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Beschluss

5 T 79/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2018:0515.5T79.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 22.01.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 10.01.2018 (15 M 979/17) abgeändert.

Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers I vom 16.01.2017 (DRII-0029/17) wird dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 80,85 EUR nur 62,85 EUR zu zahlen sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 18,- EUR

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 22.01.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 10.01.2018 (15 M 979/17) abgeändert. Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers I vom 16.01.2017 (DRII-0029/17) wird dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 80,85 EUR nur 62,85 EUR zu zahlen sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 18,- EUR Gründe: I. Die Gläubigerin stellte am 05.01.2017 einen Antrag auf Pfändung und bei Erfolglosigkeit auf Abgabe der Vermögensauskunft. Zudem beantragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher mit der Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Da die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nahm der Obergerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nicht erneut ab, sondern teilte der Gläubigerin mit, dass eine Pfändung und Verwertung auf Grundlage der bereits abgegebenen Vermögensauskunft wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde. Für diese Tätigkeit rechnete der Obergerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 16.01.2017 eine Gebühr nach KV 605, 205 GvKostG in Höhe von 15,- EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 3,- EUR ab. Die Gläubigerin beglich die Kostenrechnung in voller Höhe. Mit Schreiben vom 30.10.2017 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht B namens der Landeskasse gegen die Kostenrechnung vom 16.01.2017 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kostenrechnung um 18,- EUR auf 62,85 EUR zu reduzieren. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht B zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht B hat die Erinnerung der Landeskasse mit Beschluss vom 10.01.2018 sowohl als unzulässig als auch unbegründet zurückgewiesen. Insoweit wird auf die angefochtene Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts B vom 10.01.2018 Bezug genommen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B vom 22.01.2018 hat das Amtsgericht unter dem 09.03.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - B zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig und begründet. 1. Das Amtsgericht hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 10.01.2018 gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG ausdrücklich zugelassen. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 30.10.2017 ist zulässig und begründet. Die Landeskasse ist befugt, Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers gem. § 766 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG einzulegen, da der Rechtsbehelf betreffend die Kosten, die der Gerichtsvollzieher für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erhebt, sowohl dem Kostenschuldner als auch der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor zusteht (vgl. Kessel in NomosKommentar, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, GvKostG § 5, Rn. 14, 15). Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Landeskasse für ein Erinnerungsverfahren. Die Möglichkeit der Staatskasse durch eine den Gerichtsvollzieher bindende Weisung (Verwaltungsanordnung) eine Herabsetzung oder Nichterhebung der Gerichtsvollzieherkosten zu erreichen (Nr. 4, 7 Abs. 4 DB-GvKostG) steht der Erinnerungsbefugnis nicht entgegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass eine Abänderung im Aufsichtswege andere Voraussetzungen und Folgen hat als eine gerichtliche Entscheidung (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 20.09.1989, Az. 7 T 249/89, JurBüro 1990, 113 f.). Zum anderen kommt der gerichtlichen Entscheidung eine stärke Wirkung zu, als der Berichtigung im Verwaltungsweg, wie sich aus § 5 Abs. 1 S. 2 GvKostG ergibt, wonach eine Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg nur solange möglich ist, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht getroffen ist (vgl. Gerlach in Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage, II § 5 GvKostG, Rn. 14, S. 116). Darüber hinaus ist die Berichtigung im Verwaltungsweg zur Klärung kostenrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung weniger geeignet als eine gerichtliche Entscheidung (vgl. Gerlach, a.a.O.; KG Rpfleger 1977, 227). Dass der vorliegenden Kostenfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ergibt sich bereits daraus, dass die Problematik umfangreich auf der Bezirksrevisorenkonferenz im Oktober 2015 diskutiert worden ist. Eine gerichtliche Entscheidung zur Klärung der Kostenfrage ist auch veranlasst, da sich die Annahme der Konferenzteilnehmer, die Problematik werde sich mit der Einführung der neuen Auftragsformular erledigen, nicht bestätigt hat. Denn auch die von der Gläubigerin vorliegend verwendeten neuen Auftragsformulare sind, wie das vorliegende Verfahren zeigt, auslegungsbedürftig. Schließlich war die Landeskasse auch befugt, zugunsten des Kostenschuldners die Erinnerung einzulegen. Die Landeskasse hat nicht allein fiskalische Interessen zu vertreten, sondern auch auf einen sachlich richtigen Kostenansatz zur Vermeidung von Rückgriffsansprüchen hinzuwirken (vgl. KG, Rpfleger 1977, 227, LG Gießen, JurBüro 1990, 114). Anderenfalls müsste sie auch für spätere Zeit noch mit einer Rückforderung der überzahlten Beträge durch den in Anspruch genommenen Kostenschuldner rechnen. Das aber steht im Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordentlichen Verwaltungs- und Haushaltsführung; zudem soll das Vertrauen des Staatsbürgers, welches er in die korrekte und gewissenhafte Erledigung eines jeden Amtsgeschäfts einer staatlichen Institution setzen darf, nicht erschüttert werden (vgl. Oestreich in Oestreich, Hellstab, Trenkle, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, § 66, Rn. 34). 3. Vorliegend ist von der Gläubigerin eine Gebühr nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale von 3,- EUR nicht geschuldet. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 05.01.2017 enthält die Formulierung „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“. Vorliegend fehlt es bereits an der „Abnahme der Vermögensauskunft“, da der Obergerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nicht aufgrund des erteilten Pfändungsauftrags vom 05.01.2017 abgenommen hat, sondern die Schuldnerin die Vermögensauskunft zu diesem Zeitpunkt bereits abgegeben hatte. Die Formulierung „Abnahme der Vermögensauskunft“ ist im konkreten Fall so auszulegen, dass damit nur eine etwaige Abnahme der Vermögensauskunft anlässlich des konkreten Vollstreckungsauftrags gemeint ist und nicht etwa eine vorherige Vermögensauskunft im Sinne des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018, Az.: I-10 W 10/18, BeckRS 2018, 3427). Darüber hinaus ist die Formulierung in dem Pfändungsauftrag auch dahingehend zu verstehen, dass die Pfändung unter der Bedingung stand, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis der vom Gerichtsvollzieher abzunehmenden Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben. Diese Bedingung ist nicht allein durch die Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt, sondern zusätzlich müssen sich aus dieser Vermögensauskunft grundsätzlich pfändbare bewegliche Gegenstände ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2018, Az. I-25 W 370/17, BeckRS 2018, 3429). Unabhängig davon, dass die Vermögensauskunft nicht aufgrund des Pfändungsauftrags vom 05.01.2017 von der Schuldnerin abgegeben worden ist, fehlt es damit an dem Bedingungseintritt, dass nach der bereits abgegebenen Vermögensauskunft pfändbares Vermögen vorhanden war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.