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Beschluss

5 T 144/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2018:0906.5T144.18.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 01.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 25.05.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 € zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG.

Beschwerdewert: 704 €

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 01.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 25.05.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 € zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG. Beschwerdewert: 704 € Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist gesetzlicher Betreuer des Herrn C. Bis zum 09.11.2016 wohnte dieser in der Außenwohngruppe „W“ des U in T. Nach Beschluss der Kammer vom 24.02.2015 (5 T 32/15) handelt es sich bei der vorgenannten Außenwohngruppe nicht um ein Heim nach § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG. Seit dem 10.11.2016 lebt der Betreute im Haus X in T, einer anderen Einrichtung des U. Da der Betreute mittellos ist, wird die Vergütung des Beschwerdeführers von der Staatskasse bezahlt. Der Beteiligte zu 1) hat in seinem Vergütungsantrag vom 01.10.2017 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 eine Vergütung von insgesamt 1848 € beantragt. Das Amtsgericht T hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2) mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.05.2018 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 lediglich eine Betreuervergütung i.H.v. 1144 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Herr C lebe seit dem 10.11.2016 im Heim. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 01.06.2018, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Wohneinrichtung Haus X sei kein Heim im Sinne der vergütungsrechtlichen Vorschriften, weshalb der festzusetzenden Betreuervergütung der Status „in Wohnung lebend“ zugrundezulegen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine Veränderung bezüglich der Unterbringungsform nach dem Umzug des Betreuten von der "W" in das Haus X nicht stattgefunden habe. Die zwischen Herrn C und dem U. bestehenden vertraglichen Vereinbarungen seien im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen nach dem Umzug identisch geblieben. Nach wie vor sei der Betreute auf der Grundlage der Eingliederungshilfe mit der Verpflichtung zur Selbstversorgung in einer Wohngruppe untergebracht, in der er ein eigenes Zimmer bewohne. Er erhalte weiterhin wöchentlich ein Verpflegungsgeld, nutze dies für eigenständige Einkäufe und bereite seine Mahlzeiten in der Gemeinschaftsküche der Wohngruppe selbst zu. In beiden Einrichtungen bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung zur Selbstversorgung innerhalb der Wohngruppen mit Unterstützung durch Mitarbeiter des U, soweit dies erforderlich sei. Wegen der vergleichbaren Wohn- und Betreuungssituation in der "W" und dem Haus X könne entsprechend den Ausführungen der Kammer in dem Verfahren 5 T 32/15 auch nach dem Umzug des Betreuten am 10.11.2016 keine Heimunterbringung angenommen werden. Die Beteiligte zu 2) ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 15.12.2010 (XII ZB 90/09) darauf verwiesen, dass eine Einrichtung dann als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden könne, wenn der Einrichtungsträger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der zwischen dem Betreuten und dem U geschlossene Vertrag, dem in § 3 das Zurverfügungstellen sämtlicher Grundleistungen zu entnehmen sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Leistungen komme es nicht an. Das Amtsgericht T hat der Beschwerde mit Verfügung vom 04.06.2018 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat zur Frage des Angebotes von Verpflegungsleistungen durch die Einrichtung eine Stellungnahme des U eingeholt, welche diese unter dem 29.07.2018 (Bl. 507 der Akte) abgegeben hat. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet. Der einem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gemäß § 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, 2 Stunden pro Monat, und nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, dreieinhalb Stunden. Nach Ansicht der Kammer ist die Wohnform im Haus X in ihrer konkreten Ausgestaltung ebenso wenig als Heimunterbringung im Sinne des Vergütungsrechts anzusehen wie die Außenwohnung „W“. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG ist ein Heim eine Einrichtung, die dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist und entgeltlich betrieben wird. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 24.02.2015 (5 T 32/15) ausgeführt hat, ist eine teleologische Auslegung des Heimbegriffs im Vergütungsrecht geboten, die auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruht, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einem Heim lebt. Im Vergütungsrecht kommt es vor allem bei den unterschiedlichen Formen des betreuten Wohnens entscheidend darauf an, wie stark der Betreuer durch die konkrete Wohnform typischerweise von Betreueraufgaben entlastet ist. Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Heimunterbringung gegenüber sonstigen Formen des betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 08.06.2010 -I-15 Wx 89/10-, juris Rz. 19) dabei das Vorhalten und Zurverfügungstellen von Verpflegung (vgl. auch Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann, u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rz. 21 ff. m.w.N.). Dabei lässt es das OLG, dem sich die Kammer anschließt, nicht ausreichen, wenn die Verpflegung durch Überlassung einer Küche als Gemeinschaftsraum gesichert wird. Vielmehr beinhalte der vergütungsrechtliche Heimbegriff im Hinblick auf das Erfordernis „umfassender Betreuungsleistung“ grundsätzlich, dass die Einrichtung sämtliche Hauptmahlzeiten entgeltlich anbietet (OLG Hamm, a.a.O.). Die Wohnsituation des Betreuten hat sich ausweislich der E-Mail des U an das Amtsgericht vom 07.06.2018 (Bl. 406 der Akte) insoweit nach seinem Umzug geändert, als dass im Haus X (im Gegensatz zur „W“) eine 24 Stunden Präsenz durch geschultes Personal (Frühdienst, Spätdienst und Nachtbereitschaft) besteht. Herr C wohnt jedoch weiterhin in einem Einzelzimmer innerhalb einer Wohngruppe, wo ihm Koch- und Waschgelegenheiten für die Führung eines eigenen Haushaltes zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, seine Mahlzeiten zuzubereiten und seinen persönlichen Wohnraum sowie seine Wäsche eigenständig zu reinigen. Zwar ist der Beteiligten zu 2) zuzubilligen, dass nach § 3 des zwischen dem Betreuten und dem U geschlossenen Vertrages sämtliche Grundleistungen, auch die umfassende hauswirtschaftliche Versorgung, etwa die Verpflegung, das Waschen von persönlicher Bekleidung, Bettwäsche und Handtüchern und das Reinigen der Räume, von der Einrichtung zu erbringen sind. Allerdings hat sich der Betreute gegenüber dem U vertraglich verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten alle Tätigkeiten, insbesondere im lebenspraktischen Bereich, aktiv zu gestalten bzw. selbst zu tätigen. Entsprechend dem grundlegenden Ziel der Verselbstständigung werden diese Maßnahmen nach Bedarf befördert. Danach ist die umfassende Betreuung und Versorgung des Betreuten zwar die vertraglich vereinbarte Leistung; allerdings entspricht ihre Ausgestaltung in der konkreten Form nicht einer typischen Heimunterbringung. Denn der Betreute ist seinerseits vertraglich verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Haushaltsführung selbst zu gestalten. Insoweit hat sich nach dem Umzug des Betreuten in das Haus X keine Veränderung ergeben. Auf Nachfrage der Kammer hat das U im Schreiben vom 29.07.2018 dazu ausgeführt, dass die Versorgungsstruktur im Haus X und der „W“ als gleichwertig zu beurteilen sind. Hieran ändert auch eine 24-stündige Präsenz von Mitarbeitern des U nichts. In der praktischen Ausgestaltung des Alltags werden die heimtypischen Versorgungsleistungen, etwa die Hauptmahlzeiten und die Reinigungsarbeiten, auch im Haus X gerade nicht grundsätzlich angeboten, sondern sind von dem Betreuten selbst zu erbringen. Nach alledem war für den gesamten Betreuungszeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 ein pauschaler Vergütungssatz von 3,5 Stunden monatlich anzusetzen und der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig