das Bedienfeld der Spielautomaten, und er aufgrund konkreter Umstände mit dem Ausbleiben von Abstütz- oder anderen Sicherungsvorkehrungen rechnet. Dass der Angeklagte mit dem Sturz mit dem Kopf/Nacken gegen das Bedienfeld der Spielautomaten und mit dem Ausbleiben von Abstütz- oder anderen Sicherungsvorkehrungen der Zeugin rechnete, könnte sich nur durch die Stoßrichtung ergeben. Da die Stoßrichtung vorliegend aber der Laufrichtung entsprach, kann die Kammer keine sicheren Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ziehen. V. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben (§ 20 StGB), noch erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). Der Verlauf der Hauptverhandlung hat keinen Hinweis dafür erbracht, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer ihn in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigenden krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, an Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) gelitten hat. Für die Annahme einer Störung mit hirnorganischer Ursache fehlen alle Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte in der Vergangenheit Hirnverletzungen erlitten habe oder zu hirnorganischen Krampfleiden neige, hat er selbst nicht behauptet. Ein hirnorganischer Persönlichkeitsabbau oder Altersabbau scheidet bereits angesichts des Lebensalters des Angeklagten aus. Schwachsinn ist angesichts seines Werdegangs sowie des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Angeklagten - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V - ebenfalls zweifelsfrei auszuschließen. Auch ein Verlust oder eine im Rechtssinne erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit infolge Betäubungsmittelkonsums lag bei dem Angeklagten nicht vor. Anhaltspunkte für eine tatzeitaktuelle Intoxikation ergaben sich nicht. Der Angeklagte hat jedweden Konsum in der Tatnacht und unmittelbar davor bestritten. Auch der vom Sachverständigen nach den Angaben des Angeklagten unterstellte missbräuchliche Konsum von Cannabis, Kokain und Alkohol ergibt keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit. Dies ist nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung erst der Fall, wenn der langjährige Rauschgiftkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst vor bereits als grausam erlebten Entzugserscheinungen dazu getrieben wird, sich durch seine Straftaten Drogen zu verschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrauschs begeht (vgl. nur BGH StV 1997, 517 m.w.N. zu Betäubungsmittelabhängigen). Durch langjährigen Betäubungsmittelmissbrauch hervorgerufene schwerste Persönlichkeitsveränderungen in Form einer Depravation, lässt die Persönlichkeit des Angeklagten – wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt und auch die Kammer selbst feststellen konnte – nicht erkennen. Dass der Angeklagte bei der Tatbegehung intoxikiert war oder unter Entzugserscheinungen gelitten hat, wird von ihm selbst verneint. Anhaltspunkte, dass er überhaupt bereits einmal als grausam erlebte Entzugserscheinungen durchlitten habe, die mit entsprechenden Ängsten zu assoziieren seien, hat er nicht angegeben. Auch insoweit zeigten weder der Gang der Hauptverhandlung noch die Ausführungen des Sachverständigen Anhaltspunkte, die eine hierauf begründende Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit nahelegten. Der Sachverständige V hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben vorliegen. Soweit der Angeklagte ins Fantastische reichende Angaben zu Betäubungsmittelanbau machte, schloss der Sachverständige Wahnvorstellungen aus und führte die Angaben auf Renommiergehabe des Angeklagten zurück. Diese Einschätzung kann die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigen. VI. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft, einen solchen im Ergebnis jedoch verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit weichen nicht in einem solchen Maß vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbewertung zunächst der allgemeinen schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände war zugunsten des Angeklagten und der Annahme eines minder schweren Falls insbesondere einzubeziehen, dass die Tatbeute nur gering war und auch die physischen und psychischen Folgen für die Zeuginnen nicht so schwerwiegend waren, dass sie besonders schwer belastet waren. Auch kann zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass er die Tat aufgrund einer angespannten finanziellen Situation begangen hat. Die Tat ist aber nicht als Spontantat zu qualifizieren. Dagegen spricht die Planung und Vorbereitung der Tat. Zu Lasten des Angeklagten und gegen die Annahme eines minder schweren Falls war dagegen insbesondere einzustellen, dass der Angeklagte erheblich u.a. wegen Eigentumsdelikten und auch einschlägig wegen besonders schweren Raubes vorbestraft ist. Zudem ist zu seinen Lasten die schnelle Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen, da er die Tat keine sechs Monate nach seiner Haftentlassung beging. Strafschärfend und gegen die Annahme eines minderschweren Falls spricht zudem die maskierte Begehung. Vertypte Strafmilderungsgründe liegen im Übrigen nicht vor. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die oben dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, und zusätzlich strafschärfend berücksichtigt, dass durch die Tat zwei Tatbestände verwirklicht wurden. Ferner zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer auch die zweifach einschlägige Vorbelastung im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte eingestellt. Die vorstehenden Umstände hat die Kammer umfassend abgewogen. Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Die Kammer hat neben der Strafe die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen vor, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Voraussetzungen der - den Angeklagten beschwerenden - Maßregel nach § 64 StGB müssen sicher feststehen; für die Annahme der Voraussetzungen infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18 –, nach juris). Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung hat, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st.Rspr. vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 3 StR 299/18 –, nach juris). Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, dabei muss die konkrete Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert (st.Rspr. vgl. bspw. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18 –, nach juris). Zwar ist bei dem Angeklagten ein Hang anzunehmen, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dabei geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trotz der wechselnden Angaben des Angeklagten zum Konsum überhaupt und den konkreten Konsummengen davon aus, dass der Angeklagte regelmäßig Alkohol, Marihuana und Kokain konsumiert. Es ist auch im Hinblick auf die bisherigen Vorstrafen, die teils im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts liegen, und der langjährigen Neigung des Angeklagten jedenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte trotz der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Die Kammer hat indes keinen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Anlasstat festzustellen vermocht. Hierzu konnten keine sicheren tatsächlichen Feststellungen getroffen werden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Tat im Rausch begangen wurde. Die Kammer konnte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet. Zwar kann ein symptomatischer Zusammenhang angenommen werden, wenn die Tat zur Rückzahlung von Drogenschulden diente, die auch auf den eigenen Konsum zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 3 StR 299/18 –, nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das aber nicht sicher festzustellen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Tat zur Finanzierung seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums beging oder seine Schulden zumindest teilweise auf seinen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zurückgehen. Der Angeklagte hat zu einer Finanzierung des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums keine Angaben gemacht. Aus der weiteren Beweisaufnahme ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Keiner der Zeugen konnte dazu Angaben machen. Es war aufgrund der Beweisaufnahme auch nicht feststellbar, dass die Schulden des Angeklagten zumindest teilweise auf seinen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zurückgehen. Nach seiner eigenen Einlassung zur Sache wären die Schulden durch den Betäubungsmittelankauf bedingt, wobei die gekauften Betäubungsmittel danach dem Weiterverkauf dienten, nicht aber dem eigenen Konsum. Angaben, was mit dem Verkaufserlös erfolgen sollte, hat der Angeklagte nicht gemacht und konnten auch nicht aufgrund der weiteren Beweismittel festgestellt werden. Nach der Aussage der Zeugin P beruhten die Schulden ihr gegenüber darauf, dass der Angeklagte aus dem ersten geliehenen Betrag seiner Freundin ein Geschenk machen wollte und mit dem zweiten geliehenen Betrag Mietschulden begleichen wollte. Zwar hat die Zeugin P auch ausgesagt, dass sie nach der Tat von dem Angeklagten nicht einmal einen Teilbetrag erhalten hat. Aus der Aussage ergibt sich aber nicht, dass der Angeklagte die Tatbeute für Alkohol- oder Betäubungsmittelerwerb ausgegeben hat. Anderweitige konkrete Anhaltspunkte ergaben sich nach der Beweisaufnahme nicht. Da sich bei der Annahme der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel die Anwendung des Zweifelssatzes verbietet – auch wenn der Angeklagte für den Fall einer Verurteilung die Anordnung als für ihn positiv einschätzte – hatte die Anordnung zu unterbleiben. VIII. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.