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Beschluss

2 Qs-410 UJs 176/19-22/19

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Funkzellenabfragen nach § 100g Abs. 3 StPO sind auch bei Bandendiebstahl bzw. schwerem Bandendiebstahl zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für bandenmäßiges Vorgehen vorliegen. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zeitlich und räumlich eng begrenzt wird, keine Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglicht und das Erkenntnisinteresse das Betroffeneninteresse überwiegt. • Die Erhebung sämtlicher in der betreffenden Funkzelle anfallender Verkehrsdaten ist nach § 100g Abs. 3 StPO zulässig; auf Daten nach § 96 TKG und § 113b TKG darf zugegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer Funkzellenabfrage bei (schwerem) Bandendiebstahl • Funkzellenabfragen nach § 100g Abs. 3 StPO sind auch bei Bandendiebstahl bzw. schwerem Bandendiebstahl zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für bandenmäßiges Vorgehen vorliegen. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zeitlich und räumlich eng begrenzt wird, keine Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglicht und das Erkenntnisinteresse das Betroffeneninteresse überwiegt. • Die Erhebung sämtlicher in der betreffenden Funkzelle anfallender Verkehrsdaten ist nach § 100g Abs. 3 StPO zulässig; auf Daten nach § 96 TKG und § 113b TKG darf zugegriffen werden. Unbekannte Täter schlitzten in der Nacht vom 07.03.2019 auf den 08.03.2019 an einem Autohof die Plane eines mit Autoreifen beladenen Sattelzugs auf und entwendeten etwa 60 hochwertige Reifen im Wert von rund 12.000 Euro; an einem weiteren Sattelauflieger gelangten sie ebenfalls in den Laderaum, entwendeten dort aber offenbar nichts. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht die Auswertung der Funkzellen (Funkzellenauswertung) für den Zeitraum 07.03.2019, 18:30 Uhr bis 08.03.2019, 03:00 Uhr, um Verkehrsdaten der Basisstation zu erlangen. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO lägen nicht vor und die 8‑stündige Abfrage sei im Verhältnis zur Tat nicht gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein; das Landgericht Arnsberg entschied über die Zulässigkeit der Funkzellenabfrage. • Zulässigkeitstatbestand: Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB) sind Katalogtaten i.S.v. § 100a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 100g Abs. 3 S.1 StPO. Die gesetzliche Formulierung spricht für die Indizwirkung, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln kann. • Verhältnismäßigkeit: Die Kammer befand die Maßnahme als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Angesichts mehrfacher gleichgelagerter Planenschlitzdiebstähle und des typischen Modus operandi liegt die Annahme nahe, es handle sich um strukturiertes, bandenmäßiges Vorgehen, was besondere Ermittlungsansätze rechtfertigt. • Schutz Dritter und Umfang der Datenerhebung: Der Gesetzgeber hat bei § 100g Abs. 3 StPO bewusst in Kauf genommen, dass Unbeteiligte betroffen sind; wichtige Schranken sind die zeitliche und räumliche Begrenzung (§ 101a Abs.1 S.3 StPO) sowie das Verbot, aus den Daten Bewegungsprofile zufällig Betroffener zu erstellen. Die Abfrage beschränkt sich auf die in der Funkzelle anfallenden Verkehrsdaten im konkret eingegrenzten Tatzeitraum und -ort. • Eignung und Erforderlichkeit: Andere Ermittlungswege wären wegen spurenarmer Tatbegehung und wiederholter ähnlicher Taten wesentlich erschwert; Funkzellenabgleiche können entscheidende Ermittlungsansätze liefern. • Reichweite der Anordnung: Die Anordnung erstreckt sich auf die nach § 96 TKG und § 113b TKG erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten; weitergehende Fragen zur tatsächlichen Datenspeicherung einzelner Betreiber sind Ausführungsfragen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert. Die Mobilfunknetzbetreiber wurden verpflichtet, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der die benannte Örtlichkeit versorgenden Basisstation für den Zeitraum 07.03.2019, 18:30 Uhr bis 08.03.2019, 03:00 Uhr zu erteilen. Die Kammer hat die Voraussetzungen des § 100g Abs. 3 StPO bejaht, insbesondere wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Ladungsdiebstahl und der Dringlichkeit der Aufklärung. Die Anordnung ist zeitlich und örtlich eng begrenzt, vermeidet die Erstellung von Bewegungsprofilen und wog das Erkenntnisinteresse gegen den Schutz unbeteiligter Betroffener ab. Kostenentscheidung blieb aus.