Urteil
4 O 357/18
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2019:1008.4O357.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 32.409,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 32.409,75 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, welcher das Pferd „C.“ mit der Lebensnummer: DE N01 zum Kaufgegenstand hatte. Die Beklagte betreibt eine Verkaufsplattform für Pferde. Ihren Geschäftsgegenstand beschreibt die Beklagte auf ihrer Internetseite dergestalt, dass sie sich mit der Vermarktung von Ponys auseinandersetze und verschiedene Vermarktungssegmente entwickelt worden seien, um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Käufern und Verkäufern, Züchtern und Reitern gerecht zu werden. Auf der Homepage der Beklagten war das streitgegenständliche Pony annonciert. In der Annonce hieß es, dass Pony sei „international FEI-erfolgreich“. Am 18.04.2018 wurde der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pony geschlossen. Im Kaufvertragsformular war als Verkäufer ein Herr K. S., wohnaft in W.-straße 12, G. aufgeführt. Als Telefonnummer war eine Nummer mit der Vorwahl N02 angegeben. Die Klägerin war als Käuferin aufgeführt, die Beklagte „Vermittler“. Zusätzlich vereinbarte man in § 7 des Kaufvertrages, dass das Pony im Falle des Wiederverkaufs durch die Klägerin wieder vermarktet werden dürfe. Der Kaufpreis für das Pferd betrug 30.000,00 €, wobei zusätzlich eine Provision an die Beklagte in Höhe von 2.409,75 € zu leisten war. Insgesamt waren damit 32.409,75 € von der Klägerin zu zahlen. Für das streitgegenständliche Pony ist kein internationaler FEI-Pass ausgestellt. Mit Schreiben vom 18.07.2018 erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten sowohl gegenüber Herrn S. als auch gegenüber der Beklagten, dass sie vom Kaufvertrag zurücktrete. Bezüglich des Herrn S. wurde versucht, das Schriftstück als Einwurfschreiben an die im Kaufvertrag angegebene Adresse, jedoch mit dem Zielland „X“, zustellen zu lassen, was erfolglos blieb. Aufgrund eines Vermittlungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde das Pferd mittlerweile an eine Käuferin in Schweden zum Preis von 28.000,75 € verkauft. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.230,72 €. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit dem Herrn S. einen „Pappkameraden“ vorgeschoben. Tatsächlich existiere dieser gar nicht, es liege ein Umgehungsgeschäft vor. Weiterhin sei der Preis für das nur national gerittene Pony mit maximal 12.000 € anzusetzen, der Kaufpreis von 30.000 € sei deswegen sittenwidrig. Weiterhin habe die Beklagte sie über die FEI-Erfolge und den FEI-Pass arglistig getäuscht, weshalb der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werde. Die Klägerin meint, der Rücktritt sei gegenüber der Beklagten wirksam, diese sei passivlegitimiert, auch wenn sie den „ominösen“ Herrn S. als Verkäufer eingesetzt habe. Es liege überdies eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der FEI-Erfolge vor, weshalb das Pferd unbehebbar mangelhaft und der Rücktritt gerechtfertigt sei. Gegenüber den Aufrechnungen der Beklagten mit dem Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises aus dem zweiten Verkauf des Pferdes nach Schweden meint die Klägerin, die Positionen für die Unterhaltungskosten seien dem streitgegenständlichen Pferd nicht zuzuordnen und nicht schlüssig dargelegt. Aufgrund des Verkaufs ins EU-Ausland sei das Geschäft nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Die Beklagte solle insoweit ein Anerkenntnis in Höhe eines Betrages von 28.000,75 € abgeben und durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.409,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie sei nicht passivlegitimiert. Tatsächlich, so behauptet sie, sei der Herr S. als ein auf Zahnheilkunde spezialisierter Tierarzt auf der Verkaufsstation der Beklagten in H. tätig gewesen. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Kaufpreises rechnet die Beklagte mit einem Anspruch auf Provision wegen der Vermittlung in Höhe von 3.080,08 €, in Höhe von 585,22 € wegen der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie einem Anspruch in Höhe von 7.104,73 € aufgrund der Unterhaltungskosten für das Pferd auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 32.409,75 €. 1. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist vom Kaufvertrag vom 18.04.2018 nicht wirksam zurückgetreten. a) Hierfür ist, unabhängig vom Bestehen etwaiger Mängel als potentiellen Rücktrittsgründen nach § 323 BGB, notwendig, dass der Rücktritt gem. § 349 BGB gegenüber dem anderen Teil ausgeübt wird. Rücktrittsgegner ist damit regelmäßig der Vertragspartner (Schall, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hsrg.: Lorenz, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.08.2019, § 349 Rn. 35). Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung hängt zudem als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung vom Zugang beim Rücktrittsgegner ab (vgl. Schall, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hsrg.: Lorenz, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.08.2019, § 349 Rn. 2). aa) Vertragspartner der Klägerin in Bezug auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag ist ausweislich des Vertragsdokuments Herr K. S., der im Kaufvertragsformular als „Verkäufer“ bezeichnet wird. Die Beklagte wurde lediglich als „Vermittlerin“ tätig und als solche im Kaufvertragsformular bezeichnet. Da die vorgerichtliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Herrn S. durch Schreiben vom 18.07.2018 nicht zugestellt werden konnte, ist diesem gegenüber keine Rücktrittserklärung wirksam geworden. bb) Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass Vertragspartner tatsächlich die Beklagte geworden ist und nicht der als Verkäufer eingetragene Herr S.. Denn unabhängig von dessen tatsächlicher Existenz ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin je den Willen gehabt und eine dahingehende Willenserklärung abgegeben hat, mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu schließen, wenn die Beklagte ausweislich ihres Internetauftritts als Verkaufsplattform agiert. Wenn die Klägerin suggeriert, die Beklagte habe mit dem Herrn S. einen „Pappkameraden“ hingestellt, der tatsächlich gar nicht existiere, ist ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns unter fremden Namen ersichtlich. Ein Handeln unter fremdem Namen liegt vor, wenn der Handelnde bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts nicht unter seinem eigenen, sondern unter einem fremden Namen auftritt. (Schubert, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 138 f. – beck-online). Dabei muss der Handelnde nicht notwendig für den Namensträger handeln, er kann das Geschäft auch für sich selbst vornehmen wollen; wer tatsächlich Vertragspartner geworden ist, muss durch Auslegung der Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont entschieden werden (vgl. Schubert, .a.a.O.). Dabei ergibt die Auslegung des Kaufvertrages, dass ein Vertrag mit der Beklagten als Verkäuferin nie zustande kommen sollte. So stellt die Beklagte ihre Dienstleistungen in Form einer Verkaufsplattform als „TOP SERVICE für Käufer und Verkäufer“ vor und wird im Kaufvertrag ausdrücklich nur als „Vermittler“ bezeichnet, für den eine Provision zusätzlich zu dem Kaufpreis zu zahlen ist. Zusätzlich wurde im Kaufvertrag unter „§ 7 Sondervereinbarung“ vereinbart, dass das Pony im Falle des Weiterverkaufs durch die Klägerin jederzeit wieder durch die Beklagte vermarktet werden darf und eine Vermittlungsprovision von 10 % in Rechnung gestellt würde. Demnach ist ersichtlich, dass die Klägerin auch bei Vertragsabschluss nie davon ausging, mit der Beklagten als Verkäuferin zu kontrahieren. b) Mangels Eigenschaft als Vertragspartnerin konnte gegenüber der Beklagten kein Rücktritt erklärt werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte als Vertreterin des Herrn S. zur Empfangnahme derartiger Willenserklärungen gem. § 164 Abs. 3 BGB befugt war. Denn das Bestehen einer dahingehenden Vollmacht wurde nicht dargelegt und im Übrigen ist aus dem Auftreten der Beklagten nicht ersichtlich, dass sich aus den Umständen ein Handeln im Namen des Herrn S. hätte ergeben können. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. c) Da die Beklagte nie vorgegeben hat als Vertreter des Herrn S. zu handeln, kommt auch eine Haftung der Beklagten auf Erfüllung nach § 179 BGB nicht in Betracht. 2. Das Begehren der Klägerin lässt sich auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 Atl. 1 BGB stützen. a) Die Beklagte musste aufgrund des Kaufvertrages vom 18.04.2018 zunächst den Kaufpreis zuzüglich Provision in Höhe von insgesamt 32.409,75 € gem. § 3 des Kaufvertrages an die Beklagte zahlen. Dass der Kaupfreis tatsächlich gezahlt wurde und dass dieser nicht an Herrn S. weitergeleitet wurde, ist nicht vorgetragen worden, sodass sich insoweit bereits die Frage stellt, was die Beklagte tatsächlich erlangt hat. b) Davon ausgehend, dass die 32.409,75 € jedoch gezahlt wurden, bestand für diese Leistung ein wirksamer Rechtsgrund. Denn der Kaufvertrag ist nicht durch die erklärten Anfechtungen der Willenserklärung der Klägerin erloschen. Zwar käme die Anfechtung des Vertrages auch wegen einer Täuschung durch die Beklagte in Betracht, da diese als Hilfsperson des Verkäufers anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 2001, 358 – beck-online). Indes liegt eine Täuschungshandlung durch die Beklagte nicht vor. Hierzu ist erforderlich, dass der Täuschende vorsätzlich einen Irrtum erregt oder aufrechterhält durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 123 Rn. 3 – beck-online). Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe gewusst, dass das Pferd über keinen FEI-Pass oder keine FEI-Erfolge auf Turnieren verfüge, sieht das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte. Wenn es in der Annonce hieß, das Pferd sei „international FEI erfolgreich“, so mag hierin die fahrlässige Herbeiführung eines Missverständnisses im Zusammenhang mit einer Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden. Eine Täuschungshandlung mit dem konkreten Ziel der Herbeiführung eines Irrtums liegt hierin jedoch nicht. Zusätzlich wurde auch nicht vorgetragen, dass die Angaben in der Verkaufsannonce von der Beklagten selber stammten. Insofern scheint es, da die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nur als Vermittlerin tätig wurde, naheliegend, dass die Angaben über das Pferd vom Verkäufer stammten. c) Selbst wenn man darüber hinausgehend eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages aufgrund des mutmaßlich überhöhten Kaufpreises nach § 138 BGB annähme, bestünde kein Anspruch auf Rückzahlung der 32.409,75 € gegen die Beklagte. Denn Anspruchsgegner eines Bereicherungsanspruchs aufgrund der Leistungen auf einen sittenwidrigen Vertrag ist grundsätzlich der Vertragspartner (vgl. Armbrüster, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, § 138 Rn. 166 – beck-online). Vertragspartner des Kaufvertrages ist gemäß der obigen Ausführungen jedoch nicht die Beklagte. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 28.000,75 € aus §§ 675, 667 BGB. 1. Soweit die Klägerin den Vermittlungsvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung durch die behauptete Vorspiegelung der Existenz des Herrn S. im Rahmen des ersten Kaufvertrages gem. § 123 BGB anfechten will, liegt kein Anfechtungsgrund vor, da es an einer für die Kaufentscheidung kausalen Täuschung mangelt. Soweit auf die mutmaßliche Täuschung wegen des mangelnden FEI-Passes abgestellt wird, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, inwiefern die Identität des Verkäufers für die ursprüngliche Kaufentscheidung kausal geworden ist, etwa durch eine besondere Reputation des Herrn S.. 2. In Höhe eines Betrages von 17.230,72 € ist die Forderung bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. 3. Im Übrigen ist die Forderung durch die Aufrechnungen der Beklagten in Höhe von 3.080,00 €, 585,22 € sowie 7.104,73 € gem. § 389 BGB erloschen. Den geltend gemachten Aktivforderungen der Beklagten gegen die Klägerin ist letztere nicht wirksam entgegengetreten, insbesondere sind die Kosten für die Unterbringung des Pferdes in Höhe von 7.104,73 € entgegen der Auffassung der Klägerin schlüssig dargelegt, da eine Zuordnung der Kosten zu dem Pferd anhand der Rechnungen möglich ist, welche den Namen des Pferdes mit dem Namen der Klägerin als Eigentümerin des Pferdes sowie dazugehöriger Kundennummer angeben. Auch eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4 Nr. 1b), 6a) UstG liegt nicht vor, da die Käuferin aus Schweden weder als Unternehmerin gehandelt hat noch eine juristische Person ist, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 a), b) UStG. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.