Beschluss
3 S 30/20
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2020:0923.3S30.20.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein (3 C 142/19) vom 08.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein (3 C 142/19) vom 08.01.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.06.2020 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Der Einwand, das Schild im Eingangsbereich sei nicht wahrnehmbar gewesen, wurde bereits erstinstanzlich erhoben und hierzu Beweis durch die Zeugin P1 erhoben. Dieser Beweis gelang der Klägerin - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Eine neue Feststellung von Tatsachen ist daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.