Beschluss
5 T 25/18
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2018:0228.5T25.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 6. Dezember 2017 (2 M 510/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 6. Dezember 2017 (2 M 510/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Oktober 2017 einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch. Wegen weiterer Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft nahm der Beschwerdeführer Bezug auf eine Anlage G4, in welcher es auszugsweise heißt: " 2. Der Vollstreckungsauftrag nebst Abnahme der Vermögensauskunft sowie eine damit verbundene Eintragungsanordnung (auch für den Fall, dass der Schuldner im angesetzten Termin zur Abgabe derselben nicht erschienen ist) ist auf den Fall beschränkt, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist gem. § 802 d ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat (vgl. Snt, Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14, juris). Für diesen Fall hat mangels Zusendung der Vermögensauskunft auch keine Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Nr. 2 bzw. 3 ZPO zu erfolgen (Senat, aaO). " Wegen der weiteren Einzelheiten des Vollstreckungsauftrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 16-25 d.A.) Bezug genommen. Der Obergerichtsvollzieher H lehnte eine Durchführung des Vollstreckungsauftrages mit der Begründung ab, dass der Zusatz in Ziffer 2 der Anlage G4 eine unzulässige Bedingung darstelle. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass Vollstreckungsaufträge bedingungsfeindlich seien. Die von dem Beschwerdeführer erklärte Beschränkung sei nicht zulässig. Ohne einen unbedingten Vollstreckungsauftrag dürfe der Gerichtsvollzieher keine Maßnahmen durchführen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18. Dezember 2017. Das Amtsgericht hat dieser unter dem 8. Januar 2018 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer - Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. II. Die statthafte (§§ 793, 766, 764 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 567, 569 ZPO) sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Das von dem Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren ist nicht zu beanstanden, § 766 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Der Obergerichtsvollzieher H hat die Durchführung des Vollstreckungsauftrages vom 10. Oktober 2017 rechtmäßig mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass aufgrund der in der Anlage G4 enthaltenen Beschränkung noch kein Vollstreckungsauftrag vorliegt. 1. Nach der im Vollstreckungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime muss der Gläubiger in seinem Auftrag konkret angeben, welche Maßnahme der Gerichtsvollzieher ergreifen soll. Zwar sind Bedingungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig sind aber ausschließlich innerprozessuale Bedingungen. Solche liegen nur vor, wenn sie zum einen an ein Ereignis im Verfahrensablauf der Zwangsvollstreckung anknüpfen und der Gerichtsvollzieher deren Eintritt zum anderen problemlos, insbesondere ohne Beweiserhebung, feststellen kann. Durch die Bedingung dürfen ferner keine Gebührentatbestände umgangen werden (BeckOK-ZPO/Fleck, 27. Edition, § 802a, Rn. 5). 2. Diesen Anforderungen genügt die Einschränkung unter Ziffer 2 der Anlage G4 nicht. a. Die von dem Beschwerdeführer erklärte Beschränkung des Vollstreckungsauftrages auf den Fall, dass die Schuldnerin innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nach § 802d ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat, stellt keine zulässige innerprozessuale Bedingung dar. Sie knüpft weder an ein Ereignis in dem eigentlichen Verfahrensablauf noch ist dem Gerichtsvollzieher eine Überprüfung des Eintritts dieser Beschränkung ohne eine Beweiserhebung möglich. Darüber hinaus fehlt für Letzteres ein Gebührentatbestand im Kostenverzeichnis des GvKostG. Die Beschränkung des Auftrages setzt zeitlich schon vor der eigentlichen Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher an. Der Vollstreckungsauftrag des Beschwerdeführers ist auf die Abnahme der Vermögensauskunft als die von dem Gerichtsvollzieher konkret zu ergreifende Maßnahme gerichtet. Durch die Beschränkung müsste der Gerichtsvollzieher allerdings vor einem Tätigwerden in diese Richtung prüfen, ob die Schuldnerin innerhalb der zweijährigen Sperrfrist keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Damit bezieht sich die Beschränkung nicht auf ein Ereignis in dem Verfahrensablauf zur Abnahme der Vermögensauskunft. Durch die Beschränkung kann dieses Verfahren gerade nicht ohne weitere Feststellungen durch den Gerichtsvollzieher eingeleitet werden. Der Antrag kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Gerichtsvollzieher zunächst Einsicht in das Vermögensverzeichnis nehmen soll. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, einen isolierten Auftrag auf Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses zu stellen. Insoweit hat der Beschwerdeführer richtigerweise einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. § 802k Abs. 2 ZPO setzt für einen Abruf des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher aber voraus, dass dieser zu Vollstreckungszwecken erfolgt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Annahme des Vollstreckungsauftrages des Beschwerdeführers vorliegen, dient aber gerade noch nicht dem erst später einsetzenden Vollstreckungszweck. Für Fälle, in denen der Schuldner die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 802d ZPO. Dies würde mit der Beschränkung des Vollstreckungsauftrages unterlaufen. In Ermangelung einer gesetzlichen Auftragsmöglichkeit existiert im Kostenverzeichnis des GvKostG auch kein Gebührentatbestand für die isolierte Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis. b. Die von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Az. 25 W 277/14 und 25 W306/14) führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Bestätigung einer dieser Entscheidungen durch den BGH (Beschluss vom 27. Oktober 2016, Az. I ZB 21/16) ändert hieran nichts. Diesen Beschlüssen liegt ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Auch betreffen sie eine andere Rechtsfrage. Der BGH und das OLG Hamm haben sich zu der Frage geäußert, ob in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft auf die Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses verzichtet werden kann. Die Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall alleine schon deshalb nicht übertragbar, weil sie an ein Ereignis in dem eigentlichen Verfahrensablauf knüpfen. Beiden Entscheidungen liegen im Ausgangspunkt unbedingte Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft zugrunde. Lediglich für das dabei durchzuführende Verfahren sind dem Gerichtsvollzieher bereits vorab ergänzende Bestimmungen in Bezug auf die Abdruckerteilung aus dem Vermögensverzeichnis gestellt worden. Ferner hat auch der BGH (a.a.O., Rz. 11, zitiert nach juris) deutlich gemacht, dass Voraussetzung für eine zulässige Beschränkung ist, dass der Gerichtsvollzieher die hierfür relevanten Umstände ohne Weiteres erkennen kann. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abgrenzung zu der oben zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.