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Urteil

3 Ns-411 Js 274/16-101/17

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2020:0107.3NS411JS274.16.10.00
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Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Medebach vom 04.05.2017 aufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 € verurteilt.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die durch die Berufung der Angeklagten entstandenen Kosten werden auf 50 % reduziert und der Angeklagten auferlegt. Die durch die Berufung der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden zu je 50 % der Angeklagten und zu 50 % der Staatskasse auferlegt.

Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden Staatskasse auferlegt.

Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen diese selbst.

§§ 222, 13 StGB

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Medebach vom 04.05.2017 aufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 € verurteilt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die durch die Berufung der Angeklagten entstandenen Kosten werden auf 50 % reduziert und der Angeklagten auferlegt. Die durch die Berufung der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden zu je 50 % der Angeklagten und zu 50 % der Staatskasse auferlegt. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden Staatskasse auferlegt. Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen diese selbst. §§ 222, 13 StGB Gründe: I. Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 04.05.2017 ist die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt. II. Die 31-jährige Angeklagte ist ledig und deutsche Staatsangehörige. Sie ist in M geboren. Im Alter von acht Jahren zog zu ihren Pflegeeltern nach C, von denen sie später adoptiert wurde. Zu ihren Adoptiveltern hat sie guten Kontakt. Ihre leiblichen Eltern sind zwischenzeitlich verstorben. Sie hat acht Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister, zu denen sie ebenfalls Kontakt hat. Nach regulärem Besuch der Grundschule wechselte sie zur Realschule und schloss diese mit dem Realschulabschluss ab. Im Anschluss wechselte sie zum Berufskolleg D und machte ihr Fachabitur. Von 2008 bis September 2011 studierte sie „soziale Arbeit“ in I und schloss dieses mit dem Bachelorabschluss ab. Im Dezember 2011 nahm sie ihre berufliche Tätigkeit beim Hochsauerlandkreis im Bereich des Jugendamtes auf und ist dort weiterhin tätig. Von 2011 bis Ende 2015 war sie im allgemeinen sozialen Dienst (ASD) tätig. Im Anschluss hat sie unbegleitete jugendliche Flüchtlinge betreut. Zurzeit ist sie in der Eingliederungshilfe tätig. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100,00 €. Die Angeklagte strebt erneut eine Tätigkeit im allgemeinen sozialen Dienst an, da sie die Tätigkeit dort als vielfältig empfindet und sie ihr Spaß gemacht hat. Ihren Wunsch hat sie bereits ihren Vorgesetzten mitgeteilt. Ihr wurde mitgeteilt, dass ein Gespräch darüber erst nach Abschluss des laufenden Strafverfahrens erfolgen könne. Die Angeklagte ist verlobt und kinderlos. Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 19.12.2019 ist sie strafrechtlich nicht vorbelastet. III. 1. a) Die Angeklagte war von Dezember 2011 bis Dezember 2015 im allgemeinen sozialen Dienst (ASD) in den Bereichen Hilfe zur Erziehung, formlose Beratung, Jugendgerichtshilfe, Familiensachen und Meldungen nach § 8a SGB VIII tätig. Örtlich war sie für die Stadt X ohne die Ortsteile X1 und X2 zuständig. Ihr Vertreter war Herr T. Es existierte eine Dienstanweisung des Kreisjugendamtes des Hochsauerlandkreises zum Vorgehen und Maßnahmen des Jugendamtes bei Meldungen über Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung) – Stand: 01.06.2013 –. In der Dienstanweisung heißt es auszugsweise wie folgt: „ 1. Vorbemerkung … Die Dienstanweisung ist Handlungsverpflichtung für alle im Kreisjugendamt des Hochsauerlandkreises tätigen pädagogischen Fachkräfte. Zu den pädagogischen Fachkräften gehören:  die örtlich zuständigen Fachkräfte des ASD … Die Dienstanweisung bietet bei Eingang einer Meldung zur Kindeswohlgefährdung sowohl Hilfe bei der Risikoeinschätzung als auch ein standardisiertes Bearbeitungsverfahren. … 2. Vorgehen und Maßnahmen bei Misshandlung von Kindern … Die im Folgenden beschriebenen Standardprozesse sind, unter Berücksichtigung der unter Punkt 3 formulierten Handlungsgrundsätze, als Verfahrensstandards verbindlich durchzuführen. Nach erfolgter Durchführung bestimmt das Ergebnis der Situationseinschätzung die weiteren „Handlungsschritte bei festgestellter Gefährdung“ (s. Punkt 2.2). 2.1.1 keine Gefährdung – Standardprozess 1 … 2.1.2 geringe bis mittlere Gefährdung – Standardprozess 2 Je nach Zuständigkeit führen der ASD oder die KS (Kinderschutzfachkräfte – eingefügt durch das Gericht) innerhalb von max. 10 Tagen einen Hausbesuch oder ein persönliches Gespräch mit den Sorgeberechtigten durch. In der Regel erfolgt eine vorherige schriftliche oder telefonische Anmeldung. Im direkten Anschluss daran ist der Vordruck „Situationseinschätzung“ zu bearbeiten. Die Situationseinschätzung stellt eine Momentaufnahme und keine langfristige Erhebung dar . Die Bewertung und Beurteilung der Situation und entsprechendes Handeln erfolgt verpflichtend auf der Grundlage der „Handlungsschritte bei festgestellter Gefährdung“. 2.1.3 mittlere bis hohe Gefährdung – Standardprozess 3 Die fallzuständige Fachkraft erörtert mit einer weiteren Fachkraft das weitere Vorgehen. Es erfolgt umgehend ein Abstimmungsgespräch mit der JAL (Jugendamtsleitung – eingefügt durch das Gericht) oder deren Vertretung. Sollte zur Risikoeinschätzung die medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Minderjährigen erforderlich sein, ist der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Kreisgesundheitsamtes, …, zu beteiligen. Je nach Zuständigkeit führen der ASD oder die KS innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden einen Ortstermin (z.B. Hausbesuch, Gespräch in Kindergarten oder Schule etc.) mit mindestens 2 Fachkräften durch. … Die Einschätzung der vorgefundenen Situation erfolgt im Konsens zwischen den beiden Fachkräften. Anschließend erfolgt die Bewertung und Beurteilung der Situation und entsprechendes Handeln verpflichtend auf der Grundlage der „Handlungsschritte bei festgestellter Gefährdung“. 2.1.4 hohe Gefährdung – Standardprozess 4 Die fallzuständige Fachkraft erörtert mit einer weiteren Fachkraft das weitere Vorgehen. Es erfolgt umgehend ein Abstimmungsgespräch mit der JAL oder deren Vertretung. Sollte zur Risikoeinschätzung die medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Minderjährigen erforderlich sein, ist der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Kreisgesundheitsamtes, …, zu beteiligen. Je nach Zuständigkeit führen der ASD oder die KS am selben Tag einen Ortstermin (z.B. Hausbesuch, Gespräch in Kindergarten oder Schule etc.) mit mindestens 2 Fachkräften durch. … Die Einschätzung der vorgefundenen Situation erfolgt im Konsens zwischen den beiden Fachkräften. Die Bewertung und Beurteilung der Situation und entsprechendes Handeln erfolgt verpflichtend auf der Grundlage der „Handlungsschritte bei festgestellter Gefährdung“. … 2.2 Handlungsschritte bei festgestellter Gefährdung 2.2.1 Gefährdungsstufe A = Kindeswohlgefährdung Gefährdungsstufe A liegt vor, wenn Kinder oder Jugendliche in einer Situation angetroffen werden, die als akut oder unmittelbar physisch und/oder psychisch massivschädigend bis lebensbedrohlich zu bezeichnen ist. Es ist eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten. … Handlungsschritt: Bei akuter Gefährdung ist eine Inobhutnahme/Herausnahme gem. § 42 SGB VIII erforderlich. … 2.2.2 Gefährdungsstufe B = latente Kindeswohlgefährdung Gefährdungsstufe B liegt vor, wenn Kinder oder Jugendliche in einer Situation angetroffen werden, die mittelfristig als physisch und/oder psychisch schädigend zu bezeichnen ist. Die Frage nach der gegenwärtig bestehenden Gefahr kann nicht eindeutig beantwortet werden; es besteht aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung bzw. diese kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Handlungsschritt: Die JAL oder deren Vertretung sind über eine Bewertung nach Gefährdungsstufe „B“ umgehend zu informieren. Ist die Familie nicht ausreichend zur Zusammenarbeit bereit (z.B. Einleitung einer Hilfe zur Erziehung) und kann die Gefährdung für das Kind nicht abgewendet werden, ist, unter Beteiligung der JAL oder deren Vertretung, innerhalb von 14 Tagen das Familiengericht gem. § 8a SGB VIII einzuschalten . Bei akuter Gefährdung ist eine Inobhutnahme/Herausnahme gem. § 42 SGB VIII erforderlich. 2.2.3 Gefährdungsstufe C = keine Kindeswohlgefährdung, aber weitergehender Unterstützungsbedarf Gefährdungsstufe C liegt vor, wenn Kinder oder Jugendliche in einer Situation angetroffen werden, in der eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann, die aber auf eine unzureichende Förderung oder entsprechenden Unterstützungsbedarf schließen lässt. Die Zuständigkeit verbleibt im ASD bzw. es erfolgt umgehend eine Abgabe von den KS an den ASD. Handlungsschritt: Die fallzuständige Fachkraft bietet Beratung, gegebenenfalls Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII an. 2.2.4 keine Gefährdungsstufe = keine Kindeswohlgefährdung und kein weitergehender Unterstützungsbedarf Die Entscheidung über ein weiteres Tätigwerden obliegt der fallverantwortlichen Fachkraft. … 6. Ergänzende Komponenten der Dienstanweisung und Inkrafttreten Ergänzende Komponenten dieser Dienstanweisung sind folgende Anlagen:  Bewertungsbogen  Situationseinschätzung mit Erläuterungen …“ Die Dienstanweisung enthält einen Bewertungsbogen, der wie folgt gestaltet ist: Aus der Dienstanweisung ergibt sich ferner, dass ab dem 01.02.2009 ein Spezialdienst Kinderschutz eingerichtet wurde. Darüber hinaus hat der Hochsauerlandkreis zur fachlichen Klärung besonders gelagerter Einzelfälle eine „Clearingstelle“ eingerichtet, die sich aus der Jugendamtsleitung, den Fachkräften des Kinderschutzes und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst zusammensetzt. Die Fachkräfte des ASD werden in sie betreffenden Fällen angemessen beteiligt. Die Dienstanweisung enthält auch Ausführungen zu der Datenerfassung von Vorsorge-Untersuchungen. Danach erhebt die Zentrale Stelle „Gesunde Kindheit“ im Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) Daten zu den Vorsorge-Unteruntersuchungen U5 bis U9, schreibt die Eltern an, wenn zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in der die Untersuchungen durchgeführt werden sollen, noch keine Meldung zur Vorsorge-Untersuchung eingegangen ist, und informiert das zuständige Jugendamt, weitere drei Wochen nach der Erinnerung, wenn keine Teilnahmebestätigung eingegangen ist. Zuständig sind die Fachkräfte des Kinderschutzes. b) In der Familie U lebten neun Kinder, die zwischen Oktober 1998 und Mai 2013 geboren wurden. Allein sorgeberechtigt für alle neun Kinder war die Nebenklägerin, R U. Der Sohn B U wurde am 20.01.2012 geboren und wies ein Geburtsgewicht von 3.340 g auf, womit er zwischen der Perzentile P25 und P50 lag. Im Februar 2013 befand sich B im Gesundheitszentrum S stationär im Krankenhaus. Sein Entlassungsgewicht betrug 8.110 g, womit er zwischen der Perzentile P3 und P10 lag. Die Familie U zog im April 2012 in den Vogtlandkreis/Sachsen. Im August 2012 fand ein erstes Gespräch zwischen dem Jugendamt und den Nebenklägern statt. In dem Gespräch wurden alle Kinder mit etwaigen Auffälligkeiten und etwaigem Förderbedarf thematisiert. Die Nebenklägerin gab zu den Auffälligkeiten umfassend Auskunft. Am 22.04.2013 ließ sich der älteste Sohn B1 U auf eigenen Wunsch durch das Jugendamt Vogtlandkreis in Obhut nehmen, wobei er angab, durch den Vater, den Nebenkläger E, geschlagen worden zu sein. Das Jugendamt Vogtlandkreis installierte mit Zustimmung der Nebenklägerin eine Familienhilfe, verstärkt um den anstehenden Geburtstermin der Tochter A U. Die Tochter A U wurde am 23.05.2013 geboren. Ihr Geburtsgewicht betrug 3.715 g, womit sie zwischen der Perzentile 25 und 50 lag. Bei der Vorsorgeuntersuchung U3 war sie als untergewichtig, aber nicht als stationär notwendig behandlungsbedürftig eingestuft worden. 2. Die Familie U beabsichtigte, am 26./27.06.2013 nach X, Ortsteil X3, umzuziehen. Anlässlich des geplanten Umzugs wandte sich das Jugendamt Vogtlandkreis mit Schreiben vom 24.06.2013 an die Angeklagte als örtlich zuständige Mitarbeiterin des Hochsauerlandkreises. Im Schreiben heißt es u.a. wie folgt: „… Die Familie zieht mit 8 von 9 Kindern um, davon ein Neugeborenes. Ich möchte sie bitten im Rahmen des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII mit der Familie Kontakt aufzunehmen und Unterstützung anzubieten. Aktuell wurde das jüngste Familienmitglied bei der U-Untersuchung als untergewichtig aber nicht als stationär behandelbar eingestuft. Frau U erklärte dies damit, dass alle Mädchen so zierlich waren. Sie hat heute noch ein Trinkprotokoll durch das Jugendamt erhalten, welches sie ausfüllen soll (und bei Ihnen fortführen) um einen Überblick über die Versorgung von A zu bekommen und im Notfall einzugreifen. … Zu allen Kindern ist Herr E der Kindesvater, er ist bei keinem Kind mit sorgeberechtigt. Nach Angaben der Eltern werden diese sich nach dem Umzug trennen. Herr E würde im Vogtlandkreis verbleiben, wo er weiterhin an einer Maßnahme des Jobcenters teilnehmen möchte. Der Umgang soll sich dann auf Besuch am Wochenende beschränken. Das Jugendamt im Diepholzkreis teilte mit, dass es immer wieder anonyme Mitteilung zu Kindeswohlgefährdungen gab, die jedoch nicht festgestellt wurden. Deutlich war, dass die Familie nicht in der Lage war, dauerhaft in dem großen Haushalt für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Immer wieder wurden Hausbesuche zur Kontrolle vereinbart, die Eltern erhielten Auflagen, Ordnung zu schaffen und z.Bsp. Kot von den Wänden zu waschen. Dem kamen sie dann nach, bis wiederum eine Meldung einging. … Unterstützung durch das Jugendamt ( Diepholzkreis, eingefügt durch das Gericht ) wurde angeboten jedoch nicht in Anspruch genommen. … Am 22.04.2013 ließ sich der älteste Sohn B1 auf eigenen Wunsch in Obhut nehmen und er wurde in der Schutzzelle vorläufig untergebracht. … Eine Untersuchung im Klinikum S ergab keine Hinweise auf aktuelle Verletzungen. Es erfolgte ein sofortiger Hausbesuch in der Familie, alle Kinder wurden in Augenschein genommen. Es konnten zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung bei den Kindern festgestellt werden. … Zum Hausbesuch konnte ebenfalls eine deutliche Verschlimmerung der häuslichen Verhältnisse festgestellt werden. Uns wurde erklärt, dass es enormen Streit mit dem Vermieter gibt und dass die Familie hier so nicht mehr leben möchte und gedenkt erneut umzuziehen. Aus diesem Grund gab es nur noch wenig Motivation für einen geordneten Haushalt. Erschwerend kam hinzu, dass Frau U kurz vor der Entbindung des neunten Kindes stand. Aufgrund dieser Vorkommnisse wurde der Familie eine Unterstützung in Form einer Familienpflege auferlegt. Für das zu erwartende Kind sowie für die Geschwister sollten die häuslichen Bedingungen wieder verbessert werden. Für die Zeit der Entbindung nahm die Familie zusätzlich zu unserer Unterstützung eine Haushaltshilfe in Anspruch um u.a. auch den Besuch der Kinder von Schule und Kindereinrichtung sicherzustellen. Für den Fall des tatsächlichen Umzuges sollte die Familie bis zu diesem Zeitpunkt Hilfe aber auch Kontrolle in allen Bereichen die die Kinder betreffen erfahren. Eine Zusammenfassung stellte die Kollegin der Familienpflege im beiliegenden Bericht dar. Dies gibt ihnen Aufschluss über den Hilfebedarf der Familie, auch wenn diese eine Unterstützung ablehnen wird. Unsere Unterstützung in der Familie endet mit dem Umzug aus dem Vogtlandkreis. ... B1 lehnt den Kontakt zur gesamten Familie bisher ab. … B1 kann sich nicht vorstellen in die Familie zurückzukehren und machte dies im Gespräch auch deutlich. Er erklärte dies mit der häuslichen Gewalt, den ständigen Umzügen und dass er sich als Ältester mit den Aufgaben in Bezug auf Geschwister und Haushalt überfordert sieht. Frau U räumt ein, dass B1 zu Hause Aufgaben zu übernehmen hatte, aber ihrer Meinung nach nicht übermäßig viele. Vor der Inobhutnahme gab es Streit wegen schlechter schulischer Leistungen und Konsequenzen durch Handyverbot und Einschränkungen beim Besuch von Freunden. Zur häuslichen Gewalt äußerte sie sich nicht. … Insgesamt ist die Zusammenarbeit mit der Familie schwierig. Wenn man mit Frau U allein arbeitet, hat sie großen Redebedarf, sie wirkt einsichtiger bei Argumenten und Forderungen und unzuverlässiger in der Organisation von Aufgaben. … Wie das Verhältnis zwischen den beiden ( den Kindeseltern, eingefügt durch das Gericht ) wirklich ist, lässt sich nur vermuten. Es entsteht der Eindruck, dass die Familie „sich nicht in die Karten schauen lassen will“. Jedoch hat die Familie enormen Hilfebedarf. Schon allein die Bewältigung alle Kinder in die Kindereinrichtung zu befördern ist mit einem kleinen PKW ein ungeheurer Aufwand. Immer wieder wurde die Familie darüber belehrt, dass keines der jüngeren Kinder dabei allein im Haushalt verbleiben darf. Alle Kinder sind blass und schmal. Lebensmittel waren jedoch immer vorhanden. In die alltäglichen Abläufe wie gemeinsames Essen, täglichen Aufenthalt im Freien oder Schlafzeiten und sonstigen Gewohnheiten ließ uns die Familie im Unklaren. Besuche von Kita und Schule waren immer vom aktuellen Gesundheitszustand abhängig. … Frau U hat einen liebevollen Umgang mit ihren Kindern. Sie versucht nach ihrer Zeit und Möglichkeit viel selbst zu organisieren. Dies bedeutet einen immensen Kraftakt. … Nach unserer Einschätzung benötigt die Familie dauerhaft Anleitung und Unterstützung bei der Betreuung, Versorgung und Förderung der Kinder sowie der Organisation des großen Haushaltes. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Akte des ASD zur Familien U/E BeiA zur BeiA LG Arnsberg II-2 Ks 8/16) Bezug genommen. Dem Schreiben war u.a. ein Bericht der Familienhilfe Y e.V. Vogtlandkreis als Anlage beigefügt. In dem Bericht heißt es u.a. wie folgt: „… Wichtige Hinweise zur Zusammenarbeit mit den Eltern/der Familie:  …  Mutter hat großen Redebedarf und weiß was ihr Gegenüber gern hören möchte  Mutter sagt oftmals kurzfristig Termine ab  …  B verbringt die meiste Zeit in der Lauflernhilfe  B schlägt den Kopf gegen die Lauflernhilfe, den Autositz oder die Babyschale  …  Mutter war selbst Heimkind  …  Mutter kann schlecht die Hilfe der Familienpflege annehmen  …  im Kindergarten ist die Familie sehr ordentlich, Nahrung und neue Kleidung sind täglich vorhanden  den Kinderarzt besucht die Mutti regelmäßig mit allen Kindern …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht (Akte des ASD zur Familien U/E BeiA zur BeiA LG Arnsberg II-2 Ks 8/16) Bezug genommen. Die Angeklagte gab das Schreiben nebst Anlagen an die entsprechend der Dienstanweisung zuständigen Mitarbeiter des Kinderschutzes weiter. Die Zeugin F füllte den Meldebogen und den Bewertungsbogen aus. Nach dem Bewertungsbogen ergab sich entsprechend dem vorgegebenen Punktesystem eine mittlere bis hohe Gefährdung. Der Fall wurde am 27.06.2013 in der Clearingstelle besprochen. Die Angeklagte war bei dem Gespräch nicht beteiligt. Die Clearingstelle schätzte die Situation so ein, dass eine Meldung nach § 8a SGB VIII bezüglich des Säuglings vorlag, bezüglich der weiteren Kinder aber nicht. Die langfristige Betreuung durch den ASD war bereits ins Auge gefasst. Die Familie U war bereits am 26./27.06.2013 umgezogen. Der älteste Sohn B1 U verblieb in Sachsen. Ebenso war geplant, dass der Nebenkläger zunächst in Sachsen wohnen bleibe, um eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu beenden und lediglich zu Besuch komme. Die Zeugin F führte am 28.06.2013 unangemeldet einen Hausbesuch durch und führte ein kurzes Gespräch mit den Nebenklägern. Sie teilte ihnen mit, dass sie in der Umzugssituation nicht konkret in die weitere Planung einsteigen wolle, sondern es primär um die Gewichtsentwicklung des jüngsten Kindes gehe. Die Zeugin F1, eine Familienhebamme, wurde hinzugezogen und mit Zustimmung der Nebenklägerin tätig. Eine Familienhebamme kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Jugendamt über die reguläre Wochenbettbetreuung hinaus in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes die Familie in Bezug auf den Säugling weiter betreuen. Für andere Kinder der Familie ist eine Familienhebamme nicht zuständig. Die Zeugin F1 kontrollierte das Gewicht des Säuglings A und empfahl der Nebenklägerin die Umstellung der Babynahrung und der Fütterintervalle, die die Empfehlung annahm und umsetzte. Aufgrund guter Gewichtszunahme und des guten Pflegezustands des Säuglings sowie des Eindrucks, dass die Nebenklägerin eine kompetente Mutter sei, die wisse, was ein Kind benötige, sah die Zeugin F1 keine Veranlassung über die reguläre Wochenbettbetreuung hinaus tätig zu werden. Dies teilte sie der Zeugin F bereits am 02.07.2013 telefonisch mit und bestätigte dies trotz zwischenzeitlicher Terminsabsagen durch die Nebenklägerin in einem Gespräch am 18.07.2013. Die Zeugin F1 beendete die Wochenbettbetreuung. Am 05.08.2013 fand ein Hausbesuch durch die Zeugin F und die Angeklagte statt. Beim Hausbesuch anwesend waren die Kinder A1, B und A. Die weiteren Kinder befanden sich mit dem Nebenkläger auf dem Spielplatz. Es fand ein Gespräch zwischen der Nebenklägerin, der Zeugin F und der Angeklagten statt. Die Kinder B und A befanden sich währenddessen im Nebenzimmer. In dem Gespräch wurde die Tagespflege für die Kinder B2, B3 und A4, logopädischer und ergotherapeutischer Bedarf bei B2, ADHS-Problematik bei B2 und B4, für die eine Testung beim Gesundheitsamt in C am 29.08.2013 anstünde, die Schulanmeldung und konkret geplante Beschulung der Kinder B5, B4 und A1, die Ummeldung der Familie und die Frage des Verbleibs des ältesten Sohnes B1 thematisiert. Die Nebenklägerin erklärte einen neuen Hausarzt in C1 zu haben, ohne den Namen nennen zu können. Im Übrigen erklärte die Nebenklägerin, eine Schweigepflichtsentbindung nicht unterzeichnen zu wollen und gab an, sie habe Angst, einen „Stempel“ aufgesetzt zu bekommen. In Bezug auf den ältesten Sohn erklärte sie, dass dieser zu Hause Aufgaben zu übernehmen habe, aber ihrer Meinung nach nicht übermäßig viele. Zur häuslichen Gewalt äußerte sie sich nicht. Weitere Themen wurden nicht konkret besprochen, insbesondere nicht die im Bericht des Y e.V. mitgeteilten Auffälligkeiten in Bezug auf B. Ebenso wurden nicht die Ernährung und die motorischen Fähigkeit Bs besprochen. Die Zeugin F und die Angeklagte schauten sich das Haus, insbesondere die Kinderzimmer, an. Die Angeklagte sah dabei B im Laufstall. Die Kinderzimmer waren teilweise bereits vollständig und individuell eingerichtet und gestaltet, teilweise war die Einrichtung und Gestaltung noch nicht fertig, was durch den Umzug erklärbar war. Hygienische Mängel waren nicht vorhanden. Am Ende des Hausbesuches kam der Nebenkläger mit den anderen Kindern zurück. Es fand ein kurzes Gespräch zwischen Tür und Angel mit dem Nebenkläger statt, das sich lediglich auf sog. Smalltalk beschränkte. Die Zeugin F füllte die „Tabelle zur Situationseinschätzung („Momentaufnahme“)“, datiert auf den 05.08.2013, aus. Darin sind als Anwesende die Zeugin U, die Kinder A, B und A1, die Zeugin F und die Angeklagte aufgeführt. Die persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes und seiner Umgebung ist sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ angekreuzt und dazu erläutert, dass sich die Kinder B4, B3, B5, A4 und B2 auf dem Spielplatz befanden und nicht in Augenschein genommen werden konnten. Die Merkmale 1.1 gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen, 1.2 nicht kindgerechte Wohnverhältnisse, 1.3 unsichere Wohnsituation, 1.4 unfallträchtige Wohnungseinrichtung, 2.1 gesundheitsgefährdende Körperhygiene, 2.2 unangemessene Körperpflege, 2.3 medizinische Versorgung unzureichend, 3.1 Mangelernährung, 3.2 nicht altersgemäße oder unausgewogene Ernährung, 4.1 sehr ungepflegter Zustand, 4.2 nicht der Witterung angepasst, 4.3 nicht im Alter angepasst, 5.3 motorische Auffälligkeiten, 5.4 sprachliche Auffälligkeiten, 5.5 Auffälligkeiten allgemein, 6.1 Auffälligkeiten im Elternverhalten, 6.2 unangemessene Reaktion auf Anlass des Hausbesuches und 6.9 unzureichende Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des Kindes/der Kinder/wenig Förderung wurden jeweils mit „i.O.“ (in Ordnung) angekreuzt. Die Merkmale 5.1 körperliche Gewalt, 5.2 Anzeichen von sexuellem Missbrauch, 5.6 autoaggressives Verhalten, 5.7 eigengefährdendes Verhalten, 5.8 fremdengefährdendes Verhalten, 5.9 Verhalten des Kindes Eltern/Erwachsenen gegenüber, 6.3 keine verlässliche kindgemäße Tagesstruktur, 6.4 erhebliche Aufsichtspflichtverletzungen, 6.5 unzureichende willkürliche Grenzsetzungen, 6.6 starre autoritäre Grenzsetzungen, 6.7 Unterforderung und 6.8 Überforderung wurden jeweils mit „n.ü.“ (nicht überprüft) angekreuzt. Zur Kooperationsbereitschaft wurde hinsichtlich der Mutter jeweils „Problembewusstsein vorhanden“ und „Veränderungsbereitschaft vorhanden“ angekreuzt. Als Ergebnis ist angekreuzt „keine Gefährdungsstufe“. Zum Zeitpunkt des Hausbesuches wurden jedenfalls hinsichtlich des Kindes B die Fragen der konkreten Ernährung und der motorischen Fähigkeiten nicht thematisiert und nicht von der Angeklagten oder der Zeugin F selbst geprüft. Tatsächlich war B zum Zeitpunkt des Hausbesuches am 05.08.2013 bis zu seinem Versterben im Februar 2014 nicht in der Lage, ohne Festhalten zu laufen. Er konnte nur wenige Schritte an der Hand oder mit Festhalten an Möbeln oder Gegenständen gehen, sobald er losgelassen wurde oder keinen Halt mehr fand, setzte er sich unmittelbar auf den Boden. Altersentsprechend hätte B mit 15 Monaten erste freie Schritten beherrschen und Anfang August 2013 im Alter von damals 18 ½ Monaten frei laufen müssen. Zudem hatte er Probleme, stückige Nahrung zu essen. Er aß nur sehr weiche, pürierte oder zermuste Nahrung. Der Nebenklägerin war aufgefallen, dass er bei stückiger Nahrung die Zunge einrollte und sich verschluckte. B wurde gefüttert und erhielt teilweise auch noch Breinahrung durch die Flasche, wobei der konkrete Umfang nicht mehr feststellbar ist. Altersentsprechend hätte B Anfang August 2013 in der Lage sein müssen, stückige Nahrung problemlos zu essen. Da körperliche Ursachen für die Probleme, stückige Nahrung zu essen, ausgeschlossen werden können, ist als Ursache von einer Interaktionsstörung in Form einer sog. „Fütterstörung“ auszugehen. Die Feststellungen in der Situationseinschätzung unter den Punkten „2.3 Medizinische Versorgung unzureichend“, „3.2 Nicht altersgemäße oder unausgewogene Ernährung“ und „5.3 Motorische Auffälligkeiten“ mit „i.O.“ (= in Ordnung) waren in Bezug auf B objektiv falsch und beruhten auf einer nicht vollständig ermittelten Tatsachengrundlage. Die Zeugin F fertigte am 05.08.2013 ferner ein Übergabeprotokoll. Darin heißt es u.a.: „ Meldung vom: 24.06.2013 Inhalt der Meldung: Meldung durch das voerhige zust. Jugendamt des Vogtlandkreises: defizitäre Wohn- und Betreuungsverhältnisse; Fehlzeiten in Schule und Kiga, ältester Sohn z.Zt. in Obhut genommen aufgrund von körperlichen Übergriffen durch den Kindesvater; Säugling bei letzter U als „untergewichtig“ eingestuft; Verdacht auf „Mietnomaden“; Familie hat zuletzt Familienpflege erhalten; Zusammenarbeit mit Jugendamt und Hilfe gestalte sich schwierig Maßnahmen Kinderschutz: Installierung Hebamme bezüglich des jüngsten Kindes Gefährdungseinschätzung: … X keine Kindeswohlgefährdung, aber weiterer Förder- und Unterstützungsbedarf Zusammenfassung und Empfehlung: In den bisherigen persönlichen Kontakten mit der Familie konnten keine akuten kindeswohlrelevanten Auffälligkeiten festgestellt werden. Auch die kurzfristig installierte Hebamme, Frau F1, äußerte sich positiv zur Zusammenarbeit mit der sorgeberechtigten Kindesmutter. Aufgrund der Vorinformation durch das Jugendamt Vogtlandkreis ist jedoch davon auszugehen, dass es zukünftig einen weiteren Förder- und Unterstützungsbedarf geben wird. Vor diesem Hintergrund fand am heutigen Tag ein gemeinsames Gespräch mit der Familie und der örtlich zuständigen ASD-Fachkraft statt. Der ASD wird die Familie weiter begleiten.“ Die Zeugin F übersandte an die Angeklagte die Kopie des Aktenvorgangs der Clearingstelle sowie die Situationseinschätzung und das Übergabeprotokoll in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung jeweils eines Exemplars an den Kinderschutz. Die Angeklagte unterzeichnete die Situationseinschätzung unter dem Feld „2. Fachkraft“ und das Übergabeprotokoll als „zur Kenntnis genommen“. Bei der Entscheidung und Einschätzung berücksichtigte die Clearingstelle auch, dass das Jugendamt des Vogtlandkreises die Familienhilfe beendet hatte. Nach Ansicht sowohl des Zeugen Z, der Leiter des Kreisjugendamtes war und ist, als auch der Zeugin F, hätte das Jugendamt Vogtlandkreis die Familienhilfe zunächst auch nach dem Umzug weiterführen müssen, wenn dort weiterer Bedarf gesehen worden wäre. Der weitere Aufenthalt des Sohnes B1 U in der Jugendeinrichtung in Treuen wurde zunächst noch vom Vogtlandkreis weiter finanziert. Eine Übernahme der Kosten durch den Hochsauerlandkreis wurde im Nachgang geklärt. 3. Die Angeklagte wusste, dass sie selbst die Fragen der motorischen Fähigkeiten und der Ernährung Bs am 05.08.2013 nicht geprüft hatte. Sie konnte auch spätestens mit Übersendung der Fallakten des Spezialdienstes Kinderschutz erkennen, dass diese Fragen zuvor nicht durch die Fachkräfte des Kinderschutzes geprüft und positiv festgestellt wurden. Denn sie konnte aus den übersandten Unterlagen erkennen, dass die Zeugin F vor dem Hausbesuch am 05.08.2013 lediglich einen kurzen Hausbesuch durchgeführt hatte, bei dem es primär um die Gewichtsentwicklung des jüngsten Kindes ging und in die weitere Planung nicht eingestiegen wurde, und im Übrigen Kontakte wegen der Beschulung stattfanden sowie dass die Hebamme für das jüngste Kind tätig war. Die Angeklagte wusste daher, dass die Gefährdungseinschätzung durch die Clearingstelle auf einer nicht vollständig ermittelten Tatsachengrundlage beruhte. Insoweit durfte sie auf die Gefährdungseinschätzung nicht vertrauen. Die Angeklagte hatte selbst die Möglichkeit, die unvollständige Tatsachengrundlage anzusprechen und die Frage der Übergabe an den ASD nochmals zur Überprüfung zu stellen. Wären bereits zum Zeitpunkt des Hausbesuches am 05.08.2013 die Fragen der motorischen Fähigkeiten und der Ernährung Bs geprüft worden, wäre festgestellt worden, dass B in diesen Punkten jedenfalls nicht altersentsprechend entwickelt war. Entweder wäre der Nebenklägerin noch durch die Clearingstelle aufgegeben worden, die nicht altersentsprechende Entwicklung medizinisch abklären zu lassen, und eine Kontrollfrist gesetzt worden oder der zuständige Kinderschutz hätte eine Abklärung unter Hinzuziehung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes veranlasst. In diesem Fall wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Abgabe des Falles an den ASD, also an die Angeklagte erfolgt, bis die Ursachen endgültig geklärt worden wären. Am 21.08.2013 führte die Angeklagte einen Hausbesuch durch, in dem die Fragen des Verbleibs des Sohnes B1, der Tagespflege und der ADHS- sowie Schuleignungstestung angesprochen wurden. Sie bot der Nebenklägerin ferner weitere Hilfen an und thematisierte nochmals die Frage der Schweigepflichtsentbindung, was die Nebenklägerin beides ablehnte, da sie zum einen bisher gut ohne Hilfe ausgekommen sei und nicht in eine „Schublade“ geschoben werden wolle. Da für die Kinder B2, B3 und A4 keine Kindergartenplätze zur Verfügung standen, waren diese ab September 2013 bei einer Tagesmutter. Die Angeklagte füllte dafür einen Antrag zur Förderung in der Tagespflege aus. Als Begründung gab sie „pädagogische Betreuung aus erzieherischer und pädagogischer Sicht aufgrund fehlenden Kindergartenplatzes und vielen Defiziten der Kindern wichtig“ an. Aus Sicht der Angeklagten war diese Begründung erforderlich, um die Hilfe genehmigt zu erhalten, da die Begründung den Gesetzesvorgaben entsprach. Im September 2013 zog der älteste Sohn B1 nach X um. Ein für den 30.10.2013 geplanter Hausbesuch, der die Fragen der Wohnsitzerklärung, den Fahrtkostenzuschuss für die Kinder in der Tagespflege und einen Aufenthalt der Kinder im Kinderkurheim des Hochsauerlandkreises auf Norderney zum Gegenstand haben sollte, fand nicht statt, da die Nebenklägerin den Termin wegen Erkrankung der Tochter A und erforderlichen Arztbesuch absagte. Den Ersatztermin für den 06.11.2013 sagte die Nebenklägerin wegen Arztterminen in Bezug auf die Einschulung, Ergotherapie und andere Untersuchungen ab. Die Angeklagte übersandte am 18.11.2013 der Nebenklägerin die Unterlagen. Die Frage des Fahrtkostenzuschuss klärte die Nebenklägerin nach Übersendung der Unterlagen selbst. Per E-Mail vom 03.12.2013 teilte G, die Schulsozialpädagogin der Schule, auf die B1 U ging, mit, dass B1 schon früh durch häufige Fehlzeiten und aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülern aufgefallen sei, ihr bei einem Hausbesuch nicht geöffnet worden sei und der Schüler von Gewalt in der Familie berichtet habe. Daraufhin nahm die Angeklagte mit Frau G Kontakt auf. Die Angeklagte füllte einen Meldebogen wegen Kindeswohlgefährdung aus und führte zum Sachverhalt aus, Frau G habe ergänzend geschildert, dass B1 große Angst vor seinem Vater habe, der alle 14 Tage zu Besuch komme, B1 sich und auch seine Geschwister als sehr aggressiv beschrieben habe, er mitgeteilt habe, Aggressivität sei ein großes Thema in der Familie, nach Rücksprache mit der letzten Schule sei diese Problematik bekannt und auch Grund für die Inobhutnahme gewesen, bei einem Hausbesuch habe Frau U nicht geöffnet, obwohl diese sich im Haus befunden habe, und dass B1 erzählt habe, dass die Kindesmutter nicht wissen dürfte, dass er sich der Schulsozialarbeiterin anvertraut habe, da er befürchte, dass es wieder Ärger gäbe. Die Angeklagte vermerkte, dass ein Abweichen vom Standardprozess und eigenes Tätigwerden erforderlich sei. Im Bewertungsbogen kreuzte sie als Vorerfahrung „Die Familie ist der aufnehmenden Fachkraft aufgrund vorhergehender ungeklärter Gefährdungsmeldungen bekannt“. Die Angeklagte meldete sich bei der Nebenklägerin für einen Hausbesuch am 09.12.2013 an. Diesen Termin sagte die Nebenklägerin wegen Erkrankung der Familie ab. Nach Rückruf der Nebenklägerin wurde ein neuer Termin für den 12.12.2013 vereinbart. Nach Erläuterung des Grundes für den Hausbesuch zeigte sich die Nebenklägerin verärgert und kündigte an, dass dies Folgen für die Schule haben werde. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache mit Frau G am 10.12.2013 erklärte diese der Angeklagten, dass B1 wegen der Anmeldung zum Hausbesuch sehr angespannt gewesen sei. Per E-Mail vom 11.12.2013 teilte Frau G der Angeklagten u.a. mit, B1 habe ihr mitgeteilt, dass die Situation zu Hause bezüglich des morgigen Besuchs sehr angespannt sei, seine Mutter sehr aufgebracht sei und ihn ständig darauf ansprechen würde. Er selbst sehe dem Gespräch positiv entgegen, möchte aber nicht vor seiner Mutter offen sprechen. Daraufhin fand am 11.12.2013 ein Termin in der Schule statt, in dem die Angeklagte mit B1 sprach. In dem Gespräch erklärte B1, dass die häusliche Gewalt früher ein Thema gewesen sei, der Kindesvater ihn aber jetzt nicht mehr schlagen würde. B1 berichtete im Übrigen, dass er schon viel Verantwortung übernehmen müsse, was hieße, wenn die anderen Geschwister ihre Aufgaben nicht übernehmen, falle dies auf ihn zurück. Er berichtete von Diebstählen in der Heimeinrichtung und Schwarzfahren. B1 stritt ab, dass er die anderen Jugendlichen einfach schlage, diese würden ihn provozieren, im Gegensatz zu früher war, würde er sich jetzt nur wehren. B1 äußerte den Wunsch, zurück in die Heimat zu ziehen, da er sich hier nicht wohl fühle und keine Freunde habe. Es sei auch bereit zu seinem Vater zu ziehen, um dort wieder in seiner Clique zu sein. Auf die Mitteilung, dass es eine Möglichkeit einer stationären Unterbringung gäbe, erklärte B1, dass die Kindesmutter dies nicht erlaube. Sie dürfe von diesem Gespräch nichts erfahren, sonst bekomme er Ärger. Sie habe ihm gesagt, dass sie nichts mit dem Jugendamt zu tun haben wolle, aus diesem Grund sei sie doch verzogen. Zum Ende des Gespräches erklärte B1, dass er mitbekommen habe, dass die Kindesmutter den Termin absagen wolle, da A krank sei. Die Nebenklägerin sagte telefonisch den Termin für den 12.12.2013 ab und bat um einen Nachholtermin am 18. oder 19.12.2013. Ein solcher Nachholtermin war aufgrund des anstehenden Urlaubs der Angeklagten nicht möglich. Die Angeklagte fuhr noch am selben Tag zu einem unangekündigten Hausbesuch, konnte die Nebenklägerin aber nicht antreffen. Die Nebenklägerin stellte die Tochter A am 12.12.2013 bei der Kinderärztin, Zeugin H, wegen einer Durchfallerkrankung vor. Die Zeugin H hatte den Eindruck, dass das Kind nicht außer Verhältnis sei, ohne konkret das Gewicht und die Größe überprüft und mit dem Vorsorgeheft abgeglichen zu haben. Nach dem Eindruck der Zeugin war der Pflegezustand gut, allerdings lag ein wunder Po vor. Die Nebenklägerin machte auf die Zeugin den Eindruck, dass sie die Empfehlungen zur weiteren Behandlung umsetzen werde. In der Zeit nach dem Umzug bis zu den Weihnachtsferien 2013 kam der Nebenkläger in der Regel alle zwei Wochen am Wochenende – wie geplant und bereits durch das Jugendamt Vogtlandkreis im Bericht vom 24.06.2013 mitgeteilt – zu Besuch. Ferner war er in der Zeit vom 23.12.2013 bis zum 03.01.2014 in X. Während der Weihnachtsfeiertage war dem Nebenkläger, als er B auf dem Schoß hatte und ihn fütterte, aufgefallen, dass B dünn war. Der Nebenkläger sprach deswegen die Nebenklägerin dahingehend an, dass sich ein Arzt B anschauen solle. Als ihm die Nebenklägerin erklärte, Anfang des Jahres stünde eine Vorsorge-Untersuchung an, war damit für den Nebenkläger die Sache erledigt. Er ging davon aus, dass die Nebenklägerin – wie zuvor – die Vorsorge-Untersuchung wahrnehmen werde. Es ist nicht feststellbar, wie dramatisch der Nebenkläger den dünnen Zustand Bs eingeschätzt hat. Einen aus seiner Sicht kritischen Zustand As hat der Nebenkläger nicht wahrgenommen. Am 03.01.2014 setzte sich die Angeklagte mit der Nebenklägerin telefonisch in Verbindung und machte deutlich dass das Verhalten der Nebenklägerin inakzeptabel gewesen sei, da es sich um eine Meldung handele, die dringend besprochen werden müsse. Die Angeklagte schlug der Nebenklägerin zeitnah Termine vor, woraufhin die Nebenklägerin erklärte, frühestens in der dritten Kalenderwoche Zeit zu haben. Die Angeklagte machte der Nebenklägerin deutlich, dass dies zu spät sei. Es erfolgte eine Terminvereinbarung für den 08.01.2014. Diesen Termin sagte die Nebenklägerin am 07.01.2014 ab. Per E-Mail vom 09.01.2014 teilte Frau G mit, B1 sei am 08.01.2014 nicht zur Schule gekommen, sondern gesehen worden, wie er von X nach X4 gelaufen sei. Am 14.01.2014 leitete die Polizei Zwickau eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls durch B1 U vom 18.09.2013 in Plauen mit. Am 24.01.2014 nahm die Zeugin F eine Meldung der pädagogischen Leitung der Jugendhilfeeinrichtung in X3, der Frau L, auf. In dem Sachverhalt ist angegeben, Frau L habe mitgeteilt, dass B1 U aus ihrer Sicht verwahrlose und die Kindesmutter mit der Erziehung völlig überfordert sei. Von der Schule wisse sie, dass B1 den Schulbesuch verweigere. Außerdem haue er regelmäßig nachts von zu Hause ab, stehe dann bei ihnen vor der Jugendhilfeeinrichtung und ziehe einige der Jugendlichen, vorwiegend Mädchen in seinen Bann, sodass diese sich mit ihm aus der Einrichtung entfernten. Mittlerweile müssten die Mitarbeiter fast jede Nacht die Jugendlichen wieder einsammeln. Die Kindesmutter habe aus ihrer Sicht keinerlei erzieherischen Einfluss auf ihren 15-jährigen Sohn und sei nicht in der Lage, dieses Verhalten zu unterbinden. Der Kindesvater, welcher in Sachsen wohne, sich aber regelmäßig an den Wochenenden in X3 aufhalte, reagiere – laut B1 – nur mit Schlägen, was sie ihm glaube, da sie einmal miterlebt habe, wie der Vater B1 vor der Einrichtung zusammengebrüllt habe und ihm damit gedroht habe, dass er ihn zusammenschlage, wenn er nicht damit aufhöre, nachts abzuhauen. Weiterhin habe Frau L mitgeteilt, dass B1 schon mehrfach darum gebeten habe, auch in ihrer Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen zu werden. Im Bewertungsbogen gab auch Frau F als Vorerfahrung mit der Familie an „Die Familie ist der aufnehmenden Fachkraft aufgrund vorhergehender ungeklärter Gefährdungsmeldungen bekannt“. Den Meldungs- und Bewertungsbogen leitete die Zeugin F an die Angeklagte weiter. Die Angeklagte versuchte mit der Nebenklägerin telefonischen Kontakt aufzunehmen, die auf die Anrufe zunächst nicht reagierte. Die Angeklagte teilte der Nebenklägerin mit, dass eine erneute Meldung eingegangen sei und machte ihr deutlich, dass eine erneute Terminsabsage für die Angeklagte bedeute, dass dies im Clearing besprochen werden müsse. Es wurde ein Termin für den 30.01.2014 vereinbart. Während der gesamten Zeit bis zur Einlieferung der Kinder A und B ins Krankenhaus am 23.02. bzw. 24.02.2014 lagen der Angeklagten keine, weder positive noch negative, Meldungen der Schulen oder der Tagesmutter bezüglich der weiteren Kinder vor. Die Tagesmutter war aber auch zweitweise erkrankt, wobei der zeitliche Umfang der Erkrankung nicht festgestellt werden konnte und die Angeklagte von dem krankheitsbedingten Ausfall der Tagesmutter keine Kenntnis hatte. 4. Am 30.01.2014 führte die Angeklagte einen Hausbesuch durch. Sie führte mit der Nebenklägerin und dem Sohn B1 ein Gespräch, in dem es um das aggressive Verhalten von B1 in der Schule, seine Anwesenheit in der Schule, einen möglichen Schulwechsel, nächtliche Abgänge von B1, die von der der Jugendhilfeeinrichtung berichtet wurden, und die Kleidung der Kinder, insbesondere Bs, ging. Die Angeklagte sprach erneut Hilfsangebote gegenüber der Nebenklägerin an, die erklärte, keine Hilfe zu wollen. Die Angeklagte sprach ferner an, dass der Eindruck entstehe, dass die Nebenklägerin mit der Erziehung überfordert sei und nicht das Problem sehen wolle. Die Angeklagte bot konkret eine sozialpädagogische Familienhilfe oder eine stationäre Maßnahme an. Die genaue Uhrzeit und die Länge des Gespräches konnte die Kammer nicht feststellen. Zum Ende des Gespräches holte die Nebenklägerin die Tochter A aus dem Nebenraum, da diese geweint hatte. Die Nebenklägerin nahm ihre Tochter auf den Schoß. Die Angeklagte fragte nach, da ihr eine rote Nase bei dem Mädchen aufgefallen war. Die Nebenklägerin erklärte, dass A erkältet sei. Sie erklärte weiterhin, dass B im Bett sei. Die Angeklagte füllte eine Situationseinschätzung aus, in der als Anwesende die Nebenklägerin, B1 und A vermerkt sind. Die Angeklagte kreuzte an, dass die „persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes und seiner Umgebung erfolgt“ sei. Die Merkmale 1.3 unsichere Wohnsituation, 1.4 unfallträchtige Wohnungseinrichtung, 2.1 gesundheitsgefährdende Körperhygiene, 2.2 unangemessene Körperpflege, 2.3 medizinische Versorgung unzureichend, 3.1 Mangelernährung, 3.2 nicht altersgemäße oder unausgewogene Ernährung, 4.1 sehr ungepflegter Zustand, 4.2 nicht der Witterung angepasst, 4.3 nicht im Alter angepasst, 5.1 körperliche Gewalt, 5.3 motorische Auffälligkeiten, 5.4 sprachliche Auffälligkeiten, 5.5 Auffälligkeiten allgemein, 5.9 Verhalten des Kindes Eltern/Erwachsenen gegenüber, 6.1 Auffälligkeiten im Elternverhalten, 6.2 unangemessene Reaktion auf Anlass des Hausbesuches, 6.5 unzureichende willkürliche Grenzsetzungen und 6.6 starre autoritäre Grenzsetzungen kreuzte die Angeklagte jeweils mit „i.O.“ (in Ordnung) an. Die Merkmale 1.1 gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen, 1.2 nicht kindgerechte Wohnverhältnisse, 5.2 Anzeichen von sexuellem Missbrauch, 5.6 autoaggressives Verhalten, 5.7 eigengefährdendes Verhalten, 5.8 fremdengefährdendes Verhalten, 6.3 keine verlässliche kindgemäße Tagesstruktur, 6.4 erhebliche Aufsichtspflichtverletzungen, 6.7 Unterforderung, 6.8 Überforderung und 6.9 unzureichende Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des Kindes/der Kinder/wenig Förderung kreuzte die Angeklagte jeweils mit „n.ü.“ (nicht überprüft) an. Zur Kooperationsbereitschaft kreuzte die Angeklagte hinsichtlich der Mutter „Problembewusstsein vorhanden“ und „Veränderungsbereitschaft vorhanden“ an. Als Ergebnis kreuzte die Angeklagte „keine Gefährdungsstufe“ an. In einem Vermerk vom 03.02.2014 zum Gespräch am 30.01.2014 schrieb die Angeklagte unter anderem, dass die Nebenklägerin und B1 die ihnen vorgehaltenen Inhalte der Meldung vehement zurückgewiesen hätten. Ferner vermerkte die Angeklagte, dass die Nebenklägerin der Meinung sei, dass B1 das Opfer sei, ferner dass die Einrichtung B1 als Sündenbock hinstelle und nach Ansicht der Nebenklägerin die Einrichtung geprüft werden solle und nicht die Familie. Die Angeklagte vermerkte im Übrigen: „Zum Ende des Gespräches kam der Säugling hinzu. Es war ersichtlich, dass das Kind erkältet gewesen war. Frau U wurde diesbezüglich befragt. Frau U erklärte, dass in der Familie seit Wochen ein Virus vorhanden sei und deshalb sie auch so viel bei den Ärzten gewesen sei. Sie wolle auch noch mal mit A zum Arzt. Weitere Kinder seien nicht im Haus. In der Wohnung befanden sich viele Umzugskartons. Der untere Bereich schien oberflächlich in Ordnung. Die anderen Räume oberhalb wurden nicht in Augenschein genommen. Dies sollte im Zusammenhang mit den anderen Kindern nachgeholt werden. Das Zimmer von B1 schien chaotisch. Gesprächsergebnisse/Vereinbarung: - B1 zeigt ein anderes Verhalten in der Schule (macht seine HA, geht regelmäßig zur Schule, hat seine Materialien dabei) - B1 wird sich bis zur Klärung von der Einrichtung und den Jugendlichen fernhalten - Frau U wird sich bezüglich einer Hilfe bei Unterzeichnerin melden - ein Gespräch soll in der Schule stattfinden bezüglich weiterer Vorgehensweise - Unterzeichnerin wird sich erneut mit der Familie in Verbindung setzen bezüglich eines Termins Die Situationseinschätzung vom 30.01.2014 betrifft allein B1. Bei der Beurteilung des Problembewusstseins und der Veränderungsbereitschaft der Nebenklägerin berücksichtigte die Angeklagte nicht, dass der Sohn B1 bereits im Dezember 2013 mitgeteilt hatte, dass die Mutter nichts mit dem Jugendamt zu tun haben wolle und aus diesem Grund verzogen sei, sowie, dass die zahlreichen Terminsabsagen diesen Eindruck bestätigten. Zudem berücksichtigte die Angeklagte dabei nicht, dass die Nebenklägerin im zuvor stattgefundenen Gespräch die Verantwortung der Schule und der Jugendhilfeeinrichtung zugeschoben hatte und die Angeklagte selbst ihre Einschätzung mitgeteilt hatte, dass die Nebenklägerin das Problem nicht sehen wolle. Eine Situationseinschätzung zu den weiteren anwesenden Kindern B und A nahm die Angeklagte nicht vor. Nach Einschätzung des Zeugen Z sind in einer Situation, in der eine Kindeswohlgefährdung eines Kindes vorliegt, jedenfalls im Laufe der Zeit die Geschwisterkinder in der Familie in den Blick zu nehmen. a) Spätestens am 30.01.2014 lag objektiv eine Kindeswohlgefährdung jedenfalls für das Kind B vor, da die Nebenklägerin in ihrer Funktion als primäre Schutzverpflichtete objektiv ausgefallen war. Bei beiden Kindern lagen eine erhebliche Unterernährung und eine körperliche Unterentwicklung vor. Die Nebenklägerin war objektiv nicht in der Lage, die beiden jüngsten Kinder ausreichend mit Nahrung zu versorgen, wobei zugunsten der Angeklagten zu unterstellen ist, dass bei B eine Interaktionsstörung in Form einer Fütterstörung vorlag und beide Kinder in der Zeit zwischen dem Hausbesuch und der Einlieferung in das Krankenhaus von einer Gastroenteritis in schwerster Form betroffen waren. Hätte die Angeklagte am 30.01.2014 nachgefragt, wie es B gehe und wie seine Entwicklung sei, kann die Kammer nicht feststellen, ob die Nebenklägerin Angaben gemacht oder Antworten auf solche Fragen verweigert hätte. Die Reaktion der Nebenklägerin ist nicht sicher kalkulierbar, da sie zum einen dem Jugendamt ablehnend gegenüberstand, zum anderen aber auch teilweise Hilfen akzeptierte und Auskünfte gab. Es ergeben sich zwei Handlungsalternativen: aa) In der ersten Handlungsalternative hätte die Nebenklägerin den Sohn B der Angeklagten vorgestellt und wahrheitsgemäß Fragen beantwortet. Die Angeklagte hätte im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungs- und Auswahlprärogative in Bezug auf die zu prüfenden Aspekte zur Abklärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, u.a. Fragen zur Ernährung und zur Entwicklung Bs stellen müssen, da es sich dabei um Aspekte handelt, die bei einem Kleinkind das Kindeswohl betreffen. Hätte die Nebenklägerin den Sohn B der Angeklagten vorgestellt und wahrheitsgemäß die Fragen beantwortet, hätte die Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Auffälligkeiten in der motorischen Entwicklung sowie Auffälligkeiten im Essverhalten festgestellt und damit wären ihr gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Bs bekannt geworden. bb) In der zweiten Handlungsalternative ist zu unterstellen, dass die Kindesmutter eine Antwort verweigert hätte. Für die Angeklagte wäre in diesem Fall keine abschließende Prüfung möglich gewesen. In beiden Fällen hätte die Angeklagte die Einschätzung des Gefährdungsrisikos entsprechend § 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII einleiten müssen. Hätte die Angeklagte den Bewertungsbogen ausgefüllt, hätte sich anhand des Punktesystems eine Mindestpunktzahl von elf Punkten (eigene Beobachtungen des ASD 3 Punkte; keine Fakten, sehr starke, reine Interpretation 1 Punkt; Säugling/Kleinkind 4 Punkte; die Familie ist der aufnehmenden Fachkraft aufgrund vorhergehender ungeklärter Gefährdungsmeldungen bekannt 2 Punkte und Einschätzung der aufnehmenden Fachkraft keine Gefährdung 1 Punkt) und damit eine mittlere bis hohe Gefährdung als Ergebnis ergeben. Dabei sind zugunsten der Angeklagten bei der Aussagekraft der Meldung und der Einschätzung jeweils die Kriterien mit der geringsten Punktzahl zugrunde gelegt. In Bezug auf die Vorerfahrung ist die durch die Zeugin F und die Angeklagte angenommene Vorerfahrung bei vorherigen Meldungen zugrunde gelegt, obwohl auch die Inobhutnahme des B1 im April 2013 hätte berücksichtigt werden können, wobei es sich dabei nicht um eine eigene Vorerfahrung der Angeklagten handelte, ihr aber die Umstände aufgrund des detaillierten Berichtes des Jugendamtes des Vogtlandkreises bekannt waren. Bei einer mittleren bis hohen Gefährdung hätte die Angeklagte entsprechend der Dienstanweisung einen Hausbesuch mit einer zweiten Fachkraft binnen 24 Stunden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Gesundheitsamts, durchführen müssen. Wäre ein solcher Termin durchgeführt worden, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der erhebliche Unterernährungszustand Bs, jedenfalls bei einer Untersuchung unbekleidet, aufgefallen. In bekleidetem Zustand wäre jedenfalls aufgefallen, dass B im Vergleich zu Altersgenossen viel zu dünn und zu klein war. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen wird, dass B in der Zeit zwischen dem erneuten Hausbesuch, also am 31.01.2014, und der Einweisung in das Krankenhaus von einer Gastroenteritis in schwerster Form betroffen war. Denn eine solche schwerste Gastroenteritis hätte dazu geführt, dass B dadurch maximal 1,5 kg abgenommen hätte. Selbst bei 1,5 kg mehr Gewicht, wäre B immer noch erheblich unterernährt gewesen, da er gewichtsmäßig immer noch außerhalb jeder Perzentile gelegen hätte. Erst mit 3,5 kg mehr als seinem Einlieferungsgewicht am 24.02.2014 hätte er auf der Perzentile P3 gelegen, was immer noch außer Verhältnis zu seiner vorherigen Entwicklung (Geburtsgewicht und Entlassungsgewicht im Februar 2013) und damit immer noch untergewichtig gewesen wäre. Dass B am 30.01.2014 mehr als 3,5 kg mehr als sein Einlieferungsgewicht am 24.02.2014 wog, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da die erheblich verschobenen Salzwerte nicht durch eine kurzfristige Unterversorgung mit Flüssigkeit und entsprechendem Gewichtsverlust erklärbar sind. In einem solchen Fall hätte B bereits bei Erreichen eines geringeren Natriumwertes versterben müssen. Zudem lagen erhebliche Entwicklungsverzögerungen und eine schon negative Gewichtsentwicklung zwischen dem Geburtsgewicht und dem Gewicht zum Entlassungszeitpunkt aus dem Krankenhaus in S im Februar 2013 vor. Hätte sich die Nebenklägerin geweigert, B unbekleidet ansehen oder durch das Gesundheitsamt untersuchen zu lassen, hätte ein Verfahren nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2. HS SGB VIII wegen fehlender Kooperation der Erziehungsberechtigten bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eingeleitet werden müssen. Wäre der erhebliche Unterernährungszustand Bs festgestellt worden, ergeben sich erneut zwei Handlungsalternativen: aa) In der ersten Alternative wäre die Nebenklägerin aufgefordert worden, das Kind umgehend zum Arzt zu bringen und behandeln zu lassen. Wäre diese der Aufforderung gefolgt, hätte ein Arzt den erheblichen Unterernährungszustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt und unmittelbar das Leben rettende Maßnahmen, z.B. in Form von Infusionen und der Gabe von Nahrung, eingeleitet. Dies wäre noch bis wenige Tage vor der Einlieferung Bs ins Krankenhaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, denn todesursächlich war letztlich die Exikose (Austrocknung) mit so erheblich verschobenen Salzwerten, dass sich im Laufe der Behandlung der Exikose ein Hirnödem gebildet hat. Ein solches wäre bei früherer Behandlung vermieden worden, da eine unmittelbare Versorgung durch Infusionen möglich gewesen wäre, selbst wenn eine schwerste Gastroenteritis vorlag. bb) In der zweiten Alternative ist zu unterstellen, dass die Nebenklägerin sich geweigert hätte, B zum Arzt zu bringen und behandeln zu lassen. In diesem Fall hätte ein gerichtliches Eil-Verfahren mit dem Ziel eingeleitet werden können und müssen, entweder ein Gebot, öffentliche Hilfen der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, oder die Erklärung der Sorgeberechtigten hinsichtlich einer Heilbehandlung zu ersetzen oder das Sorgerecht in Bezug auf Gesundheitsfragen teilweise zu entziehen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1, 5 oder 6 BGB). Ein solcher Beschluss wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erlassen worden. Ein Erlass wäre auch binnen weniger Tage, jedenfalls binnen 14 Tagen erfolgt, so dass die Heilbehandlung unmittelbar anschließend hätte aufgenommen werden können. Dies wäre jedenfalls bis wenige Tage vor der Einlieferung ins Krankenhaus erfolgt, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben rettende Maßnahmen rechtzeitig hätten eingeleitet werden können. b) In Bezug auf A ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass die Angeklagte die Mangelernährung und körperliche Unterentwicklung am 30.01.2014 erkennen konnte, da sie nicht widerlegbar die Auskunft erhalten hat, dass A erkältet war und die Unterernährung und körperliche Unterentwicklung am 30.10.2014 durch einen medizinischen Laien im angezogenen Zustand nicht beurteilbar ist. Zudem ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass A in der Zeit bis zur Einlieferung ins Krankenhaus an einer schwersten Gastroenteritis erkrankt war, sechs Wochen zuvor der Zeugin H, einer Kinderärztin, bei einer Untersuchung anlässlich einer akuten Durchfallerkrankung eine Unterernährung oder disproportionale Entwicklung nicht aufgefallen war, die Einschätzung vom 05.08.2013 in Bezug auf A auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhte und die Angeklagte sich darauf verlassen durfte, dass die Vorsorgeuntersuchung U5 (vorgesehen für den Zeitraum vom 23.10. bis zum 22.12.2013) durchgeführt wurde, ohne dass der behandelnde Arzt eine Kindeswohlgefährdung festgestellt hat, da sie keine anderweitige Nachricht von den zuständigen Kollegen des Kinderschutzes erhalten hat. 5. In den Monaten Januar und Februar 2014 grassierte eine Magen-Darm-Erkrankung in der Familie U, wobei sich die Kinder immer wieder gegenseitig ansteckten. Es ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass auch B und A immer wieder von Krankheitsphasen betroffen waren, wobei nicht genau feststellbar ist, wann und in welchem Ausmaß. Es ist aber zugunsten der Angeklagte zugrundezulegen, dass beide an einer schwersten Gastroenteritis litten. Am Sonntag, den 23.02.2014, brachte die Nebenklägerin A gegen 22:30 Uhr in die medizinische Notfallpraxis in X. A wies starke Anzeichen einer Exikose, eines Austrocknungszustands, auf. A wurde mit einem Rettungswagen in das J-Hospital in K gebracht. Bei der Aufnahme in der kinderklinischen Abteilung des J-Hospitals wurden bei ihr Anzeichen schwerster Exikose (Austrocknung), und zwar stehende Hautfalten, eine eingesunkene Fontanelle, trockene Schleimhäute, eine eingesunkene Bauchdecke, sowie ein apathischer Zustand festgestellt. Ihr Einlieferungsgewicht betrug 4.600 g und lag damit weit unterhalb der Perzentile P3. Ihr Allgemeinzustand war deutlich reduziert und ihr Ernährungszustand kachektisch. Der Pflegezustand wird als sehr ungepflegt beschrieben. Im Windelbereich war sie sehr wund und blutig. In unbekleidetem Zustand machte sie optisch den Eindruck, wie man ihn von Bildern von Kindern, die von einer Hungersnot in dritte Weltländern betroffen sind, kennt. Wegen der weiteren Einzelheiten des optischen Zustands wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 91 – 93 Band II d.BeiA. 2 KLs 8/16) Bezug genommen. Als Anamnese wurde aufgenommen, dass seit sechs Tagen anfangs Durchfall, dann auch Erbrechen, zuletzt gallig, kein Fieber, aber zunehmende Trinkverweigerung bestanden hätten. Ferner wurde als Anamnese aufgenommen, dass A innerhalb eines Monats dreimal Gastroenteritis gehabt habe, der letzte Besuch beim Kinderarzt vor ca. vier Wochen gewesen und die Vorsorgeuntersuchung U4 erfolgt sei. A wies zum Zeitpunkt der Einlieferung zudem Anzeichen einer schweren Dystrophie (Untergewichtigkeit), nämlich neben dem geringen Gewicht eine verminderte Muskulatur und reduzierte Fettpolster, sowie Anzeichen einer Hypernatriämie auf. Die dazu festgestellten Laborwerte lagen bei Natrium 159 mmol/l, Na 169 mmol/l und BE -14,3. Aufgrund der bestehenden Elektrolytentgleisung bestand bei A akute Lebensgefahr. Hinweise auf aktuelle Viren oder Bakterien, die eine Gastroenteritis verursacht haben könnten, wurden in der Stuhluntersuchung nicht festgestellt. Dass eine Gastroenteritis zum exikiertem Zustand beigetragen haben kann, ist allerdings nicht auszuschließen. Die behandelnden Ärzte erkannten den Zustand unmittelbar und leiteten die medizinisch erforderlichen Behandlungen ein. Nach Rehydrierung konnte ein Gewicht von 5.300 g festgestellt werden. Beim Legen des Zugangs weinte A nicht. Durch sehr gute intensivmedizinische Versorgung stabilisierte sich ihr Zustand und der Natriumwert normalisierte sich. Am 28.02.2014, also fünf Tage nach der Einlieferung, zum Zeitpunkt der Exploration durch den Sachverständigen P, hatte sich der Zustand fast wieder normalisiert. Bei der Untersuchung war das Verhalten As auffallend freundlich, distanzlos und auffallend zugewandt. Sie nahm jeglichen Kontakt des Sachverständigen, der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals, dankbar auf. Angebotene Nahrung nahm A gierig und vollständig an. Zum Zeitpunkt der Exploration durch den Sachverständigen P war A ca. drei Monate sowohl in ihrer geistigen als auch körperlichen Entwicklung zurück. Sie konnte sich nur drehen, aber nicht sitzen oder krabbeln. Am Montag, den 24.02.2014, brachte die Nebenklägerin ihren Sohn B ins J-Hospital in K. B wurde um 11:51 Uhr mit der Diagnose Toxikose aufgenommen. Er wies Anzeichen einer sehr schweren Exikose (Austrocknung), und zwar stehende Hautfalten, trockene Lippen, kein Schleim und blass-weißes Hautkolorit, auf. Er war sehr apathisch, hatte verdrehte Augen, seine Vigilanz war stark vermindert. Er zeigte keine Reaktion auf Ansprache und öffnete die Augen nur ab und zu. Sein Einlieferungsgewicht betrug 6.550 g und lag damit weit unterhalb jedes Normwertes. Sein Allgemeinzustand war massiv reduziert, sein Ernährungszustand war kachektisch und sein Pflegezustand miserabel. Er hatte verdreckte Genitalien und Fingernägel. Im Windelbereich war er blutig und narbig. Seine Strumpfhose war mit Kot verschmutzt. In unbekleidetem Zustand machte er optisch den Eindruck, wie man ihn von Bildern von Kindern, die von einer Hungersnot in dritte Weltländern betroffen sind, kennt. Wegen der weiteren Einzelheiten des optischen Zustands bei Einlieferung ins Krankenhaus und der Kleidung wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 72 - 74 Band II d.BeiA. 2 KLs 8/16) Bezug genommen. Als Anamnese wurde aufgenommen, dass die Familie seit drei Wochen mit Gastroenteritis erkrankt sei. B habe Durchfälle gehabt und sein Trink- und Essverhalten sei stark reduziert. B wies zudem Anzeichen einer ausgeprägten Dystrophie (Untergewichtigkeit) bei langanhaltendem Hungerzustand, nämlich neben dem geringen Gewicht ein fast vollständiger Schwund des Unterhautzellgewebes und des Nierenfettgewebes sowie eine hochgradige Rückbildung der Thymusdrüse auf zwei Gramm, Anzeichen einer schweren Elektrolytentgleisung in Form einer Hypernatriämie und einer Hyperchlorämie sowie einer extrem metabolischen Azidose (Übersäuerung) auf. Die dazu festgestellten Laborwerte lagen bei Na 197 mmol/l, Chlorid 194,7 mmol/l und BE -19. Aufgrund der bestehenden Elektrolytentgleisung bestand bei B akute Lebensgefahr. Durch die Stuhluntersuchung konnte kein Nachweis auf Noro-, Rota- oder Adenoviren oder einen bakteriellen Gastroenteritiserreger gefunden werden. Dass eine Gastroenteritis zum exikiertem Zustand beigetragen haben kann, ist allerdings nicht auszuschließen. Die behandelnden Ärzte erkannten den lebensbedrohlichen Zustand, insbesondere auch die bestehende Dystrophie, unmittelbar und leiteten die medizinisch erforderlichen Behandlungen ein. Trotz sehr guter intensivmedizinischer Behandlung stabilisierte sich sein Zustand nicht. Es entwickelte sich vielmehr ein therapierefraktäres Hirnödem, bedingt durch die extreme Austrocknung, wobei sich der extrem reduzierte Ernährungszustand zusätzlich belastend auswirkte. Er verstarb am Dienstag, den 25.02.2014, um 23:25 Uhr. Todesursache war ein therapierefraktäres generalisiertes Hirnödem im Zusammenwirken mit einer akuten eitrigen Infektion der mittleren und tieferen Atemwege mit Ausbildung fokaler Lungenatelektasen. Ursache für die Ausbildung des generalisierten Hirnödems war eine schwerste hypernatriämische Exikose bei dem Grundleiden einer schwersten Dystrophie. Aufgrund der schwersten Dystrophie hatte Bs Körper keine ausreichenden Ressourcen, um die Belastungen einer nicht auszuschließenden Gastroenteritis verkraften zu können. Bei der Obduktion am 26.02.2014 wurden Nahrungsreste im Dickdarm gefunden. Bei ärztlicher Behandlung Bs noch wenige Tage vor der Einlieferung ins Krankhaus am 25.02.2014, wäre sein Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Die festgestellte Dystrophie bei beiden Kindern ist jeweils durch eine länger anhaltende Nahrungsunterversorgung verursacht worden, die mindestens drei Monate bestand. Die nicht ausreichende Versorgung mit Flüssigkeit bestand über mindestens zwei Wochen. Organische Ursachen für die festgestellte Elektrolytentgleisung lagen bei beiden Kindern nicht vor. 6. A verblieb insgesamt 14 Tage stationär im Krankenhaus. Im Anschluss wurde sie durch das Jugendamt des Hochsauerlandkreises in Obhut genommen und kam zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie und später in eine Dauerpflegefamilie. Aufgrund eines Antrags des J-Hospitals vom 25.02.2014 wurde ein familienrechtliches Verfahren auf Entzug des Sorgerechtes der Nebenklägerin eingeleitet. Der Nebenklägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 27.02.2014 zunächst vorläufig im Eilverfahren, später auch im Hauptverfahren das Sorgerecht für alle Kinder entzogen, da die Erziehungsunfähigkeit der Nebenklägerin festgestellt wurde, die nicht durch kurzfristige Maßnahmen abgewendet werden konnte. In dem Beschluss vom 27.02.2014 führt das Amtsgericht Brilon u.a. aus: „… Anhand der Informationen des Jugendamtes Vogtlandkreis sowie der Stellungnahme des Jugendamtes des Hochsauerlandkreises ist zu erkennen, dass bei der Familie ein Hilfe- und Unterstützungsbedarf vorliegt. Bislang lagen die Defizite der Kindesmutter im Bereich der unzureichenden Förderung/Erziehung, die jedoch nie einer Kindeswohlgefährdung nahekamen. …“ Der Tod Bs war für die Angeklagte vorhersehbar und bei pflichtgemäßem Handeln zunächst zur Gefährdungseinschätzung und in der Folge zu erforderlichen Maßnahmen vermeidbar. Der Grad der Fahrlässigkeit ist im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit anzusiedeln. Anhaltspunkte für eine Leichtfertigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit, also grob achtloses Handeln und Nichtbeachtung dessen, was sich aufdrängen musste, kann die Kammer nicht feststellen. Das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte wurde nach ihrer Zeugenaussage im Verfahren vor dem Amtsgericht Medebach gegen die Nebenklägerin im Januar 2016 eingeleitet. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde die Rechtskraft des Urteils im Verfahren Landgericht Arnsberg, II-2 Ks 8/16, im März 2019 abgewartet und Termine zur Hauptverhandlung wegen Belastung der Kammer und Absprache mit den Verteidigern auf Oktober 2019 bestimmt. Es bestand bereits erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren erhebliches Medieninteresse. IV. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Richtigkeit und Förmlichkeit auf die Hauptverhandlungsprotokolle vom 08.10., 09.10., 29.10., 30.10., 06.11., 18.11., 09.12., 19.12.2019 und 07.01.2020 Bezug genommen wird. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Angeklagten und den verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19.12.2019. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten und auf den Aussagen der Zeugen U, F, Z, R1, H, S1 und Z1, der jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Beiakte „ASD“, der Dienstanweisung des Kreisjugendamtes des Hochsauerlandkreises zum Vorgehen und Maßnahmen des Jugendamtes bei Meldungen über Vernachlässigung und Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung) und der Situationseinschätzung vom 05.08.2013, den Gutachten der Sachverständigen Q und P sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, ergänzend auf den Aussagen der Zeugen E, E1 und T1, den verlesenen Aussagen der Zeuginnen C2 und I1 sowie dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts. a) Die Feststellungen zu den Anforderungen nach der Dienstanweisung beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Dienstanweisung des Kreisjugendamtes des Hochsauerlandkreises zum Vorgehen und Maßnahmen des Jugendamtes bei Meldungen über Vernachlässigung und Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen (Kindeswohlgefährdung), Stand 01.06.2013, und ergänzend auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen Z und F. Sowohl die Angeklagte als auch die Zeugen gaben glaubhaft an, dass für ihre damalige Tätigkeit die Dienstanweisung zum Stand 01.06.2013 galt und verbindlich gewesen sei. Die Zeugin F äußerte sich kritisch dazu, ob eine Klärung mittels eines Punktesystems sinnvoll ist, da sie die Gefahr sehe, dass es nicht dem entspreche, was vorgefunden würde. Bei ihrer jetzigen Dienststelle sei das anders ausgestaltet. Sie bestätigte aber, dass je nach Ausgestaltung des konkret zu prüfenden Sachverhalts die in der Situationseinschätzung enthaltenen Merkmale Aspekte sind, die bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung zu berücksichtigen seien. b) Die Feststellungen zur weiteren Vorgeschichte und zur Tätigkeit des Jugendamtes Vogtlandkreis stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin R1 und der Nebenklägerin, die den Sachverhalt – wie oben festgestellt – übereinstimmend bestätigten, sowie auf den verlesenen Bericht des Jugendamtes Vogtlandkreis vom 24.06.2013 einschließlich der Anlage des Y e.V. c) Die in der Zeit vom 27.06.2013 bis zur Übergabe an den ASD getroffenen Maßnahmen der Fachkräfte des Kinderschutzes und der Clearingstelle werden auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen Z und F, der Aussage der Nebenklägerin sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Beiakte „ASD“ gestützt. Die Zeugen bestätigten übereinstimmend die sich aus der Beiakte ergebende Tätigkeit. Zur Einschätzung der Clearingstelle wiesen sowohl der Zeuge Z als auch die Zeugin F darauf hin, dass sich aus dem Schreiben des Jugendamt Vogtlandkreis ihrer Ansicht nach nur Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung des Säuglings, aber keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung der weiteren Kindern ergeben hätten. Insoweit nahmen sie Bezug auf die abschließende Formulierung „benötigt die Familie dauerhaft Anleitung und Unterstützung bei der Betreuung, Versorgung und Förderung der Kinder sowie der Organisation des großen Haushalts.“ Es sei auch berücksichtigt worden, dass das Jugendamt Vogtlandkreis die Maßnahme der Familienhilfe beendet habe, obwohl nach ihrer Einschätzung diese zunächst bis zur Übernahme durch den Hochsauerlandkreis durch das Jugendamt Vogtlandkreis hätte fortgeführt werden müssen, wenn dort ein entsprechender Bedarf gesehen worden wäre. Die Aussagen sind glaubhaft. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben der Zeugen Z und F fanden sich nicht. Beide vertraten nach wie vor die Auffassung, dass zum damaligen Zeitpunkt alles richtig bewertet und behandelt worden sei, obwohl sie auch Angaben dazu machten, was bei Kenntnis der Sachlage, wie sie sich nach der Beweisaufnahme darstellt, anders hätte berücksichtigt werden müssen. Die Angaben der Nebenklägerin zu dem ersten Gespräch und der Tätigkeit der Hebamme stimmten damit nachvollziehbar überein. d) Die Feststellungen zum Ablauf und zum Inhalt des Übergabegespräches folgen aus der glaubhaften Einlassung der Angeklagten, den glaubhaften Aussagen der Zeugin F und der Nebenklägerin sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Beiakte „ASD“ und der Situationseinschätzung vom 05.08.2013. Die Angeklagte räumte den festgestellten Sachverhalt wie er unter Ziffer III. festgestellt wurde, vollumfänglich ein. Ergänzend zu den Angaben, wie sie sich aus der Beiakte „ASD“ ergeben, ließ sich die Angeklagte dahingehend ein, am 05.08.2013 seien der Nebenklägerin verschiedene Hilfen angeboten und versucht worden, eine Vertrauensbasis zu schaffen. Sie könne sich daran erinnern, die liebevoll und individuell eingerichteten Zimmer im Haus angeschaut zu haben. A1, ein aufgewecktes Kind, habe stolz ihr Zimmer gezeigt. B sei im Laufstall gewesen. Wo A gewesen sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Fragen zu Bs Entwicklung seien kein Thema gewesen. Sie habe nicht danach gefragt. Ihr sei auch nicht erinnerlich, dass das von Frau F angesprochen worden sei. Sie habe keinen negativen Eindruck gehabt. Frau F habe die Situationseinschätzung ausgefüllt und ihr zusammen mit den anderen Unterlagen übersandt. Die Einlassung der Angeklagten ist glaubhaft. Sie schildert den Hausbesuch angesichts des Zeitablaufs detailliert, in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin F und dem Aktenvermerk, räumt aber auch nachvollziehbar Erinnerungslücken ein. Wie auch in ihrer übrigen Einlassung ist erkennbar, dass sie bemüht ist, zur Sachverhaltsaufklärung umfassend beizutragen. Die Zeugin F schilderte, den Hausbesuch am 05.08.2013 zusammen mit der Angeklagten durchgeführt zu haben. Sie bestätigte den Inhalt des ihr vorgehaltenen Vermerks vom 05.08.2013 zum Ablauf des Besuches. Sie könne sich an die Kinder nicht mehr genau erinnern. Sie meine, A im Maxicosi gesehen zu haben. Ob B im Laufstall gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei nicht mit der Mutter erörtert worden, ob bei B Auffälligkeiten bei der Motorik oder im Essverhalten vorhanden seien. Die Kinderfrühförderung für einige Kinder, aber nicht für B sei besprochen worden. Nach dem Kinderarzt habe sie gefragt. Die Mutter habe den Kinderarzt nicht namentlich benennen können. Eigentlich hätte man da nochmal nachfragen müssen. Wenn ein Kind mit eineinhalb oder zwei Jahren noch nicht laufen könne, wäre das für sie ein Alarmzeichen. Dies wären ganz offensichtlich motorische Auffälligkeiten, die abgeklärt werden müssten. Solche Auffälligkeiten könne man nur erkennen, wenn man die Kinder in einer solchen Situation erlebe. Hätte die Mutter bei der Abklärung nicht kooperiert, hätte in letzter Konsequenz das Familiengericht mit dem Ziel entsprechender Gebote wie Kinderarztbesuch und Schweigepflichtsentbindung eingeschaltet werden müssen. Wären solche Auffälligkeiten bekannt geworden, wäre die Fallbearbeitung in der Clearingstelle geblieben. Sie habe die Situationseinschätzung im Nachhinein ausgefüllt und an die Angeklagte übersandt. Dabei betonte sie, dass es nur eine Momentaufnahme sei. Es sei nach Rücksprache mit der Clearingstelle schon geplant gewesen, den Fall an den ASD abzugeben, wenn beim Übergabebesuch nichts auffällt. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie schilderte den Hausbesuch lebensnah, räumte aber auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs plausible Erinnerungslücken ein. Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Soweit die Zeugin nach wie vor die Einschätzung vertritt, es sei zum damaligen Zeitpunkt alles richtig bewertet und behandelt worden, spricht das nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Denn sie räumte auf Vorhalte unumwunden ein, dass bei den ihr vorgehaltenen Erkenntnissen anders hätte gehandelt werden müssen. Insoweit belastete sie sich selbst. Die Nebenklägerin bestätigte den Hausbesuch. B sei an dem Tag im Laufstall gewesen. Sie bestätigte, dass über die Frühförderung und eine Familienhilfe gesprochen worden sei. Es sei nicht wegen der Motorik oder dem Essverhalten Bs nachgefragt worden. Sie habe die Familienhilfe abgelehnt, weil sie keine Vorstellung gehabt habe, was das sein solle. Nach ihrer Vorstellung hätte der Fokus sein müssen, den gewalttätigen Vater im Auge zu behalten. Als sie aber bemerkt habe, dass die Frauen vom Jugendamt noch mit ihm gelacht hätten, habe sie sich im Stich gelassen gefühlt. Sie habe dem Jugendamt nicht mehr vertraut. Die Schweigepflichtsentbindung habe sie abgelehnt, um Vorurteile zu vermeiden. Allein die Anzahl der Kinder reiche dafür schon. Die Aussage der Nebenklägerin war glaubhaft. Sie machte umfassend Angaben und bestätigte den Ablauf und den Inhalt wie ihn auch die Angeklagte und die Zeugin F schilderten. Die Kammer verkennt nicht, dass es der Nebenklägerin ersichtlich schwer fiel, Angaben, die sie selbst belasten, zu machen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Nebenklägerin die Angeklagte durch ihre Aussage belastete und im Hinblick auf die enttäuschte Erwartung in Bezug auf den Umgang mit dem Nebenkläger eine objektiv nicht nachvollziehbar Abwehrhaltung gegenüber der Angeklagten zum Ausdruck brachte und sie im Übrigen zu ihrer Akzeptanz der Tätigkeit der vorherigen Jugendämter widersprüchliche Angaben gemacht hat. Dennoch bestehen an der Glaubhaftigkeit der von der Nebenklägerin, soweit von ihr erinnerlich, gemachten Tatsachenschilderungen keine Zweifel, da sie sowohl mit der Einlassung als auch der Aussage der Zeugin F übereinstimmten. e) Die Feststellungen zu Auffälligkeiten Bs im Essverhalten und in der motorischen Entwicklung Anfang August 2013 stützt die Kammer auf die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin. Diese berichtete davon, dass B bis zuletzt bei Brei mit gröberen Stücken Probleme gehabt habe. Er habe sich daran verschluckt. Er habe auch die Zunge gerollt. Sie habe ihm das Essen vom Tisch püriert. B sei gelaufen, wenn er sich an Möbeln oder an der Hand habe festhalten können. Habe sie ihn losgelassen, habe er sich hingesetzt. Sie meinte, er habe nicht gewollt. Sie habe das als Höhenangst eingeschätzt, also dass er sich unsicher gefühlt habe. Bei B4 hätte es auch länger mit dem Laufen gedauert. Er sei dann mit 17 oder 18 Monaten auf einmal losgeflitzt. Auch dieser Teil der Aussage der Nebenklägerin ist glaubhaft. Sie schildert die Fähigkeiten und Probleme nachvollziehbar und konstant sowohl in Bezug auf ihre Angaben bei der Polizei, als auch gegenüber den familienrechtlichen Gutachtern. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Kammer letztlich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sie sich objektiv selbst belastet. f) Die Feststellungen zum weiteren dienstlichen Tätigwerden der Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten, der Aussage der Nebenklägerin und der im Selbstleseverfahren eingeführten Beiakte „ASD“. Die Angeklagte und die Nebenklägerin bestätigten – teils nach Vorhalt – die diversen Termine, Gespräche und Anträge. g) Die Feststellungen zur Behandlung As und zu ihrem körperlichen Zustand am 12.12.2013 werden auf die glaubhafte Aussage der Zeugin H gestützt. Die Zeugin sagte aus, dass sie A einmal am 12.12.2013 gesehen habe. Als Anamnese habe sie erhoben, dass A seit zwei Tagen Durchfall gehabt habe. Das Mädchen sei in einem guten Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Im Windelbereich sei das Mädchen wund gewesen. Die Zeugin beschrieb A als ein Kind, dessen Größe und Gewicht ihr ausgewogen erschienen, wobei sie das Kind nur teilentkleidet untersucht und nicht gewogen oder gemessen habe. Im Vergleich zu dem aus den Lichtbildern erkennbaren Zustand, die die Zeugin noch aus dem Verfahren gegen die Nebenklägerin vor Augen hatte, sei A erheblich besser ernährt gewesen. B sei nicht ihr Patient gewesen. Sie habe ihn lediglich in Winterkleidung im Kinderwagen gesehen. Sie habe den Eindruck gehabt, die Mutter werde die Behandlungsanweisungen umsetzen. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Die Zeugin schilderte den Termin detailliert, räumte aber auch Erinnerungslücken ein. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Die Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu ihren vorherigen oder den Angaben der Nebenklägerin. h) Die Feststellungen zu Bs Zustand an den Weihnachtstagen und zum Gespräch zwischen den Nebenklägern folgen aus der Aussage des Nebenklägers. Zwar lässt sich nicht mehr feststellen, wie dramatisch der Nebenkläger den Zustand einschätzte. Insoweit liegen widersprüchliche Aussagen des Nebenklägers vor. In der Verhandlung vor der erkennenden Kammer sagte er aus, beim Weihnachtsessen habe B auf ihn zierlich und dünn gewirkt. Er habe R darauf angesprochen, dass B dünn sei. Diese habe ihm erklärt, dass zeitnah Anfang des Jahres eine U-Untersuchung anstünde. Nach seiner Auffassung wäre das Gewicht dort geklärt worden. Da die Nebenklägerin zuvor U-Untersuchungen immer wahrgenommen habe, sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Auf Vorhalt einer vorherigen differierenden Aussage zum Zustand verneinte der Nebenkläger, dass er den Eindruck gehabt habe, B zerbreche. Er erklärte, sich aufgrund einer zwischenzeitlichen Erkrankung nicht mehr genau erinnern zu können und damals keinen Bezug gehabt zu haben, um beurteilen zu können, ob das normal sei. In seiner Vernehmung vor der großen Strafkammer im Verfahren gegen die Nebenklägerin (Landgericht Arnsberg 2 Ks 8/16) sagte der Nebenkläger damals aus, dass er den Eindruck gehabt habe, B sei so dünn gewesen, dass er dachte, er zerbreche, dass B druckempfindlich und apathisch gewesen sei, dass er R U angesprochen habe, ein Arzt solle sich B anschauen, dass R U ihm erklärt habe, dass nach dem Jahreswechsel ein Vorsorgetermin anstehe und dass damit die Sache für ihn erledigt gewesen sei. Die Aussage hat die Kammer nach Mitteilung durch die Vorsitzende und Vermittlung an die Schöffen als gerichtsbekannt angenommen. Die Kammer kann nicht feststellen, welche Aussage zum konkreten Eindruck des Nebenklägers vom Zustand des Sohnes glaubhafter ist. Dies kann die Kammer weder aus dem persönlichen Eindruck vom Nebenkläger noch aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Aussagen beurteilen. Der Nebenkläger war in seiner Aussage vor der Kammer erkennbar bemüht, Angaben zu machen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Nebenkläger ein Motiv zur Belastung der hiesigen Nebenklägerin im damaligen Verfahren gegen sie hatte. Ein Motiv zu wahrheitswidrigen Angaben im hiesigen Verfahren zu Lasten oder zugunsten der Angeklagten kann die Kammer dagegen nicht feststellen. Die Kammer legt aus den Aussagen des Nebenklägers lediglich die übereinstimmenden Inhalte und zwar, dass B dünn war und dass für den Nebenkläger die Sache erledigt war, als er von einer anstehenden Vorsorgeuntersuchung gehört hat, zugrunde. Dieser Teil der Aussage des Nebenklägers ist glaubhaft und wird durch die Einschätzung des Sachverständigen P gestützt. Auch die Rückschlüsse aus dem von den Zeugen S1 und Z1 beschriebenen Zustand Bs unter Berücksichtigung des Gewichts im Februar 2013 sprechen dafür, dass die Aussage des Nebenklägers in diesen Punkten der Wahrheit entspricht. Zu A sagte der Nebenkläger aus, dass diese immer zierlich gewesen sei, aber aufgeweckt. Ihm sei nicht aufgefallen, dass sie unterernährt gewesen sein könnte. Er habe keine besondere Situation mit A mehr im Kopf. Auch dieser Teil der Aussage ist glaubhaft. Sie wird insbesondere durch die Aussage der Zeugin H, die das Mädchen keine zwei Wochen zuvor gesehen und untersucht hat, gestützt. Ebenso schätzt der Sachverständige P nachvollziehbar ein, dass die Unterernährung As nicht vom bloßen Betrachten erkennbar war. Dagegen spricht auch nicht der durch die Zeugen S1 und Z1 beschriebene Zustand bei der Einlieferung. Angesichts der guten Gewichtsentwicklung im Sommer 2013, den die Familienhebamme festgestellt hat, und einer zu unterstellenden zwischenzeitlichen Erkrankung an Gastroenteritis, lassen sich keine sicheren Rückschlüsse auf den konkreten Zustand As während der Weihnachtsfeiertage 2013 ziehen. i) Die Feststellungen zum Gespräch mit der Nebenklägerin und B1 U am 30.01.2014 stützt die Kammer auf die glaubhafte Einlassung der Angeklagten, der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin und der im Selbstleseverfahren eingeführten Beiakte „ASD“, insbesondere auf den Gesprächsvermerk vom 03.02.2014. Die Angeklagte führte aus, dass sie an dem Tag mit der Nebenklägerin und B1 gesprochen habe. Es sei ausführlich die Schulproblematik besprochen worden. Die Mutter sei nicht unbedingt ablehnend gewesen, aber es hätte Klärungsbedarf bestanden. Irgendwann habe sich A gemeldet, die Nebenklägerin habe sie dazu geholt und auf dem Schoß gehabt. A sei ein aufgewecktes Kind gewesen und habe B1 viel angelächelt. Sie habe wegen A nachgefragt. Die Mutter habe von einer Erkältungswelle gesprochen. Frau U habe gesagt, dass B schlafe. Sie habe ihn an dem Tag nicht gesehen. Die von ihr ausgefüllte Situationseinschätzung betreffe nur B1. Auch in Bezug auf diese Angaben ist die Einlassung glaubhaft. Wegen der Würdigung wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen. Widersprüche zu der Aussage der Nebenklägerin ergeben sich nicht. Die Nebenklägerin konnte glaubhaft bestätigen, dass ein Termin stattgefunden hat, in dem B1 und A dabei gewesen seien. B sei im Bett gewesen. Beide kleinen Kinder seien erkältet gewesen. An weitere Einzelheiten könne sie sich nicht mehr erinnern. Zur Würdigung der Aussage nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen Bezug. Gerade im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Einlassung und dem Inhalt des Gesprächsvermerks ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage. j) Die Feststellungen zur Krankheitswelle in der Familie U seit Januar 2014, von denen auch die Kinder B und A betroffen waren, folgen aus der unwiderlegbaren Anamnese bei Einlieferung der Kinder in das J-Hospital, die sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen S1 und Z1 unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen P ergibt. Die Angaben der Nebenklägerin dazu, wann und in welchem Ausmaß die Kinder erkrankt waren, waren unterschiedlich. Es war erkennbar, dass die Nebenklägerin keine konkrete Erinnerung an Einzelheiten mehr hatte, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Die Zeugen S1 und Z1 gaben die Anamnese glaubhaft wieder. Der pädiatrische Sachverständige P und der Zeuge S1 konnten eine Erkrankung mit Gastroenteritis dennoch nicht ausschließen, obwohl in den Stuhluntersuchungen beider Kinder kein Nachweis für aktuelle Viren oder Bakterien vorlag. Es ist insoweit zugunsten der Angeklagten zugrunde zu legen, dass beide Kinder an einer schwersten Gastroenteritis litten. k) Die Feststellungen zu dem Zustand beider Kinder zum Zeitpunkt der Einlieferung in das J-Hospital, die dort durchgeführten Behandlungen und die Entwicklung beider Kinder stützt die Kammer auf die glaubhafte Aussage des Zeugen S1 und auf das Gutachten des Sachverständigen P, der die Behandlungsunterlagen im Rahmen seines Gutachtens umfassend berücksichtigt hat, in Bezug auf das Mädchen A ergänzend auf die glaubhafte Aussage der Zeugin Z1. Ferner werden die Feststellungen auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt. aa) Der Zeuge S1 sagte aus, er habe die Kinder nicht direkt bei der Einlieferung, aber kurz danach gesehen. A sei über die Notfallpraxis in X mit dem Rettungswagen eingeliefert worden. Sie habe deutliche Anzeichen der Austrocknung und Übersäuerung gezeigt. Ihr Gewicht habe 4.660 g betragen. A sei mangelernährt gewesen und habe sich in einem sehr schlechten Pflegezustand befunden. Die Laborwerte hätten einen sehr hohen Serumnatriumwert ergeben. Er meine, der Wert habe bei 166 oder 168 mmol/l Natrium gelegen. Es seien sofortige Intensivmaßnahmen eingeleitet worden, aufgrund derer sich ihr Zustand gut stabilisiert habe. Durch die intensivmedizinische Behandlung sei es auch zu einer Stabilisierung der Laborwerte gekommen. A habe gierig selber getrunken. Ihr Verhalten sei auffällig gewesen. Sie sei sehr scheu gewesen, habe aber auf Ansprache reagiert und im Laufe der Behandlung guten Kontakt zum Pflegepersonal aufgenommen. Sie habe Probleme mit den Beinen gehabt. Bei den Stuhluntersuchungen seien keine Viren für Gastroenteritis gefunden worden. Daraus könne seiner Einschätzung nach aber kein Schluss darauf gezogen werden, dass eine Gastroenteritis-Erkrankung nicht vorlag. A sei auf Zöliakie durch Antikörper-Test untersucht worden. Antikörper seien nicht feststellbar gewesen, so dass eine Zöliakie ausgeschlossen worden sei. In den zwei Wochen im Krankenhaus habe A gut zugenommen und sei mit einem Kilogramm mehr Gewicht entlassen worden. Seiner Einschätzung nach habe die Unterernährung einen längeren Zeitraum vorgelegt. Er habe A bekleidet und unbekleidet gesehen. Unbekleidet sei aufgefallen, dass keine Fettpolster vorhanden gewesen seien. Ob der Zustand der Unterernährung im angezogenen Zustand auf dem Schoß einer gegenüber sitzenden Person erkennbar gewesen wäre, diesbezüglich konnte sich der Zeuge nicht festlegen. Er würde das „mit Vorsicht genießen“. Anders beurteilte er das bei B. Er habe A ca. eineinhalb Jahre später erneut gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe sie sich sehr gut entwickelt und ein normales Körpergewicht aufgewiesen. Er schilderte weiterhin, B sei tags drauf gebracht worden. B habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Der Junge sei nicht ansprechbar gewesen und habe beim Legen der Injektion keine körperliche Reaktion gezeigt. An den Beinen und Bauch hätten sich keine Muskulatur und so gut wie kein Gewebe befunden. Er habe stehende Hautfalte aufgewiesen, was ein Zeichen ausgeprägter Austrocknung sei. B habe sich in einem extrem schlechten Pflegezustand befunden. Der festgestellte Natriumwert habe bei 196 mmol/l gelegen und sei extrem hoch gewesen. Der Normalwert liege zwischen 130 und 145 mmol/l. Dieser hohe Natriumwert habe sich sicher über zwei bis drei Wochen entwickelt. Es sei der Versuch der Rehydrierung durch Infusionstherapie durchgeführt worden, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass eine zu schnelle Flüssigkeitsaufnahme gefährlich sei. Im Laufe des 25.02.2014 sei es zu einer schlechteren Durchblutung des Gehirns gekommen und es habe sich ein Hirnödem ausgebildet. Nach Atemstillstand sei B gegen 23 Uhr verstorben. Das Gewicht habe bei 6,5 kg gelegen, was 40 % bis 50 % unter dem Normalgewicht gelegen habe. B sei sehr lange unterernährt gewesen. B habe einen sehr kleinen Körper, aber einen sehr kräftigen Kopfumfang gehabt. Seiner Einschätzung nach wäre aufgrund des kleinen Körpers der Zustand des Untergewichts sicher 3 ½ Wochen vorher aufgefallen. Wäre der Körper mit einer winterentsprechenden dicken Decke bedeckt gewesen und hätte man nur den Kopf sehen können, dann wäre das nach seiner Einschätzung nicht erkennbar gewesen. Als Anamnese sei in den Krankenunterlagen vermerkt, dass alle Kinder in den letzten drei Wochen Gastroenteritis gehabt hätten und auch A seit sechs Tagen Durchfall und Erbrechen gehabt habe. B habe seit ein paar Tagen Durchfall gehabt und habe am Tag zuvor noch 600 ml getrunken. Die Aussage des Zeugen S1 war überzeugend. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen von den Kindern und den eingeleiteten Maßnahmen umfangreich, sachlich und konstant. Der Zeuge hatte während seiner Aussage sichtlich noch den Eindruck, den die Kinder auf ihn gemacht haben, vor Augen. Seine Angaben stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern beider Kinder. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht zu erkennen. bb) Der Sachverständige P führte in seinem Gutachten aus, er habe A am 28.02.2018 untersucht. Dabei habe er festgestellt, dass A dystroph (unterernährt) mit verminderter Muskulatur und reduzierten Fettpolstern gewesen sei. Die Fontanelle sei – entgegen den medizinischen Unterlagen – nicht mehr eingesunken gewesen, was auf die Versorgung seit der Einlieferung zurückzuführen sei. Bei der neurologischen Untersuchung sei aufgefallen, dass A keine normalen Reaktionen zeigte, wie z.B. die Reaktion beim Parachute-Versuch. Das Verhalten sei auffallend freundlich und distanzlos gewesen. Sie habe sich über jede Zuwendung gefreut, was für ihn ein Indiz von zu wenig Zuwendung sei. Aufgrund der vorhandenen Ergebnisse der U-Untersuchungen U1 bis U3 und U7a sowie der durch die Hebamme erhobenen Gewichtswerte, die er aus der vorherigen Begutachtung im Verfahren gegen die Nebenklägerin kenne, habe sich A außerhalb des Einflusses der Mutter entsprechend ihrer genetischen Zielgröße, die zwischen der Perzentile P50 und der Perzentile P90 schwanke, entwickelt. Er habe keinen organischen Grund für die Dystrophie feststellen könne. Zöliakie sei aufgrund von fehlenden Antikörpern und auch im Hinblick auf die normale weitere Entwicklung ausgeschlossen. Aus dem Vergleich des zuletzt von der Hebamme ermittelten Gewichts – zu dem Zeitpunkt war sie ein properes Kind – und dem Einlieferungsgewicht sowie dem dann festgestellten Zustand muss A Fettpolster abgebaut haben. Zu B stellte er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen aus dem J-Hospital fest, dass dieser kachektisch, in einem massiv reduzierten Allgemeinzustand mit einer schweren Elektrolytentgleisung in apathischem Zustand eingeliefert wurde. Der Natriumwert habe bei 194 oder 197 mmol/l gelegen, was er vorher noch nie erlebt habe. Der Zustand sei akut vital bedrohlich gewesen. Es habe sich ein nicht behandelbares Hirnödem gebildet. Der hochgradig reduzierte Ernährungszustand sei seiner Einschätzung nach mit todesursächlich gewesen. B sei letztlich verhungert und on top sei der Flüssigkeitsverlust gekommen. Eine Gastroenteritis könne er nicht ausschließen. Zum Zustand der längerfristigen Unterernährung führte er aus, dass sich dieser aus dem Vergleich des ihm bekannten Geburtsgewichts, des Entlassungsgewichts im Februar 2013 mit 8.110 g und dem Einlieferungsgewicht ergibt. Es habe ein langanhaltender Hungerzustand vorgelegen. Eine normale Gewichtszunahme seit Februar 2013 mit kurzfristiger erheblicher Gewichtsabnahme wäre nicht plausibel. Lediglich kleinere Schwankungen seien plausibel. Er konnte das Vorliegen einer Interaktionsstörung, einer sog. Fütterstörung, angesichts der ihm vorgehaltenen, von der Nebenklägerin geschilderten Probleme Bs beim Essen nicht ausschließen. Er erläuterte eine Fütterstörung dahingehend, dass es sich um eine Störung handele, aufgrund derer Kinder ihnen angebotene Nahrung verweigern. Die Ursachen von sogenannten Fütterstörungen könnten körperlicher oder psychischer Natur sein. Fütterstörungen psychischer Ursache könnten sich durch Bindungsstörungen entwickeln. Bei einer psychisch bedingten Fütterstörung bedürfe es intensiver Bemühungen mit viel Zeit und Aufmerksamkeit, um ein Kind zur Nahrungsaufnahme zu motivieren. Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, mit 18 Monaten sollten Kinder frei stehen können und erste freie Schritte machen. Mit zwei Jahren sollten sie sicher frei laufen können. Die von ihm vorgegebene, von der Nebenklägerin geäußerte Vermutung, dass B Höhenangst habe und sich deshalb ohne Halt sofort hinsetze, sei nicht plausibel. Normal entwickelte Kinder versuchten sich aufzurichten. In Bezug auf die Ernährung führte er aus, dass in der Regel eine Umstellung von Milch- auf zunächst Breinahrung im Alter von sechs Monaten erfolge. Mit einem Jahr esse ein Kind schon normal vom Tisch mit. Die von der Nebenklägerin beschriebenen Schwierigkeiten mit stückiger Nahrung und Zungenrollen könne auf eine Interaktionsstörung in Form einer Fütterstörung zurückzuführen sein. Unter Berücksichtigung des rechtsmedizinischen Gutachtens lägen keine organischen Ursachen zugrunde. Läge eine Verzögerung in der Entwicklung vor, müsse das medizinisch abgeklärt werden. Zur Frage, wann die Unterversorgung und Unterentwicklung hätte erkannt werden können, führte der Sachverständige aus, dass das einem Arzt bei regelmäßigen Untersuchungen aufgefallen wäre. Er schätzt, dass die fatale Entwicklung bei B auch bekleidet ab dem 21. Lebensmonat aufgefallen wäre, wenn man die übliche Entwicklung kennt und die zuvor berichteten Auffälligkeiten berücksichtigt. Bei A sei das sehr schwierig einzuschätzen. Er könne sich nicht festlegen, ob das bekleidet aufgefallen wäre. Dabei sei auch die Einschätzung der Hebamme im Sommer zu berücksichtigen, dass alles wieder im Lot sei. Die Feststellungen des Sachverständigen P zur Todesursache macht sich die Kammer nach kritischer Würdigung zu Eigen. Der Sachverständige legt die Grundlagen seiner Begutachtung offen. Seine Feststellungen und Schlussfolgerungen sind schlüssig und in sich sowie zu den Aussagen der Zeugen S1 und Z1 widerspruchsfrei. Zur Todesursache stimmt es mit dem Gutachten des Sachverständigen Q überein. Er erstattete sein Gutachten sehr sachlich ohne eine erkennbare Belastungstendenz. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keinerlei Zweifel. cc) Die Zeugin Z1 sagte aus, A sei mit dem Rettungswagen nach vorheriger Ankündigung eingeliefert worden. Sie habe das Mädchen ausgezogenen. A sei kachektisch und abgemagert gewesen, habe halonierte (tiefer liegende und verschattete) Augen gehabt und eine ausgeprägte Windeldermatitis aufgewiesen. Die Haut sei faltig gewesen. Das Kind sei dick angezogen mit Kopfbedeckung im Maxicosi gekommen. Als das Mädchen ausgezogen gewesen sei, seien alle Anwesenden – mit Ausnahme der Mutter – geschockt gewesen. Beim Legen des Zugangs habe das Mädchen kaum reagiert; sie habe fast leblos gewirkt. Über die Blutergebnisse sei sie überrascht gewesen. Der Natriumwert sei sehr hoch gewesen. Das Mädchen sei oral rehydriert worden. Sie selbst habe ihr die Flasche gegeben, da sie gerade Zeit gehabt habe. Sie habe keine Interaktion zwischen der Mutter und dem Kind sehen können. Die Mutter habe beim Anamnesegespräch im Nebenraum von einer Magen-Darm-Infektion seit einigen Tagen gesprochen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Einige Tage später habe sie A noch einmal gesehen. Da habe sie rosig ausgesehen. Den Bruder habe sie nicht gesehen. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie schilderte die Situation der Einlieferung und Behandlung des Mädchens detailliert, nachvollziehbar und sowohl in sich als auch zu ihrer erstinstanzlichen Aussage widerspruchsfrei. Auch die Zeugin hatte während ihrer Aussage sichtlich noch den Eindruck vor Augen, den das Mädchen und die Mutter auf sie gemacht haben. Ihre Angaben stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Mädchens sowie zur weiteren Behandlung und den Untersuchungen mit den Angaben des Zeugen S1. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht zu erkennen. l) Die Feststellungen zur Todesursache Bs folgen aus den nachvollziehbaren und in sich stimmigen Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Q, der die ergänzenden Fachgutachten berücksichtigt hat, und dessen Grundannahmen zum Zustand Bs durch das Gutachten des Sachverständigen P gestützt werden. Der Sachverständige Q stellte zum Obduktionszeitpunkt am 26.02.2014 ein Gewicht von 6.780 g, einen fast vollständigen Schwund des Unterhautzellgewebes und des Nierenfettgewebes, eine hochgradige Rückbildung der Thymusdrüse auf zwei Gramm, Nahrungsreste im Dickdarm und eine eitrige Infektion der Atemwege fest. Durch die Obduktion hätte sich keine Organerkrankung oder -fehlbildung ergeben. Unter Berücksichtigung der makroskopischen, neuropathologischen und histologischen Befunde sei ein deutliches generalisiertes Hirnödem festzustellen gewesen. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine schwere bakterielle Magen-Darm-Erkrankung, so z.B. eine entzündliche Darmwand, vorlegen, eine virale Durchfallerkrankung könne aber nicht ausgeschlossen werden. Für eine schwere Organerkrankung als Ursache der Dystrophie hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Das Vorliegen einer Zöliakie könne er als Pathologe nicht feststellen. Als Todesursache sei ein Zusammenwirken des generalisierten Hirnödems mit einer akuten Infektion der Atemwege plausibel. Ursache für das generalisierte Hirnödem sei die schwerste hypernatriämische Exikose bei dem Grundleiden einer schwersten Dystrophie. Die extreme Rückbildung der Thymusdrüse und der fast vollständige Schwund des Unterzellgewebes sprechen für eine langanhaltende Unterversorgung, die er je nachdem, in welchem Umfang B noch Nahrung erhalten habe, zwischen vier bis zwölf Monate einschätzen würde. Die Feststellungen des Sachverständigen Q zur Todesursache macht sich die Kammer nach kritischer Würdigung zu Eigen. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten umfangreich und sachlich. Er legt die Grundlagen seiner Begutachtung offen und berücksichtigt die Fachgutachten. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen, der der Vorsitzenden langjährig als erfahrener Rechtsmediziner bekannt ist. Widersprüche innerhalb seines Gutachtens und zu den Einschätzungen durch den Sachverständigen P waren nicht erkennbar. m) Die Feststellungen zur Entwicklung As nach der Entlassung aus dem Krankenhaus folgen aus dem Gutachten des Sachverständigen P, gestützt durch die verlesenen Aussagen der Zeuginnen C2 und I1. n) Die Feststellungen zum objektiven Erkennen können des Zustandes Bs Ende Januar/Anfang Februar 2014 folgen aus dem Gutachten des Sachverständigen P, den Aussagen der Zeugen S1 und Z1, der Aussage der Nebenklägerin sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Jungen nach Einlieferung ins Krankenhaus. Die Kammer zieht aus dem von den Zeugen S1 und Z1 beschriebenen und aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbaren Zustand des Jungen kurz nach der Einlieferung ins Krankenhaus, aus der vorherigen körperlichen Entwicklung unter Berücksichtigung des Geburtsgewichts und des Entlassungsgewichts im Februar 2013, wie sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen P ergibt, und aus den von der Nebenklägerin angegebenen Auffälligkeiten Rückschlüsse auf den Zustand des Jungen Ende Januar/Anfang Februar 2014. Daraus ergibt sich, dass B nicht altersgemäß motorisch und in der Ernährung entwickelt war und in der Zeit jedenfalls von Februar 2013 bis zu seinem Versterben anstatt an Gewicht zuzunehmen, tatsächlich abnahm. Dies wäre unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Sachverständigen P und der Aussage des als Chefarzt der kinderklinischen Abteilung insoweit sachverständigen Zeugen S1 jedenfalls bei Anamnese und einer Untersuchung in unbekleidetem Zustand aufgefallen. Die erhebliche Unterernährung wäre nach Überzeugung der Kammer auch bei Betrachten des Jungen im angezogenen Zustand aufgefallen, da dieser im Vergleich zu altersentsprechenden Jungen viel zu dünn und viel zu klein gewirkt hätte. Diese Einschätzung bestätigt der Sachverständige P, der angab, die fatale Entwicklung bei B wäre auch bekleidet ab dem 21. Lebensmonat aufgefallen. Zwar ergänzte er dazu, dass diese Beurteilung erfolgt wäre, wenn man die übliche Entwicklung kennt und die Auffälligkeiten berücksichtigt. Aber auch einer im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ausgebildeten und tätigen Fachkraft müsste auffallen, dass der Junge dünner und kleiner als altersgleiche Kinder wirkt. Spätestens nach Hinzuziehung des Gesundheitsamts wäre sogar eine medizinisch geschulte Person zugegen gewesen, der aufgefallen wäre, dass ein 8 kg schwerer zwei Jahre alter Junge völlig außerhalb jeglicher proportionaler Entwicklung läge. o) Hinsichtlich des Zustandes As Ende Januar/Anfang Februar 2014 kann die Kammer keine sicheren Rückschlüsse ziehen. Insoweit fehlt es an objektiven Anknüpfungspunkten, die eine sichere Einschätzung zulassen. Die Entwicklung im Juli 2013 war positiv. Zeitlich nachfolgend liegen keine Gewichtsangaben vor. Der Zustand Mitte Dezember 2013, wie er sich aus der Aussage der Aussage der Zeugin H ergibt, lässt eine bemerkbare Unterernährung oder Fehlentwicklung nicht erkennen. Der konkrete Zustand am 30.01.2014 lässt sich nicht feststellen. Angesichts der zu unterstellenden schwersten Gastroenteritis zwischen Ende Januar 2014 und der Einlieferung ins Krankenhaus lassen sich keine sicheren Rückschlüsse aus den Befunden bei der Einlieferung ziehen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen P und der verlesenen Aussage der Zeugin C2 ergeben sich zwar Entwicklungsverzögerung in Bezug auf die motorischen Fähigkeiten und die Größe. Ob diese allerdings für einen medizinischen Laien bzw. eine Person, die das Kind nicht täglich erlebt, erkennbar waren, konnte die Kammer nicht feststellen. p) Die Feststellungen zum familiengerichtlichen Verfahren und zur Erziehungsunfähigkeit der Nebenklägerin stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der sachverständigen Zeugen E1 und T1 sowie ergänzend auf den verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 27.02.2014. Die beiden Zeugen führten übereinstimmend aus, dass sie im Rahmen der Gutachtenerstattung für das Familiengericht mit den Kindern und der Nebenklägerin gesprochen hätten. Aus den Gesprächen hätten sich Anhaltspunkte für Gewalterfahrung, Vernachlässigung, mangelnde Förderung und Hospitalismus bei allen Kindern ergeben. Die Kindesmutter habe die Probleme bagatellisiert. Letztlich seien sie zu der Einschätzung gekommen, dass die Kindesmutter in Bezug auf alle Kinder erziehungsunfähig sei. Nach ihrer Einschätzung ergäben sich schon aus dem Bericht des Jugendamtes Vogtlandkreis so erhebliche Anhaltspunkte für Hospitalismus, Gewalterleben, Parentifizierung und eine Fütterstörung, dass eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII in Bezug auf alle Kinder hätte durchgeführt werden müssen. Nur unter Berücksichtigung der dort mitgeteilten Auffälligkeiten hätte ihrer Ansicht nach ein Verfahren zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit eingeleitet werden müssen. Sie seien schon in Fällen beauftragt worden, in denen weniger und nicht so gewichtige Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Für die Angeklagte sei es ihrer Einschätzung nach ganz schwierig gewesen, da keine Schweigepflichtsentbindung vorlag. Die Aussagen beider Zeugen sind glaubhaft. Sie schilderten ihre Tätigkeit, ihre Wahrnehmung und ihre Erfahrungen detailliert und sachlich. Sie unterschieden zwischen ihren Wahrnehmungen und ihren sachverständigen Schlussfolgerungen. Überschießende Be- oder Entlastungstendenzen in Bezug auf die Angeklagte waren nicht erkennbar. q) Die Feststellungen zu den für die Angeklagte bestehenden Handlungsmöglichkeiten und -alternativen und den hypothetischen Reaktionen der Nebenklägerin Ende Januar/Anfang Februar 2014 folgen nach Ansicht der Kammer aus den nachvollziehbaren Einschätzungen der Zeugen Z, R1, F, E1 und T1 unter Berücksichtigung der Aussage der Nebenklägerin und der im Selbstleseverfahren eingeführten Dienstanweisung und die Akte des Jugendamtes. So wies der Zeuge Z nachvollziehbar darauf hin, dass bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eines Kindes die Geschwisterkinder mit der Zeit in Augenschein zu nehmen sind. Das von der Zeugin R1 unter Vorhalt des Gesprächsvermerks glaubhaft geschilderte Vorgehen beim Erstgespräch im August 2012 zeigt, dass nicht nur ein oder wenige Kinder, sondern alle Kinder im Hinblick auf etwaige Auffälligkeiten und Förderbedarf zusammen mit den Eltern erörtert wurden und die Nebenklägerin Angaben gemacht hat. Die Zeugin bestätigte diese Vorgehensweise als für sie üblich. Aus dem Gesprächsvermerk vom 03.02.2014 ergibt sich zudem, dass auch die Angeklagte davon ausging, dass ein weiterer Termin im Zusammenhang mit den anderen Kindern vorzunehmen sei. Die Zeugin F bestätigte, dass bei Erkenntnissen, wie sie die Kammer zu den Auffälligkeiten in Bezug auf die Ernährung und die Motorik von B festgestellt hat, eine weitere Abklärung hätte erfolgen und das Familiengericht hätte eingeschaltet werden müssen, wenn sich die Mutter geweigert hätte, zu kooperieren. Die Zeugen E1 und T1 teilten überzeugend mit, dass nach ihrer Erfahrung ein Verfahren zur Frage der Erziehungsfähigkeit schon bei weniger konkreten Anhaltspunkten, als sie sich aus dem Schreiben des Jugendamts Vogtlandkreis ergeben, eingeleitet worden sei. Unter Berücksichtigung der in der Dienstanweisung vorgegebenen Handlungsschritte ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte zunächst eine Abklärung unter Kooperation der Nebenklägerin und im Falle der Weigerung unter Hinzuziehung des Familiengerichtes hätte vornehmen können und müssen. Bei der Wertung ist der Kammer bewusst, dass es sich bei den in der Dienstanweisung vorgegebenen Handlungsschritten nicht um strafrechtlich zwingende Vorgaben handelt. Sie geht allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 8a SGB VIII und § 1666 BGB davon aus, dass die Handlungsschritte adäquate Handlungen zunächst zur Feststellung und im Anschluss zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung darstellen. Daraus ergibt sich, dass die Angeklagte Bs Gesundheitszustand hätte aufklären können und müssen. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass, wenn die Nebenklägerin Angaben gemacht hätte, diese wahrheitsgemäß erfolgt wären. So ergibt sich aus ihrer Aussage vor der Kammer, dass sie die Auffälligkeiten in der Motorik und im Essverhalten unumwunden geschildert hat. Gleiche Angaben hat sie auch schon in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 27.02.2014 gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die Nebenklägerin bei Angaben gegenüber der Angeklagten als Mitarbeiterin des Jugendamtes nicht die gleichen Auffälligkeiten geschildert hätte. Zwar bedenkt die Kammer, dass die Nebenklägerin mitgeteilt hat, nach dem Gespräch im August 2013 kein Vertrauen mehr in das Jugendamt gehabt zu haben. Die Kammer hat aber schon Bedenken, ob diese Angaben der Nebenklägerin glaubhaft sind. Denn sie hat sich in Bezug auf die Kenntnisse von der Familienhilfe und zu ihrer Akzeptanz der Tätigkeit der vorherigen Jugendämter widersprüchlich geäußert. Die Äußerung in Bezug auf das verlorene Vertrauen in die Mitarbeiter des Jugendamtes des HSK war in ihrer Aussage erkennbar dadurch geprägt, die Angeklagte zu belasten und sich selbst zu entlasten. Zudem lässt nach Ansicht der Kammer ein etwaiger Vertrauensverlust nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Nebenklägerin wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte. Denn aus ihrer Aussage ergibt sich, dass sie in Bezug auf eigenes Fehlverhalten wohl keinerlei Problembewusstsein hatte und hat. Sie gibt nämlich mögliche Erklärungen für das Verhalten an und verweist darauf, dies auch mal bei einem Arzt angesprochen zu haben, was sie scheinbar ihrer Ansicht nach entlastet. Auch das Verhalten der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin R1 im Gespräch im August 2012 und die Angaben im Gespräch am 05.08.2013 zeigen, dass die Nebenklägerin Auffälligkeiten und Förderbedarf ihrer Kinder stets offen angegeben hat. Im Übrigen konnte die Kammer aufgrund der erkennbar ambivalenten Haltung der Nebenklägerin gegenüber dem Jugendamt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die Nebenklägerin an der Gefährdungseinschätzung mitgewirkt hätte oder nicht. r) Die Feststellungen zum Ablauf eines familiengerichtlichen Verfahren, das durch die Angeklagte nach den eigenen Feststellungen Ende Januar 2014 hätte eingeleitet werden müssen, stützt die Kammer auf die Regelungen des § 1666 BGB, insbesondere zu § 1666 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 BGB, und der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie dem sich ergebenden Zeitrahmen bis zum Zeitpunkt, als der Tod Bs noch hätte abgewendet werden können. Nach Ansicht der Kammer steht die sich aus dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 27.02.2014 ergebende Wertung nicht entgegen. Zum einen beruht der Beschluss auf den Erkenntnissen aus dem Schreiben des Jugendamtes Vogtlandkreis, der aktuellen Stellungnahme des Jugendamtes des HSK sowie den Kenntnissen von der Einlieferung ins Krankenhaus und dem Versterben Bs. Dem Amtsgericht lagen aber keine Kenntnisse zu konkreten Entwicklungsverzögerungen Bs vor. Zum anderen betrifft die Wertung des Amtsgerichts die Frage einer Inobhutnahme der Kinder. Nach § 1666a BGB ist die Frage der Verhältnismäßigkeit bei einer Inobhutnahme besonders streng zu prüfen. Bei den von der Kammer als geboten zugrunde gelegten Maßnahmen handelt es sich aber nicht um eine Inobhutnahme, sondern um mildere Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 oder 5 BGB ggf. mit einem teilweisen Entzug des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB. Die Kammer verkennt nicht, dass auch in Bezug auf diese Maßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Sie ist aber der Ansicht, dass angesichts der mit der massiven Unterernährung einhergehenden Schädigung Bs und der drohenden Lebensgefahr das Elternrecht der Nebenklägerin zurücktritt. s) Die Feststellungen zum Grad der Fahrlässigkeit folgen aus der Einlassung der Angeklagten unter Berücksichtigung des eigenen Eindrucks der Kammer von der Nebenklägerin und insbesondere des Verlaufs der dienstlichen Tätigkeit sämtlicher für die Familie U seit dem Zuzug ins Sauerland zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes des Hochsauerlandkreises, wie sie sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Beiakte „ASD“ und der Situationseinschätzung vom 05.08.2013 ergibt. Die Kammer berücksichtigt auch die nachvollziehbaren und mit der Dienstanweisung übereinstimmenden Einschätzungen der Zeugen F und Z, ergänzend der Zeugin R1, wie sie sich aus ihren Aussagen ergeben. Daraus folgt, dass bereits spätestens Anfang August 2013 eine Abklärung der Fähigkeiten Bs hätte erfolgen müssen. Dabei ist der Kammer bewusst, dass zu diesem Zeitpunkt keine Feststellungen zu einer akuten Lebensgefahr wegen Unterernährung hätten getroffen werden können. Allerdings lagen schon Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung vor. Ferner ergibt sich daraus, dass eine Fallübergabe an die Angeklagte in dem Fall nicht erfolgt wäre. Aus den Aussagen der Zeugen Z und F ergibt sich auch, dass diese den Fokus der Jugendhilfe klar auf Hilfeleistung auf Basis freiwilliger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ausrichten und zwangsweise Maßnahmen oder gar das Einschalten des Familiengerichts eher ablehnen, da die Befürchtung besteht, dass danach eine Kooperation mit den Erziehungsberechtigten gar nicht mehr möglich ist. Andere Ausrichtungen hat die Angeklagte in ihrer Berufstätigkeit nicht kennengelernt, da es sich um ihre erste Anstellung handelte. t) Die weiteren Hilfsbeweisanträgen waren abzulehnen. aa) Soweit die Angeklagte die erneute Vernehmung des Zeugen Z zu der Tatsache, dass sie weder in die Gefährdungseinschätzung der Clearingstelle eingebunden noch für eine Kontrolle derselben zuständig war, beantragt, war der Antrag abzulehnen. Zum einen ist der Antrag unzulässig, da der Antrag auf erneute Vernehmung auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme abzielt, auf die kein Anspruch besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 258) und sich aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen Anlass geben. Zum anderen ist der Antrag insoweit unzulässig als er sich auf die Frage der Zuständigkeit bezieht, da er nicht auf eine Tatsache gerichtet ist. Der Zeuge soll eine rechtliche Wertung vornehmen, die der Kammer obliegt. bb) Die seitens der Nebenklägerin vorgebrachten Hilfsanträge waren ebenfalls abzulehnen. Zum einen beantragt sie, die Erteilung eines richterlichen Hinweises, dass auch eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht komme. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Zum anderen beantragt sie, die im Verfahren Landgericht Arnsberg 2 Ks 8/16 mitwirkenden Schöffen, Beisitzer und den mitwirkenden Staatsanwalt Neulken sowie den Mitarbeiter der Westfalenpost, Herr I2, für den Fall zu vernehmen, dass die Kammer die seitens der Vorsitzenden mitgeteilte Aussage des Nebenklägers E im Verfahren Landgericht Arnsberg 2 Ks 8/16 als nicht glaubhaft würdigt. Der Antrag war als unzulässig abzulehnen. Der Antrag bezeichnet schon keine konkreten Tatsachen, zu denen die benannten Zeugen vernommen werden sollen. Er zielt vielmehr darauf ab, eine Würdigung der Aussage des Nebenklägers vorzunehmen. Dies ist aber Aufgabe der erkennenden Kammer. V. 1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zum Nachteil des Kindes B U gemäß §§ 222, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) Fahrlässige Tötung begeht, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Kind B U verstorben. b) Der Tod ist durch pflichtwidriges Unterlassen der Angeklagten verursacht worden. aa) Die Angeklagte hatte eine Garantenstellung als Beschützergarantin aus tatsächlicher Schutzübernahme (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 28.05.1998 – 1 Ws 78/98 – nach juris). aaa) Das OLG Stuttgart stellt dabei – unter Verweis auf die Ansicht von Bringewat in StV 1997, 135 – darauf ab, dass für die soziale Arbeit im Aufgabenbereich des Jugendamts kennzeichnend sei, dass der für eine – auch unvollständige – Problemfamilie zuständige Sozialarbeiter im Rahmen eines längerfristigen Arbeits- und Betreuungszusammenhangs tatsächlich den Schutz der (mit-)betreuten Kinder übernehme und ihm daher aus der eigenen, von ihm übernommenen Aufgabenerfüllung eine Garantenpflicht aus tatsächlicher Schutzübernahme erwachse. Die Rolle als Beschützergarant bestünde im Hinblick auf wichtige Rechtsgüter des Kindes wie Leib oder Leben, Freiheit und sexuelle Integrität, die sich trotz des grundgesetzlich verankerten Elternrechts ergebe, da nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG die öffentliche Jugendhilfe oder der von ihr beauftragte Träger der freien Jugendhilfe aufgrund des Wächteramts des Staates verpflichtet sei, das körperliche, geistige und seelische Wohl von (mit-)betreuten Kindern auch vor rechtsgutsverletzendem Verhalten der Eltern oder eines Elternteils zu schützen. Auch in weiteren obergerichtlichen Entscheidungen ist ausgeführt, dass ein Mitarbeiter eines Jugendamtes grundsätzlich eine Garantenstellung hat (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.1996 – Ss 249/96; OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2016 – 2 OLG 21 Ss 835/15). Der konkrete Zeitpunkt des Entstehens einer Garantenpflicht lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, da jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt wurde. Das OLG Oldenburg stellt schon auf die Übernahme der Betreuung ab. In seiner Entscheidung geht das OLG Dresden davon aus, dass sie recht zeitnah nach Übertragung der Tätigkeit beginne. bbb) Der Seitens der Verteidigung angeführte Privatsachverständige Prof. Dr. Dr. Wiesner vertritt die Ansicht, dass nicht schon mit dem Erstkontakt mit einer Familie eine Garantenstellung begründet werde, sondern der Prozess der Gefährdungseinschätzung ein Stadium erreicht haben müsse, in dem konkrete Handlungsschritte zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung geboten seien bzw. ein Unterlassen dieser Schritte als pflichtwidrig zu werten wäre, wobei er differenziert, ob das Kind bereits betreut wird oder nicht (vgl. Wiesner/Wiesner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII, § 8a, Rn. 89). ccc) Heghmanns konkretisiert in seinem Beitrag in JAmt 2018, 230 ff., dass eine Garantenpflicht jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII vorliegen, also eine (einfache) Gefahr besteht und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden (§ 8a Abs. 2. S. 2 1. HS SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB), die Eltern an der Gefährdungsabschätzung nicht mitwirken können oder wollen (§ 8a Abs. 2. S. 2, 2. HS SGB VIII) oder eine dringende Gefahr besteht (§ 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Ferner vertritt er die Ansicht, dass sobald objektiv eine (erkennbare) dringende Gefahr für das Kind entsteht, die infolge des Unterlassens von Aufklärungsmaßnahmen unerkannt bleibt, das Vorliegen dieser dringenden Gefahr im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamtsmitarbeiters diesen zum Garanten für das Kind werden lasse, es sei denn, die tödliche Gefahr trete so abrupt auf, dass gar keine Hilfe mehr möglich wäre (vgl. Heghmanns JAmt 2018, 230 (233)). ddd) Die Kammer schließt sich der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung an und zieht zur Konkretisierung des Zeitpunkts des Entstehens der Garantenpflicht die überzeugenden und auf die gesetzliche Ausgestaltung des § 8a SGB VIII gestützten Erwägungen von Heghmanns heran. Im Ergebnis geht auch Wiesner von einer Garantenstellung aus. Danach ist die Garantenstellung der Angeklagten spätestens am 30.01.2014 entstanden. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt lag zu diesem Zeitpunkt für das Kind B U objektiv eine erkennbare dringende Gefahr vor, die infolge des Unterlassens von Aufklärungsmaßnahmen unerkannt blieb und auch nicht so abrupt auftrat, dass gar keine Hilfe mehr möglich war. Am 30.01.2014 bestand ein Zustand massiver Unterernährung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass von einer bis zur Einlieferung in das Krankenhaus auftretenden schwersten Gastroenteritis auszugehen ist. (1) Aufgrund der massiven Unterernährung lag objektiv eine dringende Kindeswohlgefährdung vor. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt ( h.M vgl. u.a. OLG Dresden Urteil vom 01.04.2016 – 2 OLG 21 Ss 835/15, Rn. 9 nach juris; Olzen in MüKo BGB 7. Aufl., 2017, § 1666, Rn. 50 m.w.N.; BeckOK SozR/Winkler, 54. Ed. 1.9.2019, SGB VIII § 8a Rn. 3 m.w.N.). Eine Unter- oder Mangelernährung ist eine Kindeswohlgefährdung, da es sich um eine gegenwärtige Gefahr für die Kindesentwicklung handelt, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. OLG Dresden Urteil vom 01.04.2016 – 2 OLG 21 Ss 835/15, Rn. 9 nach juris; Olzen in MüKo BGB 7. Aufl., 2017, § 1666, Rn. 101). Die Gefahr für das Wohl des Kindes B U war auch dringend. Das ist dann anzunehmen, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und/oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen unmittelbar bevorsteht. In der Frage, ob eine Kindeswohlgefahr dringend ist, besteht für das Jugendamt ein Beurteilungsspielraum. Die Annahme einer dringenden Kindeswohlgefahr erfordert unter dem Aspekt ihres prognostischen Aussagegehalts eine nicht nur begründete, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung des Kindeswohls unmittelbar bevorsteht, also die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die festgestellte Kindeswohlgefahr ohne Maßnahmen ungehindert in eine tatsächliche Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls übergeht und umschlägt (vgl. insgsamt LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 8a Rn. 86 – nach beck-online). Aufgrund der massiven Unterernährung war die zuvor bestehende Gefahr schon in eine konkrete Beeinträchtigung umgeschlagen, denn aufgrund seines körperlichen Zustands war er in seiner körperlichen Entwicklung in Bezug auf Größe und Gewicht schon erheblich beeinträchtigt. Gewichtsmäßig entsprach er einem Kind von ca. 13 Monaten auf der untersten Perzentile P3, wobei die Kammer dabei ein Gewicht von ca. 8 kg (Einlieferungsgewicht zzgl. ca. 1,5 kg) zugrunde legt. (2) Die Angeklagte hat die nach § 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII gebotene Einschätzung des Gefährdungsrisikos pflichtwidrig unterlassen. Nach § 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen dem Jugendamt bekannt werden. Für die objektive Kindeswohlgefährdung des Kindes B U lagen gewichtige Anhaltspunkte vor. Anhaltspunkte sind tatsächliche Umstände, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten (vgl. LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 7. Aufl. 2018, SGB VIII, § 8a, Rn. 34). Nicht erforderlich ist, dass jeder Anhaltspunkt für sich genommen bereits eine Kindeswohlgefährdung indiziert. Es genügt vielmehr, dass durch das Hinzutreten weiterer ggf. gefährdungsrelevanter Umstände ein Gesamtkomplex von Anhaltspunkten entsteht, der dann in summa auf eine Kindeswohlgefährdung verweist. Regelmäßig bedarf es einer Gesamtwürdigung aller bekannt gewordenen Anhaltspunkte, um deren Indizwert für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung erfassen zu können. (vgl. LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 7. Aufl. 2018, SGB VIII, § 8a, Rn. 35). Die Anhaltspunkte müssen dem Jugendamt bekannt werden. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen diese jedenfalls in der Folge der zuständigen Fachkraft bekannt werden. Die Art und Weise, wie diese Anhaltspunkte dem Jugendamt bekannt werden und ebenso die Form, in der sie bekannt werden, ist unerheblich. Anhaltspunkte können sich deshalb aus mündlichen, schriftlichen, telefonischen, elektronischen und auch anonymen Hinweisen, Mitteilungen, eigenen oder fremden akustischen, optischen oder sonstigen sinnlichen Wahrnehmungen oder anderweitigen Informationen ergeben. Erforderlich ist allein, dass diese Informationen zumindest teilweise tatsachengestützt sind (vgl. insgesamt LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 7. Aufl. 2018, SGB VIII, § 8a, Rn. 35). Gewichtig und damit ausreichend konkret sind Anhaltspunkte nur dann, wenn sich an die fachliche Beurteilung die gebotene Einschätzung des Gefährdungsrisikos ohne weitere Zwischenschritte anschließen lässt. (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 55. Ed. 1.12.2019, SGB VIII, § 8a, Rn. 2 m.w.N.). Bei der Frage, ob die bekannt gewordenen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gewichtig sind, steht der Fachkraft des Jugendamts ein Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen des ihr prärogativ eingeräumten Beurteilungsspielraums muss sie zu der Erkenntnis gelangen, dass nach vorläufiger fachlicher Beurteilung des bekannt gewordenen Tatsachenmaterials die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen nicht ausgeschlossen erscheint. Anhaltspunkte sind deshalb auch dann gewichtig, wenn eine Kindeswohlgefährdung nach fachlicher Beurteilung zwar nicht nahe liegt, im Sinne einer begründeten Wahrscheinlichkeit aber – wenn auch entfernt – möglich erscheint (vgl. LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 7. Aufl. 2018, SGB VIII, § 8a,Rn. 40). Ist ein Beurteilungsspielraum eröffnet, in dessen Rahmen möglicherweise mehrere gleichermaßen als rechtlich vertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können, ist eine im Ergebnis falsche Prognose nur dann pflichtwidrig, wenn sie auf relevant unvollständiger Tatsachengrundlage oder auf einer unrichtigen Bewertung der festgestellten Tatsachen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2003 – 5 StR 327/03 –, BGHSt 49, 1-7 – nach juris zu Prognoseentscheidung bei vollzugsöffnenden Maßnahmen). Der Angeklagten sind nach Ansicht der Kammer mehrere Anhaltspunkte bekannt geworden, die auch in Bezug auf das Kind B U einen Gesamtkomplex gefährdungsrelevanter Umstände darstellten und in ihrer Gesamtwürdigung sie zu einer Einschätzung des Gefährdungsrisikos spätestens am 30.01.2014 hätten veranlassen müssen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass B ebenfalls anwesend war und eine Situationseinschätzung – wie sich auch aus der Situationseinschätzung vom 05.08.2013, in der nach anwesenden und nicht anwesenden Kindern differenziert wurde – für alle anwesenden Kinder möglich gewesen wäre. Die Kammer legt dieser Bewertung folgende Anhaltspunkte zugrunde: (a) Bereits zum Zeitpunkt des Umzugs der Familie U in den Zuständigkeitsbereich des Hochsauerlandkreises lagen in Bezug auf das Kind B U Hinweise auf eine jedenfalls emotionale Vernachlässigung vor und zwar die von der Familienhilfe Y e.V. beschriebenen Auffälligkeiten des Kopfanschlagens, die Ausdruck einer Hospitalisierung sein können. Der Kammer ist dabei bewusst, dass sich diese Hinweise nicht auf eine Unterernährung beziehen. (b) Die Angeklagte konnte nicht auf die im Ergebnis negative Gefährdungseinschätzung der Clearingstelle vom 05.08.2013 vertrauen, da sie wusste, dass sie selbst keine Feststellungen zu der Entwicklung des Kindes B U getroffen hat, und auch aufgrund der ihr übersandten vollständigen Ablichtung der Akte des Kinderschutzes erkennen konnte, dass die Clearingstellung weder in den Hausbesuchen am 28.06. und 05.08.2013 noch durch die für das Kind A U eingeschaltete Familienhebamme konkrete Feststellungen zum Kind B U getroffen hat, insbesondere nicht, dass die zuvor beschriebenen Auffälligkeiten in irgendeiner Form abgeklärt wurden. Die Gefährdungseinschätzung der Clearingstelle vom 05.08.2013 beruhte damit auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt und war daher beurteilungsfehlerhaft. Jedenfalls nach Übernahme der Zuständigkeit für die Familie U Anfang August 2013 lagen bei B U derartige Auffälligkeiten im Essverhalten und der motorischen Entwicklung vor, dass diese als gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu bewerten waren, um eine erneute Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII vorzunehmen. Die Gefährdungseinschätzung im Sinne des § 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII wäre in Ausgestaltung der Dienstanweisung des Hochsauerlandkreises vorzunehmen gewesen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass eine Prüfung mittels Punktesystem – wie hier in der Tabelle zur Situationseinschätzung oder auch im Bewertungsbogen – teilweise kritisch gesehen wird. Für eine beurteilungsfehlerfreie Gefährdungseinschätzung müssen aber die Tatsachengrundlagen für eine richtige Bewertung vorliegen. Die Kammer vertritt unter Beachtung der Definition des Begriffs Kindeswohl die Ansicht, dass die in der Tabelle zur Situationseinschätzung aufgeführten Prüfkriterien grundsätzlich geeignet sind, um eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen. Jedenfalls die Frage einer altersentsprechenden Entwicklung sowohl in Bezug auf Ernährung als auch auf motorische Entwicklung sind Aspekte ebenso wie eine gesicherte medizinische Versorgung, die nach Ansicht der Kammer bei der Frage des Kindeswohls eine gewichtige Rolle spielen, da sie das körperliche Wohl des Kindes betreffen. Diese Einschätzung teilte auch die Zeugin F, die aussagte, dass für sie ein 18 Monate altes Kind, dass noch nicht frei laufen könne, ein Alarmsignal gewesen wäre. Zudem erklärte sie, dass auch die Frage zum Vorhandensein eines Kinderarztes für sie relevant gewesen wäre. (c) Als weiteren Aspekt im Gesamtkomplex berücksichtigt die Kammer, dass die Angeklagte in Bezug auf das Kind B U jedenfalls am 30.01.2014 noch nicht auf die nicht erfolgte Meldung zur nicht durchgeführten Vorsorge-Untersuchungen vertrauen durfte. Denn der nach der Dienstanweisung zugrunde zulegende Meldezeitraum war noch nicht abgelaufen. Danach werden die Eltern zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums für die Vorsorge-Untersuchung zunächst durch das Landeszentrum erinnert und erst nach Ablauf weiterer drei Wochen wird das zuständige Jugendamt benachrichtigt. Der Zeitraum für die für B U anstehende Vorsorge-Untersuchung (21. bis 24. Lebensmonat) lief bis zum 19.01.2014. Die Kammer verkennt nicht, dass nicht durchgeführte Vorsorge-Untersuchungen allein nicht eine Kindeswohlgefährdung begründen und die Angeklagte für die Überprüfung nicht zuständig war. Der Aspekt ist dennoch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. (d) Ferner ist als Anhaltspunkt zu berücksichtigen, dass seit Anfang Dezember 2013 mehrere Meldungen bezüglich des ältesten Bruders vorlagen, die vorläufig entsprechend den Meldebögen jedenfalls als eine geringe bis mittlere Gefährdung des Jugendlichen B1 U eingeschätzt wurden und aufgrund derer eine Gefährdungseinschätzung – entsprechend der Dienstanweisung auch zeitnah – vorzunehmen war. Die Kammer verkennt nicht, dass sich diese Meldungen auf ein Geschwisterkind beziehen, das erheblich älter als B U war. Sie vertritt aber die Ansicht, dass bei Anhaltspunkten für eine Kindes- oder Jugendgefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bei gleicher Betreuungsperson auch Anhaltspunkte vorliegen können, die eine Gefährdung von Geschwisterkindern für möglich erscheinen lassen. Insoweit sind die Geschwisterkinder jedenfalls in den Blick zu nehmen. Diese Ansicht vertrat auch der Zeuge Z, der ausführte, dass bei einer Kindeswohlgefährdung eines Kindes die Geschwisterkinder mit der Zeit in den Blick zu nehmen sind. Die Kammer ist der Ansicht, dass dies vorliegend auch am 30.01.2014 anzunehmen ist. Denn zum einen ist die Situationseinschätzung der Angeklagten zu B1 U beurteilungsfehlerhaft. Sie prüft nicht, ob aktuell fremdgefährdendes Verhalten vorliegt, obwohl Grund für die Einleitung der Gefährdungseinschätzung gerade aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern war. Ferner prüft sie nicht, ob erhebliche Aufsichtspflichtverletzungen aktuell vorliegen, obwohl die weitere Meldung aus Januar 2014 nahelegt, dass B1 sich nachts außer Haus befindet. Ebenfalls prüft sie nicht, ob eine Überforderung durch nicht altersgemäße Pflichten oder Verantwortung z.B. Aufsicht über Geschwisterkinder vorliegt, obwohl sich aus der Akte des ASD ergibt, dass ein Grund für die Inobhutnahme und die weigerliche Haltung, in die Familie zurückzukehren, auch die von B1 als Überforderung empfundenen Aufgaben in Bezug auf die Geschwister war. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin außerhalb der Besuchszeiten des Nebenklägers faktisch alleinerziehend war und insgesamt neun Kindern zu betreuen hatte, liegt es nahe, dass der Älteste auch mit der Beaufsichtigung der Geschwisterkinder betraut war. In welchem Umfang dies geschah, ist durch die Angeklagte nicht konkret aufgeklärt worden. Aus den Angaben gegenüber den sachverständigen Zeugen E1 und T1 ergibt sich, dass dies in erheblichen Maß, insbesondere auch zu den Nachtstunden der Fall war. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte bei der Wahl der zu prüfenden Aspekte einen Beurteilungsspielraum hatte, sieht aber angesichts der objektiven und für die Angeklagte erkennbaren Tatsachen eine unrichtige Bewertung auf der Tatsachengrundlage. Gleiches gilt für die Bewertung durch die Angeklagte, dass bei der Nebenklägerin Problembewusstsein und Veränderungsbereitschaft vorhanden sei. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu der im Gesprächsvermerk vom 04.02.2014 selbst formulierten Einschätzung, dass die Nebenklägerin das Problem nicht sehen wolle. Zudem berücksichtigt die Angeklagte in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft nicht, dass die Nebenklägerin insbesondere seit Dezember 2013 mehrfach Termine abgesagt hatte, so dass schon die Angeklagte selbst dies als problematisch einschätzte, und der Sohn B1 U im Gespräch am 10.12.2013 mitgeteilt hatte, seine Mutter dürfe von dem Gespräch nichts erfahren, sei verärgert und wolle den Termin absagen. Insoweit hätte auch die Angeklagte von einer nicht kooperationsbereiten Nebenklägerin ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang der Beachtung von Geschwisterkindern ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder B U und A U nicht durch dritte Personen, sondern allein durch die Nebenklägerin betreut wurden. Anhaltspunkte in Bezug auf diese beiden Kinder konnten danach nur durch Mitteilung der Nebenklägerin oder durch eigene Wahrnehmungen der Angeklagten bekannt werden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass von dritter Seite hinsichtlich der anderen fremdbetreuten Kinder keine negativen Meldungen bekannt wurden. Allerdings durfte die Angeklagte auch keine Informationen mangels Entbindung von der Schweigepflicht einholen, so dass Anhaltspunkte, die noch unterhalb der Schwelle zur eigeninitiativen Meldungen seitens der betreuenden Einrichtungen liegen, auch nicht in einer Gesamtschau hätten berücksichtigt werden können. (e) Die vorstehenden Umstände ergeben nach Ansicht der Kammer einen Gesamtkomplex von Anhaltspunkten, der in summa auf eine Kindeswohlgefährdung verweist. Die im Rahmen der Anträge auf Verlesung des Gutachtens des Privatsachverständigen Prof. Dr. Dr. Wiesner und auf seine Anhörung mitgeteilte Einschätzung steht der Wertung der Kammer nicht entgegen. Denn der Privatsachverständige nimmt selbst eine Abwägung vor, die erkennbar auf unvollständiger Grundlage, nämlich nur den Sonderbänden des Jugendamtes, beruht. Erkenntnisse zu Auffälligkeiten in der motorischen Entwicklung und der Ernährung, auf die sich die Kammer stützt, konnte der Privatsachverständige nicht berücksichtigen, da diese ihm nicht bekannt waren. Die Angeklagte hat eine Situationseinschätzung in Bezug auf B U pflichtwidrig unterlassen. Eine Solche hätte ergeben, dass wie auch schon im August 2013 am 30.01.2014 eine nicht altersentsprechende motorische Entwicklung und eine nicht altersgemäße Ernährung vorlagen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Nebenklägerin – wie auch im Verfahren – wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Angeklagten gemacht hätte. Ob schon am 30.01.2014 auch die erhebliche Mangelernährung der Angeklagten aufgefallen wäre, kann nicht festgestellt werden. Da ergeben sich die Handlungsalternativen, dass die Nebenklägerin B der Angeklagten vorgestellt hätte oder dass sie sich geweigert hätte. Jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Auffälligkeiten hätte die Angeklagte eine weitere und zwar entsprechend der Dienstanweisung zeitnahe Prüfung einleiten müssen. Spätestens bei einem am Folgetag anzusetzenden Besuch durch zwei Fachkräfte wäre aufgefallen, dass eine medizinische Abklärung hätte erfolgen müssen. Dann hätte entweder das Gesundheitsamt hinzugezogen, die Kindesmutter zur Abklärung aufgefordert oder im Falle der Weigerung ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden müssen. c) Das Unterlassen der Angeklagte war für den Tod des Kindes B U kausal. Ein Unterlassen ist dann ursächlich, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt Bei Vornahme der gebotenen Handlung wäre nach Überzeugung der Kammer der Tod B U mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Spätestens Ende Januar 2014 war die medizinische Abklärung des Zustandes B U und die darauf folgende sofortige medizinische Versorgung mit Nahrung geboten. aa) Da nicht konkret feststellbar war, wie die Beteiligten reagiert hätten, ergeben sich zwei Sachverhaltsvarianten mit zwei sich anschließenden Sachverhaltsvarianten. aaa) Zunächst hätte entweder die Nebenklägerin das Kind B U der Angeklagten vorgestellt und Fragen beantwortet. Dann hätte die Angeklagte Auffälligkeiten hinsichtlich der nicht altersentsprechenden motorischen Entwicklung und der nicht altersgemäßen Ernährung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt. bbb) Oder in der zweiten Sachverhaltsvariante hätte die Nebenklägerin sich geweigert, Angaben zu machen und das Kind vorzustellen. In dem Fall hätte die Angeklagte keine abschließende Situationseinschätzung vornehmen können. Entsprechend der Dienstanweisung hätte sie entweder unmittelbar einen Fachkollegen informieren und hinzuziehen können, um eine gemeinsame Prüfung vorzunehmen, oder eine eigene Gefährdungseinschätzung entsprechend dem Meldebogen vornehmen können. Hätte sie eine Gefährdungseinschätzung entsprechend dem Bewertungsbogen vorgenommen, hätte sich als Ergebnis eine Mindestpunktzahl von 11 ergeben, was einer mittleren bis hohen Gefährdung entsprochen hätte. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass bei einer Besprechung mit einem Fachkollegen eine gleiche Einschätzung vorgenommen worden wäre. Entsprechend der Dienstanweisung wäre ein Hausbesuch mit einer zweiten Fachkraft innerhalb von 24 Stunden ggf. unter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes durchzuführen gewesen. Bei diesem Hausbesuch wäre – wie oben bereits ausgeführt – der erhebliche Unterernährungszustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Ein Betrachten des Kindes im Bett zugedeckt mit einer dicken Decke, so dass nur der Kopf zu sehen gewesen wäre, hätte angesichts der Einschätzung einer mittleren bis hohen Gefährdung nicht ausgereicht. Hätte die Nebenklägerin sich geweigert, wäre davon auszugehen gewesen sein, dass ein Fall des § 8a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. SGB VIII vorgelegen hätte, nämlich ein Fall, dass der Erziehungsberechtigte nicht bereit ist, an der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken, so dass das Familiengericht hätte angerufen werden müssen. bb) Wäre der erhebliche Unterernährungszustand aufgefallen, ergeben sich zwei weitere Handlungsalternativen. aaa) Entweder wäre die Nebenklägerin aufgefordert worden, das Kind umgehend zum Arzt zu bringen und diese wäre der Aufforderung nachgekommen. Dann hätte ein Arzt den erheblichen Unterernährungszustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt und das Leben rettende Maßnahmen, z.B. Infusion oder Zuführen von Nahrung in anderer Form, eingeleitet. Ein Einleiten solcher Maßnahmen hätte noch bis wenige Tage vor Einlieferung den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Diesen Schluss zieht die Kammer aus dem Gutachtens des Sachverständigen P und dem Schluss aus dem Behandlungserfolg bei A U. Denn letztendlich todesursächlich war das sich aufgrund der bestehenden Naträmie entwickelte Hirnödem. Im Hinblick auf den Behandlungserfolg bei A ist davon auszugehen, dass bei einer nicht derart stark ausgeprägten Naträmie eine Behandlung erfolgreich gewesen wäre. Das gilt auch für die Auffälligkeiten in Bezug auf die Nahrungsaufnahme, da diese nach der überzeugenden Einschätzung Sachverständigen P auf eine Interaktionsstörung zur Nebenklägerin in Form der Fütterstörung zurückzuführen war, die bei anderen Nahrung gebenden Personen nicht anzunehmen ist, da sie beziehungsbedingt ist. bbb) Hätte die Nebenklägerin sich geweigert, das Kind umgehend zum Arzt zu bringen, hätte mindestens ein Fall des § 8a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. SGB VIII, nach Ansicht der Kammer sogar ein Fall des § 8a Abs. 3 S. 2 SGB VIII, vorgelegen, so dass jedenfalls das Familiengericht hätte angerufen werden müssen. Das gerichtliche Eil-Verfahren hätte mit dem Ziel verfolgt werden müssen, ein Gebot, öffentliche Hilfen der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, oder das Ersetzen der Erklärung der Sorgeberechtigten hinsichtlich einer Heilbehandlung ggf. mit teilweisem Entzug des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 oder 5 und 6 BGB zu erwirken. Eine solche Eilentscheidung des örtlich zuständigen Amtsgerichts Brilon wäre nach Ansicht der Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erlassen worden. Der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 27.02.2014 steht dieser Wertung nicht entgegen, da es zum einen nicht um die Frage des vollständigen Sorgerechtsentzugs und der sofortigen Inobhutnahme ging, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 1666a BGB besonders zu beachten ist, und zum anderen der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hätte, nämlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine massive Unterernährung und Entwicklungsverzögerung vorlagen und die Erziehungsberechtigte nicht an der Aufklärung bzw. der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes mitwirkte. Der Beschluss wäre nach Ansicht der Kammer auch binnen weniger Tage, jedenfalls binnen 14 Tagen, erlassen worden, so dass die erforderliche Heilbehandlung unmittelbar anschließend hätte aufgenommen werden können. Diesen Schluss zieht die Kammer aus dem zeitlichen Ablauf zwischen der Mitteilung des Versterbens Bs und dem Erlass des Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 27.02.2014. Selbst unter Berücksichtigung, dass zum Zeitpunkt des hypothetisch zu beantragenden Beschlusses kein Kind verstorben gewesen wäre, geht die Kammer davon aus, dass die Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes, ggf. des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes und ggf. Auswertung des Berichts des Vogtlandkreises angesichts des lebensbedrohlichen Zustandes der massiven Unterernährung nicht länger als 14 Tage in Anspruch genommen hätte. Bei der Bemessung hat die Kammer berücksichtigt, dass es nicht um eine unmittelbare Inobhutnahme des Kindes im Sinne des § 42 SGB VIII bzw. § 1666a BGB und den zu erwirkenden vollständigen Entzug des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB ging, also keine Eilentscheidung wie beim Beschluss vom 27.02.2014 zu erwarten war, nach § 157 Abs. 1 FamFG jedenfalls die Nebenklägerin anzuhören bzw. die Angelegenheit mit ihr zu erörtern gewesen wäre und nach § 157 Abs. 3 FamFG der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen gewesen wäre. Anderseits im Hinblick auf das bestehende Vorrang- und Beschleunigungsgebot angesichts des erkennbaren Zustandes der massiven Unterernährung eine zeitnahe Bearbeitung zu erwarten ist. Zu einem solchen Zeitpunkt – wenige Tage vor seinem tatsächlichen Versterben – hätte B U mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so behandelt werden können, dass der Tod hätte vermieden werden können. d) Der Tod ist der Angeklagten auch zurechenbar. Einer Zurechenbarkeit steht nicht das Verantwortungsprinzip entgegen, weil die Nebenklägerin für den Tod ihres Sohnes B U strafrechtlich im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge verantwortlich ist. Zwar hat nach dem Verantwortungsprinzip jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber auch darauf, dass andere dies nicht tun (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11.08.1999 – I Ws 10/97 – nach juris). Liegt aber eine Garantenpflicht vor, nach der er selbst für die Unversehrtheit eines Rechtsguts verantwortlich ist, überlagert diese Garantenpflicht das Verantwortungsprinzip (vgl. Eisele in Schönke/Schröder StGB 30. Aufl., Vorbemerkungen zu § 13 ff., Rn. 101i m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die die Angeklagte treffende Garantenpflicht besteht gerade dann, wenn die primär für das Kindeswohl verantwortlichen Erziehungsberechtigten – wie hier die Nebenklägerin als Erziehungsberechtigte – in ihrer Schutzfunktion ausfallen. e) Die Angeklagte handelte auch fahrlässig. Der Tod Bs war objektiv und auch für die Angeklagte subjektiv vorhersehbar und bei pflichtgemäßem Handeln vermeidbar. Der Grad der Fahrlässigkeit ist aber – entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil – nicht der Grad einer groben Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit, sondern der Grad einer einfachen Fahrlässigkeit. Die Angeklagte hat nicht grob achtlos gehandelt und das nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen ihrer Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen musste. Bei der Bewertung als einfache Fahrlässigkeit war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Familie U erst maximal zweieinhalb bis drei Jahre Berufserfahrung hatte. Ebenso war zu beachten, dass erfahrene und im Bereich des gesondert eingerichteten Spezialdienst Kinderschutz bzw. der Clearingstelle tätige Kollegen jedenfalls im Sommer 2013 ihr Augenmerk nahezu ausschließlich auf A gelegt hatten und die Gefährdung Bs (ebenfalls) fehlerhaft einschätzten. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte im Hinblick auf die Vorsorge-Untersuchungen, die einen sichereren Anhaltspunkt hätten geben können, nicht zuständig war und sie sich auf die nicht erfolgten Meldungen in Bezug auf das Kind A verlassen durfte. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin amtserfahren war und Hilfe eher ablehnend gegenüberstand, so dass ein Durchschauen nicht so ohne weiteres, für die Angeklagte jedenfalls nicht vor der Äußerung des Sohnes B1 U im Dezember 2013, zu erwarten war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Verschuldensgrad als gering einzuschätzen. e) Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. 2. a) Dagegen hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen zum Nachteil des Kindes A U nach §§ 229, 13 StGB strafbar gemacht. Zwar liegt eine Körperverletzung, also eine üble und unangemessene Behandlung und Gesundheitsschädigung des Kindes A U aufgrund der Mangelernährung vor. Es kann offenbleiben, ob die Angeklagte nach der Fallübernahme eine Garantenstellung als Beschützergarantin kraft Übernahme auch in Bezug auf A U inne hatte. Jedenfalls ist ein Unterlassen der Angeklagten nicht als pflichtwidrig anzusehen und damit keine Verletzung einer Garantenpflicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Dafür war zu klären, ob die Angeklagte pflichtwidrig eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos in Bezug auf das Kind A U unterlassen hat. aa) Zwar wäre am 30.01.2014 eine gesonderte Situationseinschätzung des Kindes A U möglich gewesen. Eine solche war aber nicht geboten. Der Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte bekannt geworden, die in Bezug auf das Kind A U einen Gesamtkomplex gefährdungsrelevanter Umstände darstellten und sie in der Gesamtwürdigung aller bekannt gewordenen Anhaltspunkte zu einer Einschätzung des Gefährdungsrisikos für eine Kindeswohlgefährdung hätten veranlassen müssen. Bei dieser Wertung berücksichtigt die Kammer, dass die Angeklagte auf die Gefährdungseinschätzung vom 05.08.2013 vertrauen durfte. Die zum Zeitpunkt des Zuzugs der Familie U bestehende Kindeswohlgefährdung durch Unterernährung war im Hinblick auf die seitens der Hebamme festgestellte Gewichtszunahme aufgrund der durch die Nebenklägerin umgesetzte Fütterumstellung beseitigt. Sonstige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in Bezug auf A enthielt das Schreiben des Jugendamtes Vogtlandkreis nicht. Die Angeklagte durfte auch auf die unterbliebenen Meldungen zu den Vorsorge-Untersuchungen vertrauen. Jedenfalls für die für A anstehende Vorsorge-Untersuchung U5 war der Überprüfungs- und Mitteilungszeitraum (U5 vom 23.10. bis zum 22.12.2013) schon abgelaufen. Ferner ist zu beachten, dass von dritter Seite hinsichtlich der anderen fremdbetreuten Kinder keine negativen Meldungen erfolgten. Im Übrigen hat sie das Kind am 30.01.2014 gesehen, den Gesundheitszustand in Bezug auf die erkennbare Erkältung nachgefragt und eine nachvollziehbare Erklärung seitens der Nebenklägerin erhalten. Auffälligkeiten in Bezug auf eine Unterernährung oder körperliche Unterentwicklung waren für sie als medizinischer Laie in der konkreten Gesprächssituation nicht erkennbar, da sie das Kind im angezogenen Zustand auf dem Schoß der Nebenklägerin gesehen hat und auch aus dem Zustand zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus keine sicheren Rückschlüsse auf den Zustand am 30.01.2014 gezogen werden können. Denn es ist von einer in der Zwischenzeit auftretenden schwersten Gastroenteritis-Erkrankung auszugehen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht – wie die Kammer in Bezug auf B U berücksichtigt hat – aus der durch den Zeugen Z mitgeteilten Pflicht, andere Kinder im Laufe der Zeit zu prüfen. Denn angesichts – im Unterschied zu B U – fehlender Anhaltspunkte und des Altersunterschiedes zu B1 U war eine unmittelbare Prüfung nicht geboten. bb) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbare Pflicht zur erneuten Gefährdungseinschätzung wäre nach Ansicht der Kammer, wenn der Zustand der Mangelernährung bei B U festgestellt worden wäre. Angesichts des ähnlichen Alters mit ähnlichem Betreuungsbedarf (beide Kinder sind Kleinkinder, die nahezu gänzlich bzw. weitestgehend auf Hilfe und Unterstützung angewiesen waren) sowie der Tatsache, dass beide Kinder nur durch die Nebenklägerin und nicht zeitweise fremdbetreut waren, wäre eine zeitnahe Abklärung erforderlich gewesen. Es ist aber nicht konkret feststellbar, wann der Zustand der Mangelernährung bei B hinreichend konkret festgestellt worden wäre, um eine Prüfungspflicht auch in Bezug auf A annehmen zu können. Auch wenn die Kammer unter Berücksichtigung der Vorgaben der Dienstanweisung davon ausgeht, dass ein Hausbesuch mit zwei Fachkräften binnen 24 Stunden vorgenommen worden wäre, ist zugunsten der Angeklagten, da die Kammer die hypothetischen Handlungen der Nebenklägerin nicht konkret feststellen kann, davon auszugehen, dass ein gerichtliches Verfahren mangels Kooperation der Nebenklägerin hätte eingeleitet werden müssen. Dabei ist zugunsten der Angeklagte davon auszugehen, dass bis zur Erwirkung eines familiengerichtlichen Beschlusses allein zur Abklärung des Gesundheitszustands von B U der für ein solches Eil-Verfahren übliche Zeitrahmen voll ausgeschöpft worden wäre. Die Kammer hat einen maximalen Zeitraum von 14 Tagen angenommen. Im Anschluss hätte der Zustand der Mangelernährung und Unterentwicklung durch einen Mediziner konkret festgestellt werden müssen. Nachfolgend hätte die Gefährdungseinschätzung in Bezug auf A U vorgenommen werden müssen. Auch diesbezüglich ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass die Nebenklägerin nicht kooperiert hätte, so dass wiederum ein familiengerichtliches Verfahren hätte eingeleitet werden müssen. Auch in Bezug auf ein solches Verfahren wäre von dem Ausschöpfen eines maximalen Zeitraums auszugehen, um einen Beschluss zum Zwecke der medizinischen Abklärung zu erwirken. Zwischen dem frühestens Zeitpunkt eines Bekanntwerdens konkreter Anhaltspunkte um eine Gefährdungseinschätzung in Bezug auf B U vornehmen zu können, am 31.01.2014, und der Einlieferung A U ins Krankenhaus lagen 23 Tage, also gut drei Wochen. Unter Anwendung jeweils des Zweifelssatzes lässt sich nicht feststellen, dass in diesem Zeitraum schon Maßnahmen zur Abwendung der Körperverletzung hätten getroffen werden können. Die Kammer verkennt nicht, dass es wünschenswert wäre, schon bei Einleitung einer Gefährdungseinschätzung für B U auch eine Gefährdungseinschätzung für A einzuleiten. Angesichts der oben dargestellten unterschiedlichen Anhaltspunkte bezogen auf die beiden Kinder kann die Kammer aber keine strafrechtlich relevante Pflicht der Angeklagten erkennen. b) Es ergibt sich auch keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB. § 323c Abs. 1 StGB setzt einen Unglücksfall, gemeine Gefahr oder (gemeine) Not voraus. Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht. Der Zustand der Mangelernährung und körperlichen Unterentwicklung von A U ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein Zustand, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt hat. Auch liegt keine gemeine Gefahr, also eine Situation, in der erheblicher Personen- oder Sachschaden für unbestimmt viele Personen droht, und auch keine gemeine Not, also eine die Allgemeinheit betreffende allgemeine Notlage, vor. VI. 1. § 222 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer hat von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des vorliegenden Unterlassens aufgrund konkreter Merkmale geringer als bei aktivem Tun ist. In die vorgenommene Gesamtbewertung hat die Kammer einfließen lassen, dass der Angeklagten der Todeserfolg allein aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Es macht dabei keinen Unterschied, welches Alter ein Tatopfer hat. Ferner wurde berücksichtigt, dass die Nebenklägerin eine primäre Verantwortung traf. Aufgrund der Strafrahmenverschiebung ergibt nach §§ 222, 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie alle Tatsachen eingeräumt und an der Aufklärung mitgewirkt hat. Die Kammer wertet dies als geständige Einlassung. Dass die Angeklagte eine andere rechtliche Ansicht vertritt, steht dem nicht entgegen, da die Einlassung zur Sachverhaltsaufklärung dient und Reue oder rechtliche Einsicht nicht verlangt wird. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte strafrechtlich unvorbelastet ist. Zu ihren Gunsten war weiter zu werten, dass die Hauptverantwortung bei der erziehungsberechtigten Nebenklägerin lag, der festgestellte Fahrlässigkeitsgrad gering ist, die Angeklagte sich in einer schwierigen Situation aufgrund der ihr vermittelten und auch im Verfahren weiterhin vertretenen Grundeinstellung ihres Vorgesetzten und ihrer Kollegen beim Hochsauerlandkreis, auf Kooperation hinzuarbeiten, befand. Anders hatte die Angeklagte das in der Praxis nicht kennen gelernt. Strafmildernd waren ferner die Umstände, wie das Verfahren eingeleitet wurde, die sehr lange Verfahrensdauer bis zum vorliegenden Urteil und das erhebliche Medieninteresse zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die möglichen beruflichen Folgen einer Verurteilung für die Angeklagte mildernd zu berücksichtigen. Konkrete Umstände zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer nicht berücksichtigt. Insbesondere war die ggf. berücksichtigungsfähige Dauer des Leidens des Kindes B U nicht konkret feststellbar. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 € für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB). 3. Die Kammer hat von der Möglichkeit, nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt auszusprechen, keinen Gebrauch gemacht. Zwar sind die Voraussetzungen einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, die Erwartung, dass die Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begeht, und besondere Umstände, die nach Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit, die Verhängung einer Strafe entbehrlich machen, anzunehmen. Allerdings ist nach Ansicht der Kammer eine Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Die Verteidigung der Rechtsordnung enthält auch das Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung und die Rechtstreue der Bürger zu stärken. Ferner ist zu berücksichtigen, ob eine Wiederholungsgefahr droht. Die Kammer hat vorliegend berücksichtigt, dass angesichts des Todes eines Kleinkindes ein Absehen von Strafe auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen würde und dass angesichts der sich aus der Einlassung der Angeklagten und der Aussagen der fachlich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe stehenden Zeugen ergebenden rechtlichen Bewertung eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen erscheint. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die Kammer hat die Gebühr auf 50 % reduziert und die notwendigen Auslagen der Angeklagten in zweiter Instanz in diesem Umfang der Staatskasse auferlegt. Die erhebliche Reduzierung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe hat die Kammer als Teilerfolg gewertet, auch wenn die Angeklagte Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt hat. Von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat die Kammer aus Billigkeitsgesichtspunkten abgesehen und dabei die Wertung des § 473 Abs. 1 S. 1, 2. HS und S. 2 StPO herangezogen. Bei der Billigkeitsentscheidung hat die Kammer die gleichen Erwägungen wie bei § 472 Abs. 1 S. 3 StPO herangezogenen. In Bezug auf die Nebenklägerin entsprach es der Billigkeit, ihr ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da sie selbst die Hauptverantwortliche für den Tod ihres Sohnes ist und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt wurde. In Bezug auf den Nebenkläger war unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass er bis zu seiner Vernehmung vollkommenes Desinteresse gezeigt hat, obwohl er spätestens seit dem Verfahren gegen die Nebenklägerin auch Kenntnis von diesem Verfahren hatte und den Anschluss als Nebenkläger nur bei Gelegenheit erklärt hat.