OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 326/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2019:0703.1O326.18.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.087,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.940,53 € seit dem 19.07.2018 und aus 8.146,96 € seit dem 16.01.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,17 € und weitere Auslagen in Höhe von 11,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.087,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.940,53 € seit dem 19.07.2018 und aus 8.146,96 € seit dem 16.01.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,17 € und weitere Auslagen in Höhe von 11,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Brandschadens. Am 09.07.2015 suchte der Beklagte mit einem Freund die Scheune des Klägers in der Straße A.-straße in X. auf, um dort Zigaretten zu drehen und zu rauchen. Dabei zündete der Beklagte mit einer Zigarette Wespennester in der Scheune an. Während der Entzündung eines Wespennests sprangen Funken auf das in der Scheune befindliche Heu über. Es entwickelte sich ein Brand, durch den die in der Scheune befindlichen Maschinen zerstört wurden und die Scheune selbst vollständig abbrannte. In der Folge verurteilte das Amtsgericht Warstein den Beklagten am 06.10.2015 wegen fahrlässiger Brandstiftung. Der Kläger unterhält bei der U. eine Gebäude- und Inventarversicherung (im Folgenden: Gebäudeversicherer). Wenige Tage nach dem Brand ließ sich der Kläger von der S. GmbH beraten. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft des Westfälischen Landwirtschaftsverbandes e.V., welche Landwirte bei Schadensfällen begleitet, berät und vertritt. Gegenstand dieser Beratung war die Schadensabwicklung des Klägers mit seinem Gebäudeversicherer. Eine entsprechende Vollmacht erteilte der Kläger der S. am 13.07.2015 und am 14.07.2015 trafen sie eine Honorarvereinbarung. Am 18.01.2016 stellte die S. dem Kläger für ihren Aufwand einen Betrag in Höhe von 3.237,99 € in Rechnung. Im Rahmen der Schadensregulierung mit dem Gebäudeversicherer wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Y. ermittelte in seinem Gutachten vom 27.08.2015 einen Zeitwertschaden an der Gebäudesubstanz der Scheune in Höhe von 40.526,70 €. Hinsichtlich der Baunebenkosten ermittelte der Sachverständige einen Kostenaufwand in Höhe von 9.715,22 €, nahm einen Abschlag in Höhe von 5.644,54 € vor und bezifferte deren Zeitwert mit 4.070,68 €. Hinsichtlich des Inventars ermittelte der Sachverständige Thiemann in seinem Gutachten vom 24.09.2015 einen Schaden zum Neuwert in Höhe von 94.135,00 € und zum Zeitwert in Höhe von 15.280,00 €. Des Weiteren ermittelte er den Betriebsunterbrechungsschaden des Klägers. In diesem Rahmen veranschlagte er für die Position „Mehraufwand Maschinentransport“ einen Betrag in Höhe von 343,00 €, wobei er eine Fahrzeit von einer Stunde je Maschinentransport zugrunde legte. Im September 2015 mandatierte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung gegenüber dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer. Mit Schreiben vom 20.11.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Haftpflichtversicherer des Beklagten dazu auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dabei wies er darauf hin, dass der Kläger den Schaden ebenfalls seinem Gebäudeversicherer gemeldet habe, die Schadensregulierung jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Außerdem bat er um Beachtung des Quotenvorrechts, falls Regressansprüche angemeldet werden sollten. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten erteilte mit Schreiben vom 25.01.2016 eine Deckungszusage mit Ausnahme der Kosten, die durch den Gebäudeversicherer übernommen werden. In der Folge regulierte der Haftpflichtversicherer des Beklagten den Gebäudeschaden in Höhe von 40.526,70 € und Baunebenkosten zum Zeitwert in Höhe von 4.070,68 €. Außerdem regulierte er den Betriebsunterbrechungsschaden des Klägers. Für den Kostenaufwand, welcher dem Kläger zum Zwecke der Schadensabwicklung und der Wiederrichtung des Gebäudes entstanden ist, zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten an den Kläger weitere 500,00 €. Den Inventarschaden zum Zeitwert in Höhe von 15.280,00 € zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten im Regress an den Gebäudeversicherer des Klägers. Der Gebäudeversicherer des Klägers regulierte den zum Neuwert versicherten Inventarschaden in voller Höhe abzüglich eines Betrages in Höhe von 17.399,00 €. Hintergrund dabei war, dass der Gebäudeversicherer einen zerstörten Tieflader des Klägers, der seit 2001 in der vorliegenden Bauweise nicht mehr produziert wird, auf der Grundlage eines Angebots über 45.199,00 € regulierte. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne anstelle des zerstörten Tiefladers preiswertere Geräte nutzen. Der Hersteller gab den Neuwert eines solchen Tiefladers mit 62.500,00 € an. Der Kläger errichtete eine neue Scheune. Hierzu erhielt er am 15.06.2016 eine Baugenehmigung des Kreises T.. Dabei machte der Kreis T. dem Kläger die Auflage, das Gebäude an der Nord- und Westseite durch die Errichtung einer Hecke einzugrünen. Des Weiteren musste der Kläger einen Löschwassernachweis erbringen, der die Installation eines unterirdischen Löschwasserbehälters nach DIN 14230 mit einem Fassungsvermögen von 30 cbm erforderte. Durch die Errichtung des Tanks entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 8.146,96 €. Zur Vorfinanzierung des Schadensbeseitigungsaufwandes nahm der Kläger am 25.07.2016 ein Darlehen bei der Sparkasse Lippstadt in Höhe von 60.000,00 € auf, das bis zum 30.07.2018 zurückzuführen war. Das Darlehen war mit 2,18 % jährlich zu verzinsen. Dem Kläger entstanden Zinskosten und Gebühren in Höhe von 1.778,00 €. Mit Schreiben vom 30.05.2018 forderte der Prozessbevollmächtige des Klägers den Haftpflichtversicherer des Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.06.2018 dazu auf, einen verbliebenen Schaden in Höhe von 39.702,02 € zu ersetzen. Dieser Betrag setzte sich unter anderem wie folgt zusammen: 5.644,34 € für weitere Baunebenkosten, 15.280,00 € Inventarschaden, 343,00 € als weiterer Betriebsunterbrechungsschaden, 3.237,99 € Kosten S., 500,00 € als weitere Zeitaufwandpauschale, 1.778,00 € Darlehenskosten. Die übrige Summe entfiel auf nicht streitgegenständliche Posten. Außerdem verlangte der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskoten in Höhe von insgesamt 2.879,09 €. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnete bei einem Gegenstandswert bis zu 80.000,00 € eine 1,8 Geschäftsgebühr. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte sodann einen weiteren Betrag in Höhe von 7.674,57 € bezüglich nicht streitgegenständlicher Posten. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren regulierte er einen Betrag in Höhe von 2.099,76 €. Dabei legte er einen Gegenstandwert von 50.000,00 € und eine 1,5 Geschäftsgebühr zugrunde. Die übrigen Forderungen wies der Haftpflichtversicherer des Klägers mit Schreiben vom 18.07.2018 zurück. In der Folge forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Haftpflichtversicherer des Beklagten mehrfach vergeblich unter Fristsetzung zur Regulierung der übrigen Posten auf. Dabei machte er mit Schreiben vom 22.11.2018 einen weiteren Schaden in Höhe von 8.146,96 € für die Errichtung des Löschwassertanks geltend. Des Weiteren machte er weitere Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,40 € geltend. Dabei legte er einen Gegenstandswert von bis 95.000,00 € zugrunde. Trotz eines weiteren Aufforderungsschreibens vom 10.12.2018 erfolgte keine Zahlung seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten. Der Kläger behauptet, ihm sei ein weiterer Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 343,00 € entstanden. Der Transport der Maschinen habe jeweils eine Stunde länger gedauert. Außerdem seien ihm zur Schadensabwicklung und Wiederbeschaffung weitere Kosten in Höhe von pauschal 500,00 € entstanden. Um entsprechend der Auflage eine Hecke zu errichten, habe er 68 Setzlinge zu einem Stückpreis von 1,80 € gepflanzt. Außerdem habe er einen Arbeitsaufwand von drei Stunden gehabt, wobei pro Stunde 45,00 € in Ansatz zu bringen seien. Die Heckenpflanzung habe ihn somit insgesamt 258,40 € gekostet. Er habe beim Einwohnermeldeamt den Wohnsitz des Beklagten ermitteln müssen, hierfür seien Gebühren in Höhe von 11,00 € angefallen. Er ist der Ansicht, hinsichtlich der Baunebenkosten sei kein Abzug abzunehmen, Bauplanungs- und Architektengebühren unterlägen keiner Wertminderung. Hinsichtlich des Inventarschadens könne er von dem Beklagten den Zeitwertschaden in Höhe von 15.280,00 € verlangen. Nachdem der Gebäudeversicherer die Regulierung in Höhe von 17.399,00 € verweigert habe, sei ihm der Zeitwertschaden quotenbevorrechtigt in voller Höhe zu ersetzen. Dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten bereits an den Gebäudeversicherer des Klägers gezahlt habe, sei für dessen Rechtsposition unbeachtlich. Die Inanspruchnahme des S. sei erforderlich und zweckmäßig und die Kosten daher erstattungsfähig. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren sei eine Geschäftsgebühr von 1,8 auszugleichen, da der Aufwand außerordentlich umfangreich gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 35.189,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; ab dem 19.07.2018 Zinsen aus 27.042,30 € und ab Rechtshängigkeit Zinsen aus weiteren 8.146,96 €. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,40 € und Auslagen für eine Einwohnermeldeamtsauskunft von 11,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens die längere Transportzeit je Maschine mit Nichtwissen. Auch die Höhe der pauschalen Fahrtkosten des Klägers bestreitet er mit Nichtwissen. Gleiches gilt für die Höhe der Kosten der Heckenbepflanzung. Er ist der Ansicht, die Kosten der Heckenbepflanzung seien zudem nicht erstattungsfähig, da zuvor keine Hecke vorhanden gewesen sei. Die Ermittlung der Adresse des Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, dieser wäre unter der bekannten Anschrift bei seinen Eltern erreichbar gewesen. Der Abzug bei den Baunebenkosten sei berechtigt. Hinsichtlich des Inventarschadens sei die unzureichende Regulierung dem eigenen Versicherer vorzuhalten. Gegenüber dem Beklagten habe der Kläger keinen Anspruch auf Neuwertersatz. Es habe auch nicht der Aufnahme eines Darlehens bedurft, da die Haftung dem Grunde nach unstreitig war. Die Kosten für den Löschwassertank seien nicht erstattungsfähig. Dies stelle eine Verbesserung der Situation dar. Die Klage ist dem Beklagen am 15.01.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.098,49 € aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. 1. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind vorliegend gegeben. Indem der Beklagte in der Scheune des Klägers ein Wespennest anzündete, verursachte er fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB einen Brand, in dessen Folge das Inventar zerstört wurde und die Scheune niederbrannte. 2. Als Rechtsfolge hat er dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies ist im Rahmen der Differenzhypothese zu ermitteln. Nach der Differenzhypothese ist die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten infolge des Schadensereignisses mit derjenigen zu vergleichen, die bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, Vorb v § 249, Rn. 10). a) Aufgrund des Brands der Scheune sind dem Kläger ausweislich des Sachverständigengutachtens Baunebenkosten in Höhe von insgesamt 9.715,22 € entstanden. Einen Teilbetrag in Höhe von 4.070,68 € hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten bereits reguliert. Die übrigen Kosten in Höhe von 5.644,54 € hat der Beklagte dem Kläger ebenfalls zu ersetzen. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 – 7 U 110/11 –, Rn. 15, juris). Bei den Baunebenkosten handelt es sich lediglich um schadenbedingten Aufwand des Klägers. Dass hierdurch zugunsten des Klägers eine Wertverbesserung eintritt oder dieser anderweitig Aufwendungen erspart, ist nicht ersichtlich. Hierzu ist auch seitens des Beklagten nichts Konkretes vorgetragen. b) Des Weiteren kann der Kläger aufgrund des Inventarschadens von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 15.280,00 € ersetzt verlangen. Der Kläger hat hinsichtlich des Inventarschadens gegenüber dem Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Zeitwertschadens. Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Kläger sich hinsichtlich der unvollständigen Regulierung des Neuwertschadens nicht an seinen Gebäudeversicherer halten. Bis zum Zeitwertschaden in Höhe von 15.280,00 € kann er den Schaden auch von dem Beklagten ersetzt verlangen. Dies folgt aus dem Quotenvorrecht des Klägers als Versicherungsnehmer, § 86 Abs. 1 VVG. Der Versicherungsnehmer bleibt insoweit Gläubiger des Ersatzanspruchs, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist. Erst nach der Deckung des Schadens durch die Versicherungsleistung und den Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge. Grund hierfür ist, dass es nicht dem Zweck des Versicherungsvertrages entspricht, die volle Schadloshaltung des Versicherungsnehmers zu verhindern. Schaden ist dabei der im Verhältnis des Versicherers und Versicherungsnehmers festzusetzende Versicherungsschaden, der höher als der bürgerlich-rechtliche sein kann (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 46 m.w.N.). Ausweislich des Gutachtens erlitt der Kläger einen Inventarschaden zum Neuwert in Höhe von insgesamt 94.135,00 € und zum Zeitwert von 15.280,00 €. Der Gebäudeversicherer regulierte hiervon lediglich einen Betrag in Höhe von 76.736,00 €. Soweit beim Kläger darüber hinaus noch ein Schaden in Höhe von 17.399,00 € besteht, kann er diesen aufgrund des Quotenvorrechts in Höhe von 15.280,00 € von dem Beklagten ersetzt verlangen. Unerheblich ist dabei auch, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten diesen Betrag im Rahmen des Regresses bereits an den Gebäudeversicherer des Klägers erstattet hat. Denn der Anspruch war insoweit nicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Gebäudeversicherer übergegangen. c) Auch die Kosten in Höhe von 3.237,99 €, welche dem Kläger durch die Beratung der S. GmbH entstanden sind, kann dieser ersetzt verlangen. Zunächst erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, § 249 Rn. 56). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen lässt und später den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 –, Rn. 9, juris). Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen war vorliegend für den Kläger erforderlich und zweckmäßig. Es handelte sich um einen komplexen Schadensfall, wobei auch ein hoher Sachschaden entstanden war. Außerdem mussten mehrere Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Beauftragung des S. GmbH diente außerdem dem Zweck, zunächst Ansprüche des Klägers gegenüber dem eigenen Gebäudeversicherer geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus der Rechnung der S. GmbH (Anlage K 13). Nach der Rechtsprechung des Bundgerichtshofs ist dies ebenfalls von der Ersatzpflicht umfasst. Soweit der Beklagte hier einwendet, der Beklagte sei bereits anwaltlich vertreten gewesen, so ist dies nicht zutreffend. Unbestritten mandatierte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten erst im September 2015. Das Mandat umfasste außerdem lediglich die Vertretung gegenüber dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer, jedoch nicht die Vertretung gegenüber dem eigenen Gebäudeversicherer. d) Der Kläger hat außerdem einen weiteren Ersatzanspruch in Höhe von 1.778,00 € für entstandene Darlehenskosten. Dies folgt aus der Differenzhypothese. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger das streitgegenständliche Darlehen nicht aufnehmen müssen. Die Ersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung getätigt hat. Sein Willensentschluss unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist. Die Ersatzpflicht besteht nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, Vorb v § 249 Rn. 44). Vorliegend hat der Kläger das Darlehen aufgenommen, um den Schadensbeseitigungsaufwand vorzufinanzieren. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert der Umstand, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig war, daran nichts, denn die Regulierung schloss sich nicht unmittelbar an. e) Des Weiteren kann der Kläger die Kosten zur Errichtung eines Löschwassertanks in Höhe von 8.146,96 € ersetzt verlangen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Vergleich der Vermögenslagen im Rahmen der Differenzhypothese. Die ursprüngliche Scheune des Klägers verfügte über keinen Löschwassertank. Erst durch die Neuerrichtung infolge des Brands wurde dem Kläger dies durch die zuständige Behörde auferlegt. f) Dem Kläger steht außerdem ein Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,17 € zu. Dabei ist ein Gegenstandswert von bis zu 95.000,00 € gemäß Anlage 2 VV RVG zugrunde zu legen. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 und 1 RVG i.V.m. § 3 ZPO. Vorliegend standen dem Kläger gegen den Beklagten in der Summe Schadensersatzansprüche von insgesamt rund 82.000,00 € zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berechnung einer 1,5 Geschäftsgebühr angemessen. Die Berechnung einer höheren Gebühr kommt nicht in Betracht. Gemäß Nr. 2300 VV RVG kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Vorliegend handelte es sich zwar um ein umfangreiches Mandat. Diesem Umstand ist durch die Erhöhung der Gebühr um 0,2 ausreichend Rechnung getragen. Eine Erhöhung der Gebühr auf 1,8 kommt dagegen nicht in Betracht. g) Dem Kläger steht ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 11,00 € zu. Die Kosten, welche das Einwohnermeldeamt im Rahmen der Ermittlung des Wohnsitzes des Beklagten erhoben hat, stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Kosten der Rechtsverfolgung, worauf sich die Ersatzpflicht erstreckt (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, § 249 Rn. 56). 3. Der Zinsanspruch folgt bezüglich eines Betrages in Höhe von 34.098,49 € aus §§ 286, 288 BGB. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2018 die Forderungen endgültig zurückgewiesen hatte, lag Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Im Übrigen folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB. 4. Ein darüberhinausgehender Ersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. a) Einen weiteren Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 343,00 € kann der Kläger nicht geltend machen. Insoweit reicht die unsubstantiierte Behauptung des Klägers ohne Beweisangebot, die Fahrzeit im Rahmen des Postens „Mehraufwand Maschinentransport“ sei zu knapp bemessen und tatsächlich habe jede Fahrt zwei statt einer Stunde gedauert, nicht aus. b) Gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung weiterer Fahrtkosten in Höhe von 500,00 €. Für diesen Posten besteht jedoch ohnehin keine Ersatzpflicht. Für den Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen besteht grundsätzlich keine Ersatzpflicht (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, § 249 Rn. 59). c) Ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 258,40 € für die Pflanzung einer Hecke steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Hier fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vortrag hinsichtlich der Höhe der Kosten. Insbesondere legt der Kläger keine Belege oder etwaige Dokumentationen vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 35.189,26 EUR festgesetzt.