Urteil
4 O 451/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2019:0502.4O451.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Quote aus einem Gesamtschuldnerausgleich. Die bei der Klägerin versicherten Architekten wurden mit der Durchführung des Bauvorhabens „C, A x, xxxxx P“ beauftragt. Hierbei wurden die VOB/B im vollen Umfang in den Vertrag einbezogen. Die Beklagte wurde im Rahmen dieses Bauvorhabens mit der Durchführung sämtlicher Estrich- und Fliesenarbeiten beauftragt. Hierzu beauftragte sie ihrerseits den Streitverkündeten. Im Zuge der Arbeiten wurden von den bei der Klägerin versicherten Architekten mehrere Mängel gegenüber der Beklagten gerügt, die im Abnahmeprotokoll vom 25.07.2008 und im Begehungsprotokoll vom 10.07.2012 festgehalten und von der Beklagten unterschrieben wurden. Im Anschluss daran fanden Erörterungen bezüglich eines Termins zur Mangelbeseitigung statt, zu welchen es nicht mehr kam. Aufgrund der Mängel wurden die bei der Klägerin versicherten Architekten durch den Bauherrn auf Regress in Anspruch genommen. Durch Urteil des LG B vom 10.11.2016, Az. I-1 O 258/15 wurden sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 127.651,00 € nebst Zinsen verurteilt, wobei die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten des Bauherrn, der Stadt P, beitrat. Dem Verfahren ging zur Untersuchung der angeführten Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen I-1 OH 12/13 voraus, das durch Antrag des damaligen Bauherren im Jahr 2013 anhängig wurde. In diesem selbstständigen Beweisverfahren hatte die Klägerin als damaliger Antragsgegner der Beklagten durch Schriftsatz vom 04.11.2013, zugestellt am 09.11.2013, den Streit verkündet, worauf die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Architektengesellschaft beitrat. In diesem Verfahren wurde der Sachverständige L mit der Begutachtung der Mängel beauftragt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob und zu welcher Quote die Mängel auf Planungsfehlern der Architekten oder auf Ausführungsfehlern der Beklagten beruhten, sowie, ob potentielle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verjährt sind. Die Klägerin geht von einer Haftung ihrerseits von 20 % aus und forderte die restlichen 80 % der geleisteten Schadensersatzzahlung an den Bauherrn mit Schreiben vom 22.12.2016 von der Beklagten. Hierauf folgten keine Zahlungen seitens der Beklagten. Die Klägerin meint, die Forderungen gegenüber der Beklagten seien nicht verjährt, denn die Verjährung wäre durch die Streitverkündung gehemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen, da die Mängel zum Teil im Abnahmeprotokoll vorbehalten und innerhalb der Verjährungsfrist gerügt worden seien. Erst durch das selbstständige Beweisverfahren hätte die sichere Kenntnis von der gesamtschuldnerischen Haftung vorgelegen. Im Übrigen meint die Klägerin, die Beklagten treffe das überwiegende Verschulden an den Mängeln, aufgrund derer sie gegenüber dem damaligen Bauherrn Regress geleistet hat. So hätte die Beklagte auf etwaige, für die Mängel ursächlich gewordene Planungsmängel aufgrund ihrer besonderen Qualifikation als Fachunternehmen hinweisen müssen. Diese Bedenken- und Hinweispflicht der Beklagten ergebe sich unter anderem aus § 4 VOB/B, im Übrigen auch aus der besonderen Fachkunde der Beklagten. Weiter beruhten einige der Mängel auf Ausführungsfehlern der Beklagten. Hinsichtlich dieser Ausführungsfehler sei der Klägerin auch kein Überwachungsfehler anzurechnen. Denn hierbei handele es sich um handwerklich einfachste Tätigkeiten, welche allein in die Sphäre der Beklagten als Bauunternehmerin fielen. Im Innenverhältnis zwischen den Architekten und der Beklagten hätten die Architekten keine Aufsicht geschuldet, etwaige Aufsichtsfehler könnten der Klägerin mithin nicht angerechnet werden. Selbst bei Zugrundelegung von Planungsmängeln, welche ausdrücklich nicht vorlägen, liege die Haftungsquote des ausführenden Unternehmens bei mindestens 50 %. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 102.120,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2016 zu zahlen, sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu 80 % zu ersetzen, die der Klägerin als Versicherer der H aus dem Regressanspruch der Stadt P betreffend das Bauvorhaben C, A 1, xxxxx P aus der Sanierung der Fliesenschäden – mit Ausnahme des Bereichs am Sportbecken – noch entstehen werden und die Klägerin von den Ansprüchen der Stadt P freizustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, denn die Verjährungsfrist hätte bereits, wie sie meint, im Jahr 2008 durch die Abnahme begonnen. Zum Zeitpunkt der Streitverkündung im Vorverfahren sei die Forderung des Bauherrn gegen sie bereits verjährt gewesen. Weiterhin meint sie, für die Mängel nicht verantwortlich zu sein, da diese im Bereich der Planung lägen und sich ihr Aufgabengebiet auf die Ausführung der nach den Plänen geschuldeten Tätigkeiten beschränkt hätte. In den Feststellungen des vorherigen Verfahrens vor dem LG B, das mithin rechtskräftig und auch in diesem Verfahren bindend sei, sei die Ursache für die Mängel in Planungsfehlern gesehen worden und ihr somit nicht anzulasten. Die Pläne wären laut Angaben des Sachverständigen insbesondere nicht detailliert genug gewesen. So sei aufgrund der Komplexität und der Schwierigkeit des Bauvorhabens eine Detailplanung erforderlich gewesen, welche die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht geleistet habe. Dies betreffe vor allem die Fugenbreiten für vermeintliche Dehnungsfugen, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt worden seien. Ausführungsfehler hätten hingegen nicht vorgelegen. Eine Hinweispflicht auf die Ungeeignetheit der Pläne hätte nicht bestanden, da die Beklagte diese Pläne zum einen nicht bekommen hätte, zum anderen hätte sie auch bei unterstellter Einsichtnahme in die Pläne nicht auf eine Mangelhaftigkeit hinweisen müssen; dies sei vielmehr Sache des Planungsbüros. In den erfolgten Mangelbeseitigungsarbeiten sei auch kein Anerkenntnis zu sehen, da die Mangelursachen gänzlich unbekannt gewesen seien und sich die Arbeiten auf die Beseitigung der gerügten Erscheinungen beschränkt hätten. Soweit hinsichtlich der Ausführungsfehler das Vorhandensein von Mörtelresten gerügt wird, werde bestritten, dass diese schadensursächlich waren. Hinsichtlich der Fugenbreiten und Fugenausbildung seien aussagefähige Unterlagen weder im Leistungsverzeichnis noch in den Plänen ersichtlich gewesen. Bezogen auf das Gefälle und den Estrich habe die Beklagte das Leistungsverzeichnis umgesetzt, das allerdings so nicht hätte geplant werden dürfen. Die Profile wären von ihr nur wie ausgeschrieben geliefert und eingebaut worden, Mängelrügen seitens des Bauherrn wegen der Profile hätte es gegen die Beklagte auch nicht gegeben. Die Beklagte meint im Übrigen, die Klägerin hafte zu 100 % für die Mängel. Sofern eine Verletzung der Hinweispflicht angenommen würde, wäre diese nur mit bis zu 5-10 % anzubringen. Mit Schreiben vom 30.05.2017 wurde seitens der Beklagten Herrn F der Streit verkündet. Die Akten LG B, Az. I-1 O 258/15 und LG B, I-1 OH 12/13 wurden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen des von der Klägerin begehrten Anspruchs, ist die Beklagte wegen Eintritts der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dies gilt sowohl hinsichtlich des eigenständigen Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB als auch hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs aus § 426 Abs. 2 BGB. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der wirksam erhobenen Einrede der Verjährung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 102.120,86 € aus §§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG, 426 Abs. 1 BGB. 1. Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht als selbständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers (vgl. Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 426 Rn. 2). Die Begründung der Gesamtschuld erfolgt mit der Entstehung von Schadensersatzansprüchen des Bauherren gem. § 634 ff. BGB, welche mit der baulichen Verwirklichung der fehlerhaften Planung entstehen (vgl. OLG München, NJW-RR 2011, 530). Im Übrigen gilt für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (vgl. Palandt, a.a.O.). Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Gemäß diesen Maßstäben geht die Kammer davon aus, dass der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB im Jahr 2008 mit der Abnahme entstand und mit dem Schluss des Jahres 2011 verjährte. Insoweit ist die Kammer entgegen der Ansicht der Klägerin davon überzeugt, dass das Vorliegen der Umstände, welche das streitgegenständliche Gesamtschuldverhältnis begründete, schon bei der Abnahme im Jahr 2008 mindestens ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkannt werden müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar und nicht erst mit dem Vorliegen des Gutachtens seitens des Sachverständigen L im selbstständigen Beweisverfahren. a) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im gegebenem Fall jedem einleuchten musste (vgl. Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 277 Rn. 5). Dabei sind bei der Bewertung auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen, sodass den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen muss (vgl. Palandt, a.a.O.). b) Die Kammer geht nach diesen Maßstäben davon aus, dass die Architekten schon bei der Abnahme im Jahr 2008 von potentiellen Regeressansprüchen gegen die Beklagte hätten wissen müssen. aa) Im Abnahmeprotokoll 10.07.2008 sind bereits erhebliche Teile der Mängel, wegen derer die Architekten später in Anspruch genommen wurden, aufgenommen. So wurde bemängelt, dass das Gefälle in weiten Teilen zu stark sei, dass Mängel an der Verfugung der Wandfliesen bestünden, dass Löcher in den Fugen festgestellt werden konnten oder dass Silikonfugen teilweise fehlten. bb) Insbesondere wertet es die Kammer als grob fahrlässig, dass die bei der Klägerin versicherten Architekten nach dem eigenen Vortrag allein auf die Fachkenntnis der Beklagten und die fachgerechte Umsetzung des Auftrages vertraut haben (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 13 U 146/10- Rn. 66 – juris). In diesem Sinne haben die Architekten einfachste Kontrollüberlegungen außer Betracht gelassen und ihre Pflicht zur Überwachung, die ihnen nicht nur im Außenverhältnis obliegt, in einer besonders groben Art und Weise verletzt. Dieser Verstoß gegen die Überwachungspflichten hat sich auch in der Mangelhaftigkeit des hergestellten Werkes in kausaler Weise ausgewirkt. Denn so lag die Ursache der festgestellten Mängel laut dem Sachverständigengutachten zwar primär in einer mangelhaften Planung. Diese wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen Überwachung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entdeckt worden, sodass ohne die Überwachungspflichtverletzung von einer mangelfreien Herstellung des Werkes auszugehen ist. cc) Soweit die Klägerin anführt, sichere Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Gewerkes hätte erst mit dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren vorgelegen und erst ab diesem Zeitpunkt sei ihr die Erhebung einer Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung zumutbar gewesen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn einerseits musste ihr die Pflicht zur Überwachung der Arbeiten bewusst gewesen sein und bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte sie die Mangelhaftigkeit der Arbeiten frühzeitig erkannt. Andererseits erscheint es mit den Geboten von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar, dass ein Unternehmer eines Werkvertrages, der sich dem Risiko der Mangelhaftigkeit seines Werkes verschließt und der Mangel erst deswegen später zutage tritt, weil der Baumangel der Bauherrin lange Zeit verborgen geblieben ist, bessergestellt werden soll als ein seine Pflichten erfüllender Unternehmer, der die Mangelhaftigkeit im Rahmen ordnungsgemäßer Überwachung frühzeitig erkennt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). In diesem Sinne darf der eigene Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin ihr nicht zum Vorteil gereichen. II. Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die beantragte Zahlung aus §§ 426 Abs. 2 S. 1, 631, 633, 280 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 VVG ist verjährt. Insoweit ist die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Überprüfung der Verjährung zu der Überzeugung gelangt, dass der Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10.07.2014 verjährte. 1. a) Für diesen Anspruch gilt gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B, deren Geltung in dem Vertrag zwischen den Architekten und dem damaligen Bauherrn im vollen Umfang vereinbart wurde, eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von vier Jahren. Diese Frist beginnt gem. § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B mit der Abnahme der gesamten Leistung. Im Falle eines Verlangens nach Mangelbeseitigung verjährt der Anspruch nach § 13 Abs. 5 VOB/B zwei Jahre nach Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung. b) Der Geltung der vereinbarten Verjährungsregelung der VOB/B steht dabei nicht entgegen, dass diese im Vergleich zur gewöhnlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB kürzere Verjährungsfrist nicht von der Klägerin selber vereinbart wurde. Es handelt sich hierbei nicht um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter. Denn insoweit begründet § 426 Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Forderungsübergang, sodass für die übergegangene Forderung die §§ 412, 404 BGB gelten. Hiernach gilt, dass der Schuldner durch den Wechsel in Person des Gläubigers, an welchem er nicht beteiligt ist, nicht benachteiligt und insbesondere nicht schlechter gestellt werden darf als im Falle des Verbleibs der Forderung beim ursprünglichen Gläubiger. Insoweit läuft die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Abtretung weiter und der neue Gläubiger muss sich dies entgegenhalten lassen (vgl. BGH, NJW 2008, 2429; Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 5). 2. a) Nach diesen Maßstäben begann die Verjährungsfrist von zwei Jahren gem. § 13 Abs. 5 VOB/B aufgrund der Rüge von Mängeln bei der Begehung am 10.07.2012 und endete grundsätzlich mit Ablauf des 10.07.2014. Da die Klage erst am 05.01.2017 erhoben wurde, ist die Forderung, selbst wenn man zugunsten der Klägerin von in der Klageschrift angedeuteten einjährigen verjährungshemmenden Verhandlungen über die Ansprüche gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ausginge, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten verjährt. b) Auch die Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 04.11.2013 im selbstständigen Beweisverfahren konnte den Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB nicht hemmen. Denn insoweit gilt, dass die Streitverkündung vom berechtigten Gläubiger ausgehen muss. Da es sich bei § 426 Abs. 2 BGB aber um keinen eigenen Anspruch der Klägerin sondern um eine gesetzlich angeordnete Zession handelt, hätte eine Streitverkündung durch die Klägerin allenfalls den eigenen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB hemmen können, der zum Zeitpunkt der Streitverkündung allerdings nach den oben dargelegten Grundsätzen bereits verjährt war. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91, 709 ZPO.