2 O 99/17
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
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I.
werden die Parteien auf folgendes hingewiesen:
1.
Nach Dezernatswechsel und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2018 geht das Gericht nach vorläufiger Wertung des derzeitigen Sach- und Streitstands weiter davon aus, dass die die testamentarische Verfügung vom 09.01.1995 erst für den Fall des Todes des letztversterbenden Ehegatten Anordnungen treffen sollte.
Diesbezüglich wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 18.10.2017 verwiesen. Bei der Auslegung eines Testamentes ist der wirkliche Willen der Testierenden zu ermitteln, § 133 BGB. Nach dem Testament vom 07.12.1978 soll der jeweils Überlebende den anderen Ehegatten als Alleinerbe beerben, Schlusserben sollen gemeinsam der Beklagte und sein Bruder sein. Das Testament kann zwar nach § 2258 BGB durch das Testament vom 09.01.1995 geändert werden, hierzu muss aber der Inhalt des späteren Testamentes mit dem Inhalt des älteren Testamentes in Widerspruch stehen. Aus dem Wortlaut der Erklärung vom 09.01.1995 ergibt sich der Wille, dass der Beklagte das Haus erhält, sein Bruder I. U. lediglich noch 5.000,00 DM. Aus dem Wortlaut ergibt sich auch, dass dies so sein soll, da I. U. bereits 65.500,00 DM erhalten habe. Dies deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin U1, nach der ihr Sohn I. U. von den Eheleuten wiederholt Geldbeträge erhalten habe, insbesondere zur Finanzierung seines Studiums. Der Wortlaut des Testamentes von 1995 enthält keine Angaben dazu, ob das Haus unmittelbar nach dem Tod eines der Ehegatten oder erst nach dem Tod beider Ehegatten an den Beklagten über gehen soll.
Eine Teilungsanordnung für den Fall des letzversterbenden Ehegatten dürfte dieses Ergebnis zwar nicht erreichen, denn sie beeinflusst die Erbquote nicht. Ein Vermächtnis für den Fall des letztversterbenden Ehegatten dürfte dieses Ergebnis aber erreichen. Da die Testamente insofern widerspruchsfrei nebeneinander stehen, dürfte das Testament von 1978 insoweit nicht nach § 2258 BGB aufgehoben sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin U1. Sie gab an, die genauen Regelungen des Testamentes habe ihr Mann geregelt. Auf Vorhalt der Erklärung vom 09.01.1995 gab sie an, diese gar nicht richtig gesehen zu haben. Ihre Aussage ist daher nur begrenzt ergiebig. Sie gab zwar auch an, dass der Beklagte das Haus bekommen sollte, sobald ihr Mann stirbt, wusste aber nicht, wieso insofern eine Änderung des Testamentes von 1978 vorgenommen werden sollte. Eine solcher Wille findet auch keine Andeutung in der handschriftlichen Erklärung vom 09.01.1995 wenn sie im Zusammenhang mit dem Testament vom 07.12.1978 gelesen wird. Es ergibt sich vielmehr zwanglos und widerspruchsfrei eine Regelung für den Schlusserbenfall.
2.
Unter Abweichung zu Ziffer 4 des Hinweisbeschlusses vom 18.10.2017 erachtet es das Gericht nach vorläufiger Wertung des derzeitigen Sach- und Streitstandes als möglich, dass der Anspruch durch die hilfsweise erhobene Einrede des § 529 Abs. 2 BGB gehindert sein könnte. Selbst nach der Berechnung des Klägers ergibt sich ein Wert nur knapp oberhalb des Familienselbstbehalts. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass eine Berechnung nach den Umständen in der letzten mündlichen Verhandlung eine Bedürftigkeit des Beklagten ergibt.
In Abweichung zum Hinweisbeschluss vom 18.10.2017 geht das Gericht nach vorläufiger Wertung des derzeitigen Sach- und Streitstandes auch davon aus, dass die Bedürftigkeit nicht dadurch entfallen dürfte, dass der Beklagte sich weigerte, das vom Kläger angebotene zinsfrei gestundete Darlehen anzunehmen. Ein Urteil des Landgerichts Duisburg, in dem eine entsprechende Ansicht in sozialhilferechtlichem Kontext vertreten wurde (LG Duisburg, Urteil vom 03. Mai 1996 – 24 (4) S 285/95 –, juris), ist vom BVerfG als Verletzung von Artikel 2 Abs. 1 GG angesehen und aufgehoben worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Juni 2005 – 1 BvR 1508/96 –, BVerfGE 113, 88-113, Rn. 2). Die Wertungen aus den dortigen Urteilsgründe dürften auch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar sein.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Hinweise des Gerichts binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.