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Urteil

2 O 747/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2020:0810.2O747.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der VW-Abgasthematik. Die Klägerin kaufte am 18.07.2017 einen VW T5 Multivan mit einer Laufleistung von 44.900 km zu einem Kaufpreis in Höhe von 29.600,00 € bei der F1 GmbH in O1. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA189 verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) erließ bezüglich dieses Fahrzeugs weder einen nachträglichen Bescheid hinsichtlich der Zulassung noch ordnete es einen verpflichtenden Rückruf an. Die Klägerin behauptet, dass eine in dem Fahrzeug installierte Software erkenne, ob sich das Fahrzeug im technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde. Auf dem Rollenprüfstand spiele die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb, wodurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt würden. Nur so seien die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten worden. Die Beklagte habe zurechenbare Kenntnis von der Manipulation gehabt. Sie habe darüber getäuscht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem NEFZ-Prüfstand eine bestimmte Menge Stickoxide ausstößt, die zu einer EG-Typengenehmigung und einer bestimmten Schadstoffklasseneinstufung führten, obwohl das Prüfungsverfahren mit Hilfe der Motorsteuerungssoftware manipuliert gewesen sei. Der Verkäufer des Pkw habe trotz ausdrücklicher Fragen der Klägerin und ihres Ehemanns bei Kauf ausgesagt, der Pkw sei nicht von der Rückrufaktion der Beklagten oder Softwareupdates betroffen und betroffen gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.837,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw T5 Multivan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer WV2ZZZHZEH128778, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von den durch die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte P1, Rechtsanwälte, entstandenen Kosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Fahrzeuge des Typs VW Multivan T5 – wie das streitgegenständliche – seien nicht von der im September 2015 bekannt gewordenen NOx-Thematik betroffen und deshalb auch nicht Gegenstand des vom KBA mit Bescheid vom 14.10.2015 angeordneten Rückrufs. Bei Fahrzeugen des Typs VW Multivan T5 finde keine Umschaltung zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb hinsichtlich der Abgasrückführung statt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht gegeben. Schließlich sei der klägerische Vortrag unsubstantiiert. Mit Beschluss vom 26.07.2019, ergänzt mit Verfügung vom 14.11.2019 hat die Kammer eine amtliche Auskunft des Kraftfahrbundesamtes zu der Frage eingeholt, ob Untersuchungen dazu laufen oder liefen, ob in dem Volkswagen Multivan der 5. Generation (T5) mit dem EA189 (EU5) Motor eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ vorhanden ist. Wegen des Ergebnisses wird auf die Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes vom 16.10.2019 (Bl. 109 d. A.) und 29.11.2019 (Bl. 113 d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.06.2019 und vom 20.07.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Antrag zu 1.) ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Schadensersatzanspruch folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Soweit die Klägerin behauptet, das in ihrem Fahrzeug eine Software verbaut sei, welche erkenne, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befinde und dann Prozesse aktiviere, welche, anders als im Fahrbetrieb, zu einer erhöhten Abgasrückführung führten, ist dies nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Zwar ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH, Beschl. v. 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, a. a. O.). Eine Behauptung ist indes dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (BGH, a. a. O.). Die Annahme von Willkür ist dabei an strenge Voraussetzungen gebunden und kann nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (BGH, a. a. O.). Der Umfang der erforderlichen Substantiierung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO auch davon ab, wie detailliert die Gegenseite vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2015, Az.: IV ZR 127/14; Beschl. v. 09.04.2009, Az.: III ZR 110/08). In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist unstreitig ein Motor des Typs EA 189 verbaut. Dass in dem Fahrzeug jedoch auch die aus vielen anderen Verfahren bekannte Prüfstandserkennung verbaut ist, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte führt im Einzelnen aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht über eine Prüfstandserkennung verfügt und daher auch nicht von einem angeordneten Rückruf betroffen ist. Sie führt weiter unwidersprochen aus, dass die sog. FIN-Abfrage ebenfalls bestätige, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht von einem Rückruf betroffen ist. Nach den amtlichen Auskünften des Kraftfahrbundesamtes vom 16.10.2019 und 29.11.2019 – denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist – wurden weder das streitgegenständliche Fahrzeug noch der Fahrzeugtyp VW Multivan T5 mit dem EA 189 Motor durch das KBA überprüft. Die Klägerin beschränkt sich darauf, sehr allgemein gehaltene Ausführungen zu der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Thematik um den sog. Dieselskandal zu tätigen. Bei diesem sehr allgemeinen und kaum einzelfallbezogenen Vortrag der Klägerin bleibt es auch, nachdem die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 25.01.2019 die Substantiierung des klägerischen Vortrages rügte. Soweit die Klägerin zu einer Rückrufaktion und einem Software-Update vorträgt, ist dieser Vortrag zwar aus den Verfahren bezüglich des Motors des Typs EA 189 bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. LG Essen, Urt. v. 06.08.2018, Az.: 5 O 58/18). Einen Bescheid des KBA, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls von dieser Problematik betroffen ist, legt die Klägerin nicht vor. Vielmehr gibt sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung an, kein Schreiben erhalten zu haben, wonach die Zulassung ihres Fahrzeugs konkret bedroht ist. Dass an ihrem Fahrzeug ihrem Kauf ein Software-Update aufgrund eines angeordneten Rückrufs aufgespielt worden ist, behauptet die Klägerin nicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.01.2020, Az.: 13 U 235/18). Ob ein Software-Update vor dem Kauf erfolgt ist, weiß die Klägerin nach ihren Angaben in ihrer persönlichen Anhörung nicht. Der Verkäufer des Fahrzeugs habe ihr bei dem Kauf gesagt, dass das Auto nicht betroffen sei. Sie sei darauf gekommen, dass auch in ihrem Fahrzeug der entsprechende Motor verbaut sei, weil sie sich im Nachhinein erkundigt habe, auch über eine Anwältin, die sich speziell mit VW-Bullis befasst habe. Im Wesentlichen beschränkt sich der klägerische Vortrag unter Bezugnahme auf Pressemitteilungen und Recherchen in Internetforen darauf, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Motor EA189 verbaut sei und das Fahrzeug daher vom Abgasskandal betroffen sein müsse. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Schreiben des KBA vom 29.11.2019 (Bl. 128 d. A.) darlegt, der streitgegenständliche Pkw habe offenbar ein freiwilliges Softwareupdate erhalten (Bl. 124, 125 d. A.) betrifft die dort aufgeführte technische Maßnahme 23T8 nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug mit manuellem 6-Gang-Schaltgetriebe gerade nicht. Auch im Übrigen beschränkt sich die Klägerin darauf, schlichtweg zu behaupten, dass das Fahrzeug im realen Fahrbetrieb einen höheren Schadstoffausstoß als im Prüfstandsbetrieb aufweise. Vor diesem Hintergrund liegen die strengen Anforderungen an einen willkürlichen und damit unzureichenden Sachvortrag vor. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstandserkennungssoftware eingebaut ist. Insbesondere kann nicht allein aus dem Umstand, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 verbaut ist, der Schluss gezogen werden, dass eine solche Software verbaut worden ist. Vielmehr spricht es, nachdem bereits im Jahr 2015 die Problematik um den sog. Dieselskandal öffentlich bekannt und auch das KBA tätig wurde, gegen das Vorliegen einer solchen Abschalteinrichtung, wenn ein Fahrzeug vom gleichen Motorentyp – wie auch das streitgegenständliche – nicht von einem angeordneten Rückruf oder gar einer angedrohten Stilllegung betroffen ist. Ebenfalls unbeachtlich ist der Vortrag der Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe habe bei der Prüfung eines VW T5 mit der Schadstoffklasse EURO 5 festgestellt, dass die Grenzwerte für Stickstoff beim Betrieb des Fahrzeugs auf der Straße um ein Vielfaches überschritten worden seien (Anlage K18). Denn bei dem durch die Deutsche Umwelthilfe geprüften Fahrzeug handelt es sich ausweislich der im Gutachten aufgeführten technischen Daten um ein Fahrzeug mit einer Leistung von 132 kW (Bl. 135 d. A.), wohingegen das Fahrzeug der Klägerin ausweislich der durch die sie vorgelegten Bestellung vom 18.07.2017 nur eine Leistung von 103 kW hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2020 – 13 U 235/18). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Eine rechtswidrige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich. Konkrete Hinweise darauf, dass dem klägerischen Fahrzeug ein Entzug der Zulassung droht, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist bislang von keinem Rückruf des KBA betroffen. Wenn die Klägerin darauf abstellt, darüber getäuscht worden zu sein, dass der Stickoxidausstoß im Realbetrieb höher ausfällt als im Laborbetrieb, ist von Klägerseite bereits nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Beklagte behauptet hat, dass die Emissionen im Realbetrieb denen im Laborbetrieb entsprechen. Danach liegt jedenfalls keine Täuschung durch die Beklagte vor. 3. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheiden – unabhängig von der Frage von der Schutzgesetzeigenschaft der vorgenannten Vorschriften – jedenfalls aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus. II. Der als Annex zu dem Antrag zu 1.) gestellte Antrag zu 2.) teilt dessen Schicksal. III. Mangels Hauptanspruches hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten noch einen Zinsanspruch. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 27.837,40 € festgesetzt.