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Urteil

8 O 55/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2018:0906.8O55.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich der dazugehörigen Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 29.06. 2016 für das Bauvorhaben „Neubau Rohglaslager 2, TStraße #, ##### O1“ Sicherheit nach ihrer Wahl durch die in § 232 BGB aufgeführten Arten der Sicherheitsleistung in Höhe von 41.467,58 Euro zu leisten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsacheverurteilung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich der dazugehörigen Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 29.06. 2016 für das Bauvorhaben „Neubau Rohglaslager 2, TStraße #, ##### O1“ Sicherheit nach ihrer Wahl durch die in § 232 BGB aufgeführten Arten der Sicherheitsleistung in Höhe von 41.467,58 Euro zu leisten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsacheverurteilung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit geltend. Zwischen den Parteien kam es zum Abschluss eines mit dem Worten „VOB-Bau- vertrag“ überschriebenen Vertrags, durch den sich die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtete, die im Vertrag näher spezifizierten Dacharbeiten - Trapezblech-arbeiten und Fassadenarbeiten für das Bauvorhaben Neubau Rohglaslager 2 in O1 durchzuführen. Vertragsbestandteil sollten dabei auch die Bestimmungen der VOB/B sowie das Pauschalpreisangebot der Klägerin vom 23.06. 2015, das diesem Vertrag als Anlage Nr. 4 beigefügt war, sowie das Angebot der Klägerin vom 25.05.2016, das dem Vertrag als Anlage Nr. 3 beigefügt war. Ausweislich der Regelung in Nr. 4.1 des Bauvertrages sollte die der Klägerin für die Durchführung der benannten Arbeiten zustehende Vergütung sich auf eine Pauschalsumme von 350.800,00 Euro ohne Nachträge belaufen; handschriftlich sind folgende Worte hinzugefügt: „Vorkasse 4 % Nachlass.“ Den von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte gereichten Seiten 10 und 11 ihres Angebots lässt sich entnehmen, dass die Klägerin der Beklagten unter Titel 3 die geänderte Montage der Sandwich-Fassade Achse 1 zu einem Mehrpreis von 10.174,00 Euro angeboten hatte. Gegenüber dem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Angebot der Klägerin vom 25.05.2016, das für die Dacharbeiten und die Arbeiten für die Fassadenverkleidung mit einer Nettosumme in Höhe von 349.070,00 Euro endete, ergeben sich aus dem Angebot der Klägerin, wie es als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, folgende Beträge: Titel 1: Dacharbeiten 108.297,22 Euro, Titel 2: Fassadenverkleidung 242.569,71 Euro, Titel 3: Geänderte Montage Sandwich-Fassade Achse 1 10.174,00 Euro, Summe netto 361.040,93 Euro. Titel 1 und 2 machen eine Summe von 350.866,93 Euro aus, also annähernd den Betrag, der ausweislich der Regelung in Nr. 4.1 des Bauvertrages als Pauschalvergütung, die der Klägerin zustehen sollte, zwischen den Parteien vereinbart wurde. Nach Durchführung der Arbeiten forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2016, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen wird, erfolglos zur Abnahme der von ihr erbrachten Arbeiten auf, mit Schlussrechnung vom 17.08.2017 (Anlage K 5 zur Klageschrift) stellte die Klägerin der Beklagten für die Durchführung der zum Hauptauftrag gehörenden Arbeiten einen Betrag in Höhe von 336.768,00 Euro in Rechnung. Dieser Betrag versteht sich vor dem Hintergrund der vereinbarten Pauschalvereinbarung von 350.800,00 Euro sowie der Vereinbarung, die Beklagte sei berechtigt, einen Nachlass von 4 % in Abzug zu bringen. Weiterhin stellte die Klägerin neben drei weiteren Nachträgen, die im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung haben, die geänderte Montage der Achse 1 mit einen Betrag in Höhe von 10.100,00 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte Gesamtbeträge von 309.170,20 Euro, woraus die Klägerin einen ihr zustehenden Vergütungsanspruch aus den genannten Titeln der Schlussrechnung vom 17.08. 2017 in Höhe von 37.697,80 Euro errechnet (Nettovergütung aus Bauvertrag in Höhe von 336.768,00 Euro zzgl. Nettovergütung aus Titel 3 in Höhe von 10.100,00 Euro, abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 309.170,20 Euro). Aufforderungen zur Zahlung der ihr ihrer Ansicht nach zustehenden restlichen Vergütung gemäß Schreiben der Klägerin vom 15.09.2017 unter Fristsetzung zum 22.09.2017 sowie gemäß Schreiben vom 27.09. und 23.10.2017 blieben erfolglos. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der die Beklagte mit vorprozessualem Schreiben vom 16.11.2017, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 7 zur Klageschrift Bezug genommen wird, unter Fristsetzung zum 29.11.2017 - weiterhin ohne Erfolg - aufforderte, die restliche Forderung der Klägerin auszugleichen. Eine mit weiterem vorprozessualen Schreiben vom 11.12.2017 (Anlage K 8 zur Klageschrift) ausgesprochene Aufforderung, den ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Anspruch der Klägerin auf Gestellung einer Sicherheit in Höhe von 78.674,10 Euro bis zum 18.12.2017 zu erfüllen, blieb ebenfalls erfolglos. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich der zugehörigen Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 29.06. 2016 Sicherheit nach ihrer Wahl in Höhe von 41.467,58 Euro zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Klägerin stehe insgesamt nur der vereinbare Pauschalpreis in Höhe von 336.768,00 Euro netto zu, da es eine Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung nicht gegeben habe; insbesondere sei keine Pauschalpreiserhöhung für eine geänderte Montage der Sandwich-Fassade Achse 1 vereinbart worden. Der Klägerin stehe daher allenfalls ein Anspruch auf Sicherheitsgestellung in Höhe eines Betrages von 27.597,80 Euro (vereinbarter Pauschalpreis von 336.768,00 Euro abzüglich erbrachter Zahlungen in Höhe von 309.170,20 Euro) zu. Jedoch verlange die Klägerin auch insoweit zu Unrecht die Gestellung einer Sicherheit, wie die Beklagte meint. So behauptet sie, die Klägerin habe ihre Arbeiten - die deshalb auch nicht abgenommen worden seien- nicht mangelfrei erbracht, vielmehr lägen vielfache Mängel vor. Wegen der nach Behauptungen der Beklagten vorliegenden Mängel wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.04. 2018 (Blatt 18 bis 20 d. A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Mangelbeseitigung beruft die Beklagte sich auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts. Schließlich hält die Beklagte die auf Gestellung einer Sicherheit abzielende Klage auch deshalb für unbegründet, weil vorprozessual ein deutlich überhöhtes Sicherheitsverlangen gemäß Inhalt des vorprozessualen Schreibens des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.12.2017 geltend gemacht worden sei. Es fehle daher schon an einer wirksamen Sicherungsaufforderung der Klägerin ihr gegenüber, die - wie die Beklagte meint - zwingende Voraussetzung für eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung sei. Auch die gesetzte Frist von 7 Tagen sei unangemessen. Auch vor diesem Hintergrund sei die Klage unbegründet. Jedenfalls bestehe keinerlei Anspruch der Klägerin, 10 % Nebenleistungen abgesichert zu bekommen, weil es insoweit an einem detaillierten Vortrag der Klägerin fehle. Abgesehen davon genüge das Verlangen der Klägerin - wie die Beklagte weiter meint - auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil eine Vollstreckung des gestellten Wahlklageantrages nicht möglich sei. Letztlich scheitere das Klagebegehren - wie die Beklagte abschließend ausführt - aber auch deshalb, weil - wie die Beklagte behauptet - die Klägerin Gegenleistungen, zu deren Ausführungen sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, nur unvollständig erbracht habe. So habe sie Arbeiten zu den Positionen 1.4, 1.6, 1.8 bis 1.10, 2.2, 2.5 bis 2.11 nicht oder nur unvollständig erbracht; wegen des dazu erfolgten Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes vom 27.04.2018 (Bl. 23 / 24 d. A.) verwiesen. Die nicht ausgeführten Arbeiten summierten sich auf einen Wert von 22.427,45 Euro, so dass in dieser Höhe die Klage auf jeden Fall der Abweisung als unbegründet unterliege. Die Klägerin hält das gesamte Vorbringen der Beklagten für unerheblich, bestreitet aber zudem, dass das Werk mangelbehaftet und nicht fertig gestellt worden sei; viel- mehr habe sie die Dach- und Fassadenarbeiten ordnungsgemäß und mangelfrei fertig gestellt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der von der Klägerin geltend gemachte Sicherungsanspruch ist zu ihren Gunsten entstanden. Anspruchsgrundlage für die begehrte und der Klägerin zuzuerkennende Sicherheit ist § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages zwischen den Parteien geltenden Fassung, die auf dieses Verhältnis weiterhin anzuwenden ist (Art. 229 § 39 EGBGB). Dabei ist anerkannt, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn die Vertragsparteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben (BGH, Baurecht 2009, 1152, Teilziffer 14). 1. Nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB steht die Sicherheit dem Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines einzelnen Teils davon zu. a) Der Begriff des Unternehmers wird dahin verstanden, dass nur derjenige erfasst ist, der aufgrund eines Werkvertrages tätig wird. Das wirksame Zustandekommen eines Bauvertrages ist zwischen den Parteien unstreitig. Die vertraglich geschuldeten Leistungen sind erfolgsbezogen, so dass es sich vorliegend um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB handelt. b) Die Werkleistung muss ein Bauwerk oder einzelne Teile davon betreffen. Hierbei ent- spricht der Begriff des Bauwerkes dem des § 634a Nr. 2 Alt. 1 BGB, umfasst mithin jede durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Werkboden herzustellende unbewegliche Sache, wobei Hoch- und Tiefbau erfasst werden (Palandt / Sprau, BGB, 76. Aufl., § 648a Rd-Nr. 6, § 634a Rdnr. 10, jeweils m. w. N.). Vorliegend geht es um Dach- und Fassadenarbeiten, bei denen es sich um Bau- werkleistungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. c) Sicherungsberechtigt ist jeder, der eine Bauwerksleistung im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB erbringt, mithin auch ein Sub- oder Nachunternehmer wie vorliegend die Klägerin. Verpflichtet ist der Besteller der Bauwerksleistung, im Verhältnis zum Sub- bzw. Nachunternehmer mithin der Haupt- oder Generalunternehmer, das ist hier die Beklagte. d) Die Norm ist auch im Übrigen anwendbar, da ein Fall des § 648a Abs. 6 BGB nicht vorliegt. 2. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist ein wirksames vorprozessuales Sicherungsverlangen keine Anspruchsvoraussetzung, weil ein Werkunternehmer nicht gehalten ist, die mit Vertragsschluss fällig werdende Forderung einer Sicherheit sofort geltend zu machen. Dementsprechend kann er, auch wenn er nicht gemäߠ § 648a Abs. 5 BGB vorgehen will, auch erst im weiteren Verlauf der Bauausführung, und zwar auch erst nach von ihm behaupteter Fertigstellung des Werkes, die Leistung einer Sicherheit verlangen. Schließlich ist es unerheblich, dass die Klägerin vorprozessual eine höhere Sicherheit verlangt hat. 3. Dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten steht nach Maßgabe der §§ 232 Abs. 1, 648a Abs. 2 Satz 1 BGB ein Wahlrecht zu, wie sich aus dem Gesetz ergibt. Schon deshalb treffen die Ausführungen der Beklagten, die entsprechende Formulierung des Klageantrages führe zu einer Unzulässigkeit der Klage, weil sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge, nicht zu. Im Übrigen schließt die Kammer sich der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Saar-brücken, Beschluss vom 15.04.2015 – 5 W 24/15 –, zitiert nach „juris“), dass die Vollstreckung einer entsprechenden Verurteilung gemäß § 887 ZPO durchzuführen ist. Aus dieser Überlegung folgt, dass ein entsprechendes Urteil auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. 4. Der Werkunternehmer kann nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB Sicherheit verlangen für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich zugehöriger Nebenforderungen. Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings streitig, ob zur vereinbarten Vergütung auch die aus (behaupteten) Nachtragsvereinbarungen entstandene Vergütung gehört. Dieser Streit entzündet sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, laut der wegen des berechtigten Interesses des Unternehmers, eine effektive Sicherheit zu erlangen, ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs im Prozess auf Stellung einer Sicherheit nicht zugelassen wird, so dass einem Sicherungsverlangen eines Unternehmers schon dann stattzugeben ist, wenn er die vereinbarte Vergütung schlüssig darlegt (BGHZ 200, 274 ff.). Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung gelten diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs aber nur für dasjenige Sicherungsverlangen eines Werkunternehmers, der sich dafür auf den Ursprungs- / Hauptvertrag stützen kann, nicht jedoch für behauptete Nachtragsvereinbarungen und Mehrvergütungsansprüche, über die dann gegebenenfalls in einem Sicherungsprozess Beweis zu erheben ist, weil dann, wenn Streit dem Grunde nach über die Berechtigung von Nachträgen besteht, es zu einem überhöhten Sicherungsverlangen des Unternehmers kommen kann (vgl. die umfassenden Ausführungen des OLG Stuttgart, NJW 2018, 472 ff. m. z. w. N.; zuvor schon LG Berlin, IBR 2017, 251). Nach anderer Ansicht (Kimmich / Friedrich, BauR 2015, 565) würde hingegen der Zweck des § 648a BGB verfehlt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der schlüssig dargelegten Nachtragsansprüche erst durch umfangreiche Beweisaufnahmen geklärt werden müssten. Die Kammer neigt dazu, der letztgenannten Ansicht zu folgen, lässt diesen Streit jedoch letztlich aus folgenden Gründen dahinstehen: Zum einen folgt aus den Behauptungen der Klägerin, dass es vorliegend nicht um eine Nachtragsvereinbarung im oben genannten Sinne geht. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass die von ihr behauptete Vereinbarung des Inhalts, für die geänderte Montage der Sandwichfassade Achse 1 sei ein zusätzlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 10.100,00 € netto zu zahlen, bereits vor Beginn der Durchführung der Arbeiten zustande gekommen sein soll. Schon aus diesem Grunde greift nach Ansicht der Kammer die oben genannte BGH- Rechtsprechung des Inhalts ein, einem Sicherungsverlangen eines Unternehmers sei schon dann stattzuge-ben, wenn er die vereinbarte Vergütung schlüssig darlegt. Denn das Vorbringen der Klägerin zum Entstehen eines solchen Vergütungsanspruchs in Höhe von 10.100,00 € netto ist schlüssig im Hinblick auf die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 631 Abs. 1 BGB. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar das Zustandekommen einer solchen Einigung bestritten, dazu jedoch lediglich dargelegt hat, die geänderte Montage der Sandwichwände, die (nunmehr) horizontal erfolgen sollte, sei bereits vor Unterzeichnung des Bauvertrages und vor Pauschalierung des Vergütungsanspruchs bekannt gewesen, was sich daraus ergebe, dass sie Bestandteil des Angebots der Klägerin vom 23.06.2016 geworden sei, das wiederum Vertragsgrundlage und Grundlage der Pauschalpreisfindung gewesen sei. Diese Ausführungen vermögen jedoch zunächst kaum die Anforderungen, die die Regelung des § 138 ZPO an ein substantiiertes Bestreiten stellt, auszufüllen, weil diese Umstände die Parteien nicht daran hinderten, anschließend eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts zu treffen. Letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung der Kammer, dem im vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit geltend gemachten Sicherungsverlangen der Klägerin stattzugeben, ist das Vorbringen der Klägerin, die entsprechende Einigung sei durch handschriftliche Niederlegung auf den Seiten 1 und 2 des geschlossenen VOB-Bau- vertrages schriftlich dokumentiert worden. Dieses klägerische Vorbringen ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit ist aber eine entsprechende schriftliche Niederlegung unstreitig mit der sich aus § 440 Abs. 2 ZPO ergebenden Rechtsfolge, dass der handschriftliche Urkundentext die Vermutung der Echtheit für sich hat, an die sich die aus § 416 ZPO folgende Vermutung anschließt, dass die Urkunde den Inhalt der Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden sind, vollständig und richtig wiedergibt (vgl. dazu Zöller / Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 416 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen). 5. Die von der Klägerin bestrittenen Behauptungen von der Beklagten, die Klägerin habe die Werkleistungen, zu deren Erbringung sie verpflichtet sei, weder vollständig noch mangelfrei erbracht, können als wahr unterstellt werden. Das ändert am Erfolg der Klage nichts, wie aus § 648a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BGB folgt: Nach Satz 3 dieser Regelung ist der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann. Diese Regelung versteht sich vor dem Hintergrund, dass der jeweilige Werkunternehmer - wie bereits oben dargelegt - schon mit Vertragsabschluss berechtigt ist, die Forderung nach einer Sicherheit im Sinne des § 648 a BGB geltend zu machen. Nach Satz 4 dieser Regelung bleiben Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Diese Norm betrifft die vorliegend geltend gemachten Mangelbehauptungen der Beklagten. Aus diesen Mangelbehauptungen können nämlich aufrechen-bare Gegenansprüche entstehen, z.B. solche im Sinne des § 634 Nr. 2 und / oder § 634 Nr. 4 BGB bzw. § 13 Abs. 6, Abs. 7 VOB/B. Diese Regelung versteht sich vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber das Sicherungsverlangen des Klägers vor dem Hintergrund des berechtigten Interesse des jeweiligen Unternehmers, eine effektive Sicherheit zu erlangen, nicht mit Streitigkeiten um die Frage der Mangelhaftigkeit von erbrachten Leistungen belasten wollte. Der jeweilige Besteller ist - wenn er das Vorliegen von Mängeln behauptet - daher zunächst auf seine Rechte aus §§ 634 Nr. 1, § 635 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 VOB/B zu verweisen, wobei in dogmatischer Hinsicht darauf hingewiesen sei, dass der Nacherfüllungsanspruch - wie schon aus diesem Begriff folgt - ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, für den ebenfalls die Regelung des § 648a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt. 6. Zu Recht verlangt die Klägerin im Hinblick auf die zum Vergütungsanspruch gehörenden Nebenforderungen eine Sicherheit in Höhe von 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs, der sich auf 37.697,80 Euro beläuft. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klägerin müsse detailliert darlegen, dass ihr ein Anspruch auf Nebenleistungen zustehe, ist solcher Vortrag der Klägerin jedenfalls auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 25.05.2018 (Bl. 37 d. A.) erfolgt. Anerkanntermaßen sind Zinsen im Sinne des § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B, bei denen es sich im hier zu bejahenden Fall der wirksamen Einbeziehung der VOB/B um vertraglich geschuldete Zinsen handelt, „dazugehörige Nebenforderungen“ im Sinne des Gesetzes. Die Klägerin hat die Beklagte nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag, der im Übrigen durch die Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift bestätigt wird, erfolglos zur Zahlung der ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Restvergütung gemahnt, so dass Zinsansprüche zu ihren Gunsten entstanden sein können. Jedenfalls liegt insoweit - ausreichend (BGH, a. a. O.) - schlüssiger Vortrag der Klägerin zu entstandenen Nebenforderungen vor. Die streitig behandelte Frage, ob auf die zu sichernde Vergütung bezogene Prozesskosten als „dazugehörende Nebenforderungen“ im Sinne des § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen sind, kann somit dahinstehen. 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass zugunsten der Klägerin ein aus § 648 a BGB folgender Anspruch auf Gestellung einer Sicherheit nach Wahl der Beklagten in der eingeklagten Höhe entstanden ist. II. Der Anspruch ist nicht erloschen. Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dazu erfolgt nicht. III. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Das Berufen der Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht - das sie vor dem Hintergrund der nach ihren Behauptungen vorliegenden Mängel auf § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB stützt - ist unbeachtlich, so dass dahinstehen kann, ob die behaupteten Mängel vorliegen. Denn nach § 648 a Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BGB ist - wie bereits dargelegt - der Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Sicherheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann, weil der Schutzzweck des § 648a BGB gerade darin besteht, den Unternehmer während der Herstellungsphase des Werkes wegen seiner aus den §§ 640, 641 BGB folgenden Vorleistungspflicht vor Ausfällen seiner Vergütungsansprüche wegen einer möglichen Insolvenz des Bestellers zu schützen. Deshalb kann die Beklagte die Gestellung einer Sicherheit nicht von einer (vorherigen) vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistungen abhängig machen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hinsichtlich der Verurteilung zur Hauptsache richtet sich nach der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt die Folgen einer möglichen Abänderung des Urteils im Sinne einer klageabweisenden zweitinstanzlichen Entscheidung. Nach der Regelung des § 648a Abs. 3 Satz 1 BGB geht der Gesetzgeber von „üblichen Kosten der Sicherheitsleistung“ bis zu einem Satz von 2 % für das Jahr aus. Die Kammer hat diesen Betrag auf etwa 5 % des ausgeurteilten Sicherheitsbetrages erhöht, somit auf einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro. Hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. V. Der in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 gestellte Antrag des Beklagtenvertreters auf Bewilligung einer ergänzenden Stellungnahmefrist war zurückzuweisen, da das Urteil nicht auf dem Inhalt des Schriftsatzes der Klägerseite vom 30.08. 2018, der bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist, beruht, und da in der mündlichen Verhandlung keine Rechtsfragen erörtert wurden, die nicht schon von den Parteien schriftsätzlich behandelt worden sind.