Beschluss
6 Qs 105/17
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2018:0213.6QS105.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 27.10.2017 aufgehoben.
Das Verfahren ist fortzusetzen.
Kostenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 27.10.2017 aufgehoben. Das Verfahren ist fortzusetzen. Kostenentscheidungen sind nicht veranlasst. Gründe: I. Gegen den Angeklagten wurde durch die Mutter der am 26.08.1992 geborenen P1, Frau P2, am 15.04.2007 per E-Mail Anzeige bei der Polizei in Meschede gestellt. In der E-Mail schilderte die Anzeigeerstatterin, dass der Angeklagte eine sexuelle Beziehung zu ihrer Tochter im Zeitraum vom 05.02.2007 bis zum 26.03.2007 gehabt habe. Die Tochter habe seit dem 05.02.2007 im Haushalt des Angeklagten und seiner Ehefrau gelebt. Daraufhin leitete die Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises am 19.04.2007 ein Ermittlungsersuchen an die Kreispolizeibehörde Oberbergischer Kreis mit der Bitte um Vernehmung der P2 und P1. Beide wurden am 16.05.2007 polizeilich vernommen. Dabei schilderte P1 der vernehmenden Beamtin, dass sie mehrfach den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten durchgeführt habe. Das Verfahren wurde nach weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann jedoch wieder im Jahr 2009 aufgenommen. Am 02.02.2010 hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Amtsgericht – Schöffengericht – Meschede erhoben. Mit Beschluss vom 30.04.2014 hat das Amtsgericht Meschede die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Da der Aufenthaltsort der Zeugin P1 nicht mehr bekannt war, konnte eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden. Das Amtsgericht hat das Verfahren daraufhin analog § 205 StPO mit Beschluss vom 22.09.2014 vorläufig eingestellt. Erst Ende 2016 wurde eine ladungsfähige Adresse der Zeugin bekannt; das Verfahren wurde sodann aufgenommen. Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass nach seiner Ansicht die absolute Verjährungsfrist überschritten sei. Dem widersprach die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.09.2017. Daraufhin stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 27.10.2017 nach § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei spätestens am 15.07.2017 die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Höchstfrist von zehn Jahren sei erreicht. Die Vorschrift über das Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB finde in diesem Fall keine Anwendung. Durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB solle berücksichtigt werden, dass Opfer sexueller Übergriffe aufgrund möglicher Traumatisierung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Täter diesen erst sehr spät anzeigen. Das Ruhen ende jedoch mit dem Entstehen eines Anfangsverdachts bei den Strafverfolgungsbehörden. In diesem Fall bedürfe es des Ruhens nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr, da nun die Möglichkeit der Verfolgung der Tat(en) eröffnet sei. Gegen diesen am 07.11.2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen Beschluss legte diese mit Schreiben vom 08.11.2017 sofortige Beschwerde ein, die am 10.11.2017 beim Amtsgericht einging. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ruhe die Verjährung bis zum 30. Lebensjahr in den Fällen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB unabhängig vom Entstehen eines Anfangsverdachts bei den Strafverfolgungsbehörden. Der Wortlaut der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Damit ruhe die Verjährungsfrist noch bis zum 30. Lebensjahr der Zeugin P1, mithin bis zum 26.08.2022. Der Verteidiger des Angeklagten ist mit Schreiben vom 25.01.2018 der Auffassung des Amtsgerichts beigetreten und regte (erneut) die Einstellung des Verfahrens aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer an. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 206a Abs. 2 StPO statthaft und wurde binnen der Wochenfrist ab Bekanntgabe des Beschlusses nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Die in der Anklage dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind noch nicht verjährt. Nach Auffassung der Kammer ruht die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Zeugin P1 am 26.08.2022. Der dem Angeklagten vorgeworfene Straftatbestand des sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt dem Anwendungsbereich der Norm. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt dabei rückwirkend für Taten vor Inkrafttreten des jeweiligen Gesetztes, wenn die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt war (vgl. BGH , Beschl. v. 01.04.2008 - 4 StR 642/07 = NStZ-RR 2008, 200 f.). Dies liegt hier vor. Die Kammer schließt sich demnach der Auffassung an, wonach das Ruhen der Verjährung vor dem 30. Lebensjahr des Tatopfers unabhängig von der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden von den Taten ist. a) Nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur endet das Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Tat den Strafverfolgungsbehörden vor dem 30. Lebensjahr des Opfers bekannt wird (vgl. LK- Schmid , § 78b Rn. 1a; MK- Mitsch , § 78b Rn. 7; Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Bosch , § 78b Rn. 3a; SSW- Rosenau , § 78b Rn. 3). Der Grund der Vorschrift sei dann entfallen. § 78b Abs. 1 S. 1 StGB ordne das Ruhen der Verjährung allein vor dem Hintergrund an, dass Opfer entsprechender Taten diese häufig erst nach dem Ende altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten zur Anzeige bringen. Haben die Verfolgungsbehörden jedoch Kenntnis von den Taten in Form eines Anfangsverdachts, stehe einer Verfolgung nichts mehr im Wege und das Ruhen ende (vgl. MK- Mitsch , § 78b Rn. 7; SSW- Rosenau , § 78b Rn. 3). b) Demgegenüber vertritt ein Teil der Literatur die Ansicht, dass das Ruhen der Verjährung unabhängig von der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden von den Taten ist (so Fischer , § 78b Rn. 3b; SK- Wolter , § 78b Rn. 5). Hiernach spreche insbesondere der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift gegen die anderslautende Ansicht betreffend der Beendigung des Ruhens, „mag dieses Enden nach dem Sinn der Regelung und nach der Heraufsetzung des Lebensalters auf 30 Jahre auch naheliegen“ (SK- Wolter , § 78b Rn. 5; so auch Fischer , § 78b Rn. 3b). c) Nach Auffassung der Kammer ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig und absolut. Hiernach ruht die Verjährung bei den dort genannten Tatbeständen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Dass dieses Ruhen enden soll, sobald die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer entsprechenden strafbaren Handlung haben, lässt sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 = NJW 2015, 2949 (2952)). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung ausdrücklich das Ziel, dass die Verjährung in den aufgelisteten Fällen bis zu dem Zeitpunkt ruhen soll, bis zu dem das Opfer in der Lage ist, über das Für und Wider einer Strafanzeige entscheiden zu können (vgl. BT-Drs. 12/6980, S. 4). Die Erhöhung des Lebensalters auf 30 begründet der Gesetzgeber wie folgt (BT-Drs. 18/2601, S. 14): „Zudem soll die Altersgrenze des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB auf die Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers angehoben werden. Sie wurde durch das insoweit am 30. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG, BGBl. 2013 I S. 1805) vom 18. auf das 21. Lebensjahr des Opfers erhöht. Diese Ausdehnung um lediglich drei Jahre erscheint aber nicht weitgehend genug, um den Opfern von sexuellem Missbrauch eine hinreichend lange Zeit für die Verarbeitung des Erlebten und für die Entscheidung zu geben, ob sie eine Strafanzeige erstatten wollen. Nicht wenige Opfer sind nämlich erst nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten – ggf. erst nach einer Therapie oder zumindest einem vollständigen Lösen aus einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter – in der Lage, über das Geschehene zu sprechen und gegen den Täter vorzugehen“. Insoweit ist zuzugestehen, dass der Sinn der Regelung nahelegt, dass mit Kenntniserlangung das Ruhen der Verjährung endet (so auch Fischer , § 78b Rn. 3b). Gleichwohl hat dies keinen Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Für den Gesetzgeber wäre es jedenfalls im Rahmen der sukzessive Anhebung der Altersgrenze in dieser Vorschrift von 18 auf 21 und zuletzt auf 30 Jahren ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende einschränkende Formulierung aufzunehmen, da die Diskussion über ein etwaiges Ende des Ruhens hierzu bereits seit Längerem geführt wird und die Problematik daher als bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Fischer , § 78b Rn. 1, 3). Dass die Einführung eines solchen, möglicherweise durchaus sinnvollen, Korrektivs unterlassen wurde, spricht dafür, dass der Gesetzgeber an einer vollumfänglichen Geltung dieser Norm für alle Fälle, in denen das Opfer das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, festhalten wollte. Der Gesetzgeber verfolgt dabei die maximale Ausdehnung einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Sexualstraftaten. Nach Auffassung der Kammer müsste dann auch der Gesetzgeber (ggf. de lege ferenda) diese Ausdehnung für den (durchaus sinnvollen) Fall der Kenntniserlangung zurücknehmen. Im Wege der Auslegung kann diese Begrenzung jedoch nicht stattfinden, da dann der Wille des Gesetzgebers, Sexualstraftaten möglichst lange verfolgen zu können, nicht mehr ausreichend zum Tragen kommen würde, auch wenn auf Grundlage seiner Gesetzesbegründung eine solche Auslegung sicherlich nicht willkürlich, sondern zumindest vertretbar ist. Im Übrigen würde eine solche einschränkende Auslegung auch dazu führen, dass die Verjährungsfrist bereits in einem Zeitpunkt ablaufen kann, in dem nach der Vorschrift der Fristlauf noch gar nicht begonnen hat (vgl. Fischer , § 78b Rn. 3b). Dieser Widerspruch macht ebenfalls deutlich, dass die Kenntniserlangung nach dem derzeitigen Wortlaut keinen Einfluss auf das Ende des Ruhens der Verjährung haben kann. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten gehören zu den „Kosten des Verfahrens“, über die im Rahmen einer das Verfahren abschließenden Entscheidung zu befinden ist (vgl. OLG Koblenz , Beschl. v. 04.12.2017 - 2 Ws 406-419/17 = BeckRS 2017, 134080).